Urteil des LG Köln vom 11.04.2002

LG Köln: satzung, treu und glauben, zwingende norm, öffentlich, anpassung, versorgung, anstalt, tarifvertrag, vorverfahren, kompetenz

Landgericht Köln, 24 O 481/01
Datum:
11.04.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 481/01
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte - zeitlich begrenzt, nämlich bis zu
dem Zeitpunkt einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten seitens der
Beklagten - verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.1.2001 eine
Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer
gasamtversorgungsfähigen Zeit von 578 Monaten zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger war bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhielt neben einer Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.8.1995 eine monatliche
Versorgungsrente von der Beklagten in Höhe von 285,86 DM. Der Berechnung
dieser Versorgungsrente wurden als gesamtversorgungsfähige Zeit 127
Umlagemonaten zuzüglich weiterer 226 Monate - diese ergeben sich aus der
Halbierung der Anzahl der Monate in der gesetzlicher Rentenversicherung (451)
- zugrunde gelegt. Zum 1.3.1997 wurde aufgrund einer Erhöhung des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts um 1,3% gemäß § 47 der Satzung der
Beklagten (im folgenden: Satzung) der Rentenanspruch des Klägers auf 286,86
DM angepaßt.
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Mit Beschluß vom 22.3.2000 wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG - 1
BvR 1136/96, VersR 2000, 835) ausgeführt, daß die in der Satzung der VBL
vorgesehene hälftige Anrechnung von Arbeitszeiten vor Aufnahme der Tätigkeit
im öffentlichen Dienst als gesamtversorgungsfähige Zeit bei voller Anrechnung
der Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der
Zusatzversorgung ab dem 1.1.2001 den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG verletze. Das Gericht wies zudem darauf hin, daß es der damaligen
Antragsgegnerin, der VBL, zumutbar sei, im Rahmen der erforderlichen
Änderung der Regelung über die Altersvorsorge von Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst bei vorzeitigem Ausscheiden auch diese Problematik
verfassungskonform neu zu regeln. Die bei der Entscheidung des
3
Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Regelung der Satzung der
VBL stimmt inhaltlich mit den der Berechnung der Versorgungsrente des
Klägers zugrunde gelegten Satzungsbestimmungen der Beklagten überein.
Obwohl der Kläger nach Bekanntwerden der Entscheidung mit Schreiben vom
21.6. 2001 die Beklagte darauf hinwies, daß die Ausführungen auch auf ihn
zuträfen, wurde seine Versorgungsrente beklagtenseits auch in der Folgezeit
nach der bisherigen Berechnungsmethode, nunmehr jedoch unter Vorbehalt,
weitergezahlt. Dabei sagte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
27.6.2000 zu, daß sie nach Abschluß einer Prüfung und etwaigen Neuregelung
ihrer Satzung eine rückwirkende Anpassung der Versorgungsrentenansprüche
vornehmen werde, soweit eine Änderung der Satzung zu einer Neuberechnung
der Versorgungsrente führen sollte. Eine Anpassung der Rente lehnte sie bis
dato ausdrücklich ab. Insoweit wies sie darauf hin, daß sie aufgrund
gesetzlicher Regelungen eine Satzungsänderung erst vornehmen könne, wenn
die zuständigen Tarifvertragsparteien eine Neuregelung hinsichtlich der
Berechnungsmodalitäten getroffen hätten.
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Im November 2001 einigten sich die zuständigen Tarifvertragsparteien in einem
Tarifvertrag über eine Neuregelung des Gesamtversorgungssystems; dieser
sog. "Altersvorsorgeplan 2001", der eine Laufzeit bis 2007 vorsieht, enthält
keine Modifikation des Halbanrechnungsgrundsatzes, sondern wandelt alleine
das Gesamtversorgungssystem rückwirkend zum 1.1.2001 in ein Punktesystem
um, wobei Renten, die bereits vor dem 31.12.2000 zu laufen begonnen haben,
als Besitzstandsrente weiterhin nach der alten Berechnungsmethode fortgezahlt
werden.
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Der Kläger ist der Auffassung, daß bei der Berechnung seiner
Zusatzversorgung alle Monate zu berücksichtigen sind, in denen er
Arbeitnehmer war, unabhängig davon, ob im öffentlichen Dienst oder nicht.
6
Die Kläger beantragen,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.1.
2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer
gasamtversorgungsfähigen Zeit von 578 Monaten zu gewähren,
längstens bis zu dem Zeitpunkt einer Satzungsreform zu den
Vordienstzeiten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Klage unzulässig, im übrigen auch
unbegründet sei.
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In diesem Zusammenhang ist sie der Ansicht, daß aufgrund der §§ 76, 77 ihrer
Satzung vor einer Klageerhebung zwingend ein Einspruchsverfahren
durchzuführen sei. Insoweit liege auch ein für die Feststellungsklage gemäß §
256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse des Klägers nicht vor, da dieses
erst bestehe, wenn ein Einspruchsverfahren durch eine ablehnende
12
Einspruchsbescheidung gemäß § 77 der Satzung beendet wurde.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers sei im übrigen auch deshalb nicht
gegeben, weil die Beklagte ihm schon mit Schreiben vom 27.6.2000 zugesagt
habe, daß sie nach Abschluß der Neuregelung ihrer Satzung eine etwaig
erforderlich werdende Anpassung der Versorgungsrentenansprüche
rückwirkend vornehmen werde.
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Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, daß sie ihre Satzung, soweit es die
Regelung der Berechnungsmodalitäten betrifft, nicht unabhängig von der
Neuregelung des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer
kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) durch die
Tarifvertragsparteien ändern könne. Gemäß dem Gesetz über die kommunalen
Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
(VKZVKG NRW) und § 2 ihrer Satzung sei sie an die Inhalte und damit auch die
Regelung der Berechnungsmodalitäten für die Festlegung der Rentenleistung
des VersTV-G gebunden. Sie sei danach nicht berechtigt, eigenmächtig ihre
Satzung abweichend von den tarifvertraglichen Regelungen zu modifizieren.
Auch aus diesem Grunde müsse ein Feststellungsinteresse des Klägers
verneint werden.
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Die Klage sei zudem auch unbegründet. Die Beklagte führt insoweit aus, daß
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes alleine dahin gehend
verstanden werden könne, daß die halbe Anrechnung der außerhalb des
öffentlichen Dienstes erarbeiteten Beitragszeiten nur hinsichtlich der jüngeren
Versichertengeneration, zu welcher der Kläger nicht gehöre, verfassungswidrig
sei. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben könnten mithin
nur auf solche Versicherungsfälle Anwendung finden, die nach dem 1.1.2001
eingetreten sind.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die festzustellenden Leistungsverpflichtung der Beklagten ist zulässiger
Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der
Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung
einer höheren Versorgungsrente aus einem zwischen ihm und der Beklagten
bestehenden Rechtsverhältnisses.
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Die Nichtdurchführung des gemäß §§ 76, 77 der Satzung vorgeschriebenen
Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage in der vorliegenden Konstellation
nicht entgegen. Nach dieser Vorschriften ist es zwingend, vor Klageerhebung
ein Einspruchsverfahren durchzuführen, welches hier nicht der Fall war. Zwar
hat sich der Kläger am 21.6.2000 schriftlich im Zusammenhang mit seinem
nunmehr im Klagewege geltend gemachten Begehren an die Beklagte
gewendet, jedoch hat er gegen die Entscheidung der Kasse, ab 1.1.2001
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zunächst weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell seine Renten zu
berechnen und auszuzahlen, keinen Einspruch eingelegt. Folgerichtig konnte
das Begehren des Klägers auch seitens der Beklagten nicht durch eine
Einspruchsentscheidung im Sinne des § 77 der Satzung abgelehnt werden.
In der vorliegenden Konstellation ist die Nichtdurchführung des Vorverfahrens
im Sinne der §§ 76, 77 der Satzung jedoch unschädlich, da von seiner
Durchführung ausnahmsweise abgesehen werden konnte. Die Beklagte brachte
in ihrem Schreiben vom 27.6.2000 gegenüber dem Kläger unmißverständlich
zum Ausdruck, daß sie dem Begehren des Klägers nach ihrer Sicht der Dinge
gar nicht abhelfen könne. Dabei verwies sie darauf, daß nach ihrer Auffassung
eine gesetzliche Regelung bestehe, wonach sie bei der Neugestaltung ihrer
Satzung gezwungen sei, die Regelung der Tarifvertragsparteien zu
übernehmen. Erst, wenn eine solche geänderte Tarifregelung vorliege, könne
man selber eine Anpassung der eigenen Satzung vornehmen. Bis dahin jedoch
sei ihr eine Änderung der Satzung oder eine Rentenleistung, die den Vorgaben
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, nicht möglich.
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Im Bereich des öffentlichen Rechts, namentlich § 68 VwGO, geht die ständige
Rechtsprechung (BVerwGE 66, 39, 41; BVerwG NVwZ 1984, 507; BVerwG
NVwZ 1986, 374; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 184) davon aus, daß es der
Durchführung oder des Abschlusses eines Vorverfahrens vor Klageerhebung
dann nicht bedarf, wenn sich der mit der Widerspruchsbehörde identische
Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat. Diese Ansicht fußt
insbesondere auf dem Sinn und Zweck der Durchführung eines Vorverfahrens,
der darin liegt, der Behörde die Gelegenheit zur Selbstkontrolle und der Abhilfe
vor Klageerhebung zu geben. Daraus läßt sich ableiten, daß dann kein
Interesse an der Durchführung eines Vorverfahrens bestehen kann, wenn die
zuständige Behörde - wie vorliegend der Fall - im laufenden Verfahren schon
eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß sie dem Begehren nicht abhelfen
kann oder wird.
22
Einer Anwendung der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vorverfahren
nach § 68 VwGO auf das vorliegende Rechtsverhältnis steht dabei nicht
entgegen, daß dieses nicht öffentlich-rechtlicher Natur, sondern zivilrechtlich
ausgestaltet ist. Die Beklagte hat in ihre Satzung das im öffentlichen Recht
beheimatete Instrument des Vorverfahrens bewußt aufgenommen. Der Wortlaut
der Satzung ("Einspruchsverfahren") knüpft dabei offensichtlich an das
öffentlich-rechtliche Vorbild des Vorverfahrens an. Auch wenn sie darüber
hinaus in der Satzung nicht den Terminus "Bescheid", sondern "Entscheidung"
verwendet, wird doch konkret an ein im öffentlich-rechtliche
Verwaltungsverfahren übliches Vorgehen angeknüpft. Da die Beklagte selber
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 6 VKZVKG NW), erscheint es
nur selbstverständlich, daß sie sich der üblichen verwaltungsrechtlichen
Verfahrensart auch aufgrund identischer Beweggründen bedient.
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Mit der Anknüpfung an das verwaltungsrechtliche Vorverfahren soll es ganz
offensichtlich darauf ankommen, eine erneute hausinterne Überprüfung der
Sach- und Rechtslage vor Klageerhebung durch den Vertragspartner
vornehmen zu können. Damit steht die Intention des in der Satzung der
Beklagten vorgesehenen Verfahrens dem im öffentlichen Recht vorgesehenen
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Vorverfahren nach § 68 VwGO, vergleicht man die Voraussetzung und
betrachtet man Sinn und Zweck, nicht nach. Wäre es der Beklagten hingegen
alleine auf eine zwingende vorgerichtliche Klärung, also nicht auf eine
Anknüpfung an die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Rechtsträger,
angekommen, so wäre die Verpflichtung zur Durchführung eines Gütetermins
oder ein Schlichtungsverfahren völlig ausreichend gewesen.
Auch das gemäß § 256 BGB erforderliche besonderes Interesse an der
Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt auf seiten des Klägers vor. Ein
solches Interesse ist nur gegeben, wenn eine gegenwärtige tatsächliche
Unsicherheit das Rechtsverhältnis nach Art und Umfang gefährdet. Eine solche
Unsicherheit liegt beim Kläger in dem Umstand begründet, daß aus seiner
Position heraus nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt eine tarifvertragliche
Regelung durch die zuständigen Tarifvertragsparteien hinsichtlich der
Berechnung, insbesondere die halbwertige Anrechnung von Vordienstzeiten
betreffend, erfolgen wird und wann diese noch zu schaffende Regelung vom
Beklagten in ihrer Satzung umgesetzt bzw. gemäß § 2 der Satzung angewandt
werden wird. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte unter Hinweis darauf, die
Ausgestaltung der Satzung sei noch nicht erfolgt bzw. könne aufgrund der
Untätigkeit der Tarifvertragsparteien nicht erfolgen, dauerhaft ihre
Leistungspflicht nach der bisherigen Maßgabe erfüllen, obschon in Ansehung
der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 2.3. 2000 eine
Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise und damit eine höhere
Zusatzversorgungsleistung ab dem 1.1.2001 angezeigt ist.
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Vor diesem Hintergrund kann der Kläger gegenwärtig nicht ersehen, wie hoch
sein Zusatzversorgungsanspruch aus dem Rechtsverhältnis zur Beklagten seit
dem 1.1. 2001 tatsächlich ist bzw. nach einer etwaigen verfassungsmäßigen
Neuregelung der Satzung sein wird. Dies liegt auch darin begründet, daß die
verfassungsgerichtliche Entscheidung zwar die Anrechnungsmodalitäten von
Vordienstzeiten zumindest für den Zeitraum ab 1.1.2001 für verfassungswidrig
erachtet, den Zusatzversorgern aber eine konkrete Berechnungsbasis nicht
vorschreibt; vielmehr legt sie die konkrete Gestaltung in die Hände der
Leistungspflichtigen.
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Der Versorgungsberechtigte sieht sich folglich bis zur Schaffung einer konkreten
Neuregelung durch seinen Vertragspartner nicht mehr in der Lage, seine
Versorgungsansprüche nachzuvollziehen, da eine Neuregelung der
angesprochenen Satzungselemente auf verschiedenste Modelle abstellen
könnte, die jeweils eine verfassungskonforme Berechnungsgrundlage für die
Zusatzversorgung bieten, allerdings durchweg zu unterschiedlichen
Versorgungsansprüchen der Höhe führen können (vgl. dazu die Vorstellung
einer Vielzahl denkbarer Lösungsvarianten bei Stephan, ZTR 2002, S. 49 ff).
Daraus ergibt sich, daß es dem Kläger bis zur verbindlichen Umsetzung einer
neuen Berechnungsweise in der Satzung der Beklagten nicht möglich sein
kann, einen zutreffenden Leistungsantrag zu formulieren. Ein solcher könnte
zudem allenfalls durch Zeitablauf fällige Forderungen betreffen;
Zusatzversorgungsleistungen für die Zukunft wären ohnehin nur durch eine
Feststellung seitens des Gerichtes faßbar. Demzufolge ist vorliegend vor der
Durchführung einer Leistungsklage zunächst der Umfang der
Leistungsverpflichtung der Beklagten im Wege eine Feststellungsklage zu
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fixieren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Feststellungsinteresse des
Klägers auch die von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 26.7.2001
getroffene Zusage einer unaufgeforderten Neuberechnung der
Versorgungsrente und rückwirkenden Erbringung der
Zusatzversorgungsleistung für den Fall einer Änderung des VersTV-G und der
Satzung der Beklagten nicht entgegen. Unter diesem Gesichtspunkt ein
Feststellungsinteresse zu verneinen, könnte nämlich zur Folge haben, daß der
Kläger bis zu seinem Tode seine Zusatzversorgung nur nach Maßgabe der
alten Berechnungsweise erhalten würde. Eine rückwirkende
Leistungserbringung würde dann "ins Leere" gehen, da zumindest die Gefahr
besteht, daß die Zusatzversorgung dann seinen Erben bzw. seiner Witwe nur in
einem geringeren Umfang (vgl. § 36 ff der Satzung) zugute kommen könnte.
Würde hingegen die Leistungsverpflichtung der Beklagten bis zum Zeitpunkt
einer verfassungsgemäßen Änderung ihrer Satzung durch Urteil festgestellt
sein, so würde die Leistung auch nach dem Tode des Klägers seinen Erben
zufließen können. Insoweit steht alleine die hier durch die Beklagte getroffene
Zusage einem Feststellungsinteresse noch nicht entgegen.
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Soweit die Beklagte anführt, einem Interesse an der Feststellung stünde
entgegen, daß die für die Berechnung der Leistungsverpflichtung notwendige
Satzungsregelung nicht unabhängig vom zuständigen Tarifvertrag und dessen
Regelung geändert werden könne und die Tarifvertragsparteien eine neue
Regelung bislang noch nicht geschaffen hätten, geht diese Einschätzung -
zumindest was das Vorliegen eines Feststellungsinteresses betrifft - fehl.
Alleine die mangelnde Dispositionsmöglichkeit aufgrund einer möglicherweise
bestehenden gesetzlichen Bindung an tarifvertragliche Regelungen hinsichtlich
der inhaltlichen Regelung der Berechnungsmodalitäten in der Satzung vermag
das Feststellungsinteresse des Klägers auszuschließen. Das Fehlen der
Dispositionsmöglichkeit kommt allenfalls in bezug auf die Begründetheit des
Feststellungsantrages Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Aspekt, daß das
Gericht möglicherweise eine Regelung der Leistungspflicht aufgrund der
Bindung an die Regelung im Tarifvertrag nicht treffen kann. Anders wäre dies
nur zu beurteilen, wenn das Begehren des Klägers sich auf die Feststellung
richten würde, daß die Beklagte verpflichten ist, ihre Satzung zu ändern. Dies ist
vorliegend jedoch nicht der Fall; der Kläger begehrt vielmehr die gerichtliche
Feststellung einer veränderten Leistungspflicht der Beklagten seit 1.1.2001.
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Das Interesse an der Feststellung einer veränderten Leistungspflicht der
Beklagten entfällt auch nicht durch die in der Zwischenzeit durch die
zuständigen Tarifvertragsparteien geschaffene tarifliche Neuregelung. Für das
Entfallen des Interesses spräche zwar, daß die tarifliche Regelung - obschon
noch nicht in die Satzung der Beklagten übernommen - gemäß § 2 der Satzung
durchaus bereits im Verhältnis zum Kläger angewandt werden könnte und, wie
sich aus dem Schreiben der Beklagten aus Dezember 2001 ergibt, auch schon
wurde. Jedoch ließe dies unbeachtet, daß die Neuregelung in Fällen wie dem
vorliegenden die Erbringung der Versorgungsleistung nach den ursprünglichen
Vereinbarungen und gerade nicht nach dem neuen Berechnungsmodell (sog.
Punktemodell) vorsieht.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Kläger hat seit dem 1.1.2001 Anspruch auf eine Versorgungsrente für
Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 578
Monaten, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer
Satzungsreform zur Berechnung der Leistungsberechnung eine neue,
geänderte Regelung wirksam wird.
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Die Regelung des § 33 Abs. 2 der Satzung zur Anrechnung von Vordienstzeiten
verstößt seit dem 1.1.2001 sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG als auch gegen § 9 AGBG und ist daher kein wirksamer Bestandteil
des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertragsverhältnis
geworden.
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Das Verhältnis von Zusatzversorgungsträgern zu den
Zusatzversorgungsberechtigten ist privatrechtlich ausgestaltet (BVerwGE 6,
200; BGHZ 48, 35; BGH VersR 1971, 1116; BGHZ 69, 171; LG Karlsruhe - 6 S
23/00). Innerhalb dieser Rechtsbeziehung unterfällt die Satzung der Beklagten
den Vorschriften des AGB-Gesetzes. Sie ist für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen ausgestaltet, die von der Beklagten ihren
Vertragspartner bei Abschluß eines Vertrags über die
Zusatzversorgungsleistung gestellt und in den Vertrag einbezogen werden. Sie
ist daher einer richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich, wobei Verstöße gegen
§ 9 AGBG, § 242 BGB und die Grundrechte zu prüfen sind.
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Gemäß der §§ 31 ff der Satzung erhält der Versicherungsnehmer grundsätzlich
eine Zusatzversorgungsleistung, welche sich aus der Gesamtversorgung
abzüglich der in § 31 Abs. 2 der Satzung näher bestimmten anrechenbarer
Bezüge - dies sind hauptsächlich solche der gesetzlichen Rentenversicherung -
ergibt. Hierbei wird gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Versorgungssatz durch
einen Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 34 der
Satzung bestimmt, der sich seinerseits nach § 32 Abs. 2 der Satzung errechnet.
Bei der Ermittlung des demnach wesentlichen Berechnungsfaktors
"gesamtversorgungsfähige Zeit" werden bei Versorgungsberechtigten, die eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, auch die über die
Umlagemonate hinausgehenden Beitrags- und beitragsfreien Zeiten, die der
gesetzlichen Rente zugrunde liegen, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 der
Satzung hälftig herangezogen (Halbanrechnung der Vordienstzeiten).
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Mit Hilfe dieses Gesamtversorgungssystems soll den Angestellten des
öffentlichen Dienstes eine der Alterssicherung von Beamten ähnliche
Versorgung ermöglicht werden. Aus diesem Grunde wurde sie an die
"ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten" derart gebunden, daß sie durch einen an
diesen Dienstzeiten orientierten Prozentsatz errechnet wird. Da ein Beamter von
seiner Übernahme bis zum Versorgungsfall durchgehend bei ein und
demselben Dienstherrn beschäftigt ist, läßt sich seine ruhegehaltsfähige
Dienstzeit unproblematisch ermitteln. Demgemäß regelt das Beamtenrecht die
Berücksichtigung vorher liegender Dienstzeiten (vgl. § 9 ff
Beamtenversorgungsgesetz). Die Ruhegehaltsfähigkeit ist daher jederzeit
bekannt.
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Wesentlich komplexer stellt sich die Berechnung der Gesamtversorgung und die
Feststellung der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei Versorgungsberechtigten,
die einen Rentenanspruch aus Vordienstzeiten mitbringen, dar. Diese
Problematik tritt in den vergangen Jahren vermehrt auf, weil die Angestellten
und Arbeiter des öffentlichen Dienstes häufiger als früher den Arbeitsplatz
wechseln (z.Zt. wechseln jährlich ca. etwa 15 % der Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst ihren Arbeitsplatz). Zunächst werden bei dieser Gruppe von
Arbeitnehmern alle Zeiten mit Beiträgen zu einer Zusatzversorgung als
Umlagezeiten zur Anstalt berücksichtigt. Daneben finden Berücksichtigung
Zeiten des Militärdienstes, der Ausbildung und sonstiger Zeiträume, während
derer der Versicherte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht
beschäftigt oder versichert sein konnte. Da im übrigen die gesetzliche Rente voll
auf die Gesamtversorgung angerechnet wird, waren auch sozialversicherte
Zeiten zu berücksichtigen, weil sie den Anrechnungsbetrag der
Rentenversicherung mitbestimmen. In diesem Zusammenhang bot es sich
daher an, gleichermaßen diejenigen Zeiten mit einzubeziehen, die im
Sozialversicherungsbescheid angegeben waren, zumal dies der Anstalt eine
besondere Feststellung und Berechnung ersparte. Diese Zeiten wiederum
sollten jedoch nur hälftig Berücksichtigung finden, weil in diesen Zeiträumen
keine Beiträge zu einer Zusatzversicherung zur Anstalt erbracht wurden. Die
halbe Anrechnung wurde dabei auch darauf gestützt, daß die Versorgung aus
diesen Zeiten wegen der fehlenden Zusatzversicherung nur zu einem Teil von
ca. 45 - 50 % gedeckt wäre.
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Auf dieser Basis wäre es eigentlich angezeigt gewesen, alle
Zusatzversicherungszeiten mit den Zeiten im Sozialversicherungsbescheid auf
Übereinstimmungen hin zu vergleichen. Dies wiederum hätte einen enormen,
kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand bedeutet, welcher der Anstalt
nicht hätte zugemutet werden können, zumal mit exakten Ergebnissen kaum zu
rechnen war.
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Die im Rahmen dieser Berechnungsweisen vorgesehene volle Anrechnung der
in der Vordienstzeit erworbenen Rentenansprüchen bei nur hälftiger
Berücksichtigung dieses Teils ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes
erbrachten Arbeitsleistungen benachteiligt die Rentner spätestens seit Ablauf
des Jahres 2000. Sie stellt sich als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art.
3 Abs. 1 GG dar. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird,
ohne daß zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestünden, daß eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Durch
die vertragliche Regelung, wonach der Kläger seine Vordienstzeiten nur zur
Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit gutgeschrieben erhält, während die
über den Zeitraum seiner Beschäftigung erworbenen Ansprüche aus der
Rentenversicherung in vollem Umfang angerechnet werden, wird eine
ausreichend große Gruppe von Versorgungsberechtigten - nämlich solche, die
vor Eintritt in den öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft tätig waren -
gegenüber denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sachlich
ungerechtfertigt benachteiligt, die ihr gesamtes Berufsleben im öffentlichen
Dienst verbracht haben (BVerfG VersR 2000, 837). Diese müssen sich etwaige
Rentenansprüche zwar auch gänzlich anrechnen lassen, bei der Berechnung
wird aber - und darin besteht der Unterschied zur erstgenannten Gruppe - auch
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die gesamte Arbeitszeit, für die Rentenansprüche angerechnet werden, bei der
Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt.
Zwar handelt es sich bei der Zusatzversorgung um ein Instrument zur
Belohnung der Betriebstreue, weshalb grundsätzlich gar keine Pflicht zur
Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der Errechnung der
Versorgungsleistung bestünde. Insofern würde sich die hälftige
Berücksichtigung grundsätzlich gar nicht als nach-, sondern als vorteilhafte
Behandlung der genannten Gruppe darstellen.
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Damit steht aber nicht in Einklang, daß solche Arbeitnehmer, die ausschließlich
im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, eine höhere Zusatzversorgung
erzielen; diese müssen sich zwar einerseits die Rentenansprüche ebenso voll
anrechnen lassen, dabei findet aber die gesamte Arbeitszeit als
gesamtversorgungsfähige Zeit Berücksichtigung. Aus alledem ergibt sich des
weiteren, daß in Einzelfällen die Sozialversicherungsrente bei Eintritt in den
öffentlichen Dienst derart groß ist, daß die noch mögliche Gesamtversorgung,
die der Beschäftigte in den kommenden Jahren erarbeitet, hiervon aufgezehrt
wird mit der Folge eines auf die Mindestrente beschränkten
Versorgungsanspruchs. Dieser Effekt potenziert sich, wenn der Beginn der
Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach dem 50. Lebensjahr liegt.
41
Die aufgezeigte sachliche Ungleichbehandlung ist auch schwerwiegend. Sie
hielt sich bis zum Jahresende 2000 wohl noch im Rahmen einer zulässigen
Generalisierung, da der Satzungsgeber, ähnlich wie der Gesetzgeber, bei
Regelungen komplexer Sachverhalte gezwungen ist, Vereinfachungen
vorzunehmen. Dabei können Ungleichbehandlungen in einem vertretbaren
Umfang und bei geringer Intensität in Kauf genommen werden (BVerfG 63, 119,
128; BVerfG 87, 234, 255 ff); bei der Bewertung kommt es insbesondere auf die
Praktikabilität der Verwaltung sowie die möglichen Schwierigkeiten bei der
Vermeidung von Ungleichbehandlungen an.
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Mag die aufgezeigte Ungleichbehandlung zum Zeitpunkt ihrer Regelung noch
hinnehmbar gewesen sein, weil nur ein sehr kleiner Personenkreis
entscheidend betroffen wurde, so kann dies heute nicht mehr gelten; denn die
Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt einen erhöhten Wechsel von
Beschäftigungen zwischen Privatwirtschaft und Öffentlichem Arbeitgeber an.
Hinzu kommt eine ansteigende Tendenz hinsichtlich der Wahrnehmung von
Teilzeitbeschäftigung (bei der Teilzeitbeschäftigung stellt sich dann
gleichermaßen die Frage nach der Anrechnung weiterer, nicht im öffentlichen
Dienst erbrachter Arbeitsleistungen und daraus gewonnener Rentenansprüche).
Ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst ist für die
jüngere Versichertengeneration nicht mehr die Regel. Vielmehr deutet alles
darauf hin, daß die erhöhte Fluktuation am Arbeitsplatz wie auch
Entscheidungen für die Leistung von Teilzeitarbeit weiter zunehmen werden.
Angesichts dieser Entwicklungen kann die Benachteiligung infolge voller
Anrechnung - auch der vordienstlich erworbenen - Rentenansprüchen bei
lediglich hälftiger Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht länger als bis zum
Ende des Jahres 2000 als hinnehmbar angesehen werden (BVerfG VersR
2000, 837).
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Weitere sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung sind nicht
ersichtlich (so auch das BVerfG VersR 2000, 837). Insbesondere vermag der
Grundgedanke des Gesamtversorgungssystems der Zusatzversorgung eine
Rechtfertigung nicht zu bewirken. Eine Gesamtversorgung wurde vereinbart,
weil die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Sozialversicherungsansprüche
aus den bei ihnen bestehenden Entgeltansprüchen für unzureichend erachtet
haben. Diese sog. "zweite Säule der Alterssicherung" wird nicht dadurch
entbehrlich, daß der jeweilige Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen, nicht
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war. Die in dieser Zeit erworbenen
Rentenansprüche sind nämlich nicht geeignet, eine Überversorgung, wie sie
durch die Zusatzversorgungsleistung bewirkt werden soll, zu sichern. Soll sich
die Gesamtversorgung aber auf das gesamte Arbeitsleben beziehen, so muß
auch die gesamte Lebensarbeitszeit in Anrechnung gebracht werden. Anders
wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Gesamtversorgung sich auf die geleistete
Arbeit bei einem Arbeitgeber beziehen würde. Dann dürften allerdings auch die
in anderen Arbeitsverhältnissen erworbenen Ansprüche auf Rentenleistung
nicht bei der Errechnung der Zusatzversorgungsleistung in Anrechnung
gebracht werden und so zu einer Kürzung der Versorgungsleistung führen (so
auch das BVerfG VersR 2000, 837).
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Des weiteren geht die Einschätzung der Beklagten, daß die Regelung zur
Anrechnung von Vordienstzeiten im Falle des Kläger sehr wohl wirksam ist, weil
sich die Verfassungswidrigkeit nur hinsichtlich solcher Renten- und
Versorgungsansprüche verhalten könne, die nach dem 1.1.2001 überhaupt erst
begründet werden (sogenannte "Neue Generation"), die Versorgungsrente des
Klägers indessen bereits am 1.8.1995 zu laufen begann, fehl. Die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes kann in diesem Sinne interpretiert werden,
wie die rechtliche Begründung und Herleitung der "Ungleichbehandlung"
gemäß § 3 Abs. 1 GG durch die Kammer deutlich macht. Unter dem vom
Bundesverfassungsgericht verwandten Begriff der "neuer Generation" können
daher nicht nur solche Versicherungsnehmer, die ab dem 1.1.2001 einen
Vertrag abschließen bzw. nach dem 1.1.2001 rentenberechtigt werden,
verstanden werden. Vielmehr ist entscheidend, daß eine
Zusatzversorgungsanspruch bei Beginn des Jahres 2001 noch besteht.
Lediglich einer nachträgliche Anpassung bis zum 1.1.2001 bereits erbrachter
Versorgungsleistungen bedarf es nicht.
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Die Beklagte war in Ansehung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) auch
gezwungen, ihre Satzung bis zum Jahresende 2000 grundlegend zu erneuern.
Zwar erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in bezug auf die
Satzung der VBL, jedoch mußte es für die Beklagte aufgrund der
Inhaltsgleichheit der streitgegenständlichen Regelungen mit denen ihrer
Satzung offensichtlich sein, daß auch ihre Satzung in den fraglichen Punkten
verfassungswidrig ist.
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Im Rahmen der hiernach notwendig gewordenen Neuregelung war es der
Beklagten auch zumutbar, solche Probleme, die mit dem
Halbanrechnungsgrundsatz und Vorzeitenregelung verbunden sind, gleichfalls
verfassungskonform zu beheben. Auf die Notwendigkeit einer Änderung des
Berechnungsmodells bei lediglich hälftiger Anrechnung von Vordienstzeiten
47
hatte das Bundesverfassungsgericht noch einmal ausdrücklich in seinem
Abweisungsbeschluß vom 22.3.2000, der sich ebenfalls auf die Satzung des
VBL bezog, hingewiesen (BVerfG VersR 2000, 835). Die Beklagte hat jedoch
bis heute keine Neuregelung ihrer Satzung vorgenommen. Vielmehr hat sie
eine Neuregelung unter Hinweis auf eine Bindung an den Inhalt der
tarifvertraglichen Regelung bis zur Schaffung eines neuen sogar eindeutig
abgelehnt.
Weder der Bewertung der einschlägigen Satzung als unwirksam im Sinne des §
9 AGBG noch die Einschätzung dahin gehend, daß die Möglichkeit einer
verfassungskonformen Änderung des Satzungsinhaltes vor dem 1.1.2001
möglich gewesen wäre, steht die gemäß § 2 der Satzung bei der Modifikation
von Satzungsinhalten bestehende Bindung der Beklagte an die durch die
Tarifvertragsparteien im VersTV-G getroffenen Vereinbarungen entgegen.
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Alleine die Verpflichtung, den Inhalt der eigenen Satzung nach Maßgabe der
tarifvertraglichen Vereinbarungen auszugestalten, befreit die Satzung noch nicht
von ihrer Verfassungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 1 GG und ihrer damit
einhergehenden Unwirksamkeit gemäß § 9 AGBG. Denn die Frage, aufgrund
welcher Umstände Regelungen, die gegen Treu und Glauben, die Verfassung
oder sonstige Rechtsnormen verstoßen, Inhalt eines Vertrages geworden sind,
kann bei der rechtlichen Würdigung der vertraglichen Regelung selber nicht von
Belang sein. Erheblich ist alleine, daß die vertragliche Vereinbarung von der
Beklagten eingebracht und verwandt wurde. Eine mögliche gesetzliche
Verpflichtung, die Regelung der Tarifvertragsparteien aufzunehmen, entfaltet
alleine bei der Frage nach einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung und
einem daran anknüpfenden Schadensersatzanspruch Relevanz.
49
Darüber hinaus ist auch schon die Behauptung der Beklagten fehlerhaft, daß
eine gesetzliche Bestimmung existiert, die eine eigenständige, von den
geltenden Tarifverträgen inhaltlich abweichende Änderung der Satzung durch
die Beklagte zwingend verbietet. In dem von der Beklagten angeführten Gesetz
über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen (VKZVKG NW) ist keine zwingende Norm enthalten,
wonach die Zusatzversorgungskasse keine von den Tarifverträgen
abweichenden Regelungen in ihre Satzung aufnehmen dürften. § 3 VKZVKG
NW weist der Kasse lediglich die Kompetenz zu, ihre Angelegenheiten durch
Satzung regeln zu können. Ausgerüstet mit dieser Kompetenz hat die Beklagte
§ 2 Abs. 1 der Satzung und damit die Bindung des Satzungsinhalts an die
Vereinbarungen im VersTV-G geschaffen. Erst diese Satzungsvorschrift
bestimmt, daß die Beklagte bei der Festlegung der Voraussetzungen und
Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse in der Satzung an die Regelungen
im VersTV-G zwingend gebunden ist.
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Der Beklagten wäre es hiernach auch in Ansehung der vollzogenen Übernahme
verfassungswidriger tarifvertraglicher Regelungen in ihre eigene Satzung
durchaus möglich gewesen wäre, § 2 Abs. 1 der Satzung eigenständig dahin
gehend zu modifizieren, daß die Übernahme von Regelungen der
Tarifvertragsparteien nicht zwingend erfolgen muß bzw. eine
Regelungskompetenz erhalten bleibt, so die Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien sich als verfassungswidrig oder unwirksam erweisen.
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Denn nicht nur die Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung, sondern
auch die Beklagte selber stufen die Satzungen der Zusatzversorgungskassen
als allgemeine Geschäftsbedingung und damit als vertragliche Regelung ein.
Bei der Satzungsregelung handelt es sich mithin gerade nicht um eine
zwingende gesetzliche, sondern vielmehr um eine vertraglich festgelegte
Regelung. Eine Änderung wäre aufgrund der durch § 3 VKZVKG NW
zugesprochenen Satzungsautonomie möglich gewesen, zumal der bisherige
Inhalt des § 2 der Satzung nicht durch gesetzliche Vorschriften - insbesondere
nicht durch das Gesetz über die kommunalen Versorgungs- und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - vorgeschrieben ist.
Läßt sich nach allem zusammenfassend festhalten, daß die
streitgegenständlichen Regelungen - wie in bezug auf die inhaltlich
übereinstimmende Satzung der VBL bereits vom Bundesverfassungsgericht
angesprochen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG und damit gegen § 9 AGBG verstoßen,
so hat dies zur Folge, daß die Satzung der Beklagten spätestens mit Ablauf der
vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist eine Lücke aufweist; diese
Lücke wird seitens der Kammer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
dahin gehend geschlossen, daß bis zur Änderung der betroffenen Regelung zu
den Vordienstzeiten die gemäß §§ 33 der Satzung lediglich hälftig zu
berücksichtigende gesamtversorgungsfähigen Zeiten ab dem 1.1.2001 in vollem
Umfang zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit herangezogen
werden müssen.
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Zwar sind die Gerichte grundsätzlich bei der Unwirksamkeit einzelner Klauseln
von allgemeinen Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen nicht aufgerufen,
diese durch wirksame Klauseln zu ersetzen. § 6 Abs. 2 AGBG bestimmt
vielmehr, daß sich der Inhalt des Vertrages in diesen Fällen nach den
gesetzlichen Vorschriften richtet. Eine solche gesetzliche Bestimmung besteht
jedoch für den vorliegenden Fall nicht. In derartigen Konstellationen halten es
die Rechtsprechung und die ganz herrschende Meinung im Schrifttum für
zulässig, daß die befaßten Gerichte die Lücken durch ergänzende Auslegung
des Vertrages schließen können. Dies wird auch für den Bereich des
Versicherungsrechts angenommen (BGH VersR 1999, 210; BGHZ 142, 103).
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Einer Kompetenz des Gerichtes, die Satzung ergänzend und damit abweichend
von den tarifvertraglichen Regelungen auszulegen, steht auch keine Regelung
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2
der Satzung entgegen. In diesem Zusammenhang wurde bereits ausgeführt,
daß eine gesetzliche Vorschrift, welche die inhaltliche Ausgestaltung der
Satzung an den einschlägigen Tarifvertrag knüpft, nicht existiert. Soweit § 2 der
Satzung eine solche Bindung vorschreibt, steht dies einer ergänzenden
Vertragsauslegung durch die Gerichte nicht entgegen, da sie im Gesamtgefüge
der Satzung, insbesondere unter Berücksichtigung der unwirksamen Vorschrift
des § 33 der Satzung, jeglicher Ergänzung aufgrund von Gesetz oder
Vertragsauslegung entgegenstünde und damit - als den Vertragspartner wider
Treu und Glauben benachteiligend - als unwirksam im Sinne des § 9 AGBG
angesehen werden muß.
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Selbst wenn eine solche gesetzliche Regelung vorläge, stünde dies einer
55
ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht nicht entgegen. Zwar käme
durch die Ergänzung der Lücke in der Satzung durch den Richter ein Eingriff in
die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG vor dem Hintergrund in Betracht, daß
eine gesetzliche Vorschrift den Willen der Tarifvertragsparteien als maßgeblich
für den Inhalt einer Satzungsregelung bestimmen würde. Dabei wird eine
ergänzende Auslegung von unwirksamen tarifvertraglichen Vereinbarungen mit
Hinweis auf die Koalitionsfreiheit nach überwiegender Ansicht in
Rechtsprechung und Lehre nur für den - hier gerade nicht vorliegenden- Fall
angenommen, daß überhaupt nur eine einzige denkbare Vertragsergänzung
verfassungskonform wäre und die mit der verfassungswidrigen Regelung in
Zusammenhang stehenden weiteren Tarifnormen selbständig keinen Bestand
haben können (BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG AP Nr. 3
zu § 1 TVG Tarifverträge Textilindustrie; Wiedemann, TVG, 6. Auf., 2000, § 1
Rz. 246; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz. 251 und 426).
Diese Bewertung kann jedoch vorliegend nicht durchgreifen. Die gesetzliche
Regelung würde nämlich, wie sich an § 2 der Satzung ablesen läßt, nicht den
Fall einer fehlenden oder eine verfassungswidrige tarifvertraglichen
Vereinbarung erfassen. Für diese Fallkonstellation würde die Vorschrift mithin
eine Lücke aufweisen, die gleichfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung
dahin gehend geschlossen werden müßte, daß insoweit eine zwingende
Bindung an die tarifvertraglichen Vereinbarung entfällt. Eine dahin gehende
Auslegung stützt sich dabei darauf, daß andernfalls ein Leistungsanspruch
gegen den Zusatzversorgers schon aufgrund bloßer Untätigkeit der
Tarifvertragsparteien trotz erbrachter Gegenleistung durch den
Anspruchsberechtigten dauerhaft gehemmt bliebe, ohne daß ein Verschulden
auf seiten der Zusatzversorger einen Schadensersatzanspruch begründen
könnte. Auf diese Weise würde ein Vertragsrisiko des Anspruchsverpflichteten
(Zusatzversorger) auf den Vertragspartner abgewälzt, ohne daß eine Lösung
ohne Zutun Dritter, nämlich der Tarifvertragsparteien, möglich wäre. Zudem
dürfte eine gesetzliche Regelung, die eine zwingende Bindung an die Regelung
durch die Tarifvertragsparteien vorschreibt, im Hinblick auf die negative
Koalitionsfreiheit tariflich ungebundener Vertragspartner äußerst fraglich
erscheinen. Ihnen würde auf diese Weise Tarifvertragliches "durch die Hintertür"
aufgezwungen. Die tariflich Ungebundenen insoweit auf die Möglichkeit einer
Abstandnahme von Zusatzversorgungsleistungen zu verweisen, wäre kaum mit
dem Grundgedanken des Gesamtversorgungssystems vereinbar, allen
Angestellten des öffentlichen Dienstes eine an die beamtenrechtliche
Altersversorgung angeglichene Versorgungsleistung zu ermöglichen.
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Bei der inhaltlichen Gestaltung der hiernach im Wege ergänzender
Vertragsauslegung zu findenden Übergangsregelung ist der verobjektivierte
Wille der Parteien unter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben
zugrunde zu legen. Für die Ersetzung der als unwirksam beurteilten
Berechnungsklausel kamen diverse, von Grund auf unterschiedliche
Berechnungsmodelle in Betracht (vgl. zu den zahlreichen Möglichkeiten
Stephan, ZTR 2002, S. 49).
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Eine Variante bestünde darin, äquivalent zu der Konstellation im Bereich
privater Altersvorsorge die Zusatzversorgung an die Betriebstreue, d. h. an die
Dauer der Betriebsangehörigkeit des Arbeitnehmers zu knüpfen. Dem
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entspräche es, für einzelne Zeitabschnitte Punkte zu vergeben, die versehen mit
einem Multiplikator die allein maßgebliche Umlagezeit darstellt, welche dann
der Berechnung der Versorgung zugrunde gelegt werden könnte (sog.
Punktesystem). Ein solches das Prinzip der Gesamtversorgung ablösendes
Modell wurde im sog. "Altersvorsorgeplan 2001" durch die zuständigen
Tarifvertragsparteien - befristet bis zum Jahr 2007 - vereinbart. Die unwirksame
Klausel wäre danach in diesem Sinne zu ergänzen, da es bei der ergänzenden
Vertragsauslegung nicht auf den hypothetischen Willen bei Vertragsschluß,
sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. dazu Flume, Das
Rechtsgeschäft, S. 327). Vorliegend scheitert eine dahin gehende Auslegung
aber daran, daß die Beklagte - bezugnehmend auf die Entscheidung der
Tarifvertragsparteien - eindeutig erklärt hat, daß sie das neue "Punktesystem"
lediglich für Fälle der "neuen Generation", folglich gerade nicht für das
Rechtsverhältnis zum Kläger anwenden wird. In diesem Sinne hat sich die
Beklagte auch gegenüber dem Kläger im Schreiben vom Dezember 2001
geäußert. Sie hält damit an ihrem Willen fest, Vordienstzeiten des Klägers bei
der Berechnung seiner Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
Eine andere, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
beachtende Berechnungsmethode wäre es, unter Fortgeltung der hälftigen
Anrechnung von Vordienstzeiten die bislang gänzlich in Abzug zu bringende
gesetzliche Rente lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem stehen diverse
Kritikpunkte entgegen. Einerseits würde dies die Träger der Zusatzversorgung
vor eine nahezu unlösbare Aufgabe stellen, weil die zeitliche Zuordnung
einzelner Sozialversicherungszeiten nicht exakt möglich ist. Zudem wäre sie mit
einem enormen Verwaltungsaufwand und erhöhten Kosten verbunden.
Demgemäß kann ein dahin gehender hypothetischer Wille der Parteien,
insbesondere der Beklagten nicht angenommen werden.
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Alleine richtig und angemessen erscheint es daher der Kammer, die
Vordienstzeiten insgesamt - bei voller Anrechnung der gesetzlichen Renten - zu
berücksichtigen. Dieses Modell ist zeitlich begrenzt vom 1.1.2001 bis zur
Schaffung einer adäquaten und wirksamen Neuregelung der
Berechnungsgrundlage in der Satzung der Beklagten. Gleichsam wirksame,
aber günstigere und daher ihrem Willen entsprechende Berechnungsmodelle
hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
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Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz Beklagte vom 5.4.2002 (bei der Kammer
eingegangen am 8.4.2002) gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung;
soweit er neues Sachvorbringen enthält, war dieses gemäß § 296a ZPO
zurückzuweisen. Die in Bezug genommenen Unterlagen datieren noch aus dem
vergangenen Jahr. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso die
Beklagte mit solchem Sachvortrag erst drei Tage vor dem (aus anderen
Gründen bereits verschobenen) Verkündungstermin, es sei denn, die
Verspätung erfolgte bewußt in dem Bestreben, das Verfahren zu verzögern; ein
solches Begehren findet indes im Gesetz keine Stütze.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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