Urteil des LG Köln vom 29.01.2009
LG Köln: widerklage, jagdpacht, nichtigkeit, strohmann, vollstreckung, pachtvertrag, umgehungsgeschäft, jäger, vollstreckbarkeit, vergütung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 2 O 203/08
29.01.2009
Landgericht Köln
2. Zivilkammer
Urteil
2 O 203/08
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 91 % und dem
Beklagten zu 9 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Hinsichtlich der Widerklage wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Ansprüche aus einer zwischen ihnen
getroffenen Vereinbarung über eine Jagdpacht vom 18.03.2006. Grund und Anlass dieser
Vereinbarung war die von dem Beklagten beabsichtigte Anpachtung des staatlichen
Eigenjagdbezirkes Q-F zur Ausübung der Jagd. Die Eigenjagdverpachtung war durch das
Land Rheinland-Pfalz zum 01.04.2006 ausgeschrieben worden. Dem Beklagten war die
beabsichtigte unmittelbare Anpachtung zu dieser Zeit jedoch nicht möglich, weil er
entgegen § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz noch nicht (seit drei Jahren) Inhaber eines dafür
erforderlichen Jahresjagdscheins war. Aus diesem Grunde sollte der über einen solchen
verfügende Kläger den Jagdbezirk pachten und die dadurch vermittelten Rechte auf den
Beklagten übertragen.
In Umsetzung dieses Vorhabens schlossen die Parteien unter dem 18.03.2006 eine
schriftliche Vereinbarung (vgl. Blatt 13 ff. d. A.). Nach dieser verpflichtete sich der Kläger,
dem Beklagten nach Abschluss des Pachtvertrags mit dem Land Rheinland-Pfalz
entgeltlich oder unentgeltlich einen Jagderlaubnisschein zu erteilen. Dieser sollte
unwiderruflich seine Gültigkeit für die Gesamtdauer der Jagdpacht bzw. bis zu dem
Zeitpunkt behalten, zu dem der Beklagte die Jagdpacht als alleiniger Pächter übernehmen
werde (Ziffer II der Vereinbarung). Nach Ziffer III der Vereinbarung sollte der Beklagte den
Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem von diesem mit dem Land Rheinland-Pfalz
geschlossenen Jagdpachtverhältnis freistellen. Insbesondere verpflichtete sich der
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Beklagte, die Jagdpacht sowie sämtliche anzuschaffenden Einrichtungen zu bezahlen und
etwaige Wildschäden zu begleichen. Der Beklagte sollte den Kläger "von sämtlichen
behördlichen und rechtlichen Belangen und Verantwortlichkeiten aus und im
Zusammenhang mit der Jagdausübung im Jagdrevier" freistellen und eventuelle Schäden
Dritter ausgleichen. Ab Eintritt der Jagdpacht sollten dem Beklagten "sämtliche Rechte
gleich einem Jagdpächter" zustehen. Die Parteien gingen bei Abschluss der Vereinbarung
davon aus, der Beklagte erwürbe ab dem 19.05.2006 einen Jagdschein. Mit Eintritt der
Jagdpachtfähigkeit des Beklagten sollte sich der Kläger "mit den zuständigen Behörden in
Verbindung setzen, um seine Jagdpacht zu beenden und [den Beklagten] als seinen
alleinigen Pachtnachfolger vorzuschlagen" (Ziffer V der Vereinbarung).
Fünf Tage später, am 23.03.2006, schloss der Kläger mit dem Land Rheinland-Pfalz
absprachegemäß den Jagdpachtvertrag für den staatlichen Eigenjagdbezirk Q-F. Nach § 5
Abs. 1 des Pachtvertrags war der Kläger berechtigt, höchstens einen unentgeltlichen
Jagderlaubnisschein zu erteilen. Die Ausstellung war dem Land gegenüber anzuzeigen.
Nach Absatz 2 war die Weiter- und Unterverpachtung sowie die sonstige Übertragung der
Jagdausübung ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des
Jagdpachtvertrags (Bl. 5 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hätte diesen Jagdpachtvertrag mit
dem Land Rheinland-Pfalz nicht abgeschlossen, hätte es die Vereinbarung mit dem
Beklagten nicht gegeben. In der Folge wurde die zwischen den Parteien getroffene
Vereinbarung vom 18.03.2006 von ihnen zunächst unbeanstandet vollzogen. Insbesondere
zahlte der Beklagte die von dem Kläger gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz geschuldete
Jagdpacht.
Am 25.01.2008 meldete der Eigentümer des Grundstücks U-Straße in F, Herr X, durch
Schwarzwild entstandene Schäden an seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
an (vgl. Bl. 29 d. A.). Unter Beteiligung der Verbandsgemeindeverwaltung G wurde der
angemeldete Wildschaden begutachtet, geschätzt und einer gütlichen Einigung zwischen
dem Kläger und dem geschädigten Grundstückseigentümer zugeführt. Entsprechend dem
Feststellungsbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung (Bl. 23 ff. d. A.) verpflichtete sich
der Kläger, an den Grundstückseigentümer einen Wildschadensersatz in Höhe von €
5.565,00 sowie die Hälfte der angefallenen Gutachten- und Verwaltungsgebühren von
insgesamt € 347,40 zu zahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihm aufgrund der Vereinbarung vom
18.03.2006 sowohl den Wildschaden als auch die im Zusammenhang mit dessen
Feststellung erforderlichen Kosten ersetzen. Selbst wenn die Vereinbarung nichtig
gewesen sei, könne sich der Beklagte darauf nicht berufen. Die Berufung auf die
Nichtigkeit sei wegen des zunächst unbeanstandeten Vollzugs der Vereinbarung
treuwidrig. Aus dem Gesichtpunkt des Verzugs sei der Beklagte auch verpflichtet, die
vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 5.738,70 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 546,69 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hält die Vereinbarung vom 18.03.2006 für nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot
verstoße. Außerdem habe er den Vertrag wirksam mit Schreiben vom 14.02.2008 (Bl. 16 ff.
d. A.) gekündigt. Dazu behauptet er, der Kläger habe es zumindest zugelassen, dass Dritte
entgegen seinem ausschließlichen Jagdrecht Wild nachgestellt hätten. Insbesondere habe
er es zugelassen, dass sein eigener Vater ein Reh gestreckt habe.
Der Beklagte meint, der Kläger müsse ihn von den vorgerichtlichen Kosten seines
Prozessbevollmächtigten freistellen. Dazu behauptet er, der Kläger habe ihn – unstreitig –
vorprozessual zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert. Daraufhin
habe er – unstreitig – seinen Prozessbevollmächtigten mit der Zurückweisung der
Ansprüche aufgefordert.
Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, ihn von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung seines
Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 546,69 freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Klage und Widerklage sind unbedenklich zulässig. In der Sache haben beide jedoch
keinen Erfolg.
A.
Die Klage
Die Klage ist unbegründet. Aus der Vereinbarung vom 18.03.2006 kann der Kläger den
geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht herleiten. Dabei kommt es nicht darauf an,
dass der Kläger Zahlung an sich selbst verlangt, ohne vorgetragen zu haben, er habe den
von dem Wildschaden betroffenen Grundstückseigentümer bereits entschädigt.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien ist gemäß § 134 BGB in Verbindung § 11 Abs. 5
und 6 Bundesjagdgesetz nichtig. Bei der Vereinbarung vom 18.03.2006 handelt es sich um
ein "Strohmann-Geschäft". Die Vereinbarung ist unstreitig allein lediglich deshalb
abgeschlossen worden, um die gesetzlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 5 und 6
Bundesjagdgesetz zu umgehen. Nach diesen war es dem Beklagten namentlich nicht
möglich, selbst mit dem Land Rheinland-Pfalz den beabsichtigten Pachtvertrag
abzuschließen, weil er zu dieser Zeit den dafür erforderlichen Jahresjagdschein noch nicht
bzw. noch nicht drei Jahre lang besaß. Die Bestimmungen aus der Vereinbarung vom
18.03.2006 waren nach Inhalt und Formulierung darauf gerichtet, sämtliche Rechte und
Pflichten des Klägers aus dem Jagdpachtvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz auf den
Beklagten zu übertragen. Ein eigenes Interesse an dem Jagdpachtvertrag mit dem Land
Rheinland-Pfalz hatte der Kläger selbst nicht. Er hätte den Jagdbezirk ohne die
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Vereinbarung mit dem Beklagten unstreitig nicht gepachtet. Das Gepräge der Vereinbarung
als "Strohmann-" bzw. "Umgehungsgeschäft" führt unter den gegebenen Umständen zu
deren Nichtigkeit (vgl. BGH Jagdrechtliche Entscheidung III Nr. 69; LG Bochum
Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 61, jeweils zitiert nach juris; OLG Jena NJW-RR
2003, 267, 269).
Der Beklagte muss sich auch nicht gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt
widersprüchlichen Verhaltens die Rechtsfolgen der nichtigen Vereinbarung gegen sich
gelten lassen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers führte im Ergebnis dazu, dass ein
gesetzwidriger Zustand gerichtlich gebilligt werden und die gesetzlich angeordnete
Nichtigkeit unangewendet bleiben müssten. Der Kläger bedarf insofern auch keine
Schonung vor den Folgen der gesetzlich angeordneten Nichtigkeit, weil diese sich ihm als
Jäger als Reaktion auf die bewusste Umgehung des Bundesjagdgesetzes aufdrängen
mussten.
B.
Die Widerklage
Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte kann von dem Kläger die Freistellung von
der Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht
verlangen. Ein entsprechender Freistellungsanspruch steht ihm insbesondere nicht gemäß
§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 ff. BGB oder aus § 826 BGB zu. Die bloße Geltendmachung
als berechtigt empfundener Ansprüche, die im Ergebnis unbegründet sind, stellt (noch)
keine schuldhafte Pflicht–, bzw. Rechtsgutsverletzung dar.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
D.
Es bestand kein Anlass, hinsichtlich der Widerklage die Berufung zuzulassen. Weder die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung, noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine
Entscheidung des Berufungsgerichts.
Streitwert:
für die Klage. € 5.738,70
für die Widerklage: € 546,69
insgesamt: € 6.285,39.