Urteil des LG Köln vom 03.04.2008

LG Köln: geschäftsführer, gebäude, grobe fahrlässigkeit, verstopfung, kontrolle, entschädigung, versicherungsvertrag, versicherungsnehmer, mobiliar, aufenthalt

Landgericht Köln, 24 O 315/07
Datum:
03.04.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 315/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses M-Straße, ####1 C. Das
Gebäude besteht aus vier Stockwerken. Im Parterre befinden sich zwei Geschäfte, im 1.
Obergeschoss eine Arztpraxis, im 2. Obergeschoss seit 2005 und im 3. Obergeschoss
seit 2004 unvermietete Praxisräume sowie im 4. Obergeschoss die gemeinsame
Wohnung des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin, Herr T, und seiner
Ehefrau. Das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss des Gebäudes wurden in den
Jahren 1950/1955 errichtet, das 2. bis 4. Obergeschoss im Jahr 1964.
2
Für das Gebäude bestand seit 1988 zunächst bei der Albingia-Versicherung, der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, und seit 2002 bei der Beklagten eine Gebäude-
Vielschutzversicherung, auf die die AWB 87 Anwendung fanden.
3
Am 19.01.2007 wurde im 2. und 3. Obergeschoss des Gebäudes ein Wasserschaden
entdeckt, der am 22.01.2007 telefonisch der Beklagten gemeldet wurde. Der Schaden
stellte sich zusammenfassend derart dar, dass aus der Abwasserleitung im
Waschbecken in der Küche im 3. Obergeschoss Wasser übergetreten und über den
Fußboden in das 2. Obergeschoss gelaufen war und sich in den vorgenannten
Obergeschossen Schimmel gebildet hatte.
4
Am 23.01.2007 nahm der Regulierungsbeauftragte der Beklagten, Herr C2, eine
Ortsbesichtigung vor und erstellte eine schriftliche Schadensanzeige (Anlage K5), die
der Geschäftsführer T unterzeichnete. In der Schadensanzeige wurde u.a. festgehalten,
dass das 3. Obergeschoss seit 2003 und das 2. Obergeschoss seit 2005 leer gestanden
5
haben sollen; dass der Geschäftsführer T letztmals im September/Oktober 2006 in
diesen Obergeschossen gewesen sein soll; dass das gusseiserne Abflussrohr in der
Küche Obergeschoss gebrochen und dadurch verstopft sein soll, sich Abwasser zurück
gestaut haben und übergetreten sein soll; dass sich Schimmel und Wasserschäden in
beiden Obergeschossen befunden haben sollen; dass die Leitungen wegen Anbindung
des 4. Obergeschosses nicht abgesperrt gewesen sein sollen und die Heizung auf
Frostsicherung gestanden haben soll.
Mit Schreiben vom 25.01.2007 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin.
6
Am 12.02.2007 betraute die Beklagte den Großschadenregulierer Herrn B mit der
Abwicklung des Schadensfalles. Ferner beauftragte die Beklagte am 13.02.2007 das
Sachverständigenbüro S und Partner mit der Begutachtung des Schadens.
7
Mit Schreiben vom 16.02.2007 (Anlage K4) kündigte die Beklagte den
Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Sicherheitsvorschrift nach § 7 Ziffer 1 lit. d)
AWB 87 und mit Schreiben vom 23.03.2007 (Anlage B7) erklärte die Beklagte die
Deckungsablehnung.
8
Der Dipl.-Ing. V vom Sachverständigenbüro S und Partner besichtigte das Gebäude am
21.02.2007 und stellte im Gutachten vom 09.08.2007 (Anlage B8) stellte, dass es nach
dem Schadensbild schon seit längerer Zeit zu einem Wasseraustritt im 3. Obergeschoss
gekommen sein müsse, und zwar im Falle eines Rohrbruchs als Schadensursache seit
Jahren sowie im Falle einer Verstopfung als Schadensursache aufgrund der
Schadensausdehnung bis in das darunter liegende Geschoss und der fortgeschrittenen
Schimmelbelastung seit 2 bis 3 Monaten. Des Weiteren führte der Dipl.-Ing. V aus, dass
aufgrund des Alters der Rohrleitungsinstallation, die ihre technische Lebensdauer
bereits um 10 Jahre überschritten habe, ein Überwachungsintervall von 3 Tagen nicht
hätte überschritten werden sollen.
9
Die Klägerin wendet sich zunächst teilweise gegen die Richtigkeit des Inhalts der
Schadensanzeige vom 23.01.2007. Sie behauptet, das 2. und 3. Obergeschoss hätten
nicht leer gestanden, sondern seien zum Teil möbliert gewesen. Die Schadensursache,
die nicht sicher sei, sei wohl nicht ein gebrochenes Abflussrohr, sondern eine
Verstopfung im Bereich des 3. Obergeschosses, die zu einem Rückstau des Wassers in
das Waschbecken im 3. Obergeschoss und dort zur Überschwemmung geführt habe.
Die Klägerin behauptet, zu den unzutreffenden Angaben in der Schadensanzeige vom
23.01.2007 sei es u.a. deswegen gekommen, weil der Regulierungsbeauftragte C2 bei
der Aufnahme der Schadensanzeige erheblichen Druck auf den Geschäftsführer T
ausgeübt habe. Weil der Regulierungsbeauftragte C2 die Angabe konkreter Zeitpunkte
über die Kontrolle der Wohnungen gefordert habe, was unstreitig ist, habe der
Geschäftsführer T nur genannt, woran er sich konkret habe erinnern können. Dies seien
die eigenen Besichtigungen im September/Oktober 2006 gewesen, nicht
Besichtigungen durch Dritte, dahingehend sei die Frage nicht zu verstehen gewesen.
Der Regulierungsbeauftragte C2 habe auch gesagt, der Geschäftsführer T solle sich
"nicht dumm anstellen" und nicht "jedes einzelne Wort des Protokolls lesen". Der
Geschäftsführer T sei erkennbar davon ausgegangen, dass er die Schadensanzeige
noch einmal prüfen könne und habe sich dahingehend geäußert, dass es erst mal um
eine grundsätzliche Aussage gehe.
10
Die Klägerin behauptet weiter, dass zwischen dem Eintritt der Überschwemmung und
der Entdeckung am 19.01.2007 nur ein kurzer Zeitraum gelegen habe, andernfalls sei
der Schaden durch optische Wahrnehmung oder Geruch früher entdeckt worden. Daher
sei es unerheblich, ob zuletzt im September oder Oktober 2006 kontrolliert worden sei.
Die Klägerin behauptet zudem, dass das aufgetretene Schadensbild stets aufgetreten
wäre, selbst wenn es zu Kontrollen in der ersten Januarhälfte 2007 gekommen wäre.
11
Darüber hinaus behauptet die Klägerin Kontrollen des 2. und 3. Obergeschosses
dergestalt, dass ein- bis zweimal wöchentlich, teils in längeren Abständen
Mietinteressenten in beiden Obergeschossen gewesen seien; für die Erstellung der
Nebenkostenabrechnungen die Steuerberaterin der Klägerin die Praxisräume betreten
habe; im Oktober 2006 die Heizung auf Winterbetrieb umgestellt worden sei; im
November 2006 die Räume kontrolliert worden seien; Ende November 2006 der
Geschäftsführer T mit der Kaufinteressentin für Mobiliar, Frau H, im 2. Obergeschoss
gewesen sei; am 03. oder 04.12.2006 ein Herr C4 im 3. Obergeschoss gewesen sei, um
Stühle und Getränkekisten heraus zu tragen; am 15. und 22.12.2006 Herr S, der ein
Eiscafe im Erdgeschoss betreibt, das 3. Obergeschoss wegen einer möglichen
Anmietung bzw. Kontrolle der Wasserversorgung besucht habe; vom 15.12.2006 bis
zum 15.01.2007 mehrere Kontrollen der Eingangsbereiche im 2. und 3. Obergeschoss
durch Herrn S und Frau D, Mitarbeiterin im Eiscafe, erfolgt seien.
12
Die Klägerin behauptet außerdem, dass es während der Zeiträume zwischen den
Kontrollen für Dritte unmöglich gewesen sei, die Räume aufzusuchen und den Schaden
hervorzurufen, weil die Eheleute T täglich an den Praxistüren im 2. und 3.
Obergeschoss vorbeigekommen seien und dabei jedes Mal die jeweilige Tür angefasst
hätten, um sich zu versichern, dass diese verschlossen gewesen seien. Hierbei hätten
die Eheleute seit 40 Jahren bis auf eine Leckage im Jahr 2003 im 3. Obergeschoss nie
Unregelmäßigkeiten festgestellt. Des Weiteren seien alle zwei bis drei Tage im
Treppenhaus Blumen gegossen und die Türen auch hierbei auf Verschluss kontrolliert
worden.
13
Schließlich behauptet die Klägerin, zur Schadensbeseitigung seien ihr bislang Kosten
in Höhe von 121.350,71 entstanden.
14
Die Klägerin beantragt,
15
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie
16
a. 121.417,71 € sowie
b. 1.419,19 € an vorgerichtlichen Kosten,
17
18
19
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2007 zu zahlen;
20
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jede weitere
Entschädigung wegen des am 19.01.2007 festgestellten Schadensereignisses
(Leitungswasserschaden) am Hausgrundstück in ####1 C, M-Straße - Wohn- und
Geschäftsgebäude mit Garage -, aus dem Versicherungsvertrag zur
Leitungswasser-Versicherung zu der Vers.-Schein-Nr. #####/#### zu leisten,
bezogen auf folgende Arbeiten:
21
22
an Fenstern und Türen;
23
am Boden (Bodenbeläge);
24
in Bad und WC;
25
Maler- und Tapezierarbeiten;
26
Elektroarbeiten;
27
Fassadenrenovierung;
28
Reinigung,
29
jeweils zu erbringen im 3. und 2. OG des Gebäudes, soweit
Entschädigung nicht gem. Antrag zu Ziff. 1.a) geltend gemacht wird;
30
3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag
zur Leitungswasser-Versicherung zu der Vers.-Schein-Nr. #####/#### durch die
am 19.02.2007 zugegangene Kündigungserklärung der Beklagten vom
16.02.2007 nicht aufgelöst worden ist.
31
32
Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von
Sicherheitsvorschriften sowie der Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin.
35
Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer T habe am 22.01.2007 telefonisch
36
gegenüber dem Regulierungsbeauftragten C2 erklärt, der Schaden sei "schon länger,
Wochen, her". Beim Ortstermin am 23.01.2007 habe der Regulierungsbeauftragte C2
den Geschäftsführer T gefragt, wer sich wann zuletzt im 2. oder 3. Obergeschoss
aufgehalten habe, worauf der Geschäftsführer T angegeben habe, dass er dies selbst
gewesen sei und dies letztmalig im September oder Oktober 2006 der Fall gewesen sei.
Seitdem hätte sich niemand mehr in diesen beiden leer stehenden Geschossen
aufgehalten. Weiter behauptet die Beklagte, beim Ortstermin am 23.01.2007 seien die
Räume im 2. und 3. Obergeschoss komplett leer gewesen. Die Beklagte behauptet
außerdem, der Geschäftsführer T habe das Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2007
dezidiert durchgelesen und sich schließlich bei einem Termin mit dem
Großschadenregulierer B geweigert, Angaben zu Frostschutz- Kontrollmaßnahmen
sowie zum letzten Besichtigungszeitpunkt zu machen, da alle Angaben bereits
gegenüber dem Regulierungsbeauftragten C2 erfolgt seien und dem nichts
hinzuzufügen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
37
Entscheidungsgründe:
38
Die Klage ist unbegründet.
39
1) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 121.417,71 €
aus dem Gebäude-Vielschutzversicherungsvertrag aufgrund des am 19.01.2007
entdeckten Schadensfalles, weil die Beklagte wegen Verletzung von
Sicherheitsvorschriften durch die Klägerin gemäß § 7 Ziffer 1 lit. d), Ziffer 2 Abs. 1 S. 1
und 3 AWB 87 leistungsfrei ist.
40
An der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen bestehen
entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken.
41
Gemäß § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB 87 hat der Versicherungsnehmer nicht benutzte Gebäude
oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
42
Bei der Anwendung von § 7 Ziffer 1d) AWB 87 ist zu berücksichtigen, dass durch diese
Bestimmung für unbenutzte Gebäude das Risiko eines Leitungswasserschadens dem
Risiko bei benutzten Gebäuden angeglichen werden soll (vgl. OLG Frankfurt, NVersZ
2000, 427).
43
Hieraus folgt zunächst, dass der Vortrag der Klägerin, die Räume im 2. und 3.
Obergeschoss hätten nicht leer gestanden, sondern seien möbliert gewesen,
unerheblich ist. So wird das Risiko eines Leitungswasserschadens und dessen Umfang
nicht dadurch minimiert, dass ein Gebäude möbliert ist, sondern dass sich hierin
regelmäßig Personen aufhalten, die eine Schadensursache oder ein Schaden zeitnah
nach der Entstehung bemerken. Aus diesem Grunde setzt § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB
alternativ zum Absperren etc. von wasserführenden Leitungen, was vorliegend nach
dem Vortrag der Klägerin nicht möglich war, eine genügend häufige Kontrolle voraus.
44
Vorliegend ist die Schadensursache nicht eindeutig bestimmt: in der Schadensanzeige
vom 23.01.2007 wird auf einen Rohrbruch abgestellt, in der Klageschrift auf eine
45
Verstopfung. Im letzten Fall wäre die Verstopfung in einer bewohnten Wohnung bzw. in
benutzten Praxisräumen aber bei der regelmäßigen Benutzung des Wasserhahns in der
Küche, was für gewöhnlich täglich geschieht, aufgefallen und es hätte nicht zu einem
Schaden derartigen Ausmaßes kommen können. Die letzte Besichtigung des 2.
Obergeschosses soll nach dem Vortrag der Klägerin Ende November 2006 durch den
Geschäftsführer T mit Frau H stattgefunden haben. Die Räume im 3. Obergeschoss
sollen zuletzt am 22.12.2006 durch Herrn S besichtigt worden sein. Der Schaden wurde
dann am 19.01.2007 entdeckt, das 2. Obergeschoss wurde demnach ca. 7 Wochen, das
3. Obergeschoss ca. 4 Wochen nicht besichtigt. Selbst wenn man also diese Besuche in
den Wohnungen als Kontrollen im Sinne des § 7 Ziffer 1d) AWB 87 ansehen wollte,
wäre dies keine ausreichende Kontrolldichte. Auch wenn man nicht wie die Beklagte
und der Dipl.-Ing. V ein Kontrollintervall von höchstens 3 Tagen für geboten hält, wofür
aufgrund des Alters des Gebäudes sowie insbesondere der wasserführenden
Einrichtungen einiges spricht, sondern eine großzügigere Kontrolldichte von ein bis
zwei Wochen ansetzt (vgl. Kollhosser, in Prölss/Martin, VVG, VGB 88 , 211 Rn. 2),
hätten die Maßnahmen der Klägerin dem nicht genügt.
Davon abgesehen stellen die von der Klägerin behaupteten Aufenthalte im 2. und 3.
Obergeschoss aber auch keine Kontrollen im Sinne des § 7 Ziffer 1lit. d) AWB 87 dar, so
dass offen bleiben kann, ob diese tatsächlich stattgefunden haben. Bei den Kontrollen
geht es nämlich gerade darum, das Risiko eines Leitungswasserschadens eines leer
stehenden Gebäudes dem eines bewohnten Gebäudes anzugleichen. In bewohnten
Gebäuden werden aber regelmäßig die Leitungswassersysteme gebraucht und so
mögliche Schäden zeitnah entdeckt. Fehler, die sich nicht gleich beim Gebrauch der
Leitungswassersysteme zeigen, sondern erst durch Folgeschäden, wie durchnässte
Wände, sichtbar werden, fallen aber auch bei dem regelmäßigen und länger
andauernden Aufenthalt in bewohnten Gebäuden kurzfristig auf, wobei sich dieser für
gewöhnlich nicht auf den Aufenthalt in einzelnen Gebäudeteilen oder einzelnen
Räumen beschränkt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin noch nicht einmal
vorgetragen, bei den behaupteten Aufenthalten im 2. und 3. Obergeschoss seien stets
alle Räume, insbesondere diejenigen mit Anbindung an Wasserleitungen und
Abwasserrohre betreten worden. Wenn die Klägerin nämlich beispielsweise behauptet,
am 03. oder 04.12.2006 sei ein Herr C4 im 3. Obergeschoss gewesen, um Stühle und
Getränkekisten heraus zu tragen, so spricht einiges dafür, dass er hierbei nicht
sämtliche Räume des 3. Obergeschosses betrat, sondern nur diejenigen Räume, in
denen sich die betreffenden Stühle und Getränkekisten auch befanden. Davon
abgesehen erfordert eine Kontrolle im Sinne von § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB 87 aber mehr als
das bloße Betreten der Räumlichkeiten, nämlich ein Betätigen der
Leitungswassersysteme sowie ein Umsehen in allen Räumen, um abzuklären, dass
eben keine Schäden vorliegen. Dass dies bei den von der Klägerin behaupteten
Besuchen erfolgt sein soll, hat sie nicht vorgetragen. Schließlich sind die Ausführungen
der Klägerin, die Eingangstüren seien regelmäßig auf Verschluss kontrolliert worden,
insoweit unerheblich, als dass diese Maßnahmen nicht dazu geeignet sind,
Leitungswasserschäden der vorliegenden Art zu verhindern. Solche können immerhin
nicht nur dadurch entstehen, dass unbefugte Dritte in die Räume eindringen und die
Leitungswassereinrichtungen manipulieren.
46
Des Weiteren setzt die Leistungsfreiheit gemäß § 7 Ziffer 2 Abs. 1 S. 3 AWB 87 Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Schon nach dem Vortrag der Klägerin wird deutlich,
dass keine regelmäßigen Kontrollen der leer stehenden Obergeschosse stattgefunden
haben. So haben die von der Klägerin behaupteten Besuche in den Räumen des 2. und
47
3. Obergeschosses unregelmäßig stattgefunden und zwar nur, wenn es einen
bestimmten Anlass, wie die Besichtigung zwecks Anmietung der Räume oder Verkauf
von Mobiliar, gab, nicht aber um die Räume und Einrichtungen zwecks Vermeidung von
Leitungswasserschäden zu kontrollieren. Bei einem Gebäude des Baujahres 1950/55
bzw. 1964 ist aber aufgrund der begSten Lebensdauer von leitungswasserführenden
Einrichtungen mit Schäden hieran zu rechnen, so dass die Klägerin bzw. ihr
Geschäftsführer T, deren Verhalten sich die Klägerin gemäß §§ 170 HGB, 35 Abs. 1
GmbHG zurechnen lassen muss, in subjektiv unentschuldbarer, ungewöhnlicher Weise
Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen und damit jedenfalls grob fahrlässig
gehandelt hat. Insoweit verfängt auch nicht das Argument der Klägerin, aufgrund des
schadensfreien Verlaufs über Jahre hinweg, mit Ausnahme des Schadensfalles von
2003, könne in Anbetracht der vielfältigen Kontrollen in Form der behaupteten
Aufenthalte im 2. und 3. Obergeschoss selbst von einfacher Fahrlässigkeit nicht die
Rede sein. Es gilt nämlich - wie allgemein bekannt - gerade das Gegenteil: Je älter ein
Gebäude und seine leitungswasserführenden Anlagen sind, desto eher ist mit Schäden
hieran zu rechnen. Davon abgesehen ist die von der Klägerin aufgestellte Behauptung
wegen des eingeräumten Wasserschadens aus dem Jahr 2003 in sich schon nicht
schlüssig.
Darüber hinaus ist die Obliegenheitsverletzung auch kausal für den eingetretenen
Schaden. Insoweit muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen,
dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt
haben, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch
geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu
erschweren (OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485). Wie bereits
dargelegt, soll durch die Obliegenheit nach § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB 87 für unbenutzte
Gebäude bzw. Gebäudeteile das Risiko eines Leitungswasserschadens dem Risiko bei
benutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind
entweder die wasserführenden Leitungen abzusperren etc., was den Eintritt eines
Wasserschadens nahezu ausschließt, oder die betreffenden Gebäude oder
Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren, wodurch die Schadensursache
frühzeitig entdeckt und ein hieraus resultierender Schaden zumindest gemindert werden
kann. Der Versicherungsnehmer kann sich demgegenüber mit dem
Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser von ihm zu führende Beweis ist nur dann
erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in
keiner Weise auf den Eintritt des konkretren Versicherungsfalls ausgewirkt hat (OLG
Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485, 486). Die Klägerin hat nichts
vorgetragen, was sie insoweit entlasten könnte. Es deutet nämlich gerade nichts darauf
hin, dass der konkrete Schaden nicht auch bei regelmäßigen, zumindest wöchentlichen
Kontrollen entstanden wäre. Die Kammer ist aufgrund des unstreitigen äußeren
Schadensbildes, insbesondere der Bildung von schwarzem und braunem Schimmel, so
etwa die im Termin erörterten Bilder Bl. 143, 144 d.A davon überzeugt, dass der
Schaden nicht erst wenige Tage vor seiner Entdeckung am 19.01.2007 eingetreten ist,
sondern sich über einen längeren Zeitraum von mehr als 1 bis 2 Wochen entwickeln
konnte. Hierauf deuten zudem auch die umfangreichen Sanierungsarbeiten hin, die
nach den Behauptungen der Klägerin bereits vorgenommen wurden oder noch
erforderlich sind. Auch im Schriftsatz vom 12.02.2008 (Bl. 3, Bl. 159 GA) räumt die
Klägerin ein, dass der Schaden immerhin einige Wochen vor seiner Entdeckung
entstanden sein könne. Insoweit konnte offen bleiben, ob der Geschäftsführer T selbst
bei der telefonischen Schadensanzeige gegenüber Herrn C2 erklärte, der Schaden sei
schon länger, Wochen her, was auch zu den Feststellungen des Dipl.-Ing. V passt.
48
Ob der Klägerin daneben auch die Verletzung der Sicherheitsobliegenheiten gemäß § 7
Ziffer 1 lit. b) und c) AWB 87 und der Aufklärungs- sowie der
Schadenminderungsobliegenheit gemäß § 13 Ziffer 1 lit. c), e) und f ) AWB 87 oder die
Erfüllung des besonderen Verwirkungsgrundes gemäß § 14 Ziffer 2 AWB 87 wegen
Behauptung tatsächlich nicht stattgefundener Kontrollen der Räume im 2. und 3.
Obergeschoss vorzuwerfen ist, konnte damit dahin stehen.
49
Demnach hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten.
50
2) Der Feststellungsantrag zu 2) ist aus den selben Gründen wie die Leistungsklage zu
1) unbegründet. Die Beklagte ist nämlich nicht zur Entschädigung wegen weiterer
Arbeiten aufgrund des am 19.01.2007 festgestellten Schadensereignisses verpflichtet,
weil sie gemäß § 7 Ziffer 1 lit. d), Ziffer 2 Abs. 1 S. 1 und 3 AWB 87 leistungsfrei ist.
51
3) Schließlich ist der Feststellungsantrag zu 3) unbegründet, weil die Beklagte aufgrund
der Verletzung der Sicherheitsvorschrift des § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB 87 durch die Klägerin
gemäß § 7 Ziffer 2 S. 1 und 2 AWB 87 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung
berechtigt war. Die Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 16.02.2007 war damit
wirksam.
52
4) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
53
Streitwert: 131.417,71 €
54