Urteil des LG Köln vom 24.06.2010
LG Köln (nicht öffentlich, juristische person, unlauterer wettbewerb, gibraltar, uwg, glücksspiel, angebot, verhalten, unterlassung, internet)
Landgericht Köln, 31 O 504/09
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 504/09
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an dem Chief Executive Officer
der Beklagten zu 2), oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die
Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Sportwetten
zu festen Gewinnquoten, Casino-Spiele sowie Poker einzugehen
und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluß eines Spielvertrages mit
der Beklagten zu 1) und/oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu
1) und/oder zu 2), wenn dies geschieht wie nachstehend
wiedergegeben:
- Es folgt eine 15seitige Bildeinrückung. -
b) über das Internet Glücksspiele in Deutschland zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wie unter 1.a) und nachstehend wiedergegeben:
- Es folgt eine dreiseitige Bildeinrückung. -
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der
dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß sie seit
dem 20.02.2009 Spielaufträge von Teilnehmern entgegengenommen
haben, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
über die Umsätze, die seit dem 20.02.2009 durch die Entgegennah-me
von Spielaufträgen derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 10% und die
Beklagten zu 90%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die
für das Gebiet dieses Bundeslandes mit behördlicher Erlaubnis Glückspiele organisiert
und veranstaltet, wie z.B. die Lotterie "6 aus 49" oder die Sportwetten zu festen
Gewinnquoten unter der Bezeichnung "Oddset".
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Die Beklagte ist eine in Gibraltar ansässige juristische Person in der Rechtsform einer
"Private Company Limited by Shares", die im "Companies House" von Gibraltar unter
der Nummer ####1 registriert ist. Ihr einziger Anteilseigner und gleichzeitig "Director" ist
ausweislich der dortigen Eintragung die Beklagte zu 2). Diese wiederum ist eine in
Gibraltar ansässige "Public Company Limited by Shares", die unter der Nummer ####2
im "Companies House" von Gibraltar registriert ist. Als einer der "Directors" war für sie
noch im Juli 2009 der Beklagte zu 3) in der Funktion des "Chief Executive Officers"
eingetragen.
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Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseiten "#3.de" und "#3.com" und bietet wie aus
den Einblendungen im Tenor ersichtlich in deutscher Sprache Sportwetten mit festen
Gewinnquoten, Casino-Spiele und Pokerspiele an und bewirbt diese. Um an diesen
Spielen teilnehmen zu können, muß sich der Interessent zunächst bei der Beklagten
registrieren und per Kreditkarte oder sonstige Zahlungsmethoden Geld auf sein
virtuelles Spielkonto einzahlen.
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Die Klägerin, die hierin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen den
Glückspielstaatsvertrag sieht, beantragt nach einer Teilrücknahme durch Streichung der
Worte "Glücksspiele, insbesondere" zuletzt,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, daß bereits die Fassung des Unterlassungsantrages zu
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unbestimmt sei, da sich aus ihm nicht ergebe, was genau Gegenstand des begehrten
Verbotes sei. Der Antrag gehe darüber hinaus auch zu weit, da die Klägerin
Unterlassungsansprüche allenfalls beschränkt auf das Gebiet des Bundeslandes
Nordrhein-Westfalen als ihrem eigenen Wirkungskreis geltend machen könne. In der
Sache bestünden aber ohnehin keine Ansprüche. Die Beklagten zu 2) und 3) seien
schon nicht passivlegitimiert. Zudem liege auch kein Verstoß gegen den
Glückspielstaatsvertrag vor: zum einen verfüge die Beklagte zu 1) über eine Erlaubnis
der zuständigen Behörden in Gibraltar, die auch in Deutschland Geltung beanspruche;
zum anderen sei aufgrund der vor der Teilnahme erforderlichen Registrierung das
Angebot der Beklagten zu 1) ohnehin nicht öffentlich und schließlich sei jedenfalls
Poker, das sie überdies ohnehin nicht unter den Domains "#3.de" und "#3.com"
veranstalte, bereits der Sache nach kein Glücksspiel sondern ein
Geschicklichkeitsspiel. Aber selbst wenn ein Verstoß gegen den
Glücksspielstaatsvertrag vorläge, könnten die geltend gemachten Ansprüche darauf
nicht gestützt werden, da der Glückspielstaatsvertrag gegen höherrangiges Recht
verstoße. Die deutschen Regelungen zum Glücksspiel seien bei der gebotenen
horizontalen Betrachtung insgesamt derart inkohärent, daß sich die durch sie bewirkte
Beschränkung der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie der vom
Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit mit ihrer Hilfe nicht rechtfertigen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung geringfügig
beschränkten zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet.
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1. Der Unterlassungsantrag ist ausreichend bestimmt. Indem die Klägerin den Antrag
durch die Streichung der Worte "Glücksspiele, insbesondere" auf die konkret genannten
Spiele beschränkt hat, ist die Aufzählung abschließend und der Umfang des
Verbotstenors in Ansehung der zum Verbotsgegenstand gemachten konkreten
Verletzungsform ohne weiteres erkennbar
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2. Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber zur Unterlassung des Angebots und der
Bewerbung von Glückspielen in der konkreten Form gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG
i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4 sowie 5 Abs. 3 und 4 GlückStV verpflichtet.
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a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind Wettbewerber. Hinsichtlich der
angebotenen Sportwetten bieten sie gleichartige Dienstleistungen an. Aber auch
hinsichtlich der übrigen angegriffenen Spiele liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor, da
sowohl den von der Klägerin angebotenen Spielen als auch den weiterhin zum
Verbotsgegenstand gemachten Spielen der Beklagten gemeinsam ist, daß sie ein
Wettelement enthalten und damit vom Grundprinzip und unter der Berücksichtigung des
Reizes der Befriedigung des natürlichen Spieltriebes untereinander austauschbar sind
(OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09).
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Der Unterlassungsanspruch besteht überdies auch bundesweit. Auch wenn die Klägerin
Mitbewerberin der Beklagten lediglich für das Gebiet des Bundeslandes NRW ist,
beschränkt sich der Unterlassungsanspruch nicht hierauf. Vielmehr kann die Klägerin
Unterlassung für das gesamte Bundesgebiet verlangen. Aus den Ausführungen des
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BGH in der "Oddset"-Entscheidung (Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 207/05 –, Rn. 28) folgt
nichts anderes. Der BGH hat dort ausdrücklich ausgeführt, dass es sich in dem dort
entschiedenen Fall um eine Ausnahme von der Regel handelte, dass es im Interesse
der Markteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das bundesweit als
unlauterer Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu untersagen. Die Ausnahme
hat der BGH nur deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil das angegriffene Verhalten
jedenfalls in dem regional begrenzten Wirkungskreis der dortigen Klägerin gerade nicht
als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass das
Verhalten der Beklagten, soweit es in NRW wettbewerbswidrig ist, auch bundesweit zu
verbieten ist (vgl. OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09; OLG Köln v. 23.12.2009, 6 W
124/09; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rz. 1.56).
b) Die Beklagten sind hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes auch sämtlich passiv
legitimiert. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig Betreiberin der streitgegenständlichen
Internetseiten und damit Veranstalterin der Sportwetten. Als solche hat sie zweifelsohne
für die damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsverstöße einzustehen.
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Die Beklagte zu 2) ist nach dem als Anlage CBH 1 vorgelegten Registerauszug aus
dem "Companies House" von Gibraltar einerseits Alleingesellschafterin der Beklagten
zu 1). Überdies ist sie deren "Director". Dieser aber ist das nach außen handelnde
Vertretungsorgan einer "Private Company Limited by Shares" und mithin dem
Geschäftsführer einer deutschen GmbH vergleichbar. Insofern ist die Beklagte zu 2) als
Vertretungsorgan haftbar. Dies gilt auch für den Beklagten zu 3). Dieser steht in seiner
Funktion als "Chief Exexutive Officer" dem "Board of Directors" der Beklagten zu 2) vor,
die als "Public Company Limited by Shares, kurz PLC, einer deutschen AG vergleichbar
ist. Er ist damit deren Vertretungsorgan.
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c) Die Beklagten verstoßen gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4 sowie 5
Abs. 3 und 4 GlückStV und sind der Klägerin gegenüber daher gemäß § 8 UWG zur
Unterlassung verpflichtet. Sie veranstalten und bewerben öffentliche Glücksspiele ohne
über die erforderliche behördliche Erlaubnis zu verfügen.
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aa) Die Beklagte zu 1) bietet im Internet in deutscher Sprache und damit für den
deutschen Markt Sportwetten mit fester Gewinnquote, Casino-Spiele und Pokerspiele
an. Bezüglich letzterer bestreitet die Beklagte zu 1) lediglich, diese über die
Internetseiten "#3.de" und "#3.com" anzubieten; daß das im Unterlassungsantrag
wiedergegebene Pokerspiel von ihr veranstaltet wird, bestreitet sie demgegenüber nicht,
so daß die Kammer auch insoweit von der Verantwortlichkeit ausgehen kann.
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Bei diesem Angebot handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des
Glücksspielstaatsvertrages, was die Beklagten für die Sportwetten und die Casinospiele
auch nicht in Abrede stellen. Dies gilt aber auch für die angebotenen Pokerspiele. Die
Auffassung der Beklagten, bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Pokerspielen
handele es sich nicht um Glücks- sondern um Geschicklichkeitsspiele, teilt die Kammer
nicht. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer
Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in
jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger
Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV). Dies ist hier der Fall. Auch
Poker ist grundsätzlich ein zufallsabhängiges Glücksspiel, bei dem der Gewinn eines
Spielers sich danach richtet, ob seine Mitspieler früher als er aussteigen oder – falls sie
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dies nicht tun – welche Karten sie letztlich offenlegen. Der Erfolg beim Pokern hängt
damit trotz der nicht zu bestreitenden Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch das
Verhalten des Spieler ( "bluffen") zu beeinflussen, vor allem davon ab, ob die zufällig
ausgeteilten Karten eine gewinnträchtige Kombination bilden. Dass die Erfahrung und
Auffassungsgabe des Spielers, insbesondere die Fähigkeit, an Hand der ihm bekannten
aufgedeckten Karten und aus dem Verhalten der Mitspieler mit einer gewissen
Erfolgswahrscheinlichkeit auf deren Karten zu schließen, einen Einfluss auf den
Spielerfolg haben, ändert nichts daran, dass beim Pokern das Zufallselement im
Vordergrund steht (OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09; vgl. auch OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 – 1 S 203.8 –, Rn. 7; OVG NW, Beschluss
vom 10.06.2008 – 4 B 606/08 –, Rn. 14 jeweils m.w.Nw.). Dies gilt um so mehr für
Online-Pokerspiele, bei denen mangels unmittelbaren persönlichen Kontakts der
Spieler ein Teil der Geschicklichkeitselemente des "analogen" Spiels fehlt.
Diese Glücksspiele veranstaltet die Beklagte zu 1) auch öffentlich. Die Beklagten
wenden sich mit ihrem Angebot an einen unbeschränkten Personenkreis. Daß die
jeweilige Einzelperson nur nach Registrierung mitspielen kann, ändert daran nichts, da
die Registrierung wiederum jedermann möglich ist.
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bb) Nach § 4 Abs. 4 GlückStV ist das Veranstalten öffentlicher Glückspiele im Internet
generell verboten.
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Darüber hinaus liegt – ohne daß es darauf nach dem Vorstehenden noch ankäme -
auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlückStV vor, da die Beklagten keine behördliche
Erlaubnis haben. Auf die Erlaubnis aus Gibraltar können sich die Beklagten nicht
berufen, da diese nicht durch die nach deutschem Recht zuständige Behörde erteilt
wurde. Hiergegen bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. Eine Pflicht zur
Anerkennung von Genehmigung aus europäischen Mitgliedsstaaten besteht nicht,
jedenfalls nicht für das Online-Glückspiel, vgl. EUGH v. 08.09.2009, C-42/07, Liga
Portuguesa, Tz. 73.
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Schließlich verstoßen die Beklagten auch gegen die Werbeverbote nach §§ 5 Abs. 3
und 4 GlückStV.
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cc) Die vorstehenden Vorschriften des GlückStV stellen auch marktverhaltensregelnde
Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Klägerin kann daher gemäß § 8
UWG Unterlassung verlangen und die beantragten Annexansprüche geltend machen.
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d) Diese Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen nicht gegen
höherrangiges Recht.
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aa) Ein Verstoß gegen die europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit nach Art
49 EGV liegt nicht vor (OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09). Zwar wird diese durch die
Regelungen des GlückStV unzweifelhaft beschränkt. Diese Beschränkung ist allerdings
gerechtfertigt, da sie der Durchsetzung vorrangiger, in § 1 GlückStV definierter,
Gemeinwohlbelange dient und zur Erreichung dieser Ziele geeignet, verhältnismäßig
und diskriminierungsfrei ist.
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Die Auffassung der Beklagten, das deutsche Glücksspielrecht sei in seiner
Gesamtgestaltung inkohärent und damit nicht geeignet, seine vorgeblichen Ziele zu
erreichen, weshalb diese nicht zur Rechtfertigung der Beschränkung der
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Dienstleistungsfreiheit dienen könnten, teilt die Kammer nicht. Insbesondere die von
den Beklagten angeführte Öffnung des Glücksspielrechtes für andere Spielformen, z.B.
Automatenspiele und Pferdewetten, führt nicht zu einer Inkohärenz der gesetzlichen
Regelung. Nach Auffassung der Kammer ist der Prüfung der Eignung und Kohärenz
nicht das gesamte Glücksspielrecht zugrunde zu legen, sondern es sind die jeweiligen
Regelungen für jede Spielform gesondert zu prüfen (vgl. auch: Schlußanträge des
Generalanwaltes Mengozzi in den Verfahren C 316/07 – Markus Stoß – Rz. 66ff sowie
C 46/08 – Carmen Media – Rz. 53ff). Nur diese Betrachtung wird auch dem Umstand
gerecht, daß die verschiedenen Formen der Glückspiele ohnehin nicht in Gänze
vergleichbar sind und in Hinblick auf ihr Suchtpotential und ihre Breitenwirkung
durchaus unterschiedliche Auswirkungen zeitigen. Gerade bei Internetglückspiel ist die
Zahl der potentiellen Kunden deutlich größer als im stationären Glückspiel, die
Situation, in der das Glücksspiel stattfindet, ist eine andere und mag die Eingehung
höherer Risiken befördern und schließlich bestehen auch in Hinblick auf den
Jugendschutz (§ 1 Nr. 3 GlückStV) und die Gefahr krimineller Machenschaften (§ 1 Nr. 2
GlückStV) deutlich höhere Risiken. Dies alles rechtfertigt es, das Internetglückspiel
strengeren Regeln zu unterwerfen. Dann aber ist es folgerichtig im Rahmen der
gebotenen Kohärenzbewertung nur den Sektor des Internetglückspiels einzubeziehen,
der indes für sich betrachtet aufgrund des einschränkungslos und generell geltenden
Verbots kohärent ausgestaltet ist.
Auch der Umstand, daß der Glückspielstaatsvertrag die Werbung für Glücksspiele nicht
generell untersagt, steht der Eignung der Regelungen zur Erreichung der in § 1
GlückStV definierten Gemeinwohlziele nicht entgegen. Der Generalanwalt Mengozzi hat
in seinen Schlußanträgen vom 04.03.2010 in dem Verfahren C 316/07 - Markus Stoß -
in Tz. 53ff klargestellt, daß die Werbung für staatlich monopolisierte Glücksspiele für
sich betrachtet keineswegs dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht entgegenstehe,
sondern – sofern sie in gemäßigter Form ausgeübt werde – auch dazu dienen könne,
den vorhandenen Spieltrieb auf das reglementierte und kontrollierte Angebot zu
konzentrieren und so über eine kontrollierte Expansion, ausreichende und attraktive
Alternativen zu kriminellem Spiel anzubieten. Dieses Ziel verfolgen die Regelungen des
GlücksStV (§ 1 Nr. 2 GlückStV) in europarechtlich zulässiger Weise. Die nach dem zum
01.01.2008 in kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nur noch zulässige Werbung
steht zu den mit dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich unzweifelhaft zulässigen
und dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Bekämpfung der Spielsucht, des Jugend-
und Spielerschutzes und des Schutzes vor betrügerischen Machenschaften (§ 1 GlüStV)
nicht im Widerspruch. Vielmehr ist eine derartige Werbung erforderlich, um die große
Nachfrage nach Glücksspielen auf das bestehende, reglementierte legale Angebot zu
fokussieren (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV), OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09.
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Anlass, das Verfahren auszusetzen besteht im Hinblick auf die europarechtlichen
Fragen nicht. Die Kammer vermag keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine
Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags zu erkennen; zudem erscheint es
angesichts der bisher stets nur schrittweise fortschreitenden Entwicklung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu nationalen Regelungen des
Glücksspielrechts auch nicht als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die nun
anstehenden Entscheidungen eine endgültige Klärung der europarechtlichen
Rechtsfragen herbeigeführt wird.
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bb) Die Regelungen des GlüStV sind schließlich auch verfassungsgemäß, denn sie
dienen in geeigneter und verhältnismäßiger Weise den in § 1 GlüStV niedergelegten
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legitimen Zwecken. Durch den zum 01.01.2008 in kraft getretenen
Glücksspielstaatsvertrag sind die Vorgaben des sog. Sportwettenurteils des
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt worden. Dabei verlangt dieses Urteil nicht eine
"Kohärenz und Systematik” des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des
gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen
Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lässt es aus verfassungsrechtlicher Sicht
genügen, dass das beim Staat aus ordnungsrechtlichen Gründen monopolisierte
Sportwettangebot konsequent und konsistent ausgestaltet ist (vgl. BVerfG NVwZ 20009,
1221, 1223 – Tz. 17). Dies aber ist der Fall (OLG Köln v. 12.05.2010, 6 U 142/09).
3. Wegen des Wettbewerbsverstoßes sind die Beklagten neben der Unterlassung wie
beantragt zur Auskunft verpflichtet. Ferner sind sie dem Grunde nach zur Leistung von
Schadensersatz gemäß § 9 UWG verpflichtet, was auf Antrag der Klägerin festzustellen
war.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und wegen der in der
Antragsbeschränkung liegenden Teilklagerücknahme auf § 269 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§
709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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5. Streitwert: EUR 500.000,00
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