Urteil des LG Köln vom 18.04.2007

LG Köln: libyen, regierung, vertragsstrafe, polizei, flughafen, projekt, ausbildung, kopie, kündigungsfrist, handelskammer

Landgericht Köln, 90 O 77/06
Datum:
18.04.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 77/06
Tenor:
I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.12.2006 wird aufrecht
erhalten.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 50.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 02.10.2005 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Wenn der
Kläger aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 13.12.2006
vollstreckt, darf die Vollstreckung nur gegen Leistung der Sicherheit
fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das international in der
Sicherheitsbranche tätig ist. Über einen Vermittler wurde Anfang Mai ein Kontakt zur
libyschen Regierung hergestellt, die vor einer Auftragsvergabe u.a. für eine umfassende
Ausbildung der Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung der libyschen Polizei,
einer Umsetzung des sog. ISPS-Codes im Hafen Tripolis sowie der Umsetzung
internationaler Sicherheitsstandards für den Flughafen Tripolis stand. Die Dauer des
Gesamtprojektes sollte etwa 10-12 Monate betragen.
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Um das Projekt Libyen durchzuführen, nahm die Klägerin Kontakt zu der Beklagten auf,
die ebenfalls ein Dienstleistungsunternehmen in der Sicherheitsbranche betreibt. Am
16.05.2005 schlossen die Parteien eine Rahmenvereinbarung für die
Gesamtabwicklung des Projektes Libyen ab. Wegen des Inhalts nimmt die Kammer auf
die als Anlage 6 in Kopie vorgelegte Rahmenvereinbarung Bezug. Verwiesen sei
insbesondere auf das in § 6 vereinbarte und durch eine Vertragsstrafe abgesicherte
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Wettbewerbsverbot.
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In der Zeit vom 18.06. bis 16.07.2005 führte die Klägerin das erste Ausbildungsmodul für
die Polizeikräfte in Libyen durch; einen Teil der Ausbildung übernahm die Beklagte als
Subunternehmerin.
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Unter dem 05.07.2005 erstellte die Beklagte auf Aufforderung der Klägerin Angebote für
eine weitere Mitarbeit als Subunternehmerin im Projekt Libyen hinsichtlich des Aufbaus
der Spezialeinheiten der Polizei sowie der Umsetzung des ISPS-Codes im Hafen
Tripolis (Anlagen 7 und 9). Unter dem 19.07.2005 folgte ein Angebot zur Umsetzung
internationaler Sicherheitsstandards für den Flughafen Tripolis (Anlage 8), das der
Geschäftsführer der Beklagten am 20.07.2005 per E-Mail an die Klägerin übersandte
und das deshalb keine Unterschrift trägt.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe der libyschen Regierung ebenfalls unter dem
05.07.2005 ein eigenes Angebot zum Aufbau der Spezialeinheiten in Libyen
unterbreitet. Insoweit verweist die Kammer auf die als Anlagen 10 und 11 in Kopie
vorgelegten Schriftstücke der Beklagten, die keine Unterschrift aufweisen. Am
28.08.2005 habe die libysche Regierung das Angebot angenommen und der Beklagten
den Auftrag erteilt, den Aufbau der libyschen Spezialeinheiten durchzuführen (Anlage
11).
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Der Klägerin wurde - unstreitig - mitgeteilt, dass ihr Angebot, das sie unter dem 09. und
11.07.2005 abgegeben hatte (Anlage 12), abgelehnt worden sei.
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Die Beklagte war - unstreitig - jedenfalls im September und Oktober 2005 in Libyen im
Auftrage der libyschen Regierung tätig, um deren Spezialeinheiten auszubilden.
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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Vertragsstrafe für den Monat
September 2005 geltend gemacht. Insoweit ist im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 27.09.2006 zunächst Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundenprozess ergangen.
Der Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 ist antragsgemäß
Versäumnisurteil ergangen, durch das das Vorbehaltsurteil der Kammer vom
27.09.2006 unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht erhalten wurde.
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Im Wege der Klageerhöhung macht die Klägerin nunmehr auch die Vertragsstrafe für
den Monat Oktober 2005 geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.12.2006 sowie das
Vorbehaltsurteil vom 27.09.2006 aufzuheben und die (erweiterte) Klage
abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, die Rahmenvereinbarung vom 16.06.2005
sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Klägerin rechtlich nicht existent sei.
Jedenfalls sei die im Rahmen des vereinbarten Wettbewerbsverbotes vereinbarte
Vertragsstrafe sittenwidrig. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, die
Rahmenvereinbarung - ihre Wirksamkeit unterstellt - sei jedenfalls am 10.07.2005 bzw.
"in der dritten Woche" einvernehmlich aufgehoben worden. Insoweit verweist die
Kammer - um den Sachvortrag der Beklagten nicht zu verfälschen - auf die
Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 27.10.2006, dort S. 4, und
10.01.2007, dort S. 3-6.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage hat Erfolg.
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Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafen für die Monate
September und Oktober 2005, mithin Zahlung von 100.000,00 €, verlangen. Im
Einzelnen:
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Die Rahmenvereinbarung vom 16.06.2005 ist wirksam zustande gekommen.
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Die Klägerin ist rechtlich existent.
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Insoweit verweist die Kammer auf die von der Beklagte selbst vorgelegte Auskunft der
deutsch-britischen Industrie- und Handelskammer vom 19.10.2006 (Anlage B 1), aus der
sich ergibt, dass die Klägerin in Großbritannien ordnungsgemäß im
Gesellschaftsregister eingetragen ist und über ein sog. registered office verfügt. Weitere
Ausführungen erübrigen sich.
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Rechtliche Bedenken gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot und die
vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bestehen nicht. Insoweit verweist die Kammer auf
die ausführlichen Rechtsausführungen der Klägerin in der Klageschrift, welche die
Kammer teilt. Insbesondere hätte die Beklagte durch die ihr in § 7 Abs. 1 des Vertrages
eingeräumte Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats die
Vertragsstrafe auf insgesamt 50.000,00 € beschränken können. In Anbetracht dessen ist
auch die Regelung, wonach die Vertragstrafe bei einer andauernden Verletzung für
jeden angefangenen Monat neu entsteht, unbedenklich. Sie ist auch klar formuliert und
daher einer Auslegung nicht zugänglich.
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Der Vortrag der Beklagten zur einvernehmlichen Aufhebung der Rahmenvereinbarung
während des gemeinsamen Aufenthaltes in Libyen ist unsubstantiiert.
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Der Vortrag der Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 27.10.2006 (dort unter III.),
die Rahmenvereinbarungen seien am 10.07.2005 wegen Nichterreichbarkeit in allen
Punkten aufgehoben worden, ist substanzlos. Die von der Beklagten angekündigte
Erörterung der Umstände sucht man in dem Schriftsatz vergebens. Zudem ergibt sich
aus dem Angebot der Beklagten vom 19.07.2005 (Anlage 8) und der E-Mail der
Beklagten vom 20.07.2005 (Anlage 16), dass die Parteien noch nach dem 10.07.2005
weiter zusammen gearbeitet haben.
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Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 10.01.2007.
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Zunächst ist der Vortrag zur zeitlichen Abfolge ("dritte Woche") offenbar bewusst
"schwammig" gehalten, um nicht erneut in Widerspruch zu dem Angebot der Beklagten
vom 19.07.2005 und der E-Mail vom 20.07.2005 zu geraten. Hierauf hat die Klägerin in
ihrem Schriftsatz vom 18.02.2007 zutreffend hingewiesen.
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Der Vortrag der Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes, dass Herr L angeboten habe, mit
ihm zusammen Folgeaufträge zu machen und dass die Fa. bdb raus fliege, ist
unerheblich. Dies stellt allenfalls die Ankündigung einer Kündigung dar, die darüber
hinaus nicht gegenüber der Beklagten, sondern lediglich gegenüber einem ihrer
Mitarbeiter abgegeben worden sein soll.
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Soweit die Beklagte im folgenden Absatz vorträgt, Herr C habe Herrn L am nächsten
Abend mitgeteilt, dass er ihm zustimme und es eine Zusammenarbeit unter diesen
Umständen nicht geben könne und Herr L entgegnet habe, dass ihm Libyen sowieso
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stinke, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
18.02.2007 ausführlich dargetan hat, kann sich die "dritte Woche" nur auf die Woche
vom 03. bis 10.07.2005 beziehen. Herr L ist bereits am 14.07.2005 aus Libyen
abgereist. Wie dargelegt, hat die Beklagte der Klägerin unter dem 20.07.2005 noch ihr
Angebot vom 19.07.2005 übersandt. Die Beklagte ist mithin selbst nicht davon
ausgegangen, dass die Rahmenvereinbarung während des Aufenthaltes in Libyen
einvernehmlich aufgehoben worden ist. Vorprozessual hat sie sich hierauf auch nie
berufen.
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Die Beklagte hat in den Monaten September und Oktober 2005 auch jeweils gegen das
vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen.
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Sie mag zwar bestritten haben, der libyschen Regierung unter dem 05.07.2005 ein
Angebot unterbreitet zu haben. Sie hat aber nicht bestritten, in den Monaten September
und Oktober 2005 im Auftrage der libyschen Regierung deren Spezialeinheiten
ausgebildet zu haben.
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Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB i. V. mit § 6 Abs. 2 der
Rahmenvereinbarung begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
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Streitwert:
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- bis 08.01.2007 50.000,00 €
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- danach 100.000,00 €
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