Urteil des LG Köln vom 20.01.2011

LG Köln (fahrzeug, kläger, rücktritt vom vertrag, zug, agb, kaufvertrag, inserat, anlage, rücktritt, verbraucher)

Landgericht Köln, 8 O 338/10
Datum:
20.01.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 338/10
Schlagworte:
Rückabwicklung PKW-Kaufvertrag Neufahrzeug Internet-Anzeige
Normen:
§§ 437 Nr. 2, 323 II, 346 BGB
Leitsätze:
Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 I 1 BGB, wenn es als
Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von
mehr als 2 Jahren aufweist (vgl. BGB NJW 2004, 160).
Bei der Auslegung eines Pkw-Bestellformulars ist die Internet-Anzeige
eines Pkw-Händlers (hier über das Portal "mobile.de") hinsichtlich des
betreffenden Fahrzeugs heranzuziehen.
Wenn das Fahrzeug dort irreführend als Neufahrzeug bezeichnet wird,
obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von
Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf
die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 Km hinzuweisen noch in den
AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodel des Händlers (EU-
Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge pp.) zu machen. Aus der Sicht des
Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs
geschuldet wird.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.843,12 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
21.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des
Fahrzeugs Jeep Commander 3,0 CRD DPF, Fahrgestell-Nr. ####.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug
hinsichtlich des vorbezeichneten Fahrzeuges befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages in
Anspruch.
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Die Beklagte ist gewerbliche Autoverkäuferin. Der Kläger, ein Verbraucher, entdeckte
das Inserat der Beklagten in dem Internetportal anonym1.de (Anlage K1, Bl. 7 AH), in
dem die Beklagte einen Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Plus Navi-ESD-7Si zu
einem Preis von 35.878 € anbot. Ferner heißt es in der dritten Zeile des Angebots:
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"Geländewagen/Pickup, Neufahrzeug"
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Die Beklagte überließ dem Kläger unter dem 17.06.2010 ein Bestellformular (Bl. 1 AH
zu dem in dem vorstehenden Inserat beschriebenen PKW. Unter der Überschrift
"Bestellung" heißt es zu der Bestellnummer 217 u.a.
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"Vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir bieten Ihnen folgendes Fahrzeug an:
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Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Navi Command View-el.SD […]
7
km: 0
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Erstzulassung: EU-Fahr."
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Dem Bestellformular lagen die AGB der Beklagten bei (Bl. 2 AH). Darin heißt es unter
Ziffer 2.2:
10
Unsere Fahrzeugangebote bestehen aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen &
Außenlagerbeständen unserer Lieferanten […].
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und unter Ziffer 4.10:
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"Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-
Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland
importieren, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion
gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar
sind es EU-Fahrzeuge mit 0 Km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem
Recht."
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Der Kläger übermittelte das von ihm unterschriebene Bestellformular am 18.06.2010 per
Fax an die Beklagte (Anlage B2, Bl. 14 AH). Der Kläger zahlte am gleichen Tag den
Kaufpreis an die Beklagte. Der Kläger holte das am 25.06.2010 zugelassene Fahrzeug
am 26.06.2010 bei der Beklagten in Köln ab.
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Die Ehefrau des Klägers rügte gegenüber der Beklagten unter dem 28.06.2010 Mängel
des verkauften Fahrzeuges. Mit auf den 01.07.2010 datierten Schreiben vom 03.07.2010
(Bl. 19 AH) rügte der Beklagte gegenüber der Klägerin diverse Mängel des Fahrzeuges,
u.a. dass es laut Papieren bereits im Februar 2007 gebaut worden sei – was unstreitig
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ist (vgl. Zulassungsbescheinigung Teil I, Anlage K2, Bl. 9 AH) – und damit kein
Neufahrzeug mehr sei. Am Ende des Schreibens heißt es:
"Sollte ich bis 07.07.2010 nicht von Ihnen hören, möchte ich Sie darauf hinweisen,
dass ich die Sache meinem Anwalt übergebe"
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Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2010 (Anlage K3, Bl. 10 AH) erklärte der Kläger den
Rücktritt von dem PKW-Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des
Kaufpreises bis zum 20.07.2010 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges auf.
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Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2010 (Anlage B3, Bl. 15 ff. AH) vertrat die Beklagte die
Ansicht, dass der erklärte Rücktritt aus Rechtsgründen unwirksam sei.
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Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug eine Vielzahl von Mängeln aufweise. Unter
anderem beschleunige das Fahrzeug beschleunige nicht richtig. Eine rote und eine
orangefarbene Anzeigenlampe hätten dauerhaft aufgeleuchtet. Diese Mängel seien auf
Marderbiss-Schäden an 2 Stellen des Motorraums zurückzuführen.
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Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug entgegen
der Anzeige der Beklagten nicht um ein Neufahrzeug handele. Dazu behauptet er, dass
er sich anhand des Internetinserats der Beklagten am 17.06.2010 entschlossen habe,
das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug zu kaufen. Er habe sich
telefonisch bei der Beklagten gemeldet. Daraufhin sei ihm das Bestellformular per Fax
übersandt worden, welches er – was unstreitig ist – unterschrieben per Fax zurück an
die Beklagte gesandt habe. Erst nach Vertragsschluss habe er das Produktionsdatum
(Februar 2007) erfahren.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.879,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.07.2010 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Jeep Commander 3,0 CRD
DPF, Fahrgestell-Nr. #####,
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht zum Rücktritt von dem PKW-Kaufvertrag
berechtigt sei.
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Dazu behauptet sie, dass die Internetanzeige bei den Verhandlungen der Parteien nie
eine Rolle gespielt habe. Der Kläger habe die Verkaufsräume der Beklagten aufgesucht
und sich nach dem dort stehenden streitgegenständlichen Fahrzeug erkundigt, welches
ihm sichtbar zugesagt habe. Der Mitarbeiter der Beklagten M habe dem Kläger das
Bestellformular vom 17.06.2010 nebst AGB übergeben und ihn darauf hingewiesen,
dass er dieses unterschrieben zurücksenden müsse, wenn er den PKW kaufen wolle.
Der Mitarbeiter M habe dem Kläger auch gesagt, dass das Fahrzeug vom Hersteller im
Jahre 2008 zur Garantie angemeldet worden sei.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass Grundlage des Kaufvertrages allein die Angaben
im Bestellformular geworden seien. Ein Neufahrzeug nach deutschem Recht sei nicht
geschuldet. Dies ergebe sich auch aus den AGB der Beklagten.
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Im Übrigen habe der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung
gegeben.
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Zumindest müsse sich der Kläger Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 hat der Kläger, persönlich
angehört, erklärt, dass er mit dem Fahrzeug lediglich ca. 170 km gefahren sei, und zwar
von der Geschäftsstelle der Beklagten in Köln bis zu ihm nach Hause.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2010 (Bl. 45 ff. GA)
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
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Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage zu Ziffer 2) folgt im Hinblick auf
den Annahmeverzug aus § 756 ZPO.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages, d. h.
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeugs, aus § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. §§ 323 II Nr. 3, 346 BGB.
Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft, da es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt.
Der Kläger war aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf das
Vorliegen der weiteren behaupteten Mängel kommt es nicht an.
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Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist ein Kaufvertrag über den
streitgegenständlichen PKW zu Stande gekommen.
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Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag handelt es sich bei dem verkauften
Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug. Damit ist das gelieferte Fahrzeug mangelhaft.
Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier haben die Parteien den
Verkauf eines Neufahrzeuges vereinbart.
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Auszugehen ist dabei von dem Internetinserat der Beklagten. Darin wird das Fahrzeug
als "Neufahrzeug" bezeichnet. Der Kläger, ein Verbraucher (§ 13 BGB), musste die
Anzeige der Beklagten so verstehen, als ob es sich bei dem Fahrzeug um ein
Neufahrzeug im Sinne der deutschen Rechtsprechung handelt. Danach ist ein
unbenutztes Kraftfahrzeug nur dann fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses
Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit
bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und
Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004, 160).
Unstreitig war das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (Juni
2010) jedoch bereits mehr als 3 Jahre alt (Baujahr 02/2007).
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Der Beklagten ist darin recht zu geben, dass es sich bei dem Internetinserat nicht um ein
verbindliches Angebot (§ 145 BGB), sondern lediglich um eine sog. "invitatio ad
offerendum" handelt. Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten ist das Inserat
jedoch bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der den Vertragsschluss
begründenden Willenserklärungen zu berücksichtigen.
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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits durch die Überlassung des nicht
unterschriebenen Bestellformulars vom 17.06.2010 ein verbindliches Angebot zum
Abschluss des Kaufvertrages unterbreitet hat. Jedenfalls hat die Beklagte das in der
Übersendung des unterschriebenen Bestellformulars durch den Beklagten liegende
Angebot gemäß § 151 BGB angenommen, wie sich an der Zulassung des Fahrzeugs
auf den Beklagten und die Herausgabe des Fahrzeugs zeigt.
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Bei der Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien gemäß §§ 133, 157
BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Bestellformular der Beklagten so
verstehen musste, dass dieses auf die Angaben in der Internetanzeige Bezug nimmt.
Denn in dem Bestellformular finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Angaben in dem
Internetinserat fehlerhaft oder zumindest missverständlich gewesen seien. Die Angaben
"km 0" und "Erstzulassung: EU-Fahr." musste der Kläger als Verbraucher so verstehen,
als ob es sich bei dem Fahrzeug, wie in dem Inserat angegeben, um ein Neufahrzeug
handelte. Die Beklagte ihrerseits musste erkennen, dass ein Verbraucher ihre Erklärung
als Verkauf eines Neufahrzeuges verstehen wird. Damit haben die Parteien
übereinstimmend einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen.
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Etwas anderes kann sich nicht aus den AGB der Beklagten ergeben, die unstreitig dem
Bestellformular anlagen. Die Beklagte, die sich auf die Klauseln in 2.2 und 4.10 der
AGB stützt, verkennt, dass die entsprechenden Klauseln nicht dazu geeignet waren, die
irreführenden Angaben in dem Internetinserat richtig zu stellen. Denn in den fraglichen
Klauseln wird lediglich allgemein auf das Geschäftsmodell der Beklagten hingewiesen.
Angaben zu dem konkret verkauften Fahrzeug finden sich dort nicht. So konnte der
Beklagte anhand der Angaben in Ziffer 2.2. der AGB nicht erkennen, dass das Fahrzeug
bereits im Jahr 2007 gebaut wurde. Denn dort heißt es lediglich, dass die Fahrzeuge
aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen und Außenlagerbeständen stammen. Über das
Alter bzw. die Lagerzeit der Fahrzeuge wird dort nichts gesagt. Auch die Klausel in Ziffer
4.10 der AGB vermag den durch das Inserat begründeten Irrtum des Klägers nicht zu
korrigieren. Dort heißt es zwar, dass die Beklagte überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem
Ausland importiert, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion
gestanden haben können. Es wird jedoch nicht ausgeführt, dass es sich bei dem hier als
"Neufahrzeug" angepriesenen Fahrzeug um ein Fahrzeug im Sinne der Klausel handelt.
Folgerichtig musste der Kläger auch die weitere Formulierung in Ziffer 4.10 der AGB
"Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem
Recht" nicht auf das von ihm gekaufte Fahrzeug beziehen. Vielmehr hätte die Beklagte
bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das
Fahrzeug bereits 2007 gebaut wurde und deshalb nach deutschem Recht nicht als
Neufahrzeug bezeichnet werden darf.
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Es musste auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden, ob der
Mitarbeiter der Beklagten M – so die Behauptung der Beklagten – gegenüber dem
Kläger vor Vertragsschluss erklärt habe, das Fahrzeug sei von dem Hersteller im Jahr
2008 zur Garantie angemeldet worden. Denn auch diese Erklärung, deren Richtigkeit
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unterstellt, war nicht dazu geeignet, die fehlerhaften Angaben in dem Internetinserat zu
berichtigen. Zum einen steht diese Erklärung nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit
dem von der Beklagten selbst gewählten Begriff des Neufahrzeugs. Vielmehr durfte der
Beklagte diese Erklärung als Verbraucher im Sinne einer Garantieerklärung verstehen.
Zum anderen kommt in der angeblichen Äußerung nicht zum Ausdruck, dass das
Fahrzeug tatsächlich bereits im Jahr 2007 produziert wurde, was der Beklagten
unstreitig bekannt war.
Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es hier gemäß § 323 II Nr. 3 BGB nicht,
da die Beklagte das verkaufte Gebrauchtfahrzeug nicht im Wege der Nachbesserung in
ein Neufahrzeug verändern konnte. Im Übrigen hat die Beklagte den Mangel in Form
eines Verkaufs eines Gebrauchwagens als Neufahrzeug ernsthaft und endgültig
bestritten, § 323 II Nr. 1 BGB.
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Der Rücktritt war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen,
da die Pflichtverletzung der Beklagten nicht lediglich unerheblich war.
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Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund des erklärten Rücktritts gem. § 346 BGB den
Kaufpreis zurück zu erstatten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw sowie
abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Pkw. Die Kammer schätzt die von
dem Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die
geringe Fahrleistung des Klägers von insgesamt 170 km gemäß § 287 ZPO auf 0,1%
des gezahlten Kaufpreises, mithin auf 35,88 € (35.879,00 € * 0,1%). Damit bewegt sich
die Kammer im üblichen Schätzbereich, den die Rechtsprechung zwischen 0,4% und
1% des Anschaffungspreises pro gefahrene 1.000 km taxiert (vgl. Palandt/Grüneberg, §
346 BGB Rn. 10 m.w.N.).
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Die Beklagte befindet sich aufgrund einer Aufforderung des Klägers zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages in dem Rücktrittsschreiben vom 14.07.2010 im
Annahmeverzug (§ 295 BGB). Dies war antragsgemäß festzustellen.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der
Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Fristsetzung in dem Rücktrittsschreiben
auf den 20.07.2010 seit dem 21.07.2010 in Verzug.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 35.879,00 Euro.
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