Urteil des LG Köln vom 24.03.2009
LG Köln: rückzahlung, restaurant, gespräch, gegenleistung, sicherheitsleistung, darlehensvertrag, geschäft, teilhaber, unterzeichnung, schweigen
Landgericht Köln, 2 O 585/08
Datum:
24.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 585/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
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Die Parteien waren in den Jahren 2004 / 2005 in dem Restaurant "Z", F-Straße in Köln
tätig. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Darlehen in Höhe
von 5.000,-- und 8.000,-- € sowie Zahlung eines Betrages von 833,-- € für eine
Urlaubsvertretung im Sommer 2004.
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Der Kläger behauptet, zusammen mit dem Beklagten und dem Zeugen H Gesellschafter
einer GbR gewesen zu sein, die das vorgenannte Restaurant betrieb. Er habe dem
Beklagten am 18.12.2004 einen Betrag von 5.000,-- € sowie am 26.02.2005 einen
solchen von 8.000,-- € jeweils in bar übergeben. Beide Darlehen habe der Beklagte bis
spätestens April 2005 zurückzahlen wollen. Die Beträge seien zum Erwerb der
Geschäftsanteile des Zeugen H bestimmt gewesen. Den Darlehensbetrag von 8.000,-- €
habe sich der Kläger selbst bei dem Zeugen D leihen müssen.
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Der Kläger behauptet weiter, den Beklagten im April 2005 zur Rückzahlung aufgefordert
zu haben, woraufhin dieser eine kurzfristige Rückzahlung in Aussicht gestellt habe, da
er von dritter Seite Geld erwartet habe.
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Hinsichtlich des Betrages von 833,-- € behauptet der Kläger, mit dem Beklagten
vereinbart zu haben, daß dieser ihm als Gegenleistung für die Urlaubsvertretung 1.500,-
- € zahlen sollte. Hierauf habe der Beklagte lediglich 667,-- € gezahlt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.833,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, alleiniger Inhaber des Restaurants sei der Zeuge T. Der Zeuge H habe
gar keine Geschäftsanteile besessen. Deshalb habe er - der Beklagte - gar keinen
Grund gehabt, sich von dem Kläger so viel Geld zu leihen. Überdies wäre der Beklagte
aufgrund seiner geringen Einkünfte auch nicht zur Rückzahlung imstande gewesen. Mit
Nichtwissen bestreitet der Beklagte, daß der Kläger in der Lage gewesen sei, ihm ein
Darlehen in Höhe von 5.000,-- € zu gewähren.
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Daß die Übergabe der Darlehen in dem Restaurant stattgefunden habe, sei
auszuschließen, denn der Beklagte hätte sich nicht dem Risiko ausgesetzt, bei dem
Erhalt des Geldes beobachtet zu werden und dieses während der Arbeit bei sich zu
tragen.
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Der klägerseits benannte Zeuge H könne bei der ersten Darlehensgewährung nicht
dabei gewesen sein, da er abwechselnd mit dem Kläger gearbeitet habe. Als das zweite
Darlehen gewährt worden sein soll, habe dieser Zeuge nicht mehr in dem Restaurant
gearbeitet. Der Zeuge T2 sei dem Beklagten nicht bekannt.
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Die behauptete Vereinbarung einer Gegenleistung für die Urlaubsvertretung von 1.500,-
- € sei auszuschließen, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte monatlich nur
100,-- bzw. 200,-- € verdient hätten. Außerdem hätte der Kläger den Beklagten gar nicht
vertreten können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 13.08. und 21.09.2007.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom
13.08.2007 und vom 03.03.2009 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Rückzahlung von dem Beklagten
gewährten Darlehen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Verträge in den Jahren 2004
bzw. 2005 geschlossen worden sein sollen, findet das BGB in der seit dem 01.01.2002
gültigen Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
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Dem nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtigen Kläger ist es nicht gelungen, zur
Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, daß er dem Beklagten die beiden
streitgegenständlichen Darlehen gewährt hat.
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Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
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Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für
nicht wahr zu erachten sei. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für
das Bewiesensein nicht aus; ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten
berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als
die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewißheit zu verlangen,
hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Daß die
Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit
subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens
unvermeidbar. Der Richter muß sich mit einer persönlichen Gewißheit begnügen,
welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller-
Greger, ZPO, 27. Aufl., § 286, Rdnrn. 18f. m.w.N.).
Zu dem ersten Darlehensvertrag, der am 18.12.2004 zustande gekommen sein soll,
konnte lediglich der Zeuge H bekunden, daß irgendwann im Dezember 2004 vom
Kläger 5.000,-- € an den Beklagten übergeben worden seien, die der Beklagte auch
habe zurückzahlen wollen. Zu den Hintergründen sowie den genaueren Umständen
konnte der Zeuge so gut wie keine Angaben machen. Insgesamt genügte diese
Aussage jedenfalls nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, daß die behauptete
Darlehensgewährung tatsächlich so stattgefunden hat. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, das Geld sei erst von ihm und dann von
dem Beklagten in Anwesenheit des Zeugen H gezählt worden, so daß eine erneute
Vernehmung dieses Zeugen nicht erforderlich war.
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Hinsichtlich des zweiten Darlehens über 8.000,-- € konnte keiner der vernommenen
Zeugen aus eigener Anschauung Angaben zur eigentlichen Gewährung bzw. Übergabe
des Geldes machen. Die Bekundungen der Zeugen befaßten sich sämtlich mit einer
oder mehreren Zusammenkünften, bei denen der Beklagte mehr oder weniger deutlich
eingeräumt haben soll, daß er dem Kläger die Rückzahlung der 8.000,-- € schulde.
Aufgrund der Unsicherheiten der einzelnen Zeugen sowie der Unschärfe ihrer
Aussagen ist aber auch der letztgenannte Umstand nicht geeignet, mit hinreichender
Sicherheit auf eine Darlehensgewährung des Klägers zu schließen.
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Soweit der Zeuge T2 bekundet hat, bei einem Gespräch der Parteien am 26.02.2005
dabei gewesen zu sein, anläßlich dessen der Kläger gesagt habe, er habe dem
Beklagten 8.000,-- € gegeben, woraufhin letzterer Beklagte dem Kläger versichert habe,
dieser bekomme das Geld zurück, stimmt diese Aussage nicht mit dem Vortrag des
Klägers überein, wonach das angebliche Darlehen erst am 26.02.2005 ausgezahlt
worden sein soll. Dementsprechend hat der Zeuge T2 im weiteren Verlauf seiner
Vernehmung auch eingeräumt, das von ihm geschilderte Treffen habe zwischen März
und Mai 2005 stattgefunden.
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Der Zeuge D hat zunächst bekundet, daß er nicht wisse, ob der Kläger das Geld, das er
sich von dem Zeugen geliehen hatte, weitergegeben habe. Der Zeuge konnte sich
lediglich an ein Gespräch erinnern, das drei Monate nachdem er dem Kläger das
Darlehen gewährt hatte, stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte
auf die Äußerung des Klägers, daß er das Geld von dem Zeugen D geliehen habe,
zunächst nichts gesagt, woraus der Zeuge geschlossen habe, daß der Beklagte zugab,
das Geld vom Kläger bekommen zu haben. Danach habe der Beklagte erklärt, er habe
das Geld vom Kläger bekommen und es für das Geschäft ausgegeben.
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Von dem gleichen Vorfall hat offenbar der Zeuge O gesprochen, der ohne konkrete
zeitliche Einordnung von einem Gespräch in dem Restaurant berichtet hat, bei dem die
Parteien sowie der Zeuge D und er selbst anwesend waren. Allerdings hat der Zeuge O
zunächst bekundet, es sei um die Rückzahlung des Betrages von 8.000,-- € durch den
Kläger an den Beklagten gegangen. Später soll der Beklagte gesagt haben: "Wenn wir
das Geld besorgen können, dann zahlen wir es zurück." Damit seien die 8.000,-- €
gemeint gewesen, die der Zeuge D an den Kläger gegeben hatte. Daß der Kläger die
8.000,-- € an den Beklagten weitergegeben hatte, hat der Zeuge nach eigenem
Bekunden nicht mitbekommen.
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Ebenso wenig war der Zeuge H Augenzeuge des Darlehens oder der Übergabe des
Geldes. Auch er konnte sich lediglich an einen Vorfall erinnern, den er allerdings auf
Juni 2005 datierte, bei dem der Beklagte ihm für die Unterzeichnung eines
Schriftstückes, wonach der Zeuge H nicht mehr Teilhaber des Geschäfts sei, einen
Betrag von 10.000,-- € geboten habe. Auf Nachfrage des Zeugen habe der Beklagte
erklärt, er habe 8.000,-- € von dem Kläger erhalten. Welcher Art die der Geldübergabe
zugrunde liegende Vereinbarung war, konnte der Zeuge hingegen nicht sagen. Auch
war die Aussage von Unklarheiten in Bezug auf die Frage geprägt, wer letztlich seine
Geschäftsanteile erwerben wollte.
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Die Zeugin O2 schließlich wußte lediglich zu berichten, daß der Kläger den Beklagten
im Mai oder Juni 2005 aufgefordert hatte, ihm - dem Kläger - "seine" 8.000,-- €
zurückzugeben, was der Beklagte abgelehnt habe. Zu den zugrunde liegenden
Absprachen der Parteien konnte die Zeugin O2 nur das bekunden, was ihr vom Kläger
hierzu gesagt worden war.
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Soweit der Kläger vom Beklagten schließlich die Zahlung von 833,-- € für eine
Urlaubsvertretung verlangt, ist er ebenfalls beweisfällig geblieben. Insofern war allein
die Vernehmung des Zeugen H angeordnet worden, und dessen Aussage war
unergiebig.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 13.833,-- €
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