Urteil des LG Köln vom 02.11.2006

LG Köln: einstweilige verfügung, veröffentlichung, anfechtungsklage, gesellschaft, aktionär, persönlichkeitsrecht, handelsregister, anzeige, abmahnung, kontrahierungszwang

Landgericht Köln, 28 O 377/06
Datum:
02.11.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 377/06
Tenor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.08.2006 (Az.:
28 O 377/06) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
T A T B E S T A N D:
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Die Parteien streiten über die Pflicht der Verfügungsbeklagten, Anzeigeninhalte, die von
Dritten auf Internetseiten, die die Verfügungsbeklagte bereit stellt, veröffentlicht wurden,
nachträglich zu verändern oder zu löschen.
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Der Verfügungskläger ist Aktionär der M AG. Nachdem diese im Rahmen einer
Hauptversammlung einen Beschluss gefasst hatte, erhob der Verfügungskläger
Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß §
246 Abs. 4 S. 1 AktG beauftragte die M AG die Verfügungsbeklagte, im elektronischen
Bundesanzeiger der Verfügungsbeklagten den folgenden Text zu veröffentlichen:
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"Auch gegen die von der Hauptversammlung Gesellschaft am 29. März 2006
gefassten Beschlüsse wurde von dem Aktionär I, bei der N AG, E, für
Investorrelationen zuständig, Aufsichtsratsvorsitzender der F AG, C, vor dem
Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 und 1 KH O
41/44/06 Anfechtungsklage erhoben. Herr I hat seit er Aktionär unserer
Gesellschaft wurde gegen jede Hauptversammlung unserer Gesellschaft
Anfechtungsklage erhoben."
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Darüber hinaus sollte ein Lichtbild des Verfügungsklägers veröffentlicht werden. Die
Verfügungsbeklagte lehnte die Veröffentlichung des Lichtbildes ab, veröffentlichte aber
den von der M AG in Auftrag gegebenen Text im elektronischen Bundesanzeiger.
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Die Verfügungsbeklagte ist das allein zuständige amtliche Veröffentlichungsorgan für
entsprechende nach dem Aktiengesetz vorgeschriebene Mitteilungen. Die Mitteilungen
können, um den Pflichten des Aktiengesetzes zu genügen, lediglich in elektronischer
Form veröffentlicht werden. Sie sind über das Internet abrufbar. Die Veröffentlichungen
haben dabei eine erhebliche Beweisfunktion. Zum Nachweis einer entsprechenden
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Veröffentlichung kann durch den Auftraggeber der Veröffentlichung auf die
entsprechende Adresse im Internet verwiesen werden.
Für die Verfügungsbeklagte besteht aufgrund ihrer amtlichen Funktion ein
Kontrahierungszwang bezüglich der erbetenen Veröffentlichungen.
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Der Inhalt der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist dabei teilweise unzutreffend.
Der Antragsteller hat keine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben,
die das Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 trägt. Auch die in der Mitteilung enthaltene
Erklärung, der Verfügungskläger habe gegen alle Hauptverhandlungen
Anfechtungsklage erhoben, seit er Aktionär der M AG ist, trifft nicht zu.
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Trotz Abmahnung durch den Verfügungskläger mit Schreiben vom 04.08.2006 wurde
die streitgegenständliche Veröffentlichung weder ganz noch in Teilen gelöscht oder
unkenntlich gemacht.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es bestehe ein Unterlassungs- und
Löschungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte, da falsche Tatsachen dargestellt
würden. Auch würde er durch die Formulierung, er habe, seit er Aktionär der
Gesellschaft sei, gegen alle Hauptversammlungen der Gesellschaft Anfechtungsklage
erhoben, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
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Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt, eine einstweilige Verfügung zu
erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten geboten werden sollte, die in bezug auf den
Verfügungskläger veröffentlichte Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom
08.03.2006 auf die nach § 246 Abs. 4 AktG erforderlichen Angaben bis zum Abschluss
eines Hauptsacheverfahrens zu beschränken, insbesondere also die Abrufbarkeit der
Meldung hinsichtlich der Nennung des Vor- und Zunamens, des Arbeitgebers, des
Arbeitsortes, der konkreten Tätigkeitsangabe und der Nennung anderweitiger
Aufsichtsratsmandate des Antragstellers zu unterbinden.
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Nach mehreren Hinweisen der Kammer hat der Verfügungskläger seine Anträge dann
dahingehend umformuliert, dass der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Widerholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den
Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt wird, bei Bekanntmachungen nach §
246 Abs. 4 AktG im elektronischen Bundesanzeiger, veranlasst durch die M AG,
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1. die wort- oder sinngemäßen Formulierung, dass der Antragsteller neben der
Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen 41 O 44/06 eine weitere Anfechtungsklage
unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 gegen die M AG erhoben habe und
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2. die Passage: "Herr I hat seit er Aktionär unserer Gesellschaft wurde gegen jede
Hauptversammlung unserer Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben".
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zu veröffentlichen.
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Aufgrund dieses Antrags vom 08.08./15.08.2006 hat die Kammer am 16.08.2006 (Az.:
28 O 377/06) eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt erlassen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 16.08.2006 aufrecht zu erhalten.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.08.2006, AZ 28 O
377/06, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag des
Verfügungsklägers zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sie sei zu einer Einstellung aller geforderten
Inhalte verpflichtet, wenn diese nicht offensichtlich gesetzwidrig seien. Eine
Prüfungspflicht treffe sie nicht. Auch wenn sich nachträglich herausstelle, dass die
Veröffentlichungen oder Teile hiervon in Rechte Dritter eingriffen, dürfe sie nur in den
Fällen der offensichtlichen Gesetzwidrigkeit Änderungen vornehmen. Ein solcher Fall
liege hier nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den
Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht der
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu, da die Verfügungsbeklagte
widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers gemäß §
823 Abs. 1 BGB eingegriffen hat.
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1. Durch die Veröffentlichung der Anzeige greift die Verfügungsbeklagte
rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers (§ 823
Abs. 1 BGB) ein. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Äußerungen, der
Verfügungskläger habe unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06, Landgericht
Düsseldorf Anfechtungsklage erhoben und er habe, seit er Aktionär der
Gesellschaft ist, gegen jede Hauptverhandlung Anfechtungsklage erhoben, um
Tatsachenbehauptungen handelt. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur
Meinungsäußerung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102
m.w.N.). Da die Fragen, ob der Verfügungskläger eine Klage vor dem Amtsgericht
E erhoben hat bzw. er, seit er Aktionär der M AG ist, gegen jede
Hauptversammlung Anfechtungsklage erhoben hat, ohne weiteres mit Mitteln des
Beweises geprüft werden können, liegen Tatsachenbehauptungen vor. Beide
Tatsachenbehauptungen sind unstreitig nicht zutreffend, so dass unwahre
Tatsachen verbreitet wurden.
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Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgte - wie im Einzelnen darzulegen ist -
rechtswidrig, da keine Rechtfertigung oder Interessenabwägung eine falsche
Tatsachenbehauptung rechtfertigen kann.
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2. Für die Verbreitung der im Tenor der einstweiligen Verfügung genannten
Tatsachenbehauptungen haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin:
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Die Verfügungsbeklagte prüft die Inhalte aller bei ihr Online abrufbaren Anzeigen
nicht. Die Inhalte sind ihr auch nicht bekannt. Daher ist die Verfügungsbeklagte
weder Täterin noch Teilnehmerin an der streitgegenständlichen Veröffentlichung.
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Der Beitrag der Verfügungsbeklagten zu der Veröffentlichung besteht darin, die
Anzeigen im Rahmen ihrer durch den Kontrahierungszwang festgelegten
Verpflichtung öffentlich zugänglich zu machen.
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Die Verfügungsbeklagte ist folglich auch gemäß § 11 TDG bzw. dem
gleichlautenden § 9 MDStV für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange ihr die
Rechtswidrigkeit der Inhalte nicht bekannt ist oder sie unverzüglich tätig geworden
ist, um die Informationen zu entfernen (§ 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV). Die
Verfügungsbeklagte wurde vorliegend jedoch auch nach der Abmahnung nicht
tätig, sondern vertrat die Ansicht, zur Löschung nicht befugt zu sein.
Dementsprechend entfernte sie die Inhalte erst nach Zustellung der einstweiligen
Verfügung in diesem Verfahren.
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Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte als Störerin in Anspruch
genommen werden kann (vgl. OLG Hamburg in ZUM 2006, 754 ff).
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Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf beruft, sie habe keine Kontrollpflichten,
führt dies - wie dargelegt - zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls seit der
Abmahnung ist ihr der Inhalt der Anzeige bekannt. Der sich folglich aus § 11 Nr. 2
TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV ergebenden Pflicht, unverzüglich zu handeln, ist die
Verfügungsbeklagte dennoch nicht nachgekommen.
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3. Auch die Tatsache, dass Anträge einer Gesellschaft, Pflichtbekanntmachungen
im Bundesanzeiger einzurücken, durch die Verfügungsbeklagte nicht abgelehnt
werden dürfen (vgl. Pentz in MüKo zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 25 Rn. 7), führt
zu keinem anderen Ergebnis. Durch den Kontrahierungszwang ergibt sich keine
Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die
- wie dargelegt - in das Persönlichkeitsrecht andere Personen eingreifen:
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Es ist anerkannt, dass die Verfügungsbeklagte in Fällen der Sittenwidrigkeit oder
bei offensichtlichen Gesetzesverletzungen verpflichtet ist, die Veröffentlichungen
zu unterlassen (vgl. Pentz in MüKo a.a.O.). Ein vollständiger Ausschluss der
Verfügungsbeklagten von einer Haftung als Störerin ist damit nicht anzunehmen.
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Auch der Zweck des Kontrahierungszwanges führt nicht dazu, dass die
Verfügungsbeklagte nicht als Störerin in Anspruch genommen werden kann. So ist
sie lediglich verpflichtet, den Inhalt von Pflichtbekanntmachungen zu
veröffentlichen. Insoweit fehlt es auch an einer Berechtigung der
Verfügungsbeklagten, den Inhalt der Anzeigen in aktienrechtlicher Hinsicht zu
verändern. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhalt der Pflichtbekanntmachung
erkennbar mit dem Aktienrecht oder der Satzung der Gesellschaft nicht
übereinstimmt, etwa wenn die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung nicht
eingehalten wurde (vgl. Pentz in MüKo, a.a.O.).
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Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Inhalt der zur Veröffentlichung
eingereichten Anzeige erkennbar über die im Aktiengesetz genannten
Bekanntmachungspflichten hinausgeht. In diesem Fall kommt eine Verpflichtung
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der Verfügungsbeklagten zur Veröffentlichung nicht in Betracht. Würde hier eine
solche Verpflichtung angenommen, so könnte jede Gesellschaft
persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über die Verfügungsbeklagte
verbreiten, ohne dass es eine Sanktionsmöglichkeit für den Verletzten gegenüber
dem Störer - jedenfalls nach Kenntnisnahme ist die Verfügungsbeklagte als solche
zu betrachten - gäbe. Dies ist aber nicht erforderlich, um den Zweck des
Kontrahierungszwanges zu erreichen.
So ist gemäß § 246 Abs. 4 AktG der Vorstand verpflichtet, die Erhebung der
Anfechtungsklage und den Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt
zumachen. Hierbei entspricht es auch dem Informationszweck, dass auch der
angegriffene Beschluss bekannt gemacht wird. Zweck der Bekanntmachungspflicht
ist, die Aktionäre und andere Interessierte davon in Kenntnis zu setzen, dass mit
dem Gültigbleiben des Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr ohne weiteres
gerechnet werden kann (vgl. Hüffer in MüKo, a.a.O., § 246 Rn. 71).
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Die hier streitgegenständlichen falschen Tatsachenbehauptungen dienen nicht der
Information über das Gültigbleiben bzw. mögliche Ungültigwerden des in der
Hauptversammlung gefassten Beschlusses. Sie beinhalten ein Mehr an
Informationen, die zu diesem Zweck nicht erforderlich sind und die auch keinen
direkten Bezug zu dem durch den Verfügungskläger angestrengten Klageverfahren
gegen die M AG haben.
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Auch die Regelungen hinsichtlich des durch § 127 a Abs. 1 AktG geschaffenen und
von der Verfügungsbeklagten betriebenen Aktionärsforums sprechen für die
Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, das Veröffentlichen rechtswidriger
Äußerungen jedenfalls nach Kenntnisnahme zu unterlassen. So betont der
Gesetzgeber hier zwar, dass es sich bei den Äußerungen - wie auch bei den
Bekanntmachungen des § 246 AktG - nicht um Äußerungen der
Verfügungsbeklagten handelt (vgl. BT-Drucksachen 15/5092 S. 15). Jedoch geht er
weiter davon aus, dass dem Verletzten die allgemeinen Abwehransprüche gegen
die Verletzungshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucksache 15/5092, S.
16). Damit steht dem Verletzten auch die Abwehrmöglichkeit gegen den Störer zu
(vgl. Spindler in NZG 2005, S. 825, 828). Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber für
das Aktionärsforum - das nach seinem Sinn gerade der Kontaktaufnahme zwischen
Aktionären und zur Einwerbung von Stimmrechtsvollmachten dienen soll - sogar
ausdrücklich vor, dass die Veröffentlichungen neutral zu erfolgen haben (vgl. BT-
Drucksachen 15/5092 S. 15). Dem hat die Vorschrift des § 127 a AktG Rechnung
getragen, indem hier zur Begründung einer Aufforderung auf eine Internetseite des
Auffordernden hingewiesen werden kann (§ 127a Abs. 3 AktG). Hieraus ist zu
schließen, dass gerade keine Begründungen in dem Aktionärsforum zulässig sind.
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Wenn in einem entsprechend offenen Forum bereits die Neutralität in großem
Umfang gewahrt werden soll und eine Haftung der Verfügungsbeklagten als
Störerin angenommen werden kann, so ist dies bei einer Veröffentlichung im eng
festgesetzten Rahmen des § 246 Abs. 4 AktG ebenfalls anzunehmen.
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4. Auch der Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie sei aufgrund der Beweisfunktion
der Veröffentlichungen nicht berechtigt, Anzeigen nachträglich zu ändern oder zu
löschen, führt zu keiner anderen Bewertung. Richtig ist zwar, dass aufgrund der
Angabe einer Internetadresse der Verfügungsbeklagten der Nachweis einer
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Veröffentlichung durch den Veröffentlichenden erbracht werden kann. Die
Änderung in Bereichen, die nicht die Pflichtmitteilung betreffen und die auch als
solche kenntlich gemacht werden kann, ändert an dieser Beweisfunktion jedoch
nichts.
Es kann ohne weiteres eine Schwärzung oder Löschung der einzelnen Passagen
vorgenommen werden, die nicht Gegenstand der Pflichtbekanntmachung sind,
ohne dass die Nachweisfunktion hinsichtlich der bekannt zu machenden Beiträge
beeinträchtigt würde. Dies ist vorliegend nach Erlass der einstweiligen Verfügung
auch geschehen.
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Auch wenn insoweit eine Parallele zum Handelsregister gezogen würde, käme
man nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind im Handelsregister Änderungen
oder Streichungen lediglich gerötet und daher auch im nachhinein erkennbar.
Jedoch werden im Handelsregister nur vorgeschriebene Inhalte durch das
Registergericht veröffentlicht. Hierzu ist in § 23 S. 1, 2 HRV ausdrücklich
ausgeführt:
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"Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung
unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gutachten der
Industrie- und Handelskammer einzuholen."
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Damit ist im Rahmen des Handelsregisters sichergestellt, dass Eintragungen, die
das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen, in einer wie vorliegend durch die
Verfügungsbeklagte als Störerin erfolgten oder vergleichbaren Weise,
ausgeschlossen sind.
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Folglich kann dem Unterlassungsanspruch aufgrund des Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht entgegen gehalten werden, dass
die jeweilige Veröffentlichung erhebliche Beweisfunktionen hat und daher nicht
nachträglich geändert oder gelöscht werden dürfe.
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5. Die für einen Unterlassungsanspruch stets notwendige Wiederholungsgefahr ist
gegeben, da die oben genannten Äußerungen rechtswidrig waren und dies die
tatsächlich Vermutung begründet, dass die Aussagen wiederholt werden könnten
(vgl. BGH, NJW 1986, 2503 ff. m.w.N.).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung
bestätigende Urteil ist nach der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes auch
wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2005,
§ 925 Rn. 2). Es wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher
ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung vorläufig vollstreckbar (vgl.
Vollkommer in Zöller, ZPO, 2. Auflage, § 925 Rn. 9).
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Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 6.000 €
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