Urteil des LG Köln vom 01.09.2008
LG Köln: verwirkung, rücklage, anfechtungsfrist, abrechnung, erwerb, miteigentümer, vergleich, form, zwangsversteigerung, rechtshängigkeit
Landgericht Köln, 29 T 10/08
Datum:
01.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 10/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Leverkusen vom 21.11.2007 ( 16 UR II 141/06 –a- WEG )
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als
Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft
"T" in Leverkusen. Die Antragsteller begehren die Unwirksamkeitserklärung der
Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung 2005 unter Tagesordnungspunkt 2
der Eigentümerversammlung vom 11.12.2006. Zur Begründung berufen sie sich darauf,
dass bei der Rücklage BHH nicht nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung
sondern nach qm- Fläche abgerechnet worden sei. Nachdem zunächst der
antragstellende Ehemann sein Antragschreiben vom 22.12.2006 bei Gericht eingereicht
hat, hat sich die antragstellende Ehefrau diesem im Schreiben vom 23.4.2007
angeschlossen. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, den Antrag der Antragstellers,
zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen
Beschwerde.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist die Beschwerde nicht
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begründet.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin (Frau B) ist bereits deshalb zurückzuweisen,
weil sie bei ihrer Anfechtung des WEG- Beschlusses zur Hausgeldabrechnung
2005 vom 11.12.2005 vor dem Amtsgericht die Anfechtungsfrist von einem Monat
gemäß § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt hat. Der Antrag des Antragstellers vom
22.12.2006 erfolgt nur im eigenen Namen und nicht auch im Namen seiner
Ehefrau. Das spätere Hinzutreten der Ehefrau ( mit Schriftsatz vom 24. 4.2007) war
zwar als Beteiligtenerweiterung zulässig und ist vom Amtsgericht gemäß § 263
ZPO auch zugelassen worden. Jedoch ist auch in diesem Falle die Einhaltung der
Anfechtungsfrist für den in das Verfahren eintretende Wohnungseigentümer
selbständig zu beurteilen, da ein neues Prozessrechtsverhältnis und eine neue
Rechtshängigkeit begründet wird ( vgl. Bärmann/ Pick/ Merle 9. Aufl. 2003 § 43
WEG Rn. 57).
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2. Auch die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden
Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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Soweit die die Abrechnung der Rücklage BHH in der vorgenommenen Abrechnung
nach Quadratmetern unstreitig nicht der Gemeinschaftsordnung entspricht, sind die
Rechte des Antragstellers verwirkt. § 242 BGB gilt in allen Gebieten des Privatrechts,
somit auch im WEG-Recht (Palandt- Heinrichs 67. Aufl. 2008, BGB, § 242 Rn. 92). Da
der Antragsteller den Miteigentumsanteil unstreitig im Wege der Zwangsversteigerung
erworben hat, ist er an der Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht durch einen
etwaigen Verzicht oder eine Verwirkung des Voreigentümers gehindert
(Riecke/Schmidt, WEG, § 10 Rn. 353 m.w.N.). Für die Verwirkung kann daher nicht die
Zeit ab 1989 herangezogen werden, sondern lediglich die Zeit ab seinem Erwerb im
Jahr 1994. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aber für die Annahme von Verwirkung
aus. Er ficht im vorliegenden Verfahren die Jahresabrechnung 2005, die durch
Beschluss vom 11.12.2006 genehmigt wurde, an. Desgleichen hat er die
Jahresabrechnung 2004, die durch Beschluss vom 23.11.2005 genehmigt wurde,
angefochten. Dies war Gegenstand im Verfahren vor der hiesigen Kammer 29 T 3/08, in
dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Leverkusen vom 21.11.2007 ( 16 UR II 89/05 –a- WEG) zurückgeweisen worden ist.
Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller in Kenntnis der Teilungserklärung (und
damit des vereinbarten Verteilungsschlüssels) selbst 10 Jahre lang (Zeitmoment) keine
Jahresabrechnung wegen des Verteilungsschlüssels angefochten hat, ist nach
Auffassung der Kammer von Verwirkung auszugehen. Da der Antragsteller die
Teilungserklärung kannte (bzw. jedenfalls kennen musste), konnten die anderen
Miteigentümer nach 10-jähriger Untätigkeit des Antragstellers bzgl. der
Jahresabrechnungen darauf vertrauen, dass der Verteilungsschlüssel der BHH
Rücklage nach qm von allen akzeptiert wird (Umstandsmoment). Der Antragsteller
scheint sich im Rahmen der Jahresabrechnung 2004 auch erstmals an dem (unrichtigen
qm-) Verteilungsschlüssel zu stören, da er im Vergleich zu den Vorjahren prozentual
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höher belastet wird.
Dem stehen auch nicht die in den Verfahren Landgericht Köln Az. 29 T 132/05 und 29 T
229/99 ergangenen und vom Antragsteller angeführten Entscheidungen entgegen. In
diesen beiden Verfahren wurde entschieden, dass eine Änderung der
Teilungserklärung, insbesondere des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne bzw. dass kein Anspruch auf
Änderung der Teilungserklärung besteht. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um
eine Änderung der Teilungserklärung, sondern lediglich um die Frage der Verwirkung
des Rechts des Antragstellers auf Anfechtung der Jahresabrechnung wegen einer
Position, die bereits seit 10 Jahren mit einem anderen Verteilerschlüssel als in der
Teilungserklärung vorgesehen, abgerechnet wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a. F.
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Den Beschwerdeführern waren die Gerichtskosten aufzuerlegen, da ihre Rechtsmittel
erfolglos waren. Des weiteren war es nach Ansicht der Kammer aus Billigkeitsgründen
nicht ausnahmsweise geboten, von dem wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz, die
Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten nicht aufzuerlegen,
abzuweichen.
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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren
fünffachen Wert des Interesses der Antragsteller, das die Antragsteller im
Beschwerdeschriftsatz vom 22.12.2007 ( Bl. 256 d.A.) mit 1.826,88€ beziffert haben.
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