Urteil des LG Köln vom 14.08.2003

LG Köln: dingliches recht, zwangsvollstreckung, auflage, gesetzeslücke, konzentration, vollstreckungsverfahren, herausgabe, treuhänder, insolvenz, eigentum

Landgericht Köln, 19 T 92/03
Datum:
14.08.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 92/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 286 M 2065/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Köln - Vollstreckungsgericht -
vom 18.03.2003 - Aktenzeichen: 286 M 2065/02 - wird
auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
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Über das Vermögen des Schuldners war am 03.12.1999 das Regelinsolvenzverfahren
wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden (Aktenzeichen:
73 IN 163/99); nachdem die Schlußverteilung vollzogen worden war, ist das Verfahren
gemäß Beschluß vom 16.07.2002 aufgehoben worden. Im Schlußtermin vom
12.03.2001 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach Ablauf von 7 Jahren
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angekündigt worden.
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Die Gläubigerin betreibt die Herausgabevollstreckung gegen den Schuldner aus dem
Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2001 - Aktenzeichen:
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145 C 46/01 -. Danach hat der Schuldner diverse Möbel an die Gläubigerin
herauszugeben, die er im Februar 1999 bei der Gläubigerin gekauft hatte, wobei sich
die
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Gläubigerin das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte.
Der Kaufpreis ist bis auf eine geringe Teilzahlung nicht geleistet.
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Unter dem 26.09.2002 hat der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei nach § 89
InsO unzulässig.
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Mit Beschluß vom 18.03.2003 hat der Amtsrichter die Erinnerung kostenpflichtig
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zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Bevollmächtigten des Schuldners am
26.03.2003 zugestellt worden.
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Mit seiner am 09.04.2003 eingegangenen Beschwerde vom selben Tag begehrt er die
Aufhebung. Er hält das Insolvenzgericht für zuständig und meint, die
Zwangsvollstreckung werde im wesentlichen ins Leere gehen, weil der Schuldner nach
diversen
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Umzügen und dem natürlichen Verschleiß der Möbel kaum noch im Besitz eines der
Gegenstände sei.
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Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar zulässig (§§ 793, 567 ff ZPO), führt
aber in der Sache nicht zum Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen.
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Die Entscheidung hat das nach § 802 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht getroffen.
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Zwar sieht § 89 Abs. 3 InsO vor, dass über Einwendungen, die aufgrund des Absatzes 1
oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, das
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Insolvenzgericht entscheidet. § 89 Abs. 1 und 2 InsO befaßt sich aber nur mit dem
Vollstreckungsverbot für einzelne Gläubiger während der Dauer des
Insolvenzverfahrens. Mit dem Beschluß vom 16.07.2002 war das Insolvenzverfahren im
vorliegenden Verfahren jedoch aufgehoben und der Schuldner hat seine Erinnerung
erst am 26.09.2002 eingelegt.
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Während des anschließend laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens greift die
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Vorschrift des § 294 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenz-
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gläubiger in das Vermögen des Schuldners auch während der Laufzeit der
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Abtretungserklärung nicht zulässig sind. Eine dem § 89 Abs. 3 InsO entsprechende
Zuständigkeitsvorschrift enthält § 294 InsO nicht.
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Es ist umstritten, ob § 89 Abs. 3 InsO während der Wohlverhaltensperiode analoge
Anwendungen finden soll. Hierfür hat sich Ahrens ausgesprochen (vgl. Frankfurter
Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 294 Rd. Nr. 25). Er hat als Gründe
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angeführt, das Insolvenzgericht verfüge über die größere Sachnähe, die sowohl
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während des laufenden Insolvenzverfahrens wie auch für die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von Bedeutung sei; außerdem habe der Gesetzgeber
durch die Zuständigkeitsbestimmung in § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 36
Abs. 4 InsO, wonach das Insolvenzgericht selbst über die Anwendung der
Pfändungsschutzvorschriften für das Arbeitseinkommen im
Restschuldbefreiungsverfahren zu entschei-
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den hat, die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der vollstreckungsrechtlichen
Entscheidungen beim Insolvenzgericht bestätigt.
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Demgegenüber hält Vallender (in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12.
Auflage, § 294 Rd. Nr. 15) mangels einer der Vorschrift des § 89 Abs. 3 InsO
entsprechenden Regelung im Restschuldbefreiungsverfahren das Vollstreckungsgericht
für zuständig.
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Ehricke (in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III 2003, § 294 Rd. Nr.
38 ff.) verneint eine analoge Anwendung, weil die Zuständigkeitsregel des § 89 Abs. 3
InsO vom Gesetzgeber ausdrücklich auf die Dauer des Insolvenzverfahrens
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beschränkt worden sei.
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Die Kammer teilt die letztgenannten Auffassungen. Grundsätzlich muß angesichts des
Fehlens einer dem § 89 Abs. 3 InsO entsprechenden Zuständigkeitsregelung im § 294
InsO davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Zuständigkeit des
Insolvenzgerichts während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens nicht
begründen wollte, weil nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder die
allgemeine
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Zuständigkeitsregel des § 802 ZPO greifen sollte. Andernfalls hätte es nahe gelegen,
die Zuständigkeit wie in § 89 Abs. 3 InsO auch im Rahmen des § 294 InsO für das
Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen. Nur für den Fall einer Regelungslücke darf
aber eine analoge Anwendung herangezogen werden. Eine solche Gesetzeslücke liegt
jedoch im Hinblick auf die Regelzuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes nach § 802
ZPO nicht vor. Dass der Gesetzgeber dies bei der Fassung des § 294 InsO nicht
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bedacht und eine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 89 Abs. 3 InsO schlicht
vergessen haben sollte, vermag sich die Kammer nicht vorzustellen. Daher ist die
Erinnerung des Schuldners vom zuständigen Vollstreckungsgericht
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beschieden worden.
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Dieses hat auch in der Sache selbst richtig befunden.
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Das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO greift vorliegend nicht. Ziel der Vorschrift ist
es, während der Dauer der Wohlverhaltensperiode dafür zu sorgen, daß sich die
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Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben und
ihnen nur diejenigen Beträge zufließen, die der Schuldner im Verlaufe des
Restschuldbefreiungsverfahrens an den Treuhänder abgeführt hat. Sondervorteile
einzelner
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Insolvenzgläubiger sollen - wie § 294 Abs. 2 InsO ausdrücklich formuliert - vermieden
werden. § 294 Abs. 1 InsO erfaßt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten
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eines Insolvenzgläubigers, wobei nur die persönlichen Gläubiger gemeint sind, die
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einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch
gegen den Schuldner besitzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die
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Gläubiger am Insolvenzverfahren tatsächlich teilgenommen haben oder nicht. Die
Gläubigerin im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist als Aussonderungsberechtigte
Gläubigerin im Sinne des § 47 InsO, jedoch keine persönliche Insolvenzgläubigerin und
als solche berechtigt, auch während der Wohlverhaltensperiode ihren Herausgabe
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anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sie hat als Eigentümerin
der herausverlangten Möbel ein dingliches Recht nach § 47 InsO. Hinsichtlich ihres
Aussonderungsanspruches ist sie vom Vollstreckungsverbot des § 294 InsO nicht
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betroffen.
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Demgemäß war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus
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§ 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluß nicht statthaft.
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Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.
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