Urteil des LG Köln vom 22.12.2008
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Landgericht Köln, 29 T 181/08
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 181/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 35 II 80/07
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den durch
Abhilfebeschluß vom 30.10.2008 teilweise abgeänderten Beschluß des
Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.01.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
GRÜNDE
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Die Eheleute B haben in dem Verfahren Amtsgericht Bergisch Gladbach 35 II 80 / 07
den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.06.2007 zu TOP 17 a (
Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verwalter ) und zu TOP 17 b (
Bestellung eines Verwalters ) angefochten und ferner die Feststellung begehrt, daß
durch die Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt 17 a die Firma G Haus- und
Grundstücksverwaltungen GmbH zur Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wurde. Die Klägerin hat in dem Verfahren
Amtsgericht Bergisch Gladbach 70 C 7 / 07 Klage wegen der Beschlussfassungen zu
TOP17 a und TOP 17 b der Eigentümerversammlung vom 20.06.2007 erhoben und
zugleich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten sich mehrheitlich für eine
Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin entschieden haben. Das Amtsgericht
hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Parteien haben sodann einen Vergleich mit dem Inhalt, daß sich alle Beteiligten
darüber einig sind, daß die Gerichtsverfahren erledigt sind und daß die
Verwaltertätigkeit der Klägerin mit dem 31.12.2007 endet, geschlossen, dessen
Zustandekommen durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom
28.12.2007 festgestellt wurde.
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Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Amtsgericht den Streitwert für das ursprüngliche
Verfahren 35 II 80 / 07 auf EUR 12.000,00, für das ursprüngliche Verfahren 70 C 7 / 07
auf EUR 420.000,00 und für das verbundene Verfahren seit dem 05.10.2007 auf EUR
420.000,00 festgesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 11.04.2008 mit
dem Antrag, den Streitwert für das verbundene Verfahren angemessen herabzusetzen
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hat das Amtsgericht durch den Abhilfebeschluß vom 30.10.2008 den Streitwert für das
verbundene Verfahren seit dem 05.10.2007 auf EUR 360.756,00 festgesetzt. Die
Klägerin hält ihre Beschwerde, soweit keine Abhilfe erfolgt ist, mit der Begründung
aufrecht, daß der Streitwert nach § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG auf 50 % des Interesses der
Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen ist.
Die gemäß § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert für das
verbundene Verfahren unter Heranziehung der unstreitig gebliebenen Angaben zu dem
Monatshonorar der Klägerin, nämlich EUR 18,22 je Einheit bei 330 Einheiten, auf EUR
360.756,00 festzusetzen ist. Denn wird der Beschluss über die Bestellung oder die
Abberufung eines Verwalters angefochten, bestimmt sich das Interesse der
Verfahrensbeteiligten an der gerichtlichen Entscheidung nach der Höhe der für die
Restlaufzeit des Vertrages ausstehenden Vergütung ( Jennißen-Suilmann, WEG, § 49 a
Rdnr. 19 m.w.N. ; Riecke / Schmid, WEG, 2.Aufl., Anhang zu § 50 Rdnr. 5 ). Hingegen ist
nicht gemäß § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG lediglich 50 % des ermittelten Gesamtinteresses in
Ansatz zu bringen, da dieser Wert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite
Beigetretenen nicht unterschreiten darf, es ist mindestens immer das Einzelinteresse
des Klägers zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen, also auch dann, wenn es
den in § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG genannten Wert übersteigt ( vgl. Jennißen, a.a.O. Rdnr. 4
). Auf Grund der Heranziehung des Eigeninteresses der Klägerin, das sich an der
Laufzeit des Vertrages ausrichtet, kam mithin eine Herabsetzung nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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