Urteil des LG Köln vom 09.09.2002

LG Köln: rückkaufswert, form, absicht, sozialhilfe, bestattungskosten, vergütung, bezahlung, bestattungsunternehmen, realisierung, versicherung

Landgericht Köln, 1 T 294/02
Datum:
09.09.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 294/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 55 XVII B 136/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 24.6.2002 -55 XVII B 163/00 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 25.5.2000 ist für den Betroffenen Betreuung angeordnet worden. Der
Aufgabenkreis umfasst Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit,
Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden, Sicherstellung häuslicher Pflege und
Versorgung, Zutrittsrecht zur Wohnung sowie Entscheidung über Empfang und Öffnen
der Post. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) berufen worden.
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Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist für den Betreuer für dessen
Tätigkeit im Zeitraum vom 1.9.2001 bis 7.3.2002 ein aus der Staatskasse zu zahlender
Betrag in Höhe von 1.827,77 EUR festgesetzt worden. Gegen diese am 5.7.2002
zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 3) mit seiner sofortigen
Beschwerde, die am 10.7.2002 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung des
Rechtsmittels weist der Beschwerdeführer darauf hin, zu unrecht habe das Amtsgericht
den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung bei der Bemessung des Vermögens
außer Betracht gelassen. Der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung stelle einen
Vermögenswert dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte
Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß § 57 g Abs. 5 FGG zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen, in der Sache jedoch ohne
Erfolg. Der amtsgerichtliche Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist
mittellos im Sinne des § 1836 d BGB. Nach der vorbezeichneten Vorschrift gilt ein
Betreuter als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem
einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten
oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen
kann.
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In welchem Umfang Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bestimmt sich nach §
1836 c BGB. Insoweit wird auf § 88 BSHG verwiesen. Danach ist grundsätzlich das
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gesamte Vermögen erfasst. Unberücksichtigt bleiben lediglich in absehbarer Zeit nicht
verwertbare Vermögensteile. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für eine
Bestattung des Betroffenen, sei es in Form einer Sterbegeldversicherung oder eines
Bestattungsvertrages mit einem Bestattungsunternehmen.
Die Prämien für eine Sterbegeldversicherung sind bereits aus dem Vermögen des
Betroffenen abgeflossen. Die Art der Versicherung gewährleistet einen Rückkaufswert,
der erfahrungsgemäß erheblich hinter dem Wert der Versicherungssumme und/ oder
den geleisteten Prämien zurückbleibt. Damit ist eine Realisierung des Rückkaufswertes
der Sterbegeldversicherung unwirtschaftlich, führt zu einem nicht unbeträchtlichen
wirtschaftlichen Verlust des Betroffenen und zu einem Schaden der Staatskasse, die
nämlich aus ihren Mitteln die Bestattung des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt
sicherstellen muss.
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Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich nur frühere Geschäfte aus, wenn sie in der
Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der
Sozialhilfe herbeizuführen. Eine derartige Absicht kann bei einem Bestattungsvertrag
oder einer Sterbegeldversicherung nicht unterstellt werden, wenn der Abschluss
derartiger Verträge dem Lebenszuschnitt des Betroffenen entspricht. Das Recht der
Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 GG anerkannt ( vgl. Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1189 m.w.N. ). Daher muss für
den Betreuten die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattungskosten zu
sorgen. Auch stellt die Bestattungsvorsorge gemäß § 14 BSHG im Sozialhilferecht eine
anerkannte Risikovorsorge dar und hat daher bei der Vermögensinanspruchnahme
nach § 1836 c Nr. 2 BGB außer Ansatz zu bleiben. Demgemäß unterlag die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 3) der Zurückweisung.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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Ein weiteres Rechtsmittel wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage
zugelassen.
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