Urteil des LG Köln vom 22.12.2008

LG Köln: verwalter, weisung, abgabe, verfügungsbefugnis, anfechtung, rechtsschutzinteresse, datum

Landgericht Köln, 29 S 34/08
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 S 34/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 150 C 68/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts
Siegburg vom 02.05.2008 (150 C 68/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf
12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine
Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und
eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses
vom 28.08.2008 Bezug genommen.
3
Die Darlegungen des Klägers zu 1) in dem Schriftsatz vom 26.9.2008 rechtfertigen keine
andere Entscheidung.
4
Dem Kläger fehlt das für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 erforderliche
Rechtsschutzinteresse, weil der Negativbeschluss keine Rechte des Klägers
beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet (vgl. OLG München ZMR
2007, 304). Einen Anspruch auf eine positive Beschlussfassung, wie sie der Kläger mit
seinem Verpflichtungsantrag erstrebt, steht ihm nicht zu. Denn der Anspruch auf
Erteilung zur Zustimmung zur Veräußerung steht ausschließlich dem Veräußerer des
betreffenden Wohnungs- oder Teileigentums zu, weil dieser durch die Anordnung der
Zustimmungspflicht in seiner freien Verfügungsbefugnis beschränkt wird. Dem Erwerber
steht demgegenüber kein Anspruch zu (vgl.Rieke/Schmid-Schneider, WEG, § 12 Rn.
74).
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Soweit der Kläger darlegt, dass der Verwalter durch den ablehnenden Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich angewiesen worden sei, der
Veräußerung nicht zuzustimmen und nunmehr eine Klage auf Zustimmung gegen den
Verwalter keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Verwalter durch die negative
Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft gebunden sei, vermag die
Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Selbst wenn der Verwalter, die
Zustimmung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der
veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den
Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der
Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (vgl.Bärmann-
Wenzel, WEG, 10.Aufl. § 12 Rn.46,47). Für die gerichtliche Entscheidung kommt es
dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung an (vgl. BayObLG NZM 2003,481), so dass ein bestandskräftiger, die
Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der
gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.
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