Urteil des LG Köln vom 29.10.2002

LG Köln (kläger, vernehmung von zeugen, fahrzeug, kreuzung, höhe, fahrer, haftung, ampel, zeuge, geschwindigkeit)

Landgericht Köln, 18 O 432/01
Datum:
29.10.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 432/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
1
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 7.11.2000 gegen 18.00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad aus
Fahrtrichtung Vilkerath kommend die B 55 in Fahrtrichtung Overath. In Höhe der
Einmündung der K 38 befindet sich eine durch Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung.
Auf der Kreuzung ereignete sich der in seinem Hergang zwischen den Parteien streitige
Zusammenprall des Klägers mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten
PKW des Beklagten zu 1).
3
Mit der Klage macht der Kläger Schadenspositionen von insgesamt 25.648,47 DM
(Totalschaden des Motorrads, Gutachterkosten, Helm, Nutzungsausfall,
Abschleppkosten, Kosten der Ersatztätigkeit eines hierfür angestellten Rechtsanwaltes),
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.500,- DM sowie Feststellung der
Ersatzpflicht künftigen Schadens geltend.
4
Der Kläger behauptet, die Ampel habe für seine und die Gegenrichtung, aus der der
Beklagte zu 1) kam, zunächst Rotlicht gezeigt, als er sich der Kreuzung genähert habe.
Als er in der Höhe der Kreuzung gewesen sei, sei die Ampelanlage auf gelb bzw. grün
gesprungen. Er habe die Kreuzung passiert, wobei er sich vor einigen, an der Ampel
wartenden Fahrzeugen eingeordnet habe. Unterdessen habe der Beklagte zu 1) sich
aus der Gegenrichtung genähert und bei Umschalten auf Grünlicht seine Fahrt wieder
aufgenommen. Er habe beabsichtigt, noch vor dem Gegenverkehr nach links
abzubiegen und dabei offenbar ihn, den Kläger, als Geradeausfahrer übersehen.
5
Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hätte ihn als Geradeausfahrer in jedem Fall noch
passieren lassen müssen.
6
Der Kläger beantragt,
7
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.113,85 EUR, (= 25.648,47 DM) nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2001 zu zahlen,
8
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, alle künftig auftretenden, mit
dem Verkehrsunfall vom 7.11.2000 zusammenhängenden Schäden zu ersetzen.
9
Die Beklagten beantragen,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie behaupten, der Kläger habe das Unfallgeschehen in derart überwiegenden Maße
selbst verschuldet, daß selbst eine geringe Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges
zurücktreten müsse. Der Beklagte zu 1) nämlich sei mit seinem Fahrzeug bei
erscheinendem Grünlicht angefahren und in den Kreuzungsbereich hineingefahren. Der
Fahrer des ersten auf der gegenüberliegenden Geradeausspur stehenden Fahrzeuges
habe keine Anstalten gemacht anzufahren, was den Beklagten zu 1) veranlaßt habe,
nach links einzuschlagen, um auf der großzügig ausgebauten Kreuzung ein Abbiegen
vor jenem Fahrzeug einzuleiten. Gleichwohl habe er sich dann doch entschlossen, nicht
mehr abzubiegen, und sei stehengeblieben; dabei habe die linke Fahrzeugspitze etwa
einen Meter in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Der Kläger habe in dem verhaltenen
Anfahren des ersten Fahrzeuges offensichtlich seine "Chance" gewittert, die vor ihm
stehenden Fahrzeuge zu überholen. Er habe sein Krad von der Geradeausspur über die
durchgezogene Linie nach links auf die Abbiegespur gezogen und sei stark
beschleunigend in den Kreuzungsbereich gefahren. Die anfahrenden Fahrzeuge hätten
dann jedoch seinen Einscherwinkel nach rechts verkürzt, so daß er auf das stehende
Fahrzeug des Beklagten zu 1) geprallt sei. Er sei damit in eine unklare Verkehrssituation
hineingefahren und habe gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung des Linksabbiegens
verstoßen.
12
Ferner bestreiten die Beklagten die Höhe des geltend gemachten Schadensersatz- und
Schmerzensgeldes sowie dessen Voraussetzungen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
14
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15
Die Akten 145 Js 97/00 und 502 Js 1572/00, jeweils Staatsanwaltschaft Köln, sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
16
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
17
Die Klage ist nicht begründet.
18
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gänzlich überwiegend selbst
19
verschuldet, so daß ihm die geltend gemachten Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und
Feststellungsansprüche nicht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 PfIVG zustehen.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des
Beklagtenfahrzeuges ergibt sich aus §§ 7 I, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PfIVG. Aber auch der
Halter des klägerischen Fahrzeuges haftet gemäß § 7 I StVG grundsätzlich für die
Unfallfolgen. Da keine der Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 7 II StVG
geführt hat, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gern. §§ 17, 18 III StVG von den
Umständen, insbesondere aber davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder
anderen Teil verursacht worden ist. Dabei richtet sich die Schadensverteilung auch
nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens.
20
Dieses Verschulden trifft vorliegend allein, jedenfalls gänzlich überwiegend den Kläger
selbst, so daß eine Mithaftung der Beklagten ausscheidet. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die
Ampel für seine Fahrtrichtung auf Grünlicht umschaltete und das erste vor der Kreuzung
stehende Fahrzeug des Zeugen T nicht sofort anfuhr, etwa 15-20 Fahrzeuge weiter
hinten aus der Schlange ausscherte, um unter erheblicher Beschleunigung unter
Benutzung der Linksabbiegerspur die noch stehende Fahrzeuge zu überholen und vor
diesen wieder nach rechts einzuschwenken, um seine Geradeausfahrt fortzusetzen.
Dadurch, daß der Zeuge T in dem Moment anfuhr, als der Kläger sich neben ihm auf der
Linksabbiegerspur befand, blieb ihm nicht mehr genug Raum, um sich vor dem
Fahrzeug des Beklagten zu 1) wieder nach rechts einzuordnen, wobei letztlich
dahinstehen kann, ob dieses Fahrzeug - wie es die Zeugen übereinstimmend
geschildert haben - stand. Die Zeugen T und L (der Fahrer des zweiten Fahrzeuges vor
der Ampel in Fahrtrichtung des Klägers) haben schriftlich bzw. in der mündlichen
Verhandlung in Übereinstimmung mit ihren Aussagen in den Ermittlungsverfahren
diesen Unfallhergang überzeugend beschrieben. Der Zeuge T hat dargelegt, daß der
Kläger an der wartenden Schlange vorbeigezogen und dann gegen das
Beklagtenfahrzeug geprallt sei, das so gestanden habe, daß er selbst noch daran
vorbeigekommen wäre. Der Zeuge L hat gleichfalls bekundet, daß der Kläger mit hohem
Tempo und weiter beschleunigend die Fahrzeugschlange auf der Linksabbiegerspur
überholt habe und dann vorne versucht habe einzuscheren. Das entgegenkommende
Fahrzeug habe bereits wieder gestanden, und zwar so, daß er mit einem leichten
Schlenker daran vorbeigekommen wäre.
21
Nach dem aus diesen übereinstimmenden Schilderungen zu gewinnenden Bild des
Unfallhergangs ist davon auszugehen, daß der Kläger bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen (Nässe und Dunkelheit) sowohl gegen das Rechtsfahrgebot
des § 2 StVO, das Oberholverbot des § 5 II StVO (wonach nur derjenige überholen darf,
der übersehen kann, daß während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist) und das Verbot des Fahrstreifenwechsels bei
unklarer Verkehrslage des § 7 V StVO verstoßen als auch mißbräuchlich die als solche
gekennzeichnete Linksabbiegerspur in Anspruch genommen hat. Er hat insgesamt bei
unklarer Verkehrslage ein äußerst riskantes Fahrmanöver vorgenommen, bei dem
Gefährdungen der übrigen Verkehrsteilnehmer gerade nicht ausgeschlossen waren.
22
Gegenüber diesem massivem Fehlverhalten des Klägers kommt eine Haftung des
Beklagten zu 1) aufgrund § 9 III, V StVO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die
grundsätzlich eine Haftung des Linksabbiegers bei einer Kollision mit einem
23
entgegenkommenden Geradeausfahrer begründet, muß der Linksabbieger
entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen und darf nur abbiegen, wenn eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierbei ist jedoch zu
beachten, daß der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen mußte, daß ihm ein
Motorradfahrer entgegenkommt, der unter Inanspruchnahme der Linksabbiegerspur die
wartende Fahrzeugschlange mit erheblicher Geschwindigkeit überholt und noch vor
diesen wieder einscheren will, um geradeaus weiterzufahren. In der Rechtsprechung ist
die Mitverursachung des Unfalls durch den Geradausfahrer in verschiedenen
Konstellationen quotenmäßig berücksichtigt worden (z.B. 20% des
entgegenkommenden Motorrades, dessen Fahrer zunächst nach links steuert und dann
plötzlich nach rechts abbiegt - BGH VersR 1957, 528 -; 67% des entgegenkommenden
Motorrades, das an einem LKW rechts vorbeifährt - OLG Celle NZV 1994, 193 -; 80%
des entgegenkommenden Motorrades, das seinen Fahrstreifen zur Fahrbahnmitte hin
überschreitet und dabei die Grenzen einer markierten Sperrfläche überfährt - OLG
Nürnberg VersR 1989, 405 -; 100% des entgegenkommenden Kfz, dessen
Geradeausspur im Kreuzungsbereich nach rechts versetzt ist, der aber geradeaus
weiterfährt - KG VersR 1973, 234 -). Angesichts der Vielzahl der aufgeführten Verstöße
des Klägers gegen das verkehrsrichtige Verhalten ist vorliegend von einem gänzlich
überwiegenden Verschulden auszugehen, das eine alleinige Haftung des Klägers
rechtfertigt. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1)
nach einem kurzen Anfahren bereits wieder stand und dabei nur in einem so geringem
Maße in die Gegenfahrbahn hineinragte, daß ein Vorbeifahren unschwer möglich
gewesen wäre und wie es den Schilderungen der beiden Unfallzeugen entspricht, oder
ob der Beklagte zu 1) nach dem Vorbringen des Klägers (noch) fuhr. Denn unabhängig
von der Frage, ob es in der vorliegenden Konstellation für einen Sachverständigen
überhaupt feststellbar wäre, ob das Beklagtenfahrzeug stand oder sich in notwendig nur
geringer Geschwindigkeit bewegte, durfte der Beklagte zu 1) - wie ausgeführt - darauf
vertrauen, daß sich kein Fahrzeug mit erheblicher Geschwindigkeit auf der
Linksabbiegerspur der Kreuzung näherte, um dann gleichwohl nach einem notwendigen
Schlenker nach rechts geradeaus weiterzufahren.
Die Klage unterliegt daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen der §§ 91 I, 709
ZPO der Abweisung.
24
Streitwert:
25
Antrag zu 1): 13.113,85 EUR (= 25.648,47 DM)
26
Antrag zu 2): 5.000,00 EUR (1/2 von geschätzten 10.000,- EUR, § 3 ZPO)
27
gesamt: 18.113,85 EUR
28