Urteil des LG Köln vom 07.09.2004

LG Köln: treu und glauben, vergleich, widerrufsrecht, vollmacht, treuhandvertrag, kündigung, nichtigkeit, vermittler, täuschung, einspruch

Landgericht Köln, 5 O 538/03
Datum:
07.09.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 538/03
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.03.2004 - 5 O 538/03 - wird
aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden,
wenn diese Sicherheit geleistet ist.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin macht Zahlungsansprüche nach einer Vereinbarung in Verbindung mit
einem Darlehen geltend.
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Die Beklagten beteiligten sich 1992 mit einer Anteilssumme von 100.000,-- DM als
Gesellschafter an dem geschlossenen Immobilienfonds I . Wegen der Einzelheiten wird
auf den Zeichnungsschein vom 26.10.1992 (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) den
Verkaufsprospekt (Kopie, Anlage B 2) sowie den Vertragsteil Prospektteil B (Kopie,
Anlage B 3) verwiesen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die I1
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gewährte der GbR Kredite in Höhe von 67.765.985,-- DM
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(= 34.648.197,-- EUR).
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Im April 1998 stellte die Initiatorin des Fonds, die I3 Antrag
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auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Die tatsächlichen Einnahmen
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des zwischenzeitlich errichteten Gebäudekomplexes waren weit hinter
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den Erwartungen zurückgeblieben. Es wurde eine Interessen-
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den Erwartungen zurückgeblieben. Es wurde eine Interessen-
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gemeinschaft gegründet, an welcher sich auch die Beklagten beteiligten.
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Beteiligt waren u. a. auch Personen aus den Reihen der ehemaligen Vermittler
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und Initiatoren. Die Gründungsversammlung fand am 20.07.1998 statt.
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In der Folgezeit kam es zu langwierigen Verhandlungen und schriftlichen
Auseinandersetzungen zwischen dem Rechtsanwalt der Interessengemeinschaft und
der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nachdem die Interessengemeinschaft Ansprüche
der Gesellschafter des Fonds geltend gemacht hatte. Mit Rundschreiben der
Interessengemeinschaft vom 15.10.1999 wurde den Mitgliedern der
Interessengemeinschaft empfohlen, einen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin
angebotenen Vergleich, den die Bank in den nächsten Tagen zusenden werde,
anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) Bezug
genommen. Das Rundschreiben nahm auf eine Stellungnahme des Rechtsanwalts der
Interessengemeinschaft, Herrn I4 vom 12.10.1999 Bezug. Wegen der Einzelheiten wird
auf Anlage K 3 (Bl. 15 d. A.) verwiesen.
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Mit Schreiben vom 10.11.1999 übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den
Beklagten das Vergleichsangebot. Unter dem 21.12.1999 erkannten die Beklagten das
Vergleichsangebot als für sie verbindlich an. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K
4 (Bl. 29 d. A.) Bezug genommen.
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Nach Abschluß des Vergleiches zahlten die Beklagten die danach geschuldeten
Leistungsraten bis zum 31.12.2002. Mit Schreiben vom 27.02.2003 (Anlage K 5, Bl. 40
d. A.) widerriefen die Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin die
dieser erteilte Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung. Die Rechtsvorgängerin der
Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 07.04., 30.04. und 28.05.2003 auf,
die ausstehenden Raten zu zahlen. Sie setzte im letztgenannten Schreiben eine Frist
bis 18.06.2003 und drohte an, bei Nichtzahlung von ihrem außerordentlichen
Kündigungsrecht Gebrauch zu machen (Anlage K 6, Bl. 42 d. A.). Nachdem die
Beklagten keine Zahlungen geleistetet hatten, kündigte die Klägerin die Kredite mit
Schreiben vom 19.06.2003 fristlos und forderte die Beklagten zum Ausgleich der
geschuldeten Beträge bis 15.07.2003 auf (Anlage K 7, Bl. 43 d. A.).
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des nach der Kündigung offenen Betrages
von 37.293,12 EUR.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach der Kündigung der verlangte Betrag zu.
Durch den Vergleich sei ein neues Schuldverhältnis begründet worden - Novation -.
Dies bedeute, daß ein Rückgriff auf die Ursprungsvertragsverhältnisse nicht möglich sei.
Der Vergleich sei wirksam. Durch den Vergleich habe gerade Rechtsfrieden geschaffen
werden sollen. Die wechselseitig eingenommenen Rechtsstandpunkte hätten nicht
einer Entscheidung durch das Gericht zugeführt werden sollen, vielmehr hätten die
vertraglichen Beziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und für die Zukunft
den ursprünglichen Auseinandersetzungen entzogen werden sollen. Der Vergleich
umfasse insbesondere auch eine jetzt behauptete Unwirksamkeit der Ursprungsverträge
nach dem Rechtsberatungsgesetz. Auf die spätere Beurteilung durch die Gerichte kann
es nicht ankommen. Die Parteien hätten es bewußt dahingestellt sein lassen, wie die
Gerichte die Ursprungsvertragsverhältnisse letztendlich beurteilen würden. Dies gelte
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auch bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeit der Ursprungsverträge nach dem
Verbraucherkreditgesetz.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 37.293,12 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5,75 % p. a. seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
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Dem Antrag entsprechend hat das Gericht am 16.03.2004 ein Versäumnisurteil gegen
die Beklagten erlassen (Bl. 86 d. A.). Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten am 23.03.2004 zugestellt worden. Diese haben dagegen durch einen bei
Gericht am 06.04.2004 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.03.2004 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten beantragen,
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das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.03.2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, zwischen den Parteien sei kein Darlehensverhältnis
begründet worden. Der Vergleich sei unwirksam.
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Die Beklagten widerrufen ihre Erklärungen zum Kreditvertrag vom 10.11.1992 und zum
Kreditvertrag vom 16.06.1994; sie widerrufen ferner ihre Erklärungen vom 26.10.1992 -
Auftrag und Vollmacht - und vom 21.12.1999 - Vergleich - (Schriftsatz vom 06.04.2004,
Seite 2, Bl. 93 d. A.). Der Widerruf der Erklärungen auf dem Zeichnungsschein vom
26.10.1992 erfolgte sowohl nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes als
auch des Verbraucherkreditgesetzes (Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom
19.07.2004, Bl. 270 d. A.).
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Dies gelte ebenso für die Widerrufe des Vergleichs (Seite 5 des Schriftsatzes der
Beklagten vom 14.07.2004, Bl. 154 d. A.). Die Beklagten tragen vor, daß der
Treuhandvertrag und die Vollmacht der K nach der die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs seit dem Jahre 2000 wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Diese Nichtigkeit habe die Nichtigkeit der
kreditvertraglichen Vereinbarungen zur Folge. Die Beklagten bestreiten, daß die
Klägerin überhaupt Zahlungen zu ihren Gunsten geleistet habe.
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Die Vergleichsvereinbarung sei ebenfalls unwirksam. Beide Parteien hätten die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung falsch beurteilt. Keiner der Beteiligten habe
nämlich wissen können, daß der Treuhandvertrag und die Vollmacht wegen des
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Regelungen des
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Verbraucherkreditgesetzes seien insbesondere auch auf den Vergleich anzuwenden.
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Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vereinbarung
berufe.
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Äußerst vorsorglich haben die Beklagten die Anfechtung ihrer Erklärung vom
21.12.1999 wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB erklärt (Seite 14 des
Schriftsatzes vom 06.04.2004, Bl. 105 d. A.). Eine Verbesserung der wirtschaftlichen
Situation - ein Hauptargument bei der Anpreisung der Vergleichsvereinbarung - sei für
sie nicht eingetreten. Statt einer ursprünglichen quotalen Haftung über die GbR seien
sie erstmals mit einem Einzelkredit belastet worden. Dies habe die Klägerin gezielt und
bewußt angestrebt. Die Verantwortlichen der Interessengemeinschaft hätten dies aus
eigennützigen Motiven den betroffenen Gesellschaftern bewußt verschwiegen.
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Der Klägerin sei von Beginn an bekannt gewesen, daß es sich bei den Geschäftsführern
der Interessengemeinschaft nicht nur um Beiräte in diversen HAT-Fonds gehandelt
habe, sondern auch um Großvermittler. Von diesen Hintergründen sei ihnen, den
Beklagten, nichts bekannt gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten
Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Auf den an sich statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten
ist das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.03.2004 aufrechtzuerhalten, da die Klage
begründet ist.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 37.293,12 EUR nach der berechtigten
Kündigung der Klägerin vom 19.06.2003 aus der Vereinbarung der Parteien vom
10.11.1999/21.12.1999 zu.
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Die Vereinbarung ist nicht unwirksam nach § 779 BGB, wie die Beklagten meinen.
Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleiches ist regelmäßig, daß der als
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Nach der
älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer Rechtsirrtum dabei nicht zur
Unwirksamkeit (RGZ 157, 266, 269; BGH, NJW 1961, 1460). Diese Rechtsprechung
wird im Schrifttum mit der Begründung angegriffen, auch die gemeinsame irrige
Beurteilung einer Rechtsfrage könne zur Grundlage eines Vergleichs geworden sein; im
übrigen sei die Abgrenzung eines reinen Rechtsirrtums von Tatsachenirrtum häufig
nicht praktikabel. Deshalb seien zum Sachverhalt alle Verhältnisse tatsächlicher und
rechtlicher Art zu rechnen, die die Parteien als feststehend zugrunde gelegt hätten
(Palandt, BGB, 58. Aufl. 1999, § 779 Rz. 14). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage
zuletzt offen gelassen (BGH, MDR 2004, 441). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen,
welcher der Meinungen zu folgen ist. Ein gemeinsamer Irrtum über eine Rechtslage liegt
nämlich nicht vor. Maßgeblich ist nämlich, daß die Parteien den Vergleich ausdrücklich
darauf gestützt haben - siehe Seite 8 des Schreibens von Rechtsanwalt Hermuth vom
12.10.1999, Bl. 22 d. A. -, daß beiderseits die "Unsicherheit besteht, wie denn letztlich
der Bundesgerichtshof einzelne Fragen entscheiden wird." So gingen zwar beide
Parteien unstreitig bei Vergleichsabschluß 1999 nicht davon aus, der Treuhandvertrag
mit der und die Vollmacht für die K seien wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Im vorgenannten Schreiben ist nur die Rede von
einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG (Seite 9, Bl. 23 d. A.). Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, daß ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz vorliege und daher ein Treuhandvertrag nach § 134 BGB
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nichtig sei, erging erst im September 2000 (BGHZ 145, 265). Sie war - zum Zeitpunkt
des Vergleichsabschlusses - nicht vorhersehbar. Aber gerade ein solcher Fall sollte mit
dem Abschluß des Vergleichs auch erfaßt werden. Sämtliche Unsicherheiten rechtlicher
Art sollten dadurch ausgeräumt werden, daß die Kreditvereinbarung auf eine neue
Grundlage gestellt wurde. Die Verhandlungen zwischen der Interessengemeinschaft
und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Klägerin richteten sich gerade darauf
zu klären, ob eine vollständige Entlassung der Beklagten aus den Verpflichtungen ihres
Beitritts zur Fonds-Gesellschaft möglich sei. Dieses Ziel konnte jedoch nicht
durchgesetzt werden. Vielmehr kam es stattdessen zum Abschluß der neuen
Vereinbarung.
Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht den Beklagten in bezug auf
die Vereinbarung vom 10.11./21.12.1999 nicht zu. Es fehlt bereits an einer mündlichen
Verhandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG. Vielmehr erhielten die Beklagten
nach umfangreichem Schriftwechsel der Interessengemeinschaft mit der
Rechtsvorgängerin der Klägerin am 15.10.1999 die Empfehlung der
Interessengemeinschaft zum Abschluß des Vergleichs. Das Vergleichsangebot wurde
den Beklagten von der Klägerin am 10.11.1999 schriftlich unterbreitet. Die
Fallgestaltungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HausTWG liegen ebenfalls nicht vor.
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Die Anwendung des HausTWG ist auch nicht durch eine Haustürsituation, die im Jahr
1992 zum Beitritt zum geschlossenen Immobilien-Fonds führte, zu begründen. Es fehlt
nämlich an der Kausalität zwischen der damaligen Haustürsituation bei Zeichnung des
Anteils und dem Abschluß des Vergleichs im Jahr 1999.
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Den Beklagten steht ferner kein Widerrufsrecht hinsichtlich des Vergleichs vom
10.11./21.12.1999 gemäß § 7 VerbrKrG zu, auch wenn der Vergleichstext über die
Kreditierung mit einer Belehrung nicht versehen war. Dabei kann dahinstehen, ob das
Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entfällt, weil es sich um einen
sogenannten Realkredit handelte oder ob die vorliegende Fallgestaltung hiervon
abweicht, u. a. wegen der fehlenden notariellen Belehrung des Betroffenen. Jedenfalls
ist das Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG erloschen. Das Widerrufsrecht
erlischt nach der für den vorliegenden Vergleich maßgeblichen Vorschrift des § 7 Abs. 2
VerbrKrG ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten
Willenserklärung des Verbrauchers. Die entsprechende Willenserklärung der Beklagten
wurde am 21.12.1999 abgegeben. Das Widerrufsrecht erlosch daher mit Ablauf des
21.12.2000. Der Widerruf wurde von den Beklagten erst später erklärt.
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Die Befristung des Widerrufsrecht auf ein Jahr ist auch im Hinblick auf die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, NJW 2002, 281) nicht zu beanstanden. Eine
Situation entsprechend der des HausTWG liegt nämlich hier nicht vor.
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Soweit die Beklagten auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004
- insbesondere II ZR 393/02 (betreffend HAT-Fonds 43) und II ZR 407/02 (betreffend
HAT-Fonds 57) - verweisen, betreffen diese eine andere Fallgestaltung. Dort ging es
nicht um den Abschluß eines Vergleichs wie im vorliegenden Fall.
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Den Beklagten steht kein Recht zur Anfechtung der Vergleichsvereinbarung gemäß §
123 BGB zu.
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Eine Täuschung der Klägerin liegt nicht vor. Aus den vorgelegten Unterlagen war
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ersichtlich, daß die frühere anteilmäßige Haftung der Beklagten für die Darlehen der
Klägerin an die GbR - unter Reduzierung der Haftungshöhe - in die Haftung aufgrund
eines persönlichen Darlehensvertrages umgewandelt wurde.
Eine Täuschung der Interessengemeinschaft, für die die Klägerin einzustehen hätte, ist
auch nicht gegeben. Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sich bei der
Durchsetzung des Vergleichs der Vermittler von Fonds-Beteiligungen bedient, die die
Interessengemeinschaft vornehmlich gebildet und gelenkt hätten, ist nicht dargetan, daß
deren Tätigkeit im Interesse und mit Billigung der Klägerin erfolgte.
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Die Interessengemeinschaft war auch nicht Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Sie
hat am Vergleichsabschluß mitgewirkt, und zwar auf der Seite der Beklagten.
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Daß auf Seite 7 3. Abs. (Bl. 21 d. A.) des Schreibens von Rechtsanwalt I4 vom
12.10.1999 gesagt wird, die Entlastungen führten trotz der schlechten
Vermietungssituation zu nahezu prospektgemäßen liquiden Ergebnissen über einen
Zeitraum von zumindest 10 Jahren, stellt ebenfalls keinen Anfechtungsgrund dar. Zum
einen stellt die Aussage keine hinreichend konkrete Zusicherung dar. Zum anderen fehlt
es an einer gegenteiligen Gesamtberechnung der Beklagten.
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Dem Anspruch steht schließlich nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
entgegen. Die Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Ursprungsvereinbarung
bestand sowohl bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als auch bei den
Beklagten. Das Risiko späterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann nicht
einseitig der Klägerin aufgebürdet werden.
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Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet, nachdem die
Beklagten ab Januar 2003 keine Zahlungen mehr erbrachten (§ 286 BGB).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2004 gibt keine
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Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Streitwert: 37.293,12 EUR.
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