Urteil des LG Köln vom 15.07.2010

LG Köln (bank, pfandrecht, eigenes interesse, geschäftsverbindung, rückkauf, händler, handelsvertreter, höhe, sicherung, tätigkeit)

Landgericht Köln, 86 O 101/09
Datum:
15.07.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 101/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin war von 1945 bis 2009 Vertragshändler der Marke G. Die beklagte Bank ist
eine Tochtergesellschaft der G Motor Credti Company und wickelt u.a. den
Zahlungsverkehr zwischen der Klägerin und der G Werke GmbH ab, übernimmt für die
Händler u.a. der Marke G Finanzierungen und arbeitet als Leasinggeber mit Händlern
der Marke G zusammen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung eines zu
ihren Gunsten bestehenden Bankguthabens, die von der Beklagten unter Hinweis auf
ein Pfandrecht im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Leasingfahrzeugen verweigert
wird.
2
Im Rahmenvertrag G Direkt Konto vom 15.11.1996/9.1.1997 ist u.a. die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs zwischen den Parteien. geregelt.
3
Zum Pfandrecht der Bank bestimmt Ziff. 12 Abs. 1:
4
1)
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Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein
Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen die Bank im
bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. ...
6
2)
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Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und
bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen
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Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. ...
Die Finanzierung von neuen Fahrzeugen, gebrauchten Fahrzeugen, Vorführfahrzeugen
und Sebstfahrervermietfahrzeugen ist Gegenstand eines weiteren Rahmenvertrages
vom 6.3.2008.
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In Ziff. 4 Abs. 1 heißt es darin zu Sicherheiten:
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Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der
Bank, einschließlich ihrer in- und ausländischen Geschäftsstelle, aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung – die Verbindlichkeiten des Händlers aus
und im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Rückkauf von
Leasingfahrzeugen eingeschlossen – überträgt bzw. verpfändet der Händler
hiermit der Bank
11
c)
12
Forderungen gegen die G-Werke GmbH
13
Die derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die G-Werke GmbH....
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Die Zusammenarbeit der Parteien im Leasinggeschäft erfolgte in der Weise, dass die
Beklagte jeweils durch Vermittlung der Klägerin als Leasinggeber tätig wurde und der
Klägerin eine Provision in Höhe von 1 % zahlte. Zusätzlich gab es Bonuspläne und
Zielvereinbarungen. Zugleich mit der Einreichung des vom Kunden unterzeichneten
Leasingvertrages unterzeichnete die Klägerin ein an die Beklagte gerichtetes
"Kaufangebot", mit dem sich die Klägerin zum Rückkauf des vom Leasingnehmer
gewünschten Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrages zu einem in diesem
"Kaufangebot" genannten Rückkaufpreis (kalkulierter Restwert) verpflichtete.
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In Ziffer 6 des "Kaufangebots" heißt es dazu:
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"Vorbehaltlich des Rechts der Bank einer anderweitigen Verwertung
verpflichtet sich der Händler schon jetzt, das Fahrzeug bei Beendigung des
Leasingvertrages von der Bank unter Ausschluss der Sachmängelhaftung
zurückzukaufen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug innerhalb von 90
Tagen nach Ablauf der Leasingzeit dem Händler frei von Rechten Dritter zur
Verfügung gestellt wird. ..
17
..
18
Die vom Händler der Bank im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung
bestellten Sicherheiten dienen auch zur Sicherung der Ansprüche der Bank
aus vorstehender Rückkaufverpflichtung."
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Im Zuge der Beendigung der Vertragsbeziehung zum Hersteller G forderte die Klägerin
die Beklagte mit Schreiben vom 2.11.2009 auf, das auf dem G Direkt-Konto bestehende
Guthaben auszuzahlen. Dies verweigerte die Beklagte unter dem 9.11.2009 unter
Hinweis auf ihr Pfandrecht, da die Klägerin sich weigere, ihren Verpflichtungen zum
Rückkauf von Leasingrückläufern nachzukommen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Pfandrecht der Beklagten bestehe insoweit nicht:
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Ein Pfandrecht sei durch den Rahmenvertrag G Bank Direkt Konto nicht bestellt, da es
sich nicht um Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt,
insbesondere die Rückkaufverpflichtung sei nicht im Rahmen einer Bankleistung
entstanden.
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Auch auf Grund des Rahmenvertrages für die Finanzierung sei kein wirksames
Pfandrecht bestellt. Es handelte sich bei Ziff. 1 Abs. 1 c) um eine überraschende Klausel
i.S.d. 305 c Abs. 1 BGB, da die für die Leasinggeschäfte jeweils vereinbarte
Rückkaufverpflichtung in keinerlei Zusammenhang mit dem Rahmen-Darlehensvertrag
stehe. Die Erweiterung der Pfandrechts über aus der bankmäßigen Verbindung
stammende Ansprüche hinaus stelle eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307
Abs. 1 BGB dar. Zudem erstrecke sich das Pfandrecht gerade nicht auf das
Kontoguthaben, da die Forderungen der Klägerin gegen die G-Werke durch Zahlung auf
das Konto erfüllt seien.
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Darüber hinaus bestehe ein Pfandrecht auch mangels zu sichernder Hauptforderung
nicht. Die formularvertraglich vereinbarte Rückkaufverpflichtung verstoße (§ 307 Abs. 1
S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen die gesetzliche Wertung in § 147 Abs. 2 BGB, wonach ein
unter Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden
kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf. Es handele
sich nicht um einen bedingt geschlossenen Kaufvertrag, da die Willensbildung der
Beklagten keine Bedingung i.S.d. §§ 158 ff. BGB sei. Auch ein Optionsvertrag liege
nicht vor. Zudem sei die Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da eine
unangemessene Abweichung der üblichen Risikoverteilung im Rahmen des
Leasingvertragsverhältnisses vorliege, da die Klägerin allein das Absatzrisiko trage: das
Risiko, dass der festgelegte Rückkaufpreis bei Vertragsende noch den
Marktbedingungen entspreche, trage nicht die Leasinggeberin, sondern allein die
Klägerin. Auch gehe die Abwälzung des Absatzrisikos über die in § 86 HGB geregelten
Pflichten des Handelsvertreters hinaus. Da die Klägerin eine Leasingprovision erhalten
habe, fänden die §§ 84 ff. HGB Anwendung.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 372.112,12 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 257.420,89 €
seit dem 9.11.2009 sowie auf weitere 114.691,23 € seit dem 2.2.2010 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, ein Pfandrecht an dem Bankguthaben erworben zu haben. Ein
Pfandrecht der Beklagten sei schon deshalb entstanden, da es um Ansprüche gehe, die
der Beklagten gegen die Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung zustehen.
Dazu gehörten auch die Ansprüche im Zusammenhang mit der Kauf-
/Rückkaufvereinbarung. Zudem sei in jedem Einzelfall vereinbart, dass die zugunsten
der Beklagten bestellten Sicherheiten auch der Absicherung der Rückkaufverpflichtung
der Klägerin dienen sollten.
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Die zu sichernde Hauptforderung bestehe; wegen der Weigerung der Klägerin,
Leasingausläufer zurückzukaufen, sei insoweit ein Schaden von mindestens 400.000,-
€ zu besorgen.
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Ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor, da nach der Rechtsprechung des BGH
ein bedingtes Wiederverkaufsrecht bestehe. Selbst wenn man von einem Angebot
ausgehe, sei der Klägerin die Dauer der Annahmefrist in jedem Fall bekannt gewesen,
da ihr die Laufzeit der jeweiligen Leasingverträge bekannt gewesen sei.
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Eine unangemessene Risikoverteilung könne nicht angenommen werden, da die
Klägerin sich der Beklagten bedient habe, um durch Vermittlung von Leasingverträgen
weitere Fahrzeuge zu veräußern. Zudem sei allein die Klägerin als Fahrzeughändler,
nicht aber die Beklagte als Bank, in der Lage, den Absatz der Rückläufer vorzunehmen.
Überdies hätte die Klägerin die Rückkaufpreise anders kalkulieren können. Ein Zwang
zum Abschluss der Leasinggeschäfte habe nicht bestanden.
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Die Klägerin sei schon mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht
Handelsvertreter der Beklagten. Im Übrigen sei aber auch die Rückkaufverpflichtung
nicht der vermittelnden Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf Leasingverträge zuzuordnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des
Kontoguthabens in Höhe von 372.112,12 €, da an dem Guthaben ein Pfandrecht bestellt
worden ist.
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In Ziffer 12 Abs. 1 und 2 der Bestimmungen des Rahmenvertrages G Bank Direkt-
Kontos ist zu Gunsten der Beklagten wirksam ein Pfandrecht bestellt worden. Dieses
Pfandrecht dient auch der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus der
Rückkaufverpflichtung, da diese im Rahmen der "bankmäßigen Geschäftsverbindung"
mit der Klägerin erworben worden sind.
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Leasinggeschäfte sind zwar keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG.
Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass alle in dieser Vorschrift nicht
genannten Tätigkeitsbereicht als "Nichtbankgeschäfte" im Rahmen eines
zivilrechtlichen Vertrages nicht einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zugeordnet
werden könnten. Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden vielmehr
Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr
zwischen der Bank und dem Kunden in Zusammenhang stehen und die eine in diesem
Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben (BGH NJW
RR 1998, 190). Der Abschluss von Leasingverträgen und der damit in Zusammenhang
stehende Verkauf von Neufahrzeugen und Rückkauf von gebrauchten
Leasingfahrzeugen gehört zu den typischen Leistungen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung zwischen den Parteien erbracht wurden, und ist damit im
Verhältnis der Beklagten zur Klägerin eine vertragstypische Bankleistung.
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Zudem ist in Ziffer 6 des Kaufangebots ausdrücklich bestimmt, dass die im Rahmen der
gesamten Geschäftsbeziehung bestellten Sicherheiten auch zur Sicherung der
Ansprüche der Bank aus der Rückkaufverpflichtung dienen. Eine überraschende
Klausel kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Klägerin schon nach
dem Rahmenvertrag diese Sicherheit bestellt hatte und für sie erkennbar war, dass die
Beklagte auch für die Rückkaufverpflichtung eine Sicherheit verlangen würde.
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Eine zu sichernde Hauptforderung liegt mit den von der Beklagten dargelegten etwa 400
Leasingverträgen mit einer Rückkaufverpflichtung vor.
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Die Rückkaufverpflichtung zwischen den Parteien ist wirksam.
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Das vertragliche Rückgaberecht der Beklagten ist nach ständiger Rechtsprechung als
Wiederverkaufsrecht und nicht als ein bindendes Vertragsangebot, das noch der
Annahme durch die Beklagte bedarf, zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 1990, 2546; NJW
2002, 506; NJW 2003, 2607, jeweils m.w.N.).
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Aber selbst wenn die Rückkaufverpflichtung lediglich als Angebot anzusehen wäre, ist
dieses nicht in entsprechender Anwendung von § 308 Nr. 1 BGB deshalb unwirksam,
weil sich die Beklagte eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte
Annahmefrist vorbehalten hätte. Die Dauer der Annahmefrist hängt von der Laufzeit der
Leasingverträge ab und ist damit hinreichend bestimmt. Da Leasingverträge
typischerweise über mehrere Jahre laufen und sich das Verwertungsrisiko erst mit der
Rückgabe der Fahrzeuge durch den Leasingnehmer verwirklicht, konnte die
Geltendmachung der Rückkaufverpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dies war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar.
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Die Rückkaufverpflichtung stellt auch keine unangemessene Abweichung von der
üblichen Risikoverteilung im Rahmen des Leasingvertragsverhältnisses dar. Das
Interesse der Beklagten daran, das Verwertungsrisiko nicht selbst zu tragen, sondern
auf die Klägerin abzuwälzen, rechtfertigt sich grundsätzlich daraus, dass die Beklagte
als Bank nicht über eine eigene Absatzorganisation verfügt. Die Klägerin hatte selbst
ein erhebliches eigenes Interesse an dem Abschluss bzw. der Vermittlung der
Leasingverträge, da sie auf diese Weise nicht nur eine – wenn auch relativ geringe –
Vermittlungsprovision für die Vermittlung des Leasingvertrages erhielt, sondern vor
allem Gewinne im Neuwagengeschäft erzielte. Daneben bestand für sie auch die
Aussicht auf weitere Gewinne im Gebrauchtwagenhandel, nämlich durch Weiterverkauf
der Leasingrückläufer. Dass sich diese Gewinnaussicht wegen der weder für die
Klägerin noch für die Beklagte vorhersehbaren Einführung der sog. Abwrackprämie
nicht realisieren lässt, sondern im Gegenteil hohe Verluste drohen, da der
Wiederverkaufswert der Fahrzeuge unter dem vereinbarten Rückkaufpreis liegt, war im
Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge nicht erkennbar.
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Grundsätzlich fällt das Risiko, dass sich der bei Abschluss des Leasingvertrages
festgelegte Rückkaufpreis nach Vertragsende bei einer Weiterveräußerung realisieren
lässt, allein in die Sphäre der Klägerin. Eine ausnahmsweise in Betracht kommende
Vertragsanpassung gem. § 313 BGB – die indes von der Klägerin nicht geltend gemacht
wird - würde voraussetzen, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so
stark gestört ist, dass die Interessen der Klägerin auch nicht mehr annähernd gewahrt
sind. Dazu ist allerdings weder in Hinblick auf die Höhe der einzelnen Verluste noch in
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Hinblick auf die Dauer dieser durch die Abwrackprämie verursachten Situation
vorgetragen.
Die Unwirksamkeit der Rückkaufverpflichtung ergibt sich schließlich auch nicht aus
einer unzulässigen Abwälzung des Absatzrisikos des Prinzipals auf den
Handelsvertreter, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen
zum Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB unvereinbar wäre.
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Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der
Vermittlung der Leasingverträge als Handelsvertreter für die Beklagte tätig geworden ist.
Die Klägerin hat aber ihre Vermittlungsleistung spätestens in dem Zeitpunkt erbracht, in
welchem ein von ihr vermittelter Kunde mit der Beklagten einen Leasingvertrag
abgeschlossen hat. Mit dem Eintritt dieses Vermittlungserfolges ist die werbende
Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf den jeweiligen Leasingkunden der Beklagten
abgeschlossen. Der nach Beendigung des vermittelten Leasingvertrages anstehende
Rückkauf des Leasingfahrzeugs steht mit der vermittelnden Tätigkeit der Klägerin aber
nicht mehr in Zusammenhang (vgl. BGH NJW-RR 2006, 824 ff.). Die
Rückkaufverpflichtung steht vielmehr allein in Zusammenhang mit dem Verkauf des
Fahrzeugs an die Beklagte, betrifft also nicht die Tätigkeit der Klägerin als
Handelsvertreter, sondern ihre Tätigkeit als (Vertrags-) Händler bzw. Lieferant.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Streitwert: 372.112,12 €
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