Urteil des LG Köln vom 13.10.2008

LG Köln: wohl des kindes, persönliche eignung, ordre public, anerkennung, adoption, eltern, kasachstan, wohnung, mietvertrag, unterhalt

Landgericht Köln, 1 T 250/08
Datum:
13.10.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 250/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 60 XVI 173/07
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2008 – 60 XVI 173/07 – wird zurück
gewiesen.
2.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 16.05.2008 wird
zurück gewiesen.
G r ü n d e :
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Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des
Annehmenden (Beteiligten zu 1) vom 01.10.2007 auf Anerkennung der durch Beschluss
des Stadtbezirks Z1 der Stadt Z2 in Kasachstan vom 13.07.2007 (Sache 2-5478)
ausgesprochenen Adoption der Kinder A1 und A2 H (H1) zurück gewiesen.
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Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 07.05.2008 zugestellt worden.
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Mit seiner am 16.05.2008 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde vom selben
Tag, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, begehrt der Antragsteller
unter Abänderung des genannten Beschlusses die Anerkennung der vorgenannten
Auslandsadoption.
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Der Beschwerdeführer hält die Voraussetzungen für eine Adoptionsanerkennung für
gegeben. Es wird auf die Eingaben des Beschwerdeführers und seiner
Verfahrensbevollmächtigten nebst den eingereichten Urkunden Bezug genommen.
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Ferner wird auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 2) und den weiteren Inhalt der
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Akten verwiesen.
Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde der Kammer zur Entscheidung
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vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) statthaft und auch im übrigen zulässig gemäß § 22
FGG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
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In der Sache selbst führt sie jedoch nicht zum Erfolg; denn die angefochtene
Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden.
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Der beantragten Anerkennung der ausländischen Adoption nach § 2 AdWirkG steht §
16a Ziffer 4 FGG entgegen.
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Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn
diese Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, welches mit
den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich – insbesondere mit
den Grundrechten – unvereinbar ist. Die Anerkennungsvoraussetzungen der
Kindesannahme sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Republik Kasachstan kein Mitgliedsstaat des
Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption – dem sogenannten Hager Übereinkommen – vom
29.05.1993 und im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten ist,
findet dieses Übereinkommen keine Anwendung. Insbesondere greift Art. 23 des
vorzitierten Übereinkommens nicht; eine Anerkennung kraft Gesetzes liegt nicht vor.
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Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss vom 13.07.2007 mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Gemäß § 1741 BGB
ist die Annahme eines Minderjährigen nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des
Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dem Kindeswohl dient die Annahme, wenn sie zu einer
nachhaltigen Besserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtstellung des
Kindes führt. Die mit ihr verbundenen Vorteile sind gegen die Nachteile für das Kind
abzuwägen. Dabei muss im Vergleich zu dessen gegenwärtigen Lebensbedingungen
eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten sein. Ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind muss bereits
bestehen oder es muss die ernsthafte Aussicht seiner Entstehung bereits vorhanden
sein. Abzustellen ist auf Fürsorge und Erziehung, wie sie natürliche Eltern
typischerweise leisten.
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Hier ist aus dem Adioptionsbeschluss nicht zu entnehmen, dass sich das Kasachische
Gericht ausreichend bemüht hat, die persönliche Eignung des Antragstellers zur
Adoption und die Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu ermitteln. Nach der
Adoptionsentscheidung hat sich das Kasachische Gericht auf unzureichende
Antragsunterlagen gestützt, die in keiner Weise geeignet waren, eine fachliche
Begutachtung des Adoptionsbewerbers zu ersetzen. Es kommt hier hinzu, dass die dem
Gericht vorgelegten Unterlagen zum Teil unrichtige Angaben enthielten. So ist das
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Gericht davon ausgegangen, der Beteiligte zu 1) habe ein stabiles Einkommen, welches
für die materielle Unterstützung der Kinder ausreichend sei. Tatsächlich erhielt und
erhält der Beteiligte zu 1) jedoch lediglich Leistungen nach dem SGB II, die in keiner
Weise den Unterhalt der minderjährigen Kinder sichern können. Ferner ist das
Kasachische Gericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) an keinen
chronischen Krankheiten leide; dem gegenüber hat der Beteiligte zu 2) belegt, dass er
an schweren koronaren Gefäßerkrankungen litt und leidet, die im März 2005 eine
Herzoperation erforderlich werden ließen. Auch die häuslichen Verhältnisse des
Beteiligten zu 1) können den Anforderungen an einen Vierpersonenhaushalt nicht
gerecht werden. Nach dem von ihm vorgelegten Mietvertrag verfügt die vom Beteiligten
zu 1) angemietete 2-Zimmer-Wohnung über lediglich 60,33 m² und ist zu klein.
Mit der Auffassung des Amtsgerichts ist davon auszugehen, dass eine
Tatsachengrundlage des Kasachische Gericht betreffend eine positive Prognose zur
Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Annehmenden und den beiden Kindern nicht
nachvollziehbar getroffen ist. Dem steht die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu
1) nicht entgegen. Danach haben sich der Beteiligte zu 1) und die Kindesmutter erst
1999 kennen gelernt und in der Folgezeit im wesentlichen eine Wochenendbeziehung
unterhalten. Lediglich Ende des Jahres 2002 bis zum 15.03.2003 haben sie in einer
Wohnung dauerhaft zusammen gelebt. Die Tatsache, dass sich in dieser Zeit weder zur
Kindesmutter noch zu dem im Jahre 1992 geborenen A1 eine intensive Beziehung
ergeben hat, belegt schon die Tatsache, dass der Beteiligte zu 1) die beiden verlassen
hat und am 15.03.2003 nach Deutschland ausgereist ist. Den nächsten Kontakt hat der
Beteiligte zu 1) nach der Beschwerdebegründung erstmals wieder im Sommer 2005
aufgenommen. In dem er mit der Kindesmutter und dem Kind telefonierte.
Zwischenzeitlich hatte die Kindesmutter am 20.04.2005 den zweiten Sohn A2 geboren;
der Kindesvater ist identisch mit dem Vater von A1.
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Nach seiner Ausreise war der Beteiligte zu 1) ausweislich seiner Angaben im Rahmen
der persönlichen Anhörung vor dem Amtsrichter vom 23.07.2008 erstmals anlässlich
seiner Eheschließung im Oktober 2006 wieder in Kasachstan und ein zweites Mal im
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Juni 2008, als er den schriftlichen Adoptionsantrag stellte. Ein Vater-Kind-Verhältnis
konnte in dieser Zeit insbesondere zu dem erst im Jahre 2005 geborenen Kind A2 nicht
entstanden sein.
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Das Kasachische Gericht hat die Frage der Elterneignung des Beteiligten zu 1) auch
nicht unter Berücksichtigung des mit der Adoption für die Kinder verbundenen
Länderwechsels geprüft, wozu die Einholung eines Situationsberichts am
Lebensmittelpunkt des Beteiligten zu 1) erforderlich gewesen wäre. Hierzu hat der
Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung
(Bundestagsdrucksache 14/6011 Seite 29) ausgeführt, dass eine fehlende fachliche
Überprüfung der Elterneignung im Aufnahmestaat zu Zweifeln an der Vereinbarkeit der
ausländischen Entscheidung mit dem deutschen ordre public führe, die im gerichtlichen
Verfahren der Aufklärung bedürfe. Die im vorliegenden Fall geringen persönlichen
Kontakte zwischen den Betroffenen sowie die äußerst ungünstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beteiligten zu 1) stehen einer positiven Einschätzung diametral
entgegen.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurück zu weisen.
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Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht für die Beschwerde konnte eine
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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Rechtsmittelbelehrung: weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG.
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