Urteil des LG Köln vom 12.10.2005
LG Köln: einstweilige verfügung, gutgläubiger erwerb, firma, dringlichkeit, spielfilm, widerklage, abmahnung, glaubhaftmachung, wiederholungsgefahr, schutzschrift
Landgericht Köln, 28 O 417/05
Datum:
12.10.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 417/05
Tenor:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 8. August 2005 wird aufgehoben und
der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung vom 9./20. September 2005 wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die
Verfügungsbeklagte zu 1/3.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien sind im Bereich des Vertriebs von Filmen im Kino, Fernsehen und auf
DVD/Video tätig. Sie streiten u.a. um die Vidoeauswertungsrechte an dem indischen
Spielfilm X1 für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 22. April 1997
schloss die indische Filmproduktionsfirma G, Bombay, vertreten durch ihren Inhaber G,
mit dem indischen Rechtehändler E Exports Pvt. Ltd. einen sog. Pre-Sale-Vertrag über
die Rechte an dem noch zu erstellenden Film X2. Im Vertrag war eine Laufzeit von
sieben Jahren ab dem Tag der ersten Lieferung vorgesehen, die Lieferung sollte am 31.
August 1998 erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag in Anlage ASt 03 f.,
Bl. 15 ff. d.A. verwiesen. Ob sich dieser Vertrag auf den streitgegenständlichen Spielfilm
X1 bezog, ist zwischen den Parteien umstritten
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Der Spielfilm X1 passierte jedenfalls am 15. März 2001 die zentrale
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Filmzulassungsstelle der indischen Zensur. Die E Exports übertrug Rechte an dem
Spielfilm X2 auf die Firma X, Hounslow, England, wobei auf die Erklärung vom 3.
Dezember 2004 in Anlagen Ast 07 f., Bl. 28 f. d.A. verwiesen wird. Die Firma X
lizensierte ihrerseits mit Vertrag vom 06. Dezember 2004 die Exklusivrechte an die
Verfügungsklägerin für den Bereich Kino, Video (VHS, VCD, DVD) und TV in deutscher
Sprache für das Gebiet Deutschland. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag
nebst Übersetzung in Anlagen ASt 09 f., Bl. 30 ff. d.A. verwiesen.
Am 30. Mai 2005 veröffentlichte die Verfügungsklägerin einen (anderen) Hindi-Film X3
mit dem indischen Superstar K unter dem deutschen Titel X3D.
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Am 27. Juni 2005 schlossen die Firma J als Mumbai/Indien und die Verfügungsbeklagte
einen Vertrag u.a. über die Filmrechte an X1, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 86 f.
d.A. verwiesen wird. Die Firma J hatte zuvor am 8. Juni 2005 einen Vertrag mit Herr G
über die Rechte an dem Film geschlossen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 88 d.A.
verwiesen wird.
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Am 7. Juli 2004 entdeckte die Verfügungsklägerin auf der Website der
Verfügungsbeklagten einen Hinweis auf die geplante Veröffentlichung des
streitgegenständlichen Films X1 zum 01. Dezember 2005. Neben dem Originaltitel
verwendete die Verfügungsbeklagte dabei den deutschen Titel X3D (Anlage ASt 13, Bl.
39 ff. d.A.). Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte daraufhin mit
Schriftsatz vom 07. Juli 2005 ab. Die Verfügungsbeklagte reagierte u.a. mit Schreiben
vom 12. Juli 2005 und leitete ihrerseits ihre Rechte von der Firma J und G ab. Im
Gegenzug mahnte die Verfügungsbeklagte daher unter dem 19. Juli 2005 sogar
ihrerseits die Verfügungsklägerin wegen des Vertriebs ab (Anlage Ast 19, Bl. 53 d.A.).
Dies wies die Verfügungsklägerin zurück. Unter dem 10. August 2005 teilte die
Verfügungsbeklagte im Zuge weiterer Korrespondenz mit, dass sie bereits seit Mitte Juli
2005 den zunächst angedachten deutschen Titel X3D in X4D geändert habe.
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Die Firma E ermächtigte daraufhin die Verfügungsklägerin unter dem 2. August 2005,
rechtliche Schritte gegen Verletzter von Rechten am streitgegenständlichen Film
einzuleiten. Eine am 4. August 2005 nochmals versuchte Einigung scheiterte, woraufhin
die Verfügungsklägerin am 4. August 2005 gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
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Mit Beschluss vom 8. August 2005 (Bl. 74 ff. d.A.) hat die Kammer der
Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter
Androhung der üblichen Ordnungsmittel aufgegeben, es zu unterlassen,
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1. den Hindi Film X2 auch unter einem anderem Titel, insbesondere X4D, auch
lediglich in Ausschnitten in anderer Schnittversion, zu veröffentlichen bzw.
veröffentlichen zu lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen;
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2. Hindi Featurefilme unter dem Titel X3D zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu
lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen. Nachdem unter dem 8.
August 2005 eine Schutzschrift eingereicht worden war, hat die
Verfügungsbeklagte am 24. August 2005 Widerspruch eingelegt.
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Die Verfügungsbeklagte hat am 9. August 2005 zunächst eine Schutzschrift bei Gericht
eingereicht und dann unter dem 24. August 2005 Widerspruch eingelegt.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, der Vertrag über "Production No. 2" betreffe den
streitgegenständlichen Film. Es habe sich nur um einen Arbeitstitel gehandelt, der
später in den streitgegenständlichen Filmtitel geändert worden sei, wie sich
ausdrücklich auch aus der weiteren Vereinbarung zwischen Glamour und Fairdeal vom
23. März 2001 (ASt 30 f., Bl. 119 ff. d.A.) ergebe. Hinsichtlich der Nutzung des Werktitels
X3D genieße die Verfügungsklägerin Schutz aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aufgrund
ihrer Erstveröffentlichung für Hindi-Filme am 30. Mai 2005. Es bestehe
Erstbegehungsgefahr, da die Antragsgegnerin auf ihrer Website (Anlage Ast 13) mitteile,
dass sie einen Hindi Film unter dem Titel X3D am 01. Dezember 2005 veröffentlichen
werde. Eine Änderung des Titels vor der Abmahnung werde bestritten, die bloße
Mitteilung, dass der Titel geändert werde, sei mangels verbindlicher
Unterlassungsverpflichtung unzureichend, um die Begehungsgefahr auszuräumen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Beschluss vom 8. August 2005 zu bestätigen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 8. August 2005 aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen
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Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 (Bl. 98 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte zudem
nachstehende Anträge als "Widerklageanträge" gestellt und auf richterlichen Hinweis
mit Schriftsatz vom 20. September 2001 (Bl. 104 d.A.) klargestellt, dass die Anträge als
selbständige Verfügungsanträge gefasst sein sollen und dies aus Gründen der
Prozessökonomie ohne neuen Rechtsstreit entschieden werden soll.
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Sie beantragt zuletzt,
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der Verfügungsklägerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €
und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der
Verfügungsklägerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verbieten, den Film X2 (vgl. einstweilige Verfügung
vom 8. August 2005, Seite 2), auch unter einem anderen Titel, insbesondere X3D,
auch lediglich in Ausschnitten in anderer Schnittversion, zu veröffentlichen bzw.
veröffentlichen zu lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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den Antrag der Verfügungsbeklagten auf erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Vertrag vom 22. April 1997 betreffe "Production
No. 2", die nicht mit dem streitgegenständlichen Film identisch sei, was sich schon an
der abweichenden Schauspielerbesetzung zeige. Demgegenüber hätte die
Verfügungsbeklagte die Rechte vom Produzenten lizensiert und könne Bestätigungen
des Produzenten G vorlegen, dass "Production No. 2" nie erfolgt und zurückgestellt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. September 2005
nebst Anlagen verwiesen (Bl. 109 ff. d.A.)
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Mit der Änderung des Zusatztitels in X4D bestehe auch keine Verwechslungsgefahr
mehr. Da man auch keinen Anlass zum Antrag auf eine einstweiligen Verfügung
gegeben habe, sei diese aufzuheben.
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Mit Blick auf den Verfügungsantrag der Verfügungsbeklagten rügt die
Verfügungsklägerin die fehlende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der
Verfügungsbeklagten sowie die fehlende Dringlichkeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien
zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war - ausgehend vom Sach- und
Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - wie tenoriert zu entscheiden.
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I.
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Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung hat
keinen Erfolg.
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1. Der zulässige Verfügungsantrag hinsichtlich des Unterlassungsantrages betreffend
den Film X1 ist unbegründet. Zwar wäre - bei hinreichender Glaubhaftmachung - auf
Basis des Vertrages von April 1997 sowie dessen Laufzeit von 7 Jahren ab
Fertigstellung und der unstreitigen Zensurfreigabe zum 15. März 2001 und der von der
Verfügungsbeklagten nicht dezidiert angegriffenen weiteren Lizenzierungskette im Kern
durchaus ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 97 UrhG denkbar
gewesen. Denn über § 121 UrhG i.V.m. der Revidierten Berner Übereinkunft hätte sich
ggf. ein Schutzrecht des indischen Filmherstellers G begründen lassen, aus dem sich
auch im Gebiet der Bundesrepublik abwehrfähige Rechtspositionen etwaiger
Lizenznehmer hätten ableiten lassen (vgl. allgemein Katzenberger, GRUR Int 1992,
413, 516 f.). Dass der Produzent bzw. G ggf. dann später noch vor Ende der 1997 fest
vereinbaren Laufzeit des Vertrages nochmals die Filmrechte am 8. Juni 2005 vergeben
haben, hätte die Berechtigung der Verfügungsklägerin nicht berührt. Denn insofern wäre
nur der erste Erwerbsakt von Rechten wirksam gewesen (vgl. Schricker, UrhG, 2. Aufl.
1999, Vor §§ 28 ff. Rn. 63); ein gutgläubiger Erwerb der Rechte beim Zweiterwerber ist
nach geltendem Recht ausgeschlossen.
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Indes fehlt es an der hinreichenden Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der
Verfügungsklägerin dazu, dass der vorgelegte Vertrag von 1997 betreffend "Production
No 2" wirklich den streitgegenständlichen Film betrifft. Beide Seiten stützen ihre
Berechtigung auf Rechteketten, die auf die Firma G zurückgehen, deren Inhaber der
Produzent G ist. Dieser soll sowohl den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Vertrag
von April 1997 (Ast 03, Bl. 15 d.A.) als auch u.a. die Erklärung vom 8. Juni 2005 (Ast 20,
Bl. 60 d.A.) abgegeben haben und ferner die Bestätigungen vom 20. Juli 2005 und 8.
September 2005 (Bl. 111 ff. d.A.). All diese Erklärungen ein und derselben Person sind
aus Sicht der Kammer definitiv nicht miteinander in Einklang zu bringen, wobei nicht mit
Sicherheit gesagt werden kann, welcher Erklärung der Vorzug zu geben ist.
Insbesondere fällt auf, dass die Unterschriften auf den vorgelegten Dokumenten
teilweise erheblich voneinander abweichen, obwohl sie offenbar alle von G stammen
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sollen und die Echtheit jeweils für sich genommen von keiner Seite in Zweifel gezogen
wurde. Dies gilt gerade auch für die vorgelegte weitere Vereinbarung vom 23. März
2001 (Ast 30, Bl. 119 d.A.). Aus dieser ergibt sich zwar zumindest mittelbar, dass
"Produktion No. 2" der nunmehrige Film X1 sein soll, doch weicht die dortige Signatur
wiederum von derjenigen im Vertrag von 1997 ab. Zudem bleibt auf Klägerseite
unerläutert, wie es zum Wechsel in der Schauspielerbesetzung gekommen ist etc.
Insofern entspricht es dann aber der ständigen Rechtsprechung der Kammer – die im
Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung steht (vgl. KG, v. 25.3.1994 5 U 215/94,
KGReport 1995, 154 = BB 1994, 1596; OLG Celle v. 9.9.1993 - 13 U 105/93, CR 1994,
748; Huber, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 940 Rn. 24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.
Aufl. 2005, § 940 Rn. 8 Urheberrecht) –, dass das Verfahren der einstweiligen
Verfügung als summarisches Eilverfahren zur Klärung schwieriger, tatsächlicher und
rechtlicher Fragen speziell und gerade im Urheberrecht nicht geeignet ist. Ein Verbot im
Rahmen des kursorischen Verfahrens kommt daher in der Regel nur in Betracht, wenn
keine gewichtigen Zweifel an einer Urheberrechtsverletzung bestehen. So ist der Fall
hier aber – wie gezeigt – gerade nicht gelagert, angesichts der bestehenden
Unklarheiten sind die Parteien auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu verweisen. .
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2. Auch der mit dem zweiten Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§
15 Abs. 2, 4 MarkenG greift nicht (mehr) durch. Die Verfügungsklägerin bestreitet
nämlich letztlich nur noch hinreichend substantiiert, dass die Verfügungsbeklagte den
Titel bereits vor der ersten Abmahnung geändert habe und beruft sich ansonsten nur
darauf, dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sei. Letzteres ist zwar sicherlich
zutreffend, wenn es bereits eine erstmalige Verletzungshandlung gegeben hat, da die
Erstverletzung dann eine Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Diese ist
durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auszuräumen. Dies ist
im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall, da die einstweilige Verfügung sich nur
gegen eine drohende Veröffentlichung und einen drohenden Vertrieb und damit gegen
eine drohende Verletzung gerichtet hat (S. 11 der Antragsschrift, Bl. 11 d.A.). Begründet
wurde daher zutreffend auch allein die Erstbegehungsgefahr mit dem Internetauftritt der
Verfügungsbeklagten. Wenn und soweit aber nunmehr eine Änderung des Titels
jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbar erfolgt zu sein
scheint bzw. von der Verfügungsklägerin jedenfalls nichts substantiiert dazu
vorgetragen wird, hat die Verfügungsklägerin jedenfalls – was aber gerade erforderlich
wäre (vgl. Traub, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl. 1999, § 48 Rn. 23)
– keine auch weiterhin fortbestehende Erstbegehungsgefahr hinreichend glaubhaft
gemacht. Keinesfalls besteht aus Sicht der Kammer eine fortbestehende Vermutung
einer Erstbegehungsgefahr allein schon aufgrund der Tatsache, dass diese einmal
vorgelegen haben mag.
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II.
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Der Verfügungsantrag der Verfügungsbeklagten hat aber ebenfalls keinen Erfolg.
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1. Soweit die Verfügungsbeklagte "Widerklage" erhoben hat, wäre eine solche mangels
Übereinstimmung der Prozessarten ersichtlich unzulässig gewesen, weil § 33 ZPO in
den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach allgemeiner Ansicht
unanwendbar ist (vgl. Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 33 Rn. 27;
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Rn. 19 und für den ähnlichen Fall der Erhebung einer
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einstweiligen Verfügung als Widerklage in einem Hauptsacheprozess auch KG, Beschl.
v. 16.9.1998 – 4 W 6134/98, KGReport 1998, 421). Indes hat die Verfügungsklägerin auf
entsprechenden richterlichen Hinweis hin klargestellt, dass es sich um einen
entsprechenden selbständigen Verfügungsantrag handeln soll. Dies ist – worauf die
Kammer im Termin hingewiesen hat – bei verständiger Würdigung der Anträge dann
aber entsprechend §§ 133, 157 BGB so zu würdigen, dass zwar ein selbständiger
Verfügungsantrag, jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellt wurde,
mithin eine sog. Gegenverfügung. Ein solches Vorgehen ist nach Auffassung der
Kammer grundsätzlich prozessual zulässig. Die Kammer hält es mit der zu Recht
herrschenden Auffassung (OLG Celle, Urt. v. 11.3.1959 - 9 U 162/58, NJW 1959, 1833;
LG Köln, Urt. v. 13.6.1958 - 12 S 107/58, MDR 1959, 40 f.; Ahrens, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, § 52 Rn. 10; MüKo-ZPO/Patzina, 2. Aufl. 2000, § 33
Rn. 6; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, Bd. 9, 22. Aufl. 2002, § 922 Rn. 24;
Wieczorek/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 33 Rn. 30, Heinrich, in: Musielak, a.a.O., §
33 Rn. 13 a.E.; Zöller/Volllkommer, a.a.O., Tillmann, GRUR 2005, 737, 738) für möglich,
dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Gegenantrag gestellt wird. Für die
Zulässigkeit eines solchen Gegenantrags (sog. Gegenverfügung) sprechen nicht nur
praktische Erwägungen, sondern auch folgender Gedankengang: Es wäre
bedenkenfrei, wenn die Verfügungsbeklagte einen Gegenantrag in einem ganz
eigenständigen Verfahren stellen würde. Das Gericht könnte dann aber entsprechend §
147 ZPO die Entscheidung über Antrag und Gegenantrag von vorheriger mündlicher
Verhandlung abhängig machen und beide Verhandlungen miteinander verbinden. Es
könnte ferner, wenn von beiden Parteien jeweils gegen eine von der Gegenseite
beantragte und ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung
Widerspruch eingelegt würde, in jedem Verfahren mündliche Verhandlung anordnen
und auch hier die Verhandlungen miteinander verbinden. Schließlich wurden keine
Bedenken bestehen, die Verhandlung über einen Widerspruch der
Verfügungsbeklagten mit der Verhandlung über einen von ihm im besonderen Verfahren
gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbinden. Sind aber alle
diese Möglichkeiten gegeben, in gemeinsamer mündlicher Verhandlung über Antrag
und Gegenantrag zu entscheiden, so wäre es eine unnötige Formalität, wollte man
verlangen, dass der Gegenantrag zunächst in einem besonderen Verfahren geltend
gemacht und dann erst dieses Verfahren über den Gegenantrag mit dem Verfahren über
den zuerst gestellten Antrag förmlich verbunden werde.
Soweit der Zulässigkeit von solchen Gegenverfügungen in der Literatur von
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005 § 922 Rn. 18 und
Reichold, in: Thomas/Putzo a.a.O., § 922 Rn. 2 a.E ohne jedwede Begründung
entgegengetreten wird , handelt es sich ersichtlich um eine seit Dutzenden von Auflagen
unverändert übernommene Passage ohne Aussagewert. Allein Weber, WRP 1985, 527
ff. hat sich – soweit ersichtlich - argumentativ mit der Zulässigkeit von
Gegenverfügungen befasst und Zweifel angemeldet. Diese beziehen sich indes
teilweise auf Fragen der Dringlichkeit und örtlichen Zuständigkeit und gehen damit
bereits an der Kernfrage der generellen Unzulässigkeit solcher Anträge vorbei.
Bedeutsamer erscheint nur der Einwand, dass im Verfügungsverfahren
Einlassungsfristen nicht gelten und daher die Gefahr einer Überrumpelung mit
Gegenverfügungen oder Gegen-Gegenverfügungen noch im Termin droht (S. 528).
Dieser Einwand ist mit Blick auf Art. 103 GG nicht von der Hand zu weisen. Indes steht
er der Zulassung von Gegenverfügungen zumindest dann nicht entgegen, wenn man –
wozu die Kammer tendiert – zusätzlich einen Sachzusammenhang mit dem Verfahren
fordert (so wohl auch Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 33 Rn. 13) bzw. das
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Gericht ansonsten entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO die Verfahren trennt und kurzfristig
betreffend den neuen Gegenantrag einen neuen Termin bestimmt, wenn darüber nicht
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Im vorliegenden Fall bestand
dazu kein Anlass, da letztlich nur das genaue Gegenteil des Erstantrages begehrt wurde
und der Prozessstoff daher ohnehin identisch war und mithin unmittelbarer
Sachzusammenhang bestand.
2. Der nach dem vorgenannten zulässige Antrag ist aber unbegründet: Denn zum einen
fehlt es entsprechend dem oben zu I. für die Verfügungsklägerin Gesagten an am
Verfügungsanspruch, da insofern ob der bestehenden Zweifel hier für die
Verfügungsbeklagte nichts anderes gelten kann. Ungeachtet dessen fehlt es aber auch
am Verfügungsgrund, der Dringlichkeit: Dies nämlich ist das ureigentliche Problem sog.
Gegenverfügungen und wird dort regelmäßig – wie hier – zum Scheitern des Antrages
führen (insoweit zutreffend Weber, WRP 1985, 527, 528). Angesichts der Tatsache,
dass die entsprechende Abmahnung durch die Verfügungsbeklagte bereits unter dem
19. Juli 2005 erfolgt ist (Ast 19, Bl. 53 d.A.) erhoben wurde, ist der "Widerklage"-Antrag
vom 9. September 2005 jedenfalls durch die Verfügungsbeklagte so spät geltend
gemacht worden, dass angesichts des langen Zuwartens keine Dringlichkeit mehr zu
erkennen ist.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.
40
Streitwert:
41
bis zum 9.9.2005: 50.000 € (2 x 25.000 €)
42
ab dann: 75.000 €
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