Urteil des LG Köln vom 19.11.2008

LG Köln: tarif, markt, mensch, ersatzfahrzeug, zinn, aufwand, kreditkarte, versicherung, behinderung, anwaltskosten

Landgericht Köln, 9 S 171/08
Datum:
19.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 171/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 1 C 726/07
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Gummersbach vom 17.06.2008 (Az. 1 C 726/07) aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
652,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 sowie 104,50 € vorgerichtliche
Anwaltskosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die
Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3
II.
4
1.
hat in der Sache teilweise Erfolg.
5
Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den vom Amtsgericht Gummersbach
ausgeurteilten Betrag (321,65 €) hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz
wegen Mietwagenkosten (weitere 330,77 €) in Höhe eines Betrags von insgesamt
652,42 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, gegenüber der Beklagten zu 3) i.V.m. § 3
Nr. 1 PflVG.
6
a)
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der
Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,
die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei
anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,
im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg
der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche
Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung
in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel
(jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463f.; BGH NZV 2008, 1519f.; OLG
Köln, NVZ 2007, 199f.; LG Bonn, NZV 2007, 362f.).
8
Wie die Kammer bereits festgestellt hat (Urt. v. 18.06.2008, 9 S 56/08), ist die sog.
Schwacke-Liste 2007 eine geeignete Schätzgrundlage. Bedenken gegen die Richtigkeit
dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagten die
Schwacke-Liste für nicht anwendbar halten und meinen, dass bei der Erhebung der
Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, können sie hiermit nicht durchdringen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519), der sich die Kammer anschließt,
bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung
Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte
Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Hier ist entsprechendes nicht
ersichtlich. Die Beklagten argwöhnen lediglich allgemein, dass die befragten
Autovermieter bewusst höhere Preise "angemeldet" und so eine von Schwacke nicht
überprüfte Preisanhebung veranlasst hätten. Dass – wie die Beklagten geltend machen
- andere Erhebungen (Dr. Holger Zinn: "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland
im Sommer 2007" sowie Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008)
zu anderen Ergebnissen als die Schwacke-Liste gelangt sein mögen und ihnen der
Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu
rechtfertigen. Zum einen ist nämlich nicht hinreichend erkennbar, wie im Einzelnen die
Erhebungen des Dr. Zinn einerseits und des Fraunhofer Instituts andererseits erfolgt
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sind, z. B. wie viele Autovermietungen in welchem Gebiet angerufen worden sind.
Darüber hinaus bezieht sich die Erhebung des Dr. Zinn lediglich pauschal auf den
"Großraum West" und nicht – wie die Schwacke-Liste – auf das sehr viel kleinere und
eher ländliche Gebiet Waldbröl, in dem die Preise durchaus anders als im Durchschnitt
eines Großraumes West gelegen haben können. Schließlich bleiben die Erhebung des
Fraunhofer Instituts völlig im Dunkeln, weil die Beklagten hierzu keinerlei Details
vortragen, sondern im Laufe des Rechtsstreits lediglich wiederholt behauptet haben,
dass diese Erhebung vorzugswürdig sei. Auch der Hinweis darauf, dass das OLG Köln
in seiner Entscheidung vom 10.10.2008 dieser Erhebung den Vorzug gegenüber der
Schwacke-Liste 2008 gewährt hat, lässt aus Sicht der Kammer – ohne weitere
Anhaltspunkte bezüglich der Grundlagen dieser Erhebung – nicht den Schluss zu, dass
der Erhebung des Fraunhofer Instituts auch gegenüber der Schwacke-Liste 2007 der
Vorzug zu gewähren ist.
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-,
Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des
Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200).
10
b)
11
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der
gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls
mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur
Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH,
NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des BGH ist
bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme
des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten
Einzelfall abzustellen.
12
Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1
BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199,
200; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte
Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen,
dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte
Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526).
13
Nachdem die Kammer in früheren Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 18.06.2008, 9 S 56/08)
die Ansicht vertreten hat, dass der Aufschlag nicht generell und ohne weiteren
Sachvortrag zu konkreten unfallbedingten Mehrleistungen quasi automatisch
vorzunehmen sei, sondern gefordert hat, dass im konkreten Fall tatsächlich
unfallbedingte Leistungen vorlagen, die einen Aufschlag auf den Normaltarif
rechtfertigen, schließt sich die Kammer nunmehr der im Vordringen befindlichen Ansicht
an, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sei, um die
Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im
14
Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV
2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Die Kammer veranschlagt diesen
Aufschlag mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Hof, NJOZ 2008,
2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007,
362, 363: 25 %). Der BGH hat insoweit jüngst (NZV 2008, 23, 24) ausgeführt, dass es
keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung
rechtfertigten, in Anspruch genommen habe.
c)
15
Über diesen pauschalen Aufschlag von 20 % hinaus hat die insofern darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin keine höheren notwendigen Kosten, nämlich einen Aufschlag
von insgesamt 47 %, dargelegt. Sie hat in keiner Weise dargelegt, dass die Zeugin C im
konkreten Fall besondere unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen hätte,
die für die Klägerin als Mietwagenfirma einen gegenüber dem Normaltarif um 47 %
erhöhen Aufwand begründet hätte. Vielmehr hat die Klägerin (auf Seite 5-7 GA) lediglich
allgemeine Ausführungen zum allgemeinen Mehraufwand eines
Mietwagenunternehmens im Falle einer Autovermietung im Unfallersatztarif angestellt,
die jedoch nicht geeignet sind, einen höheren als den oben genannten pauschalen
Aufschlag von 20 % zu rechtfertigen.
16
d)
17
Im übrigen könnte die Klägerin über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den Normaltarif übersteigende
Mietwagenkosten nur ersetzt verlangen, wenn sie darlegt und erforderlichenfalls
beweist, dass der Zeugin C unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -
zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war
(z.B. BGH, NZV 2006, 363; NZV 2006, 410; NZV 2006, 463; NJW 2008, 1519, 1520)
Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne
des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die die Klägerin die
Beweislast trägt.
18
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abzustellen. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen (z.B. NZV 2006, 139; NZV
2006, 463) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der
Tarifunterschiede für den Geschädigten und insofern darauf an, ob ein vernünftiger und
wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots
zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der
Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen
Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben
können. Nicht ausreichend ist es, dass die angefragte Mietwagenfirma nur einen Tarif
kennt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen
Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote
einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der
Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der
ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse
zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines
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Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte
Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Tochter der Zeugin C sei zu 100 % behindert, ist das
nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, um eine Not- und/ oder Eilsituation zu
begründen. Es wurde weder zur Art der Behinderung der Tochter vorgetragen noch im
einzelnen ausgeführt, warum die Zeugin C wegen dieser Behinderung besonders auf
einen Pkw angewiesen ist (muss die Tochter bspw. zu Ärzten/ ins Krankenhaus wegen
Therapien gefahren werden? wie oft in der Woche ist dies der Fall? welche Strecken
müssen dafür zurückgelegt werden? etc.). Nach Ansicht der Kammer war es der Zeugin
dennoch aus wirtschaftlichen Gründen zumindest zunächst nicht zumutbar, ein
Ersatzfahrzeug zum "Normaltarif" anzumieten. Entgegen der Behauptung der Beklagten
geht die Kammer davon aus, dass Mietwagenunternehmen die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zum "Normaltarif" von der Vorausentrichtung des Mietzinses und der
Leistung einer Kaution mittels Kreditkarte abhängig machen. Dies ist allgemein bekannt
und wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (vgl. BGH vom 12.10.2004, in: NJW
2005, 51ff.; BGH vom 19.04.2005, in: NJW 2005, 1933ff.; BGH vom 14.02.2006, in: NJW
2006, 1508; OLG Köln vom 29.08.2006 (Az.: 15 U 38/06). Die Kammer ist davon
überzeugt, dass sich die Zeugin C in finanziell beengten Verhältnissen befand und
deswegen nicht in der Lage war, den Schaden vorzufinanzieren und auch nicht im
Besitz einer Kreditkarte war. Für diese Annahme spricht, dass die Zeugin C nur vier
Monate vor dem Unfallereignis die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Soweit
die Beklagten diese Behauptung während des Prozesses bestritten haben, wertet die
Kammer dieses Bestreiten als unsubstantiiert, nachdem in der mündlichen Verhandlung
die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin vom 25.04.2007 (AG Waldbröl – 5a M
739/07) und vom 03.01.2007 (AG Waldbröl – 5a M 54/07) der Kammer und den
Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Einsichtnahme vorgelegen haben. Im übrigen
spricht für die beengten finanziellen Verhältnisse auch der Umstand, dass das
verunfallte Fahrzeug der Zeugin C zum Unfallzeitpunkt 14 Jahre alt war und über
200.000 km gelaufen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die
Zeugin C mangels Vorfinanzierungsmöglichkeiten nicht in der Lage war, ein
Ersatzfahrzeug zum sog. "Normaltarif" anzumieten. Aufgrund dieses Ergebnisses der
gebotenen subjektbezogene Schadensbetrachtung kann die Klägerin jedoch nach
Ansicht der Kammer lediglich für einen Anmietzeitraum von drei Tagen den Normaltarif
übersteigende Mietwagenkosten (= Unfallersatztarif) ersetzt verlangen. Spätestens am
dritten Tage jedoch hätte sich die Geschädigte, in Anbetracht dessen, dass nur die
Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten
darf, um eine Deckungszusage von Seiten der Versicherung ihres Unfallgegners, der
Beklagten zu 3), und ggf. einen Vorschuss im Hinblick auf die Kosten für den
Ersatzwagen bemühen müssen. Sie durfte als wirtschaftlich handelnder Mensch gerade
nicht davon ausgehen, dass die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im
Unfallersatztarif über einen Zeitraum von 16 Tagen erstattungsfähig sein würden, ohne
dass sie sich um eine kostengünstigere Anmietung bemüht. Am dritten Tag nach dem
Unfall besteht auch keine der Situation am Unfalltag vergleichbare Eil- und/ oder
Notsituation mehr, so dass die Geschädigte in aller Ruhe und mit Bedacht die
Angelegenheit hätte regeln können.
20
e)
21
Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand
22
für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO
wie folgt:
3 Tage Unfallersatztarif der Klägerin
23
Tagespauschale à 116,- € 348,00 €
24
Haftungsreduzierung à 15,- € 45,00 €
25
Zusatzfahrer à 12,- € 36,00 €
26
Zwischenergebnis 429,00 €
27
10 Tage Normaltarif nach Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2007 (Klasse 5)
28
a) Wochen-Pauschale (Modus) 520,11 €
29
b) 3-Tages-Pauschale (Modus) 261,60 €
30
c) Vollkasko Woche 132,00 €
31
d) Vollkasko 3 Tage 66,00 €
32
f) Zusatzfahrer à 20,- € 200,00 €
33
Zwischenergebnis 1.179,71 €
34
Die Höhe der im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehenden ersparten
Eigenaufwendungen setzt die Kammer im vorliegenden Fall mit 5 % der
Mietwagenkosten an. Zwar geht die Kammer grundsätzlich von einer Ersparnis in Höhe
von 10 % der Mietwagenkosten aus, dies gilt jedoch nur in Fällen ohne konkreten
Vortrag zu geringeren ersparten Aufwendungen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch
vorgetragen, dass die Geschädigte in den 16 Tagen Mietdauer nur 1.325 km gefahren
sei. Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass die Geschädigte sich
vorliegend deutlich geringere Eigenaufwendungen erspart hat.
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Dies berücksichtigt, ergibt sich folgende Berechnung des erstattungsfähigen Aufwands
für den Mietwagen:
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3 Tage Unfallersatztarif 429,00 €
37
abzgl. 5 % - 21,45 €
38
Zwischenergebnis 407,55 €
39
10 Tage Normaltarif 1.415,65 €
40
abzgl. 5 % - 70,78 €
41
Zwischenergebnis 1.344,87 €
42
Gesamtsumme 1.752,42 €
43
abzgl. bereits erfolgter Zahlung der Beklagten zu 3) - 1.100,00 €
44
Ergebnis 652,42 EUR
45
f)
46
Ferner steht der Klägerin über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 83,54 €
ein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 20,96
€ (mithin insgesamt 104,50 €) zu.
47
Nach den obigen Ausführungen wären folgende Kosten zu erstatten:
48
1,3 Geschäftsgebühr (Gegenstandswert: 652,42 € EUR) 84,50 EUR
49
Postpauschale 20,00 EUR
50
Ergebnis 104,50 EUR
51
Eine darüber hinausgehende Erstattung der Mehrwertsteuer kommt nicht in Betracht,
weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.
52
g)
53
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
54
2.)
55
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
56
III.
57
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 830,71EUR
59