Urteil des LG Köln vom 19.10.2007

LG Köln: fahrzeug, grad des verschuldens, fahrbahn, allgemeine lebenserfahrung, höhere gewalt, widerklage, kreuzung, aufenthalt, wagen, ampel

Landgericht Köln, 20 O 127/07
Datum:
19.10.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 127/07
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
43,21 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 31,35 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20.06.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen dieser zu 5 % und der Beklagte zu 2) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu
5 % und der Beklagte zu 2) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu
5 % und die Beklagte zu 1) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte
zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die
Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 %. Der Kläger
und die Drittwiderbeklagten können die Vollstreckung der Beklagten zu
1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung ihrerseits
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d:
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Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls vom 29.10.2005, an
dem das Fahrzeug des Klägers sowie das Motorrad des Beklagten zu 2) beteiligt waren.
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Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Motorrades des Beklagten zu 2), die
Drittwiderbeklagte zu 1) ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw des Klägers, der
Drittwiderbeklagte zu 2) ist der Sohn des Klägers und Fahrer des Pkw am Unfalltag.
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Der Sohn des Klägers fuhr an diesem Tag mit dem Kfz des Klägers, VW Passat,
amtliches Kennzeichen ANONYM2, auf der X Str. in I Richtung U Bahnhof. Hinter ihm
befand sich ein weiteres Fahrzeug mit den Zeugen C, H und D, hinter diesem Fahrzeug
befand sich der Beklagte zu 2) auf seinem Motorrad, Suzuki GSX R 400, amtliches
Kennzeichen ANONYM1. An der Kreuzung zur J Str. zeigte die Ampel "rot". Der Sohn
des Klägers sowie die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge hielten an. Nachdem die Ampel
auf "grün" geschaltet hatte, fuhren die wartenden Fahrzeuge los, wobei der Sohn des
Klägers sowie das hinter ihm fahrende Fahrzeug beabsichtigten, links in die J Str.
einzubiegen. Dies war jedoch aufgrund einer Baustelle nicht möglich.
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Daraufhin fuhren alle Fahrzeuge weiter geradeaus auf die I-Straße. Dort versuchte der
Sohn des Klägers zu wenden, um dann aus der anderen Richtung kommend rechts in
die J Str. einbiegen zu können. Dazu schwenkte er leicht rechts aus und setzte zum
Wenden an. Am rechten Rand der Fahrbahn befindet sich eine Busspur, die durch eine
durchgehende Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Der Beklagte zu 2) fuhr an dem
vor ihm fahrenden Fahrzeug vorbei und wollte weiter geradeaus der I-Straße folgen.
Dabei prallte er auf die hintere Fahrerseite des gegnerischen Fahrzeugs, das sich im
Wendevorgang befand. An der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
30 km/h, auf der Fahrbahnmitte befindet sich eine durchgehende Linie.
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Den unfallbedingt entstandenen Schaden – der streitig ist - hat der Kläger wie folgt
beziffert:
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Sachverständigenkosten 260,13 €
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Reparaturkosten 1.005,69 €
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Kostenpauschale . 25,56 €
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Gesamt 1.291,38 €
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Die Beklagte zu 1) hat im Vorfeld eine Mithaftung des Klägers von 70 % angenommen
und den Schaden entsprechend zu 30 % iHv 387,25 € reguliert.
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Der Beklagte und Widerkläger beziffert seinen Schaden – der streitig ist - wie folgt:
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Sachschaden und Behandlungskosten 2.654,29 €
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Schmerzensgeld 22.000,00 €
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Die Drittwiderbeklagte zu 1) ist von einem Schaden iHv 2.554,30 € ausgegangen und
hat im Vorfeld eine Mithaftung des Beklagten und Widerklägers von 33,33 %
angenommen und den Sachschaden sowie die Behandlungskosten iHv 1.702,96 €
reguliert. Schmerzensgeld wurde iHv 5.000 € gezahlt.
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Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass der Fahrer seines Pkw zunächst die
Kreuzung normal überquert habe. Der Fahrer habe den Fahrtrichtungsanzeiger links
gesetzt und habe dann zum Wenden angesetzt. Dabei sei allenfalls ein kleiner
Schlenker nach rechts gemacht worden. Die Linie zur Busspur sei jedoch nicht
überfahren worden. Ebenso habe das hinter ihm fahrende Fahrzeug die Fahrspur nicht
verlassen. Den herannahenden Beklagten zu 2) habe der Fahrer deswegen nicht sehen
können. Zum Zeitpunkt des Aufpralls habe sein Fahrzeug die Fahrbahnmitte bereits
überschritten gehabt. Der Beklagte zu 2) habe den zwischen den Beteiligten fahrenden
Wagen überholt. Er habe überhöhte Geschwindigkeit gehabt und habe deshalb nicht
mehr reagieren können. Auch habe das Motorrad des Beklagten zu 2) keinerlei Profil an
den Reifen mehr aufgewiesen. Es sei ein Schaden von insgesamt 1.291,38 €
entstanden. Dieser resultiere u.a. daraus, dass der Auspuff eingeschoben und verdreht
wurde, das Glas der linken Rückleuchte verkratzt wurde und der Stoßfänger neu
grundiert und lackiert werden musste.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 904,13
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Widerklage und Drittwiderklage beantragt der Beklagte zu 2),
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den Kläger und Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.851,34 € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz aus 851,34 € seit dem 9.2.2006 und nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 17.000 € seit dem 25.11.2006
zu zahlen.
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Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Drittwiderbeklagten beantragen,
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die Drittwiderklage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, der Fahrer des klägerischen Pkw habe
zunächst links in die J Str. einbiegen wollen, aber erst auf der Kreuzung bemerkt, dass
dies nicht möglich war. Nach der Kreuzung seien die beiden vor dem Beklagten zu 2)
fahrenden Pkw rechts auf die Busspur gefahren. Dieser sei daraufhin normal weiter
geradeaus gefahren. Dann sei der der Fahrer des klägerischen Pkw plötzlich und ohne
den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen, wieder auf die Fahrbahn gezogen, um zu
wenden. Der Fahrer des Pkw habe dabei den Beklagten zu 2) übersehen. Der Unfall sei
für diesen unabwendbar gewesen.
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Zur Widerklage und Drittwiderklage behauptet der Beklagte zu 2) zusätzlich, er habe
durch den Unfall einen Dauerschaden erlitten. Dieser äußere sich durch
Belastungsschmerzen in der rechten Schulter, die vor allem bei Überkopfarbeit auftreten
sowie einer bleibenden Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Er, Beklagter
zu 2), sei 7 ½ Monate arbeitsunfähig krank gewesen. Er meint, insgesamt sei ein
Schmerzensgeld von 22.000 € angemessen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat am 17.08.2007 Beweis
erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S, A, U, L, C und D. Auf das Protokoll (Bl.
136 d. GA) wird verwiesen. Die Akte 142 Js 759/05 der Staatsanwaltschaft Köln war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die
Widerklage und die Drittwiderklage sind unbegründet.
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Zur Klage:
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Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Regulierung seines
Schadens nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG zu. Der Unfall passierte beim Betrieb der
beiden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum. Der Kläger ist Halter des PKW und
der Beklagte zu 2) Halter des Motorrads. Beide Parteien habe nicht nachgewiesen, dass
es sich für sie um höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG bzw. ein unabwendbares
Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch steht dem
Kläger jedoch nur zu 1/3 zu. Denn nach § 17 Abs. 1 iVm Abs.2 sind die
unterschiedlichen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge der Beteiligten des
Unfalls zueinander ins Verhältnis zu setzen. Im vorliegenden Fall sind sowohl dem
Kläger, als auch dem Beklagten zu 2) ein Verschuldens- und Verursachungsbeitrag an
dem Unfall vom 29.10.2005 vorzuwerfen. Dabei trifft den Kläger ein Beitrag von 2/3,
während dem Beklagten zu 2) ein Beitrag von 1/3 zur Last fällt.
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Der Fahrer des klägerischen PKW hat nach dem Überfahren der Kreuzung zunächst
einen Schlenker nach rechts über die durchgehende Linie gemacht, die die Busspur von
der Fahrbahn abtrennt. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur hinreichend sicheren
Überzeugung des Gerichts fest. Die Tatsache wird schon durch die Anhörung des
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Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, dem Drittwiderbeklagten zu 2), bestätigt. Dies ist
soweit überzeugend, da die Äußerung eine Selbstbelastungstendenz aufweist und in
sich schlüssig ist. Auch konnte sich der Fahrer des PKW noch relativ gut an das
Geschehen erinnern. Er hat auch nicht versucht, eine einseitige Aussage zu Lasten des
Gegners zu machen. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass der
Fahrer eines Wagens vor dem Wenden einen Schlenker nach rechts macht, um die
Straße optimal auszunutzen. Die Bekundungen des Zeugen U sind nicht geeignet,
Zweifel an dieser Auffassung zu begründen. Er hat ausgesagt, er habe als Beifahrer des
Unfallwagens nicht richtig auf der Verkehrsgeschehen geachtet. Trotzdem will er
gesehen habe, dass der Fahrer links geblinkt hat, wofür er hätte links herüber sehen
müssen. Gleichzeitig will er aber gesehen haben, dass das Fahrzeug nicht die Linie zur
Busspur überfahren hat, wofür er hätte rechts herüber sehen müssen. Darüber hinaus
hat er im weiteren Verlauf eingeräumt, dass sich das Fahrzeug in der Busspur befunden
habe, der Unfall sich aber räumlich dahinter ereignet habe. Er könne sich aber nicht
genau daran erinnern, wo der Unfall sich letztendlich ereignet habe. Diese Aussage ist
widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Die Zweifel an dieser Aussage werden auch
durch die Bezeugungen des Zeugen L verstärkt. Dieser hat ausgesagt, das Fahrzeug
habe sich nie auf der Busspur befunden, ansonsten habe er aber nichts von dem Unfall
mitbekommen. Auch hat er eingeräumt, jedenfalls nicht mitbekommen zu habe, dass
das Fahrzeug auf der Busspur war. Er hat offensichtlich von den Geschehnissen nicht
viel wahrgenommen und auch keine gute Erinnerung mehr daran, was er mitbekommen
hat. Auch die Zeugen C und D, die sich in dem dahinter fahrenden Fahrzeug befanden,
konnten keine Aussage dazu machen, ob der vorausfahrenden Wagen auf die Busspur
gefahren ist oder nicht. Insofern ist der Aussage des Fahrers Glauben zu schenken. Die
Einlassung des Beklagten zu 2), die vorausfahrenden Fahrzeuge seien vollständig auf
die Busspur eingeschwenkt und dort stehen geblieben, überzeugt, da lebensfremd nicht.
Das Verhalten des Fahrers stellt einen Verstoß gegen § 39 StVO iVm Zeichen 245
StVO dar und ist insoweit in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 2 StVG
einzubeziehen.
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Die Frage, ob der Drittwiderbeklagte zu 2) vor dem Ansetzen zum Wenden rechtzeitig
links geblinkt hat, kann hier nicht mehr aufgeklärt werden. Denn es steht nicht zur
Überzeugung des Gerichts fest, ob der Fahrer den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig
benutzt hat. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung angegeben, der Blinker sei
nicht betätigt worden. Der Drittwiderbeklagte zu 2) hat als Fahrer zwar im Termin erklärt,
dass er geblinkt habe, er hat aber keine Angaben dazu gemacht, wann er geblinkt
haben will, noch warum er sich daran noch so genau erinnern kann. Der Zeuge U
konnte sich nur daran erinnern, dass der Fahrer links geblinkt habe, weil dieser
abbiegen wollte. Dies kann sich aber auch auf den vorherigen Versuch beziehen, direkt
in die J Str. abzubiegen. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen U nicht glaubhaft,
s.o.. Auch konnte der Zeuge keine Angaben dazu machen, ob rechtzeitig vor dem
Wendemanöver geblinkt worden ist. Der Zeuge L konnte keine Angaben zu der Frage
machen. Der Zeuge C erinnerte sich auch nur daran, dass der Fahrer des
vorausfahrenden PKW nach dem Anfahren nach der Ampel geblinkt hat. Selbst wenn
das stimmt, beweist es noch nicht, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) auch bei dem
Wendemanöver rechtzeitig geblinkt hat. Auch der Zeuge D konnte sich nur erinnern,
dass der Drittwiderbeklagte geblinkt hat, aber nicht wann.
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Darüber hinaus hat der Drittwiderbeklagte zu 2) gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen.
Danach muss der Wendende sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
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Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Maßstab ist hier der Idealfahrer. Der Idealfahrer
hätte hier vorsichtiger agiert. Insbesondere hätte er genauer drauf geachtet, wie sich der
nachfolgende Verkehr verhält. Nach § 9 Abs. 5 a.E. StVO muss der Wendende sich
sogar ggf. einweisen lassen. Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat der Fahrer den
von hinten kommenden Motorradfahrer übersehen, wie er selbst einräumt. Auch kann
die Tatsache, dass der Fahrer zunächst nach rechts ausschwenkt, dann aber stark nach
links lenkt, kann zur Verwirrung des nachfolgenden Verkehrs beitragen.
Weiter hat der Fahrer des klägerischen PKW gegen § 39 StVO iVm Zeichen 295
verstoßen. Denn er hat die durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn an der Unfallstelle
überfahren. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Zunächst hat der Kläger diese Tatsache in der Klageschrift selbst vorgetragen. Dafür
spricht weiter die Tatsache, dass das Motorrad des Beklagten zu 2) an der hinteren
linken Seite des klägerischen Kfz aufgeschlagen ist. Dies legt die Vermutung nahe,
dass sich das klägerische Fahrzeug nur noch mit der hinteren Seite auf der rechten
Fahrbahn befunden hat, während der vordere Teil schon auf der Gegenfahrbahn
befindlich war. Der Beklagte ist links an den vorausfahrenden PKW vorbei gefahren.
Wäre nur ein Ansetzen zum Wenden nach links erfolgt, hätte der Beklagte das Fahrzeug
des Klägers an der vorderen linken Seite treffen müssen, da ein PKW schert zunächst
vorne aus, und das Heck folgt. Die Zeugenaussagen sind zu dieser Frage alle
unergiebig. Jedoch befand sich der Wagen des Klägers beim Eintreffen der Polizei auf
den Standstreifen der Gegenfahrbahn in entgegengesetzter Richtung. Auch das spricht
dafür, dass das klägerische Fahrzeug sich bereits im Wendevorgang befunden hat, als
der Unfall passierte. Denn im Normalfall würde ein Fahrer, der weitgehend geradeaus
fährt, nach einem Unfall an den rechten Fahrbahnrand fahren und nicht durch Wenden
auf die gegenüberliegende Fahrbahn fahren.
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Der Beklagte zu 2) hat zunächst gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Das steht nach
der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Es handelte sich um ein
"Überholen" iSd § 5 StVO und nicht um ein schlichtes Vorbeifahren. "Überholen" ist
dabei das Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben
Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage
hält (Janiszewski / Jagow / Burmann, Straßenverkehrsrecht Komm., 19. Aufl., § 5 RN 2).
Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) an den vorausfahrenden PKW vorbei gefahren
ist, ist unstreitig. Streitig ist nur, ob diese sich noch in Bewegung befanden und ob sie
sich noch auf der Fahrbahn oder auf der Busspur befanden. Wie oben erwähnt, sieht es
das Gericht als erwiesen an, dass der Fahrer des klägerischen PKW nur einen
Schlenker auf die Busspur gemacht hat und dann nach links zum Wenden angesetzt
hat. Die Behauptung des Beklagten, beide vorausfahrenden PKW seien auf die Busspur
gefahren und hätten dort gehalten, kann daher nicht gefolgt werden. Ebenfalls war die
Verkehrslage unklar iSd § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Die Fahrer der vorausfahrenden
Fahrzeuge verhielten sich offensichtlich unschlüssig. Wie der Beklagte zu 2) selbst
eingeräumt hat, sind diese langsam gefahren und haben schon bei der Kreuzung der J
Str. versucht, nach links abzubiegen. Insofern war ungewiss, wie sich der
vorausfahrende Verkehr verhalten würde. Der Beklagte zu 2) konnte daher nicht davon
ausgehen, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs rechts halten wollte bzw. auf
der rechten Seite der Fahrbahn bleiben wollte. Dies reicht aus, um eine unklare
Verkehrslage zu begründen (KG, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1990, Nr. 67:).
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Wie der Beklagte zu 2) zudem selbst eingeräumt hat, ist er etwa 40-50 km/h schnell
gefahren. Er hat damit die Geschwindigkeitsbeschränkung geringfügig überschritten und
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damit gegen § 39 StVO iVm Zeichen 274 (hier 30 km / h) verstoßen.
Hier haben sowohl der verkehrsordnungswidrige Versuch des Drittwiderbeklagten zu 2),
zu wenden, wie auch der unzulässige Überholvorgang des Beklagten zu 2) zu dem
Unfall geführt. Zusätzlich ist auf Seiten des Klägers das Überfahren der
durchgezogenen Linie zur Busspur sowie das Überfahren der durchgehenden Mittellinie
und auf Seiten des Beklagten zu 2) die leicht erhöhte Geschwindigkeit in die Abwägung
nach § 17 Abs. 1 iVm Abs.2 StVG einzubeziehen. Die Abwägung führt dazu, dass dem
Kläger ein Verschuldens- und Verursachungsbeitrag von 2/3 und dem Beklagten von
1/3 angelastet wird, da den Fahrer des PKW ein erheblich höherer Verstoß gegen
Verkehrsregeln angelastet werden kann (Kammergericht, Verkehrsrechtliche
Mitteilungen 1990, Nr 67; OLG Saarbrücken, VersR 2004, 621; OLG Celle, MDR 2005,
569), auch wenn die Betriebsgefahr eines Motorrades etwas höher als die eines PKW
anzusetzen ist (Hentschel, StVG, 36. Aufl., § 17 StVG RN 7).
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Der PKW des Klägers wurde in der geltend gemachten Weise beschädigt. Dies steht
nach dem Gutachten des Sachverständigen W fest. Dabei handelt es sich um
qualifizierten Parteivortrag, der substantiiert nicht angegriffen worden ist. Der Schaden
beläuft sich daher auf 1.291,38 EURO. Davon sind ihm 1/3 = 430,60 zu zahlen.
Abzüglich bereits gezahlter 387,25 EURO ergibt sich damit eine Summe von 43,21
EURO.
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In Höhe von 1/3 ist auch die vorgerichtliche Anwaltsnote zu übernehmen.
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Die zuerkannten Zinsen sind gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
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Zur Widerklage:
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Dem Beklagten zu 2) stehen weitere Schmerzensgeldansprüche nicht zu. Das Gericht
sieht die bereits gezahlten 5.000 € als ausreichend an.
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Auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten zu 2) und folglich bei Annahme
einer leichten Bewegungseinschränkung sowie einer sekundären Arthrose ist hier
allenfalls ein Anspruch in Höhe von 5.000 EURO gegeben. Diesen Betrag hat der
Geschädigte von der Drittwiderbeklagten zu 2) jedoch schon erhalten. Zu
berücksichtigen ist dabei auch das Mitverschulden des Beklagten zu 2) von 1/3 (s.o.).
Der Schmerzensgeldanspruch soll einerseits eine angemessenen Ausgleich für
diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem
Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger Genugtuung schuldet für das, was er
dem Geschädigten angetan hat (siehe Grundsatzentscheidung: BGHZ 18, 149). Dabei
müssen alle in Betracht kommenden Aspekte des Falles berücksichtigt werden, auch
der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse
beider Teile (BGH aaO). Dabei hat die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung
im Vordergrund zu stehen (BHG aaO). Hier handelt es sich nicht um einen
außergewöhnlich schweren Fall einer Schultergelenkssprengung. Vor allem war kein
stationärer Aufenthalt notwendig. Eine besondere Genugtuungsfunktion ist hier nicht
gegeben. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes kommt nur in Betracht, wenn der
Schädiger den Geschädigten besonders böswillig verletzt hat. Dies ist aber vorliegend,
wo es sich um einen normalen Verkehrsunfall handelt, nicht der Fall, der Schädiger hat
vielmehr fahrlässig gehandelt. Auch wenn eine Operationsnarbe bleiben sollte, befindet
sich diese nicht an einer normalerweise sichtbaren Stelle des Körpers, so dass auch
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von einer Entstellung nicht ausgegangen werden kann. Ein Betrag von 5.000 EURO ist
daher jedenfalls angemessen und genügend. Teilweise wird für eine solche Verletzung
wesentlich weniger zugesprochen (vgl. z.B. LG Schwerin, NZV 2004, 581: 1000 EURO
bei 8 Tagen stationärem Aufenthalt; OLG Hamm, Urt. vom 18.06.2001 – 13 U 27/01:
3.500 EURO bei 5 Tagen stationärem Aufenthalt, einer langen Narbe sowie 10 %
dauerhafter MdE von 10 %; OLG Celle, VersR 1997, 633: 5.000 EURO bei 1/3
Mitverschulden, stationärem Aufenthalt von 11 Tagen, Bewegungseinschränkung des
Armes und MdE von 10 %).
Ebenso scheitert einer weitergehender Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 2).
Denn wie oben festgestellt, trifft ihn ein Verschulden von 1/3 an dem Unfall. Dies
entspricht 66,67 %. Diesen Schaden hat der Beklagte zu 2) durch die Drittwiderbeklagte
zu 1) bereits ersetzt bekommen. Der Abzug Neu für Alt bezüglich des Helms war
insoweit in Ordnung. Ein weiterer Anspruch steht ihm also nicht zu.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 I (Baumbach’sche
Formel), 92 II (hinsichtlich der die Beklagte zu 1) treffenden Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten des Klägers), 709, 708, 711 ZPO.
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Streitwert:
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für die Beklagte zu 1): 904,13 €
54
für den Kläger und Beklagten zu 2): 904,13 € + 17.851,24 €
55
für die Drittwiderbeklagten: 17.851,24 €
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