Urteil des LG Köln vom 23.06.2004

LG Köln: örtliche zuständigkeit, gentechnik, verbraucher, futtermittel, form, nachteilige veränderung, unternehmen, grundrecht, verfügung, meinungsfreiheit

Landgericht Köln, 28 O 289/04
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 289/04
Tenor:
Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, der Ord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhand-lung
v e r b o t e n,
wörtlich oder sinngemäß
1. im Hinblick auf die Produkte der Verfügungsklägerin (insbesondere
der Marken N, X, T, O und M) den Begriff "Gen-Milch" zu verwenden,
insbesondere in Form der nachfolgenden Äußerungen
a) "Gen-Milch, ... oder was?" und/oder
b) "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei?" und/oder
c) "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"
und/oder
d) "Alles Gen-Milch bei N- oder was?" und/oder
e) "Fehlen diese verbindlichen Schritte, kann der Verbraucher von N
nichts erwarten außer viel heißer Luft und Gen-Milch" und/oder
f) "Zusammen mit Spitzenköchen fordert H von N keine Gen-Milch zu
verwenden" und/oder
g) "Stoppt Gen-Milch von N" und/oder
h) "Gen-Milch: Hände weg!";
2. zu behaupten und/oder zu verbreiten, in den Produkten der
Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken N X, T, Ound M) sei
"Gentechnik" enthalten, insbesondere in Form der nachfolgenden
Äußerungen
a) "So wird der Anbau von genmanipulierten Pflanzen weiter gefördert
und die Gentechnik landet über den Milchreis oder den Joghurt auf dem
Teller"und/oder
b) "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im
Essen nichts zu suchen hat";
3. zu behaupten und/oder zu verbreiten, im Hinblick auf die
Verfügungsklägerin gebe es einen Skandal im Hinblick auf den Umgang
mit gentech-nisch veränderten Lebens- bzw. Futtermitteln, wie
insbesondere durch die nachfolgende Äußerung "Gen-Milch Skandal
bei der N-Partei?"
II. die Öffentlichkeit aufzufordern, die Produkte der Verfügungsklägerin
nicht zu erwer-ben, solange die Verfügungsklägerin nicht dafür
garantiert, keine Milch von Tieren zu verwenden, die mit gentechnisch
veränderten Futtermitteln gefüttert werden, insbe-sondere durch
unmittelbares "Kennzeichnen" von Produkten der Verfügungsklägerin
mit "Warnaufklebern", Banderolen oder sonstigen Hinweisen in
Verkaufsstätten und in Form der nachfolgenden Aussagen
1. "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"
2. "Solange dies nicht garantiert wird, sollte jeder seinen Milchreis
besser selber kochen."
3. "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im
Essen nichts zu suchen hat."
4. "Stoppt Gen-Milch von N"
5. "Gen-Milch: Hände weg!"
III. im Internet oder durch andere Medien einen animierten
Zeichentrickfilm zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere
zum Download anzubieten, der inhaltlich an die von der
Verfügungsklägerin unter Mitwirkung von C und unter Ein-satz der von
der Verfügungsklägerin entwickelten Zeichentrickfigur
"Hungermännchen" sowie die sog. "Becher-Girls" betriebene
Werbekampagne mit den Schlagworten "N-Partei" oder "Alles N oder
was?" anknüpft und diese verunglimpft, insbesondere in Form des auf
der Internetseite "www. derzeit verbreiteten Zeichentrickfilms.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 14% und
der Verfü-gungsbeklagte zu 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die
Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand:
1
Die Verfügungsklägerin ist ein führendes Unternehmen der Milchindustrie, die ihre
Produkte vor allem unter den Marken "N", "X", "T" und "M" vertreibt. Der
Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, der sich Umwelt- und Tierschutz
sowie Verbraucheraufklärung zum Ziel gesetzt hat, und der in der Vergangenheit
mehrfach durch spektakuläre Aktionen zur Durchsetzung seiner Ziele aufgefallen ist.
Derzeit sieht er eines seiner Hauptziele in der Bekämpfung des Einsatzes der
Gentechnik in der Lebensmittelindustrie.
2
Seit Mitte April 2004 gelten in Deutschland die EU-Verordnungen zur Kennzeichnung,
Zulassung und Rückverfolgbarkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel,
VO (EG) 1829/2003 und VO (EG) 1830/2003. Diese Verordnungen sind nicht
anwendbar auf tierische Produkte, wie zum Beispiel Milch, Eier oder Fleisch; dies gilt
auch dann, wenn diese Produkte von Tieren stammen, die auch mit gentechnisch
veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Die Verfügungsklägerin verwendet in
ihren Produkten keine gentechnisch veränderten Zutaten, kann aber nicht dafür
garantieren, daß die von ihr verarbeitete Milch nicht von Kühen stamme, die
gentechnisch veränderte Futtermittel erhielten.
3
Seit Dezember 2003 vertreibt der Verfügungsbeklagte einen "Einkaufsratgeber" "Essen
ohne Gentechnik". In der ersten Auflage hieß es noch mit Bezug auf die
Verfügungsklägerin, "der Milchriese ... will seinen Kunden die Gentechnik unterjubeln".
In späteren Auflagen war, nach Korrespondenz zwischen den Parteien, diese
Formulierung nicht mehr enthalten.
4
Der Verfügungsbeklagte geht auf seiner Homepage mit diversen Wortbeiträgen gegen
die Verfügungsklägerin vor. Dabei bezeichnet der die Produkte der Verfügungsklägerin
wiederholt als "Gen-Milch" und führt aus, in ihnen sei "Gentechnik" enthalten. Mit Bezug
auf eine Werbemaßnahme der Verfügungsklägerin, die unter dem Namen "N-Partei"
einen Kundenclub organisiert hat, hieß es in einem Beitrag: "Gen-Milch Skandal bei der
N-Partei?" Sämtliche, von der Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen zu I und II
beanstandeten Äußerungen, finden sich auf den Internetseiten des
Verfügungsbeklagten. Darüber hinaus organisierte der Verfügungsbeklagte am 30. April
2004 eine Demonstration vor dem Verwaltungsgebäude der Verfügungsklägerin, wobei
Plakate mit den entsprechenden Slogans hochgehalten wurden. Am 3. Mai 2004
organisierte der Verfügungsbeklagte eine Aktion auf dem Marienplatz in München. Auch
dabei wurden Slogans, die die Verfügungsklägerin betrafen, auf Plakaten und sonst
verbreitet.
5
Der Verfügungsbeklagte rief ferner mehrfach auf, "den Milchreis lieber selber zu kochen"
6
oder "Gen-Milch von N" zu stoppen. Am 15. Mai 2004 haben Aktivisten des
Verfügungsbeklagten in 50 Städten in den Supermärkten Produkte der
Verfügungsklägerin mit Warenaufklebern mit der Aufschrift "Gen-Milch: Hände weg!"
und "Gen-Milch: Igittigitt" gekennzeichnet. Auf seiner Internetseite präsentiert der
Verfügungsbeklagte einen Zeichentrickfilm, in dem die Werbung der Verfügungsklägerin
für N-Milch aufgenommen, persifliert und mit Texten unterlegt wird, die gegen N-Milch
gerichtet sind.
Andere Unternehmen der Milchbranche sind nicht Ziel der Kampagne des
Verfügungsbeklagten.
7
Die Verfügungsklägerin behauptet, daß sich in den tierischen Produkten selbst bei
Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel keine Hinweise mehr auf diese
wiederfinden. So bleibe die DNA der Milch von Kühen, die gentechnisch verändertes
Futter erhalten haben, gegenüber der DNA von Milch von solchen Kühen, die nicht mit
solchen Futter gefüttert worden seien, unverändert. Dazu legt sie zwei Berichte vor
(Anlagen Ast. 5 und 6), die einmal von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und
einmal von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft stammen. Die Verfasser
beider Stellungnahmen kommen jeweils zu dem Ergebnis, daß eine Veränderung der
tierischen Nahrungsmittel durch die Fütterung von gentechnisch veränderten
Futtermitteln nicht auftritt bzw. bislang nicht nachgewiesen wurde. 95 Prozent des in der
EU hergestellten Mischfutters sei von gentechnisch veränderten Bestandteilen betroffen.
8
Die Verfügungsklägerin beantragt,
9
I. Dem Verfügungsbeklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Vorstand des
Verfügungsbeklagten, verboten, wörtlich oder sinngemäß
10
1. im Hinblick auf die Produkte der Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken
N, X, T, O und M) den Begriff "Gen-Milch" zu verwenden, insbesondere in Form der
nachfolgenden Äußerungen
11
a) "Gen-Milch, ... oder was?" und/oder
12
b) "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei?" und/oder
13
c) "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"
und/oder
14
d) "Alles Gen-Milch bei N - oder was?" und/oder
15
e) "Fehlen diese verbindlichen Schritte, kann der Verbraucher von N nichts
erwarten außer viel heißer Luft und Gen-Milch" und/oder
16
f) "Zusammen mit Spitzenköchen fordert H von N, keine Gen-Milch zu
verwenden" und/oder
17
g) "Stoppt Gen-Milch von N" und/oder
18
h) "Gen-Milch: Hände weg!",
19
2. zu behaupten und/oder zu verbreiten, in den Produkten der Verfügungsklägerin
(insbesondere der Marken N, X, T, O und M) sei "Gentechnik" enthalten,
insbesondere in Form der nachfolgenden Äußerungen
20
a) "So wird der Anbau von genmanipulierten Pflanzen weiter gefördert und die
Gentechnik landet über den Milchreis oder den Joghurt auf dem Teller"
und/oder
21
b) "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen
nichts zu suchen hat",
22
3. zu behaupten und/oder zu verbreiten, im Hinblick auf die Antragstellerin gebe es
einen Skandal im Hinblick auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Lebens-
bzw. Futtermitteln, wie insbesondere durch die nachfolgende Äußerung "Gen-Milch
Skandal bei der N-Partei?"
23
II. Dem Verfügungsbeklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Vorstand des
Verfügungsbeklagten, verboten, die Öffentlichkeit aufzufordern, die Produkte der
Verfügungsklägerin nicht zu erwerben, solange die Verfügungsklägerin nicht dafür
garantiert, keine Milch von Tieren zu verwenden, die mit gentechnisch veränderten
Futtermitteln gefüttert werden, insbesondere durch unmittelbares
24
"Kennzeichnen" von Produkten der Verfügungsklägerin mit "Warnaufklebern",
Banderolen oder sonstigen Hinweisen in Verkaufsstätten und in Form der
nachfolgenden Aussagen
25
1. "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"
26
2. "Solange dies nicht garantiert wird, sollte jeder seinen Milchreis besser
selber kochen"
27
3. "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen
nichts zu suchen hat"
28
4. "Stoppt Gen-Milch von N"
29
5. "Gen-Milch: Hände weg!"
30
III. Dem Verfügungsbeklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Vorstand des
Verfügungsbeklagten, verboten, die Bezeichnung "N1" als Domainnamen und/oder
zu benutzen sowie aufgegeben, gegenüber der E. auf die Registrierung des
Domainnamens "N1" zu verzichten;
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IV. Dem Verfügungsbeklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
32
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Vorstand des
Verfügungsbeklagten, verboten, im Internet oder durch andere Medien einen
animierten Zeichentrickfilm zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere
zum Download anzubieten, der inhaltlich an die von der Verfügungsklägerin unter
Mitwirkung von C und unter Einsatz der von der Verfügungsklägerin entwickelten
Zeichentrickfigur "Hungermännchen" sowie der sog. "Becher-Girls" betriebenen
Werbekampagne mit den Schlagworten "N-Partei" oder "Alles N, oder was?"
anknüpft und diese verunglimpft, insbesondere in Form des auf der Internetseite
"www. " derzeit verbreiteten Zeichentrickfilms.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
33
den Antrag zurückzuweisen.
34
Der Verfügungsbeklagte behauptet, es sei nicht auszuschließen, daß sich der Einsatz
von gentechnisch veränderten Futtermitteln auch auf die Qualität der Milch auswirke.
Ihm sei eine Studie bekannt, in der entsprechende Bestandteile in der Milch
nachgewiesen worden seien, wobei allerdings unklar sei, wie diese Bestandteile in die
Milch gelangt seien. Im übrigen diene seine Kampagne dem Zweck, den Einsatz
gentechnisch veränderter Futtermittel zu unterbinden, der sich nachteilig auf die Umwelt
auswirke. Der Verbraucher differenziere auch nicht zwischen gentechnisch veränderten
Lebensmitteln und solchen, in deren Entstehungsprozeß gentechnisch veränderte
Bestandteile eine Rolle gespielt hätten, auch wenn sie im Endprodukt nicht mehr
nachweisbar seien.
35
Entscheidungsgründe:
36
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist
hinsichtlich der Anträge I, II und IV zulässig und begründet.
37
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO. Die Äußerungen
bzw. Handlungen, die die Verfügungsklägerin beanstandet, sind - auch - über das
Internet abrufbar. In diesem Fall ist eine örtliche Zuständigkeit jedenfalls an den Orten
gegeben, an denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken soll
(OLG Bremen, 7. II. 2000 - 2 U 139/99 - OLGR Bremen 2000, 179 ff.) Die Kampagne des
Verfügungsbeklagten richtet sich an Verbraucher jedenfalls im gesamten Bundesgebiet,
soll sich mithin auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken.
38
Die Eilbedürftigkeit ist gegeben. Selbst wenn die Auseinandersetzung zwischen den
Parteien bereits mit dem "Einkaufsratgeber" des Verfügungsbeklagten begonnen hat,
und in diesem einzelne der beanstandeten Äußerungen enthalten sein sollten, so hat
sie durch die Veröffentlichungen des Verfügungsbeklagten auf seinen Internetseiten
eine neue Qualität erhalten. Diese Veröffentlichungen setzten mit dem 28. April 2004
ein, mithin einen Monat, bevor der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei
Gericht eingegangen ist.
39
Der Antrag zu I ist begründet. Bei den beanstandeten Äußerungen - dem Ausdruck
"Gen-Milch", der Behauptung, in den Produkten der Verfügungsklägerin sei Gentechnik
enthalten, und der Frage "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei" - handelt es sich
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um Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens
41
als unwahr anzusehen sind.
Auch Tatsachenbehauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art.
5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt, weil und soweit sie die Voraussetzungen der
Bildung von Meinungen sind, die Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet. Sofern eine
Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von
dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der
wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe und
verfälschte (vgl. BGH NJW 1994, 124 unter Verweis auf BVerfG NJW 1992, 1439). Noch
klarer präzisiert hat das das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung
(AfP 2004,47). Danach werden von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch
Tatsachen erfaßt, die der Meinungsbildung dienen können. Es würden in diesem Fall
von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich auch unwahre Tatsachenäußerungen
geschützt. Unwahre Tatsachenäußerungen fielen erst aus dem Schutzbereich heraus,
wenn die Unwahrheit dem Äußernden bekannt sei oder bereits zum Zeitpunkt der
Äußerung unzweifelhaft feststehe. Dabei reiche es nicht, daß erst eine spätere
Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Äußerung ergebe. Für den Äußernden müsse
vielmehr im Zeitpunkt der Äußerung eine zumutbare Möglichkeit bestehen, die
Unwahrheit zu erkennen (BVerfG a. a. O.) Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige
Ziele, sondern dient sein Beitrag den geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlichen berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
Zulässigkeit der Äußerung (BGH NJW 1994, 124, 126; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, daß der Ausdruck "Gen-Milch" den
tatsächlichen Kern enthält, die Milch, die von Kühen stamme, die gentechnisch
verändertes Futter gefressen hätten, weise gegenüber anderer Milch eine andere
Zusammensetzung auf. Der von dem Verfügungsbeklagten geäußerten Ansicht, mit
"Gen-Milch" werde nur zum Ausdruck gebracht, daß an einer Stelle des
Produktionsprozesses gentechnisch veränderte Substanzen zum Einsatz kämen,
unabhängig davon, ob sie zu Veränderungen des Ausgangsproduktes führten oder
nicht, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung dieses
Begriffes der gesamte Zusammenhang, in dem er von dem Verfügungsbeklagten
gebraucht wird. Dieser läßt keine Zweifel daran, daß er von einer nachteiligen
Veränderung des Endproduktes Milch selber ausgeht. Äußerungen wie "die Gentechnik
landet über den Milchreis oder den Joghurt auf dem Teller" oder "die Verbraucher
können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen nichts zu suchen hat", lassen
nur den Schluß zu, daß der Verfügungsbeklagte von nachteiligen Veränderungen
Wirkungen des Produktes Milch selber ("auf dem Teller", "im Essen") ausgeht, und
keineswegs damit nur seine Ablehnung des Anbaus gentechnisch veränderter
Futtermittel wegen allgemein nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zum Ausdruck
bringen will. Tatsächlich stellt der Verfügungsbeklagte an keiner Stelle klar, daß die
Milch als solche keinerlei Veränderungen aufweist.
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Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß sich der Einsatz gentechnisch
veränderter Futtermittel nicht auf die Milch auswirkt. Sie hat insoweit zwei
wissenschaftlich begründete Stellungnahmen vorgelegt; der Verfügungsbeklagte hat
insoweit lediglich die eidesstattliche Versicherung eines seiner Mitarbeiter vorgelegt,
der eine Stellungnahme gesehen habe, nach der in der Milch mit gentechnisch
veränderten Futtermitteln gefütterter Kühe Fragmente der DNA gentechnisch
veränderter Pflanzen gefunden worden sei, wobei die Quelle dieser Verunreinigung
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allerdings unklar sei. Abgesehen davon, daß auch nach dieser Stellungnahme unklar
ist, ob sich der Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel tatsächlich direkt auf die
Milch auswirkt, hat eine solche "mittelbare" Äußerung gegenüber den von der
Verfügungsklägerin vorgelegten Stellungnahmen keinen durchgreifenden Beweiswert.
Bei dieser Sachlage hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, daß nach
unumstrittener wissenschaftlicher Erkenntnis der Einsatz gentechnisch manipulierter
Futtermittel nicht zu Veränderungen der Milch führt. Um diese Einschätzung zu
widerlegen, hätte der Verfügungsbeklagte mindestens ebenso fundierte
wissenschaftliche Stellungnahmen zu dieser Frage vorlegen müssen. Zu
berücksichtigen ist auch, daß bei einer Interessenabwägung hier das Interesse der
Verfügungsklägerin überwiegt, daß sie nicht in Verbindung mit dem Vorwurf von
Genmanipulation und genveränderter und damit für den Menschen möglicherweise
schädlicher Inhalte ihrer Produkte gebracht wird. Denn in diesem Fall ist klar, daß die
Verfügungsklägerin sich nicht nur im Rahmen der rechtlichen Vorschriften hält, sondern
darüber hinaus der Verbraucher der Produkte der Verfügungsklägerin mit
genveränderten Substanzen überhaupt nicht in Berührung kommt. Demgegenüber hat
der Verfügungsbeklagte auf ungesicherter tatsächlicher Grundlage eine langfristig
angelegte Kampagne gegen die Produkte der Verfügungsklägerin gestartet; er kann
sich daher auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen. Insofern ist der Fall nicht mit dem vom Bundesgerichtshof (U. v. 16.
VI. 1996 - VI ZR 205/97 - NJW 1998, 3047) entschiedenen Fall zu vergleichen, der die
Zulässigkeit einer spontanen Äußerung in einer Fernsehsendung betraf. Dabei hat die
Kammer durchaus berücksichtigt, daß es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Angelegenheit handelt und der Verfügungsbeklagte nicht im eigenen
Interesse, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche oder soziale Belange der
Allgemeinheit tätig wird.
Vor diesem Hintergrund ist auch die von den Vertretern des Verfügungsbeklagten in der
mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, irgendwann werde schon eine nachteilige
Veränderung gefunden werden, nicht geeignet, seine Äußerungen zu rechtfertigen. Die
Kammer hat somit von der tatsächlichen Situation auszugehen, daß der
Verfügungsbeklagte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, die unumstrittener
wissenschaftlicher Erkenntnis zuwiderlaufen und damit auch für ihn evident falsch sind.
Er kann sich für diese Tatsachenbehauptung nicht auf den Schutz des Artikels 5
Grundgesetz berufen.
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Ebenso ist der Antrag zu II begründet. Der Boykottaufruf des Verfügungsbeklagten
gegenüber einzelnen Produkten der Verfügungsklägerin ist unzulässig und stellt einen
Eingriff in ihr Unternehmen dar. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagte stellen einen
Boykottaufruf dar; Äußerungen wie beispielsweise "Stoppt Gen-Milch von N!" oder
"Gen-Milch: Hände weg!" in Bezug auf Produkte der Verfügungsklägerin können von
dem Verbraucher nur so verstanden werden, daß der Verfügungsbeklagte dazu
auffordert, auf den Kauf dieser Produkte zu verzichten. Grundsätzlich fallen auch solche
Boykottaufrufe in den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz; sie sind aber im
Zweifel unzulässig, wenn sie auf unrichtige Fakten gestützt werden (Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn. 10, 138). Wie bereits ausgeführt,
stellt der Ausdruck "Gen-Milch", der von dem Verfügungsbeklagten auch in diesem
Zusammenhang benutzt wird, eine unrichtige Tatsachenbehauptung dar. Die Interessen
der Verfügungsklägerin, die nicht in den Ruf gebracht werden will, potentiell schädliche
Lebensmittel zu verkaufen, überwiegen bei dieser Sachlage gegenüber denen des
Verfügungsbeklagten.
46
Schließlich ist auch der Antrag zu IV, mit dem die Verfügungsklägerin die Unterlassung
der satirischen Verfremdung ihrer Werbemaßnahmen begehrt, begründet. Auch in dem
von der Verfügungsklägerin beanstandeten Zeichentrickfilm ist wieder die Behauptung
enthalten, die Produkte der Verfügungsklägerin seien gentechnisch verändert. Anders
als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur satirischen Verfremdung von
Zigarettenwerbung (U. v. 17. IV. 1984 - VI ZR 246/82 - BGHZ 91, 117 ff.) steht hier die
Schädlichkeit der Produkte, "gegen" die geworben werden soll, gerade nicht fest.
Dadurch, daß der Verfügungsbeklagte ohne sachlichen Grund unwahre
Tatsachenbehauptungen über die Produkte - nur - der Verfügungsklägerin in Umlauf
setzt, greift er ihr Unternehmen in diskriminierender und diffamierender Weise an.
Solche Äußerungen sind auch nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht vom
Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt (BGH a. a. O. unter II a aa der Gründe).
47
Zurückzuweisen war dagegen der Antrag zu III. Soweit die Verfügungsklägerin mit
diesem Antrag begehrt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Domäne "N1"
gegenüber der E freizugeben, ist der Antrag bereits unzulässig, da mit ihm die
Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes können nur vorläufige Regelungen getroffen werden.
Zulässig ist allein der Antrag, die Domäne nicht weiter zu nutzen, nicht aber, sie
gegenüber der E freizugeben.
48
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er allerdings unbegründet. Die Verfügungsklägerin
kann dem Verfügungsbeklagte nicht schlechthin jede Nutzung der Domäne "N1"
untersagen; in dem Gebrauch dieser Bezeichnung allein liegt keine Verletzung der
Rechte der Verfügungsklägerin. Markenrechte der Verfügungsklägerin (§§ 14, 15
MarkenG) werden schon deshalb nicht verletzt, weil der Verfügungsbeklagte die
Bezeichnung nicht im Geschäftsverkehr einsetzt; er benutzt sie ausschließlich, um auf
seine Stellungnahmen zu den Produkten der Verfügungsklägerin aufmerksam zu
machen.
49
Der Verfügungsklägerin stehen auch keine namensrechtlichen Ansprüche gemäß § 12
BGB zu. Der Namensschutz nach § 12 BGB schützt nur gegen die Identitätsverwirrung
durch unbefugten Namensgebrauch. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in der
Verwendung der Bezeichnung "N1" überhaupt der Name der Verfügungsklägerin
unbefugt gebraucht wird, da es sich nur um die Zusammensetzung zweier
gebräuchlicher Ausdrücke ("N2 " und "N3 ") handelt. Selbst wenn dies so wäre, würde
dadurch das Identitätsinteresse der Verfügungsklägerin nicht angetastet. Die
Verfügungsbeklagte benutzt die Bezeichnung gerade als Hinweis auf die Marktgeltung
der Produkte der Verfügungsklägerin, um dadurch eine "Gegenhaltung" zu diesen
Produkten zu erzeugen. Ein solcher Gebrauch ist nicht durch § 12 BGB untersagt (BGH,
U. v. 17. IV. 1984 - VI ZR 246/82 "Mordoro" - BGHZ 91, 117). Hierin unterscheidet sich
der Fall gerade von den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen, in denen
bekannte Namen verballhornt wurden; denn dort war die Annahme zumindest möglich,
daß eine Verbindung zwischen dem Träger des Namens und dem durch die
verfremdete Bezeichnung gekennzeichneten Produkt bestand (BGH, 10. II. 1994 - I ZR
79/92 "Nivea" - BGHZ 125, 91 ff.; BGH, 19. X. 1994 - I ZR 130/92 "Mars" - GRUR 1995,
57 ff.) Dies ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
50
Die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der
Parteien vom 17. VI. 2004 geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung (§
51
296a ZPO). Dies gilt auch für den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 21. VI.
2004. Soweit der Verfügungsbeklagte mit diesem Schriftsatz nunmehr einen
Untersuchungsbericht des Forschungszentrums X vom 20. Oktober 2000 vorlegt, so
ergeben sich aus diesem Bericht keine neuen Tatsachen: Vielmehr wird dort
ausdrücklich offengelassen, wie die festgestellten vereinzelten Fragmente in die Milch
gelangt seien. Abschließend heißt es in dem Bericht, die sehr geringe Menge der
nachgewiesenen Fremd-DNA habe "...nur analytische, aber keinerlei biologische
Relevanz". Ein solches Ergebnis ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Kampagne des
Verfügungsbeklagten zu begründen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, § 708 Nr. 6, 711
ZPO.
52
Streitwert:
53
Antrag zu I 1 25.000,- EUR
54
zu I 2 25.000, - EUR
55
56
zu I 3 25.000,- EUR
57
zu II 50.000,- EUR
58
zu III 25.000,- EUR
59
zu IV 25.000,- EUR
60
a. 175.000,- EUR
61
62