Urteil des LG Köln vom 10.11.2004

LG Köln: vorläufige deckungszusage, versicherungsschutz, police, prämie, vollstreckung, fahrzeug, beitragssatz, regress, zugang, zahlungsaufforderung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 20 O 124/04
10.11.2004
Landgericht Köln
20. Zivilkammer
Urteil
20 O 124/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
des Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche als Pkw-Haftpflichtversicherer
aufgrund eines von ihr regulierten Unfalls vom 31.03.2003 geltend.
Aufgrund eines vorausgegangenen Antrages des Beklagten fertigte die Klägerin unter dem
14.05.2003 einen Versicherungsschein zur Kraftfahrtversicherung (Bl. 1/2 AH) betreffend
das Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ### für den Zeitraum vom
20.06.2002 bis zum 01.01.2003. Darin war der Gesamtversicherungsbeitrag mit 407,57 €
angegeben und wurde ein Beitrag für 11 Tage für die Zeit vom 20.06.2002 bis zum
01.07.2002 in Höhe von 49,81 € erhoben.
Auf der Rückseite des Versicherungsscheins befand sich eine Belehrung dahingehend,
dass der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der auf der Vorderseite ausgewiesenen
Prämie beginnt und dass aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage nur vorläufiger
Versicherungsschutz besteht. Wörtlich heißt es weiter: " Wenn Sie nicht spätestens 14
Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins die Prämie .... zahlen, geht der jeweilige
Versicherungsschutz verloren, es sei denn, Sie trifft kein Verschulden an der Säumnis".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1/2 AH Bezug genommen.
Bereits am 31.03.2003 hatte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, den die
Klägerin gegenüber dem Unfallgegner regulierte.
Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfalls insgesamt
Aufwendungen in Höhe von 5.654,48 € gehabt zu haben.
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Sie ist der Meinung, sie sei dem Beklagten gegenüber leistungsfrei und dieser daher zum
Ersatz der getätigten Aufwendungen verpflichtet, weil dieser die Erstprämie nicht rechtzeitig
gezahlt habe. Die dem Beklagten erteilte Belehrung sei ausreichend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.654,48 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, mehrfach bei der Klägerin nach der Police nachgefragt zu haben, wobei ihm
jeweils versichert worden sei, es sei alles in Ordnung. Als die Police schließlich gekommen
sei, sei diese fehlerhaft gewesen, weil darin ein Beitragssatz von 140 % ausgewiesen
gewesen sei statt richtigerweise ein solcher von 40 %.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin kann den Beklagten nicht gemäß § 3 Nr. 9 PflVVG in Regress nehmen, weil
die dem Beklagten erteilte vorläufige Deckungszusage nicht gemäß § 1 IV AKB, § 38 II
VVG rückwirkend weggefallen ist.
Die Klägerin hat vorliegend das sogenannte Policenmodell - § 5 a VVG – gewählt und
demzufolge dem Beklagten auf der Rückseite des Versicherungsscheins einen Hinweis
dahingehend erteilt, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins als
abgeschlossen gilt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der
Unterlagen in Textform widerspricht.
Vorliegend ist der Beklagte zudem aufgefordert worden, die Prämie innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Police zu zahlen. Dies wird der Rechtslage nicht gerecht. Auch
wenn die Prämienpflicht bei dem nach dem Policenmodell zustande gekommenen Vertrag
seit dem Zeitpunkt besteht, auf den der Vertragsschluss zurückwirkt, so wird die Erstprämie
jedoch erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist fällig (OLG Hamm, VersR 99, 1229, OLG Köln,
VersR 00, 1266 ff.,) Die Zahlungsaufforderung musste demgemäß eine Frist enthalten, die
der Widerspruchsfrist Rechnung trug und musste auch die Belehrung über die Folgen
(Wegfall der vorläufigen Deckungszusage) einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie
dahin gehen, dass die Erstprämie binnen 2 Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu
bewirken ist (OLG Köln, OLG Hamm a.a.O.).
Verletzt der Versicherer wie hier diese Hinweispflichten, bleibt er leistungspflichtig
(Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 38, Rn 29, m.w.N.).
Auf § 5 a III 3 VVG kann sich die Klägerin nicht berufen, da insoweit das Widerspruchsrecht
nur im Hinblick auf die sofortige Deckung ausgeschlossen ist, nicht aber im Hinblick auf
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das endgültige Versicherungsverhältnis (Prölss/Martin, § 5a VVG, Rn 64).
Die Klage ist daher unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.