Urteil des LG Köln vom 07.03.2003

LG Köln (forderung, kläger, rechtskräftiges urteil, wirtschaftliches interesse, abtretung, aufrechnung, höhe, 1995, geschäftsführer, kaufpreis)

Landgericht Köln, 18 O 394/02
Datum:
07.03.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 394/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.145,46 EUR nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.12.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 116.000,- EUR.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger, der am 09.11.2001 vom Amtsgericht Kleve zum Insolvenzverwalter in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH bestellt wurde, macht einen (Teil-
)Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus einem Geschäftsanteilskauf gegen den Beklagten
geltend.
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Die Insolvenzschuldnerin gründete zusammen mit der T KG und Herrn H mit notariellem
Vertrag vom 27.07.1994 die A GmbH (fortan: A). Zweck der A war es, durch Bündelung
der Nachfrage bessere Konditionen beim Einkauf verschiedener Waren zu erzielen. Die
Vorteile beim Einkauf, die die A erwirtschaftete, sollten an die Gesellschafter
weitergegeben werden. Erträge erzielte die A daher kaum; sie war von Beginn an als
sogenannte "Non-Profit"-Organisation angelegt. Aus diesem Grunde war im
Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Kosten durch die Gesellschafter nach einem
bestimmten Umlageschlüssel vereinbart.
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Der Beklagte ist Geschäftsführer der A.
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Am 14.03.1996 erwarb die Insolvenzschuldnerin von dem Mitgesellschafter H, der
insgesamt acht Gesellschaftsanteile an der A für noch aufzunehmende Gesellschafter
treuhänderisch hielt, Geschäftsanteile zu einem Preis von 440.000,- DM. Noch am
gleichen Tag bot die Insolvenzschudlerin dem Beklagten die erworbenen
Geschäftsanteile zum Kauf an, nun aber zu einem Preis von 200.000,- DM. Der Beklagte
nahm das Kaufangebot an. Gemäß Ziff. I.1 des notariellen Kaufvertrages vom
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14.03.1996 war der Kaufpreis fällig und zahlbar spätestens am 31.12.2001.
Drei Monate nach Verkauf der Geschäftsanteile an den Beklagten trat die
Insolvenzschuldnerin die Kaufpreisforderung an die Volksbank H2 e.G. zur Sicherung
eines Umschuldungsdarlehns ab. Der Kläger zieht als Insolvenzverwalter im
Einverständnis mit der Volksbank die Forderung zur Verwertung ein.
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Die A machte gegen die Insolvenzschulderin Zahlungsansprüche aus Kostenumlage
geltend. Für das Jahr 1995 forderte sie einen Betrag in Höhe von 505.645,48 DM, den
sie gerichtlich gegen die Insolvenzschuldnerin durchsetzte. Das Verfahren endete
rechtskräftig mit einem klagezusprechenden Versäumnisurteil.
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Am 09.11.2001, dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die
Schuldnerin, meldete die A diese Forderung zur Tabelle an. Die Forderung wurde in die
Tabelle eingetragen und festgestellt.
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Für das Jahr 1996 machte die A gegen die Insolvenzschuldnerin Zahlungsansprüche
aus Kostenumlage in Höhe von 186.838,- DM geltend.
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Nachdem die Volksbank H2 eG den Beklagten aufgrund der sicherheitshalber
abgetretenen Kaufpreisforderung in Anspruch genommen hatte, legte der Beklagte eine
Abtretungsvereinbarung vor, nach der die A dem Beklagten ihren Zahlungsanspruch
aus Kostenumlage für das Jahr 1996 abtrat. Die Vereinbarung datierte vom 25.08.1999.
Mit dieser abgetretenen Forderung erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegen die
Kaufpreisforderung.
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Als der Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm vorgelegte
Abtretungsvereinbarung vom 25.08.1999 der Forderungsabtretung der
Insolvenzschuldnerin an die Volksbank H2 eG vom 14.06.1999 zeitlich nachfolgte und
daher seiner Inanspruchnahme aus rechtlichen Gründen nicht entgegengehalten
werden konnte, legte der Beklagte eine weitere Abtretungserklärung, datiert auf den
30.09.1998, vor. Inhalt dieser Vereinbarung war die Abtretung eines Teils der
Kostenumlageforderung gegen die Insolvenzschuldnerin für das Jahr 1995 in Höhe von
200.000,- DM an den Beklagten. Mit dieser Forderung erklärte der Beklagte ebenfalls
die Aufrechnung.
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Der Kläger behauptet, die Forderungsabtretung sei auf den 30.09.1998 zurückdatiert
worden, um für den Beklagten eine Aufrechnungslage zu schaffen. Dies ergebe sich aus
den Umständen und der zeitlichen Abfolge, in der der Beklagte die
Abtretungserklärungen vorgelegt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Forderung
jedenfalls an die A zurückabgetreten worden sei, was sich daraus ergebe, dass die A
die Forderung auf Kostenumlage für das Jahr 1995 gerichtlich gegen die
Insolvenzschuldnerin geltend gemacht habe. Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, der
Beklagte könne sich aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch
die A auf das abgetretene Recht nicht berufen, da die Insolvenzschuldnerin von der
Abtretung keine Kenntnis gehabt habe. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung,
dass der Insolvenzschuldnerin ein Gegenanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263
StGB, § 43 Abs. 1 GmbHG wegen Prozessbetruges und Verletzung der Pflichten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsführers zustünde.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97.145,46 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2001 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Volksbank
H2 eG sei eine anfechtbare Rechtshandlung. Zur Begründung führt er an, es liege der
Verdacht nahe, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Vermögenswerte
der Insolvenzschuldnerin vor Einleitung des Insolvenzverfahrens planmäßig beiseite
geschafft habe, um diese der Inanspruchnahme durch die A und damit auch seiner, des
Beklagten, Aufrechnungsmöglichkeit zu entziehen.
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Der Kläger behauptet, die Abtretung der Kostenumlageforderung der A für das Jahr
1995 an ihn sei tatsächlich am 30.09.1998 erfolgt. Er habe die Zession in dem
Rechtsstreit der A gegen die Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der Umlage nicht
offengelegt, weil er nicht mit dem Kostenrisiko des Prozesses belastet sein wollte.
Außerdem habe er kein wirtschaftliches Interesse gehabt, aktiv zu werden, weil eine
Inanspruchnahme durch die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht drohte.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
21
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 97.145,46 EUR
aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO.
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Die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte haben am 14.03.1996 einen Kaufvertrag
über Geschäftsanteile an der A GmbH geschlossen. Der Kaufpreis belief sich auf
200.000,- DM (102.258,38 EUR). Der Kaufpreis war spätestens am 31.12.2001 fällig.
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Dieser Anspruch ist durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf die Volksbank H2 eG
übergegangen. Die Insolvenzschuldnerin hat die streitgegenständliche Forderung an
die Volksbank am 14.06.1999 zur Sicherheit für ein gewährtes Darlehen übertragen.
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Der Wirksamkeit dieser Abtretung stehen nicht die Vorschriften der Insolvenzanfechtung
gemäß den §§ 129 ff. InsO entgegen. Das Anfechtungsrecht kann nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter ausüben, vgl. § 129 Abs.
1 InsO. Der Insolvenzverwalter handelt bei der Entscheidung, ob er eine
Rechtshandlung des Insolvenzschuldners anficht, weisungsfrei und kraft seines Amtes
im eigenen Namen. Er trifft die Entscheidung allein nach Zweckmäßigkeit für die von
ihm verwaltete Insolvenzmasse. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger hat hier
nach Prüfung entschieden, dass eine Anfechtung der Sicherungsabtretung nicht
erfolgversprechend ist und er die Forderung gemäß § 166 Abs. 2 InsO für die Volksbank
H2 eG zur Verwertung einzieht.
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Die Forderung ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung
gemäß § 389 BGB erloschen.
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Hinsichtlich der dem Beklagten von der A am 25.08.1999 abgetretenen Forderung aus
Kostenumlage für das Jahr fehlt 1996 es an der erforderlichen Aufrechnungslage. Da
die Insolvenzschuldnerin die Kaufpreisforderung am 14.06.1999 an die Volksbank eG
abgetreten hatte, war sie im Zeitpunkt der Abtretung der A an den Beklagten nicht mehr
Inhaberin der Kaufpreisforderung.
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Die Forderung ist aber auch nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung
auf Zahlung der Kostenumlage für das Jahr 1995 erloschen.
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Dabei kann es die Kammer offen lassen, ob die von dem Beklagten vorgelegte
Abtretungsvereinbarung zur Schaffung einer Aufrechnungslage auf den 30.09.1998
zurückdatiert worden ist oder nicht. Der Aufrechnung steht jedenfalls die Vorschrift des §
178 Abs. 3 InsO entgegen, nach der die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte
Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber
dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt.
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Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten ist von der A zur Tabelle
angemeldet, in diese eingetragen und festgestellt worden. Damit ist die Feststellung des
angemeldeten Insolvenzgläubigerrechts in Rechtskraft erwachsen, mit der Folge, dass
der Beklagte sich nun nicht mehr darauf berufen kann, nicht die A sondern ihm stehe die
festgestellte Forderung zu. Die rechtskräftige Feststellung einer Forderung hindert zwar
einen anderen Gläubiger grundsätzlich nicht, dieselbe Forderung seinerseits im
Insolvenzverfahren geltend zu machen mit der Behauptung, er sei der wahre Inhaber der
Forderung (sog. Prätendentenstreit, vgl. hierzu Münchner Kommentar zur
Insolvenzordnung, § 178 InsO, Rz. 68). Der Beklagte hat die Forderung jedoch nicht im
Insolvenzverfahren geltend gemacht. Er hat der Feststellung der von ihm nun selbst
beanspruchten Forderung nicht widersprochen, vielmehr selbst als Geschäftsführer der
A die Feststellung der Forderung zugunsten der A veranlasst. Das Berufen auf die
Forderungsinhaberschaft nach Feststellung der Forderung zugunsten der A ist daher
zumindest rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu MüKo aaO).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
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Der Beklagte kam ohne Mahnung in Verzug, da für die Leistung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 97.145,46 EUR
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