Urteil des LG Köln vom 25.08.2010

LG Köln (einstweilige verfügung, verfügung, verkehr, unterlassen, angebot, erläuterung, streitwert, androhung, verbraucher, dringlichkeit)

Landgericht Köln, 31 O 430/10
Datum:
25.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 430/10
Tenor:
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende
einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von
Internetausdrucken. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO
im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1
1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
2
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit den
Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Rahmen eines Internetshops
Yogabedarf und/oder Pilates-Produkte und/oder Fitnesszubehör anzubieten und
dabei ohne weitere Erläuterung die folgende Abbildung zu verwenden:
3
Es folgte eine einseitige Bildeinrückung
4
wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
5
Es folgte eine Zweiseitige Bildeinrückung
6
2.
7
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
8
Streitwert: 15.000,00 Euro.
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