Urteil des LG Köln vom 01.04.2005
LG Köln: zwangsvollstreckungsverfahren, erlass, gebühr, anmerkung, auflage, bruchteil, vergütung, post, form, einziehung
Landgericht Köln, 10 T 19/05
Datum:
01.04.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 19/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 286 M 8678/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2004, Az.:
286 M #####/####dahin abgeän-dert, dass die Kosten für den Antrag
auf 467,75 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
1
Die Gläubiger betreiben aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts
Köln vom 18.08.2004, Az.: 204 II 68/04 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen Forderungen in Höhe von 2.206,89 Euro. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen
sowie wegen der von ihnen mit 468,10 Euro errechneten Rechtsanwaltskosten für die
Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuzüglich
Gerichtskosten für den Antrag beantragten sie mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2004 beim Amtsgericht Köln den Erlass eines
entsprechenden Beschlusses, durch den - im einzelnen im Antrag näher bezeichneten -
angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und
ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollte. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht
Köln entsprach mit Beschluss vom 11.11.2004 diesem Antrag, berücksichtigte jedoch
die Rechtsanwaltsvergütung für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der
Gläubiger nur mit 191,28 Euro. Sie vertrat die Ansicht, gem. VV 1008 erhöhe sich die
Verfahrensgebühr von 3/10 je weiteren Auftraggeber in der selben Angelegenheit zwar
um 3/10, maximal jedoch lediglich um 0,6, da die Begrenzung für die normale Gebühr
bei 2,0 liege. Gegen diesen ihnen nicht zugestellten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss haben die Gläubiger wegen der Herabsetzung der beantragten
Rechtsanwaltsvergütung mit am 13.12.2004 beim Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2004 sofortige Beschwerde
eingelegt, welche die Rechtspflegerin unter Vorlage der Sache an die Kammer mit
Beschluss vom 10.01.2005 nicht abgeholfen hat. Die Gläubiger sind der Ansicht nach
Nr. 1008 VV RVG erhöhe sich die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende
Ausgangsgebühr nicht mehr um 3/10 der Ausgangsgebühr, sondern um einen
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feststehenden Satz von 0,3 bis zum Erreichen des Maximalsatzes von 2,0.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist gemäß § 793 ZPO statthaft, da das
Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Höhe der mit diesem Beschluss gemäß §
788 Abs. 1 ZPO gleichzeitig beizutreibenden Rechtsanwaltskosten, teilweise
zurückgewiesen hat (vergleiche Zöller-Stöber 24. Auflage, Rd. Nr. 17 zu 788). Die
sofortige Beschwerde ist vorliegend auch zulässig. Sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingereicht worden, die Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO hatte zum Zeitpunkt
der Einlegung in Ermangelung einer Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an die Gläubiger noch nicht begonnen. Die erforderliche
Beschwer von über 200,00 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls erreicht.
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Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die
Rechtspflegerin hat die Gebühren, welche die Gläubiger für die Tätigkeit ihres
Verfahrensbevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet
haben wollen und die sie gleichzeitig gem. § 788 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag auf Erlass
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemacht haben, zu Unrecht
von 453,10 Euro auf 191,28 Euro gekürzt. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin
kann der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger für seine Tätigkeit im
Zwangsvollstreckungsverfahren von diesen gemäß § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309,
1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von
2,3 nach einem Gegenstandswert von 2145,77 Euro fordern und nicht nur eine
Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,9. Gemäß der Nr. 3309 VV erhält ein
Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine
Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 der Gebühr nach § 13 RVG. Falls
der Rechtsanwalt jedoch, wie vorliegend, in der selben Zwangsvollstreckungssache
mehrere Personen vertritt hat er Anspruch auf eine Erhöhung der Gebühr gem. § 1008
VV. Diese Erhöhung hat die Rechtspflegerin in soweit fehlerhaft vorgenommen, als sie
lediglich die verdiente Verfahrensgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber
erhöht hat. Nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden BRAGO entsprach es allerdings
der wohl überwiegenden Meinung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei mehreren
Auftraggebern für die Geschäfts- und Prozessgebühr vorgesehene Erhöhung um 3/10
von der Ausgangsgebühr vorzunehmen war (vergleiche Hartmann Kostengesetze 34.
Auflage, Rd. Nr. 7, 8 zu 1008 VV). Nach Nr. 1008 VV ist nunmehr jedoch keine
Erhöhung um einen bestimmten Bruchteil (3/10) der Ausgangsgebühr mehr
vorgeschrieben, sondern eine feste Erhöhung um einen feststehenden Gebührensatz
von 0,3 für jede weitere Person. Nur so kann nach Auffassung der Kammer die
unterschiedliche Wortwahl von § 6 Abs. 1 BRAGO (so erhöhen sich die ........... durch
den weiteren Auftraggeber um 3/10) gegenüber Nr. 1008 VV (Die ........... erhöht sich für
jede weitere Person um 0,3) verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass
auch unter der Geltung des RVG bei einer Mehrvertretung nur eine Erhöhung um 3/10
oder 30% der Ausgangsgebühr zu erfolgen hat, so ist es nicht verständlich, warum er
dann, wie geschehen, bei der Gebührenerhöhung zwischen Wertgebühr (um 0,3) und
Festgebühr (um 30 %) unterscheidet. Der von Hartmann vertretenen, jedoch nicht näher
begründeten gegenteiligen Ansicht (vergl. Hartmann am angegebenen Ort) vermag sich
das Gericht deshalb nicht anzuschließen. Die dem Verfahrensbevollmächtigten für
seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zustehende Vergütung errechnet sich
mithin im Hinblick darauf, dass er für insgesamt 22 Gläubiger tätig geworden ist und das
gemäß Anmerkung III Halbsatz I der amtlichen Anmerkung Nr. 1008 VV mehrere
Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen, wie folgt:
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Gegenstandswert: 2.145,77 Euro
5
0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. 48,30 Euro
6
2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG (Maximalsatz). 322,00 Euro
7
Post- und Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
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390,30 Euro
9
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 62,45 Euro
10
452,75 Euro
11
zuzüglich Gerichtskosten für den Antrag 15,00 Euro
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467,75 Euro
13
Soweit die Gläubiger einen Betrag von 468,10 Euro geltend gemacht haben, beruht dies
auf Rechenfehlern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 261,82 Euro
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