Urteil des LG Köln vom 10.06.2009

LG Köln: ware, kritik, werturteil, inhaber, rücknahme, gehalt, firma, eng, rechtsvereinheitlichung, rückabwicklung

Landgericht Köln, 28 S 4/09
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 S 4/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 26 C 148/09
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Bergheim vom 30.10.2008 Az.: 26 C 148/08, aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1
Auf einen Tatbestand wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
2
II.
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Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Nach
Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 30.10.2008 an den Beklagten
am 05.11.2008 ist die Berufung am 24.11.2008 sowie die Berufungsbegründung nach
Fristverlängerung am 02.02.2009 rechtzeitig eingegangen.
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Die Berufung ist auch begründet.
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1.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der e-Bay-Bewertungen zur
Artikelnummer 230183775845.
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a)
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Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf "Löschung" der Bewertung, d. h. auf
Unterlassung der beanstandeten Äußerungen, ist nicht gegeben.
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Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liegt bereits
deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin läuft und die
Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen ist. Als hinter dem
Account stehende Person ist immer nur der Inhaber erkennbar. Dass die Klägerin den
konkreten Kauf unstreitig über den Account ihres Ehemannes abgewickelt hat, ändert
hieran nichts, da es für die Erkennbarkeit auf den Durchschnittsleser der Bewertung
ankommt. Dieser kann einer Bewertung aber gerade nicht ansehen, ob der tatsächliche
Account-Inhaber oder ein beliebiger Dritter den Kaufvorgang abgewickelt hat. Er wird
immer auf den tatsächlichen Account-Inhaber schließen. Außer für die an dem
konkreten Kauf beteiligten Personen ist die Klägerin dementsprechend nicht erkennbar
und nicht aktivlegitimiert.
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Ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB scheidet aber zudem aus, da der Beklagte keine
unwahren Tatsachen behauptet hat und die Äußerungen keine unzulässige
Schmähkritik darstellen.
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Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre
Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der Prozessordnung
vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch
Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb
dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen
tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die
eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so
substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt
oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern
nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender
Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. BGH, GRUR 1972, 435, 439).
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Die angegriffene Äußerung "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem
einbehalten – frech & dreist!!!" setzt sich sowohl aus Meinungsäußerungselementen als
auch aus einer Tatsachenbehauptung ("Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten")
zusammen. Die Meinungsäußerungselemente beruhen dabei auf dem
wiedergegebenen Tatsachenkern, der hinter dem Werturteil nicht zurücktritt, da er
dieses trägt.
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Die Behauptung "Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten" stellt eine zum Zeitpunkt der
Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dar. Auf diesen in der Bewertung durch die
Datumsangabe zweifelsfrei kenntlich gemachten Zeitpunkt ist entgegen der vom
Amtsgericht vertretenen Auffassung auch abzustellen. Durch die Möglichkeit des
Ergänzungskommentars können spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls
kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht,
indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem
Bewertungsprofil offenlegte. Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung hatte die Klägerin das
Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma C2
versandt, mithin einbehalten.
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Die Äußerungen "nie, nie, nie wieder!" und "frech & dreist" stellen Meinungsäußerungen
dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Soweit auch bei
Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht
kommt, wenn es sich um unsachliche sog. "Schmähkritik” handelt, greift dies hier nicht
durch. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen
im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2002, 1192, m.w.N.).
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Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllen die hier in Rede
stehenden Behauptungen nicht. Sie weisen insofern Sachbezug auf, als sie sich mit
dem Verhalten der Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der
Bewertung dieses Verhalten befassen. Der Beklagte bewertet das Verhalten der
Klägerin als "frech & dreist" und folgert daraus, dass er "nie, nie, nie wieder!" mit ihr
einen Kaufvertrag abwickeln möchte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen
der Bewertungen, die wirtschaftliche Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller
eBay Nutzer betreffenden, - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch
einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine
scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik
vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht
von Bedeutung (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
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Auch der Ergänzungskommentar "Jeans zurück (9 Wochen)! – T klagt auf Rücknahme
der Bewertung (nun)!" ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte hat die Jeans
unstreitig erst nach 9 Wochen zurückerhalten. Auch die Klage auf Rücknahme der
Bewertung ist in der Laiensphäre zutreffend umschrieben. Der mit der Klage geltend
gemachte Löschungsanspruch bezieht sich zwar genau genommen auf eine
Unterlassung. Weder Rücknahme noch Löschung können im rechtlichen Sinne verlangt
werden. Jedoch ist das Begehren der Klägerin mit dieser Formulierung zutreffend
beschrieben.
18
b)
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Ein darüberhinausgehender vertraglicher Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nicht
gegeben.
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Als zwischen den Parteien anerkannte Vertragspartei kann die Klägerin unabhängig
von der Account-Inhaberschaft, einen solchen vertraglichen Anspruch zwar innehaben,
jedoch gewährt ein vertraglicher, auf einer Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrages
nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB beruhender Anspruch keinen über das Äußerungsrecht
hinausgehenden Unterlassungsanspruch.
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Das in den den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay postulierte Gebot
der Sachlichkeit der Bewertung ergibt keinen weitergehenden Schutz. Richtig ist zwar,
dass vertragliche Pflichtverletzungen im Einzelfall über § 280 BGB neben
Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungs- und Abwehransprüche begründen
können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 33). Bei gebotener Auslegung (§§ 133,
157 BGB) knüpfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nämlich an die
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gesetzlichen Schranken an, soweit ein Mitglied verpflichtet wird, "in den von ihm
abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und
die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen
Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.”
Erst in den Regelbeispielen am Ende wird über die gesetzlichen Schranken hinaus
verboten "in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung
des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.” Dass insoweit aber echte
vertragliche Unterlassungsverpflichtungen als Vertrag zugunsten der anderen eBay-
Mitglieder (§ 328 BGB) allein aufgrund dieser Passagen der eBay-
Nutzungsbestimmungen begründet werden sollen, die inhaltlich über die gesetzlichen
Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen sollen, ist nach allgemeinen
vertragsrechtlichen Grundsätzen im Zweifel nicht anzunehmen. Selbst wenn man eine
vertragsrechtliche Einkleidung im Kern für konstruierbar hält, muss es in der Sache
letztlich zumindest bei den allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen bleiben.
Vertragliche Ansprüche treten dann hier nur in Anspruchskonkurrenz dazu, ohne
weitergehende Ansprüche zu begründen (vgl. Beschluss des Landgerichts Köln vom
16.06.2005, Az.: 28 O 304/05, insoweit bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts
Köln vom 30.08.2005 Az.: 15 W 37/05). Daher bedarf es auch keine Entscheidung
darüber, inwieweit die eBay-Nutzungsbedingungen als AGB wirksam wären, wenn von
allgemeinen Grundsätzen des Äußerungsrechts – und dem von Art. 5 Abs. 1 GG
geschützten Recht zur freien Rede – abgewichen würden.
2.
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Die Klägerin hat mangels Unterlassungsanspruchs auch keinen Anspruch auf
Freistellung von den außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht aus Gründen
der Rechtsvereinheitlichung erforderlich ist.
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Streitwert: 1.000,- €
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