Urteil des LG Köln vom 16.12.2009
LG Köln (einstweilige verfügung, bundesrepublik deutschland, marke, zeichen, kennzeichnungskraft, verkehr, verfügung, unternehmen, verwechslungsgefahr, freihaltebedürfnis)
Landgericht Köln, 84 O 163/09
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 163/09
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 23.09.2008 (31 O 549/08) wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
1
Die Antragstellerin, das im Jahre 1932 gegründete Unternehmen "F", ist Herstellerin von
im oberen Preissegment angebotener sportlicher Damen- und Herrenbekleidung. Sie
vertreibt darüber hinaus unter anderem auch Parfüms, Brillen, Schuhe und Lederwaren.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, die ein "B" und ein "B im Kreis"
aufweisen, insbesondere der am 22.12.2005 eingetragenen Marke Nr. ####, die Schutz
u.a. auch für Bekleidungsstücke und Taschen genießt. Dieses als Wort-/Bildmarke
eingetragene Zeichen zeigt ein für das Unternehmen charakteristisches "B". Dieses
weicht geringfügig von der üblichen Schreibweise eines "B" dadurch ab, dass der
Mittelsteg zwischen beiden Kreisen nicht waagerecht, sondern schräg nach links unten
verläuft und der untere Halbkreis etwa mittig auf den unteren Teils des oberen
Kreisbogens stößt. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses in den
Verkehrskreisen auch als "Brezel-B" bezeichneten "B", wird auf die nachstehende
Abbildung verwiesen:
2
(Es folgt eine Darstellung)
3
Die Antragsgegnerin ist ein bekanntes französisches Bekleidungsunternehmen mit ca.
25 größeren Boutiquen in allen größeren Städten Frankreichs und Belgiens. Der
Firmenname geht zurück auf den Gründer des Unternehmens, den Modedesigner Serge
L. Seit Beginn ihrer Tätigkeit in der früheren 80er Jahren vertreibt die Antragsgegnerin
vor allem Schuhe und Bekleidung. Später wurde das Warensortiment unter anderem auf
Taschen und Modeaccessoires ausgeweitet. Bekanntestes Produkt der
Antragsgegnerin ist der von Serge L selbst kreierte, leichte Baumwoll-Canvasschuh mit
Gummisohle "La Tennis L", der in Frankreich in den vergangenen 25 Jahren zum
Kultschuh aufgestiegen ist. Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die
4
Antragsgegnerin seit jeher das Firmenschlagwort "L", das sie teilweise mit dem
Anfangsbuchstaben "B" kombiniert. Wegen der Gestaltung der Bekleidungsstücke und
Taschen nimmt die Kammer auf die Abbildungen in der nachstehend eingeblendeten
einstweiligen Verfügung Bezug.
Die Antragstellerin, die in der Verwendung des "B" auf den Bekleidungsstücken und
Taschen der Antragsgegnerin insbesondere eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht,
hat daraufhin die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der 31.
Zivilkammer des Landgerichts Köln erwirkt:
5
31 O 549/08
6
Landgericht Köln
7
BESCHLUSS
8
(einstweilige Verfügung)
9
In Sachen
10
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige
Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Abbildungen der
Produkte der Antragsgegnerin, Rechnungsunterlagen, Internetausdrucken sowie
weiteren Unterlagen.
11
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
12
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege
der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung , folgendes angeordnet:
13
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise
Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils
zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
14
sich im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung
von Bekleidungsstücken eines "B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu bedienen,
insbesondere Bekleidungsstücke mit diesen Kennzeichen anzubieten, in den Verkehr
zu bringen und/oder zu bewerben, einzuführen und/oder auszuführen:
15
(Es folgt eine Darstellung)
16
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von
200.000,- € auferlegt.
17
Gründe:
18
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Kennzeichnung der
streitgegenständlichen Produkte mit einem "B" in den konkreten Formen ihre
Markenrechte verletzt.
19
Markenrechte verletzt.
Köln, den 23.09.2008
20
Landgericht, 31. Zivilkammer
21
Nach Widerspruch und antragsgemäßer Verweisung an die erkennende Kammer
beantragt die Antragstellerin,
22
wie erkannt.
23
Die Antragsgegnerin beantragt,
24
die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 23.09.2008 aufzuheben und den
auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
25
Die Antragsgegnerin rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Zur
Dringlichkeit behauptet sie, dass die Antragstellerin bereits vor dem 15.07.2008
Kenntnis von den vermeintlich rechtsverletzend gekennzeichneten Produkten erhalten
habe.
26
In der Sache erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung der Marken
der Antragstellerin. Darüber hinaus hält die Antragsgegnerin die sich gegenüber
stehenden Kennzeichnungen nicht für verwechslungsfähig. Die Marken "B" und "B im
Kreis" der Antragstellerin verfügten allenfalls über geringe Kennzeichnungskraft. Eine
Verwechslungsgefahr sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, da sie, die
Antragsgegnerin, das "B" nicht in Alleinstellung, sondern in Kombination mit dem
Namen "L" benutze. Dieses Kombinationszeichen werde durch den Bestandteil "B"
nicht geprägt.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen.
28
Im eigentlich anberaumten Kammertermin haben sich beide Parteien mit einer
Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.
29
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
30
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 23.09.2008 war zu bestätigen, weil
sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien als gerechtfertigt erweist.
31
Im Einzelnen:
32
I. Das Landgericht Köln ist international nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sowie örtlich nach §
32 ZPO zumindest unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zuständig.
33
Die Antragsgegnerin ist ein bekanntes französisches Unternehmen, das ihre Produkte
auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie selbst hat eingeräumt, ihre Waren
an wenige ausgesuchte Abnehmer in Deutschland zu liefern. Namentlich genannt hat
die Antragsgegnerin die Fa. G & Partner in Berlin. Dass diese Abnehmer die Produkte
der Antragsgegnerin ihrerseits bundesweit vertreiben und dieses mit Wissen und Wollen
34
der Antragsgegnerin geschieht, liegt auf der Hand. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom
23.11.2009 hat sie vorgetragen, kein einziges der von der Antragstellerin aufgeführten
Unternehmen bzw. Online Shops "direkt" beliefert zu haben. Eine Belieferung über
Zwischenhändler ist aber völlig ausreichend. Insoweit schweigt sich die
Antragsgegnerin aus.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung als Anlagen K 24 - K 25
Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin dabei ist,
nunmehr auch den deutschen Markt zu "erobern". Warum Köln als Großstadt hiervon
ausgenommen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.
35
II. Ein Verfügungsgrund ist gegeben.
36
Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat die Antragstellerin im Einzelnen zu den Umständen
ihrer Kenntniserlangung vorgetragen und dies glaubhaft gemacht. Zu Recht führt die
Antragstellerin aus, dass allein die Kenntniserlangung davon, dass die Produkte der
Antragsgegnerin von Händlern in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden,
nicht ausreicht, um die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu
können. Vielmehr konnte und musste die Antragstellerin zunächst klären, ob die
Antragsgegnerin für den Vertrieb in der Bundesrepublik auch verantwortlich zeichnet.
37
III. Die Nutzung des Kennzeichens "B" durch die Antragsgegnerin verletzt jedenfalls die
Rechte der Antragstellerin an der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer #### eingetragenen Wort-/Bildmarke "B", §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
38
1) Die Einrede der Nichtbenutzung der Marke greift nicht durch.
39
Die o.g. Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist, so dass sich weitere
Ausführungen erübrigen. Warum bei einer "Wiederholungsmarke" - dies einmal
unterstellt - die Berufung auf die Benutzungsschonfrist rechtsmissbräuchlich sein soll,
erschließt sich der Kammer nicht. Der Antragstellerin wäre es unbenommen, eine
verfallene oder gar bereits wegen Verfalls gelöschte Marke erneut anzumelden.
40
Im übrigen ist die Benutzung des "Brezel-B" ohne Kreis bei Reißverschlüssen als
Anhänger gerichtsbekannt (vgl. Anlage K 22 sowie OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - 6
U 75/05 - Buchstabe als Reißverschlussanhänger).
41
2) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des jeweiligen
Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine
erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während
umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft
der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 – idw Informationsdienst
Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. –
Kinder, aus Juris Rn. 28).
42
Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines "flüchtigen", dem angesprochenen
Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der
betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen. Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt
der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden
Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist,
schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter
Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft
beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils
prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B.
BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 – Interconnect/T- Interconnect; BGH GRUR 2006, 859 f –
Malteserkreuz; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo). Dabei dürfen jedoch die
übrigen Zeichenbestandteile nicht völlig außer Acht gelassen bzw. "abgespalten" und
die Prüfung allein auf das prägende Element reduziert werden; denn es besteht kein
Erfahrungssatz, der die Annahme rechtfertigt, einzelne Bestandteile eines Zeichens
würden vom Verkehr nicht zur Kenntnis genommen (BGH GRUR 1996, 774 f – "falke-
run/LE RUN"). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen:
43
a)
44
Die Wort-/Bildmarke der Klägerin verfügt über zumindest durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
45
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 – 6 U 44/09) zur
Schutzfähigkeit von Buchstaben als Marke ausgeführt:
46
"Eingetragenen Registermarken kommt auf der Grundlage der Rechtsprechung des
BGH (GRUR 04, 600 - "D-C-Fix"; GRUR 02, 1067 - "DKV/OKV") von Hause aus mittlere
Kennzeichnungskraft zu. Das gilt - wie der Senat bereits in seiner erwähnten früheren
Entscheidung dargelegt hat – im Hinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung in § 3
MarkenG und in Abweichung zu der früheren Rechtslage nach § 4 Abs. 2 WZG - auch
für einzelne Buchstaben. An dieser Auffassung ist auch angesichts der Angriffe der
Berufung festzuhalten.
47
Die Beklagten, die erstinstanzlich noch die Auffassung vertreten hatten, die
Kennzeichnungskraft sei angesichts des Umfangs der Benutzung sogar leicht
gesteigert, meinen nunmehr, die Kennzeichnungskraft sei ganz gering und resultiere
allein auf den Abweichungen des Klagezeichens von einem in einer Standardschrift
geschriebenen "B". Dem kann nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt sind – wie auch
der Rechtsgutachter der Beklagten zugrundelegt – gem. § 3 Abs. 1 MarkenG auch
Buchstaben als Marke schutzfähig. Die Schutzfähigkeit erfasst Buchstaben als solche,
also in jeder beliebigen Schreibweise. Demgegenüber ist nicht Voraussetzung der
Schutzfähigkeit, dass der Buchstabe etwa in einer verfremdeten Schreibweise
geschrieben oder mit irgendwelchen Zusätzen versehen ist. Daher kann ein Buchstabe
als solcher – anders als die Klagemarke des vorliegenden Verfahrens - auch als
Wortmarke eingetragen werden.
48
Den Beklagten ist einzuräumen, dass die ausdrückliche Aufführung von Buchstaben in
§ 3 Abs. 1 MarkenG nichts über etwaige Schutzhindernisse bzw. den Umfang der im
konkreten Einzelfall bestehenden Kennzeichnungskraft besagt. Der Unterschied zur
49
früheren Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz besteht im Ausgangspunkt
lediglich darin, dass nicht mehr wegen eines unwiderleglich vermuteten
Freihaltungsbedürfnisses Einzelbuchstaben vom Markenschutz ausgenommen sind
(vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 8 Rz. 132 f.; Fezer, 4. Aufl., § 8 Rz. 226, 241). Es ist
demnach auf der Grundlage der aus § 3 Abs. 1 MarkenG folgenden abstrakten
Markenfähigkeit zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Marke Unterscheidungskraft
zukommt. Hierzu hat der BGH in dem Eintragungsverfahren "Buchstabe K" (GRUR 01,
161 f) für Einzelbuchstaben ausdrücklich dargelegt, dass die Verneinung der
Unterscheidungskraft – wie allgemein bei Wortmarken – Feststellungen darüber
voraussetze, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren- oder
Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis verstehe. Auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung vertreten die Beklagten die Auffassung, dem Buchstaben "B" komme in
der Branche zwar Unterscheidungskraft zu, es bestehe aber angesichts der
zahlenmäßigen Beschränktheit der Buchstaben des Alphabets und eines Interesses der
Wettbewerber, die Initialen ihres Unternehmens zu verwenden, ein der Schutzfähigkeit
des Buchstabens entgegenstehendes Freihaltebedürfnis. Aus diesem Grunde erstrecke
sich die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur auf die Verfremdung des "B" sowie
dessen Umrandung. Dieser Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie
würde im Ergebnis dazu führen, dass – entgegen der in § 3 Abs. 1 MarkenG zum
Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers – Buchstaben als solche nicht als
Marke benutzt werden könnten.
Die Eintragung eines Einzelbuchstabens als Marke setzt gem. § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG
voraus, dass dem Buchstaben nicht für die in Betracht kommenden Waren jede
Unterscheidungskraft fehlt. Eintragungsvoraussetzung ist damit – wie bei jeder anderen
Registermarke auch – das Bestehen einer Unterscheidungskraft. Das Zeichen muss
also geeignet sein, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten
Ware hinzuweisen. Diese Voraussetzung ist – wie der Senat in der schon erwähnten
Entscheidung ausgeführt hat und auch die Beklagten ihren Ausführungen
zugrundelegen – für Einzelbuchstaben in der Modebranche erfüllt: Der Verkehr ordnet
z.B. das "G" dem Unternehmen Gucci und das "D" dem Unternehmen Dior zu. Aus
diesem Umstand kann nicht mit den Beklagten hergeleitet werden, dass ein
Freihaltebedürfnis für andere Unternehmen bestehe, die ihrerseits wegen
gleichlautender Initialen ein Interesse an der Verwendung des Buchstabens als Zeichen
haben. Das zeigt sich schon daran, dass auf dieser Grundlage Einzelbuchstaben nie
eintragungsfähig wären, weil entweder ihnen schon die Unterscheidungskraft fehlen
oder aber ein Freihaltebedürfnis entgegenstehen würde. Unabhängig davon liegt aber
auch ein Freihaltebedürfnis nicht vor. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestimmt das
Freihaltebedürfnis bezüglich Warenmarken dahingehend, dass solche Marken nicht
eingetragen werden dürfen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die zur Beschreibung der jeweils betroffenen Waren dienen können. Ein
Freihaltebedürfnis besteht damit für Angaben, die die Waren beschreiben (vgl. näher
Ströbele a.a.O., § 8 Rz 222). Ein solches Freihaltebedürfnis wäre anzunehmen, wenn in
der Modebranche bestimmte Einzelbuchstaben üblicherweise zur Beschreibung
bestimmter Waren benutzt würden. Das ist indes nicht der Fall. Der Senat teilt die von
den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.10.2009 niedergelegte Auffassung, dass z.B.
in der KFZ-Branche ein Freihaltebedürfnis für die Buchstaben D, I und T besteht, weil
diese für die beschreibenden Angaben Diesel, Injektion und Turbo stehen. So ist die
Situation in der Modebranche aber gerade nicht. Die Buchstaben "D" und "G" stehen
hier nicht für irgendwelche beschreibenden Angaben, sondern als betrieblicher
Herkunftshinweis auf die Unternehmen "Dior" bzw. "Gucci". Der Verkehr wird die
50
Verwendung eines Buchstabens auf Kleidungsstücken aus den dargelegten Gründen
regelmäßig als betrieblichen Herkunftshinweis und damit gerade nicht beschreibend
auffassen. Gegen die kennzeichenmäßige Verwendung kann aber nicht eingewandt
werden, es bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil auch andere Marktteilnehmer ein
Interesse daran hätten, das Zeichen kennzeichenmäßig, nämlich als Hinweis auf ihr
Unternehmen, zu verwenden. Das gilt auch dann, wenn - wie dies bei Buchstaben der
Fall ist – derartige Zeichen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Die
Kennzeichnungskraft erwächst damit aus dem gesamten Zeichen und ist von Hause aus
durchschnittlicher Natur."
Dem ist Nichts hinzuzufügen. Für eine Schwächung der Marke durch Drittzeichen ist
weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
51
b)
52
Es besteht Warenidentität, da die Marke der Antragstellerin auch für Bekleidungsstücke
und Taschen Schutz genießt.
53
c)
54
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im
Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den
die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 – idw
Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 34).
Entscheidend kommt es darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher
der Waren wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke oder ein Zeichen
regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Bei
der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der
Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu
berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die
sich gegenüber stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was
allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer
Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2006, 859 –
Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; BPatG GRUR 2008, 174,
176 f. – EUROPOSTCOM).
55
Stellt man bei der auf den Bekleidungsstücken und Taschen der Antragsgegnerin
aufgebrachten Kennzeichnung allein auf das "B" ab, so liegt die Verwechslungsgefahr
auf der Hand. Zwar benutzt die Antragsgegnerin eine übliche Schreibweise des "B",
während bei der Marke der Antragstellerin der Mittelsteg zwischen beiden Kreisen nicht
waagerecht, sondern schräg nach links unten verläuft und der untere Halbkreis etwa
mittig auf den unteren Teils des oberen Kreisbogens stößt. Diese Abweichungen wird
der Verkehr, dem die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen regelmäßig nicht
nebeneinander, sondern gewissen in zeitlichem Abstand nacheinander begegnen, nicht
erinnern. Vielmehr wird der Gesamteindruck beider Kennzeichnungen von einem in
einem Großbuchstaben gehaltenen "B" geprägt.
56
Der Zusatz "L" ist nicht geeignet, der Verwechslungsgefahr zu begegnen.
57
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Verkehr hierin keine separate
58
Zweitkennzeichnung sehen wird, sondern "L" eher als mit dem "B" zusammen gehöriger
Teil einer einheitlichen Kennzeichnung erscheint. Der Bestandteil "B" ist aber im
Rahmen des Gesamtkennzeichens allein prägend. Dies folgt schon aufgrund der Größe
und Art der Anordnung des "B" im Vergleich zu "L", das der Betrachter bereits bei
geringem Abstand nicht mehr zu erkennen vermag. Darüber hinaus wird der Verkehr
den Zusatz "L" (lediglich) als Firmenschlagwort erkennen. Innerhalb der
Gesamtkennzeichnung ist daher allein das "B" prägend. Jedenfalls hat das "B"
innerhalb des zusammen gesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende
Stellung (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859,
Rn. 18 – Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 1002, Rn. 30 – Schuhpark), so dass unter
Berücksichtigung der Wechselwirkung (zumindest durchschnittliche
Kennzeichnungskraft, Warenidentität, Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden
Bezeichnungen) die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für
die Kammer evident ist.
Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
59
Streitwert: 200.000,00 €
60