Urteil des LG Köln vom 25.06.2008

LG Köln: abrechnung, gebäude, vermieter, wohnung, einfluss, vollstreckbarkeit, mietrecht, form, vergleich, fälligkeit

Landgericht Köln, 10 S 352/07
Datum:
25.06.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 352/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 219 C 107/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
02.10.2007 – Az.: 219 C 107/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543,
544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat
aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt Rechtsfehler
nicht erkennen.
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Zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt, das vorgerichtliche Schreiben des
Mietervereins vom 02.11.2006 als Anerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach der
Teilklagerücknahme noch verbliebenen Teils der geltend gemachten Aufzugskosten
anzusehen. Die Kammer folgt dem Amtsgericht in der rechtlichen Beurteilung, dass das
vorgenannte Schreiben lediglich als Vergleichsangebot in Erwartung einer
außergerichtlichen Gesamteinigung über die Nebenkostenabrechnung ausgelegt
werden kann und nicht als vorbehaltloses Anerkenntnis der Zahlungspflicht in diesem
Umfang, §§ 133, 157 BGB. Dieses Vergleichsangebot ist seitens der Klägerin nicht
angenommen worden, wie schon der Umstand, dass die Klägerin zunächst den vollen
Betrag mit der Klage geltend gemacht hat, zeigt. Liegt aber ein Anerkenntnis oder ein
Vergleich über einen Teil der Aufzugskosten nicht vor, ist die Klage hinsichtlich der
gesamten Aufzugskosten unbegründet. Denn eine formell ordnungsgemäße
Abrechnung, die zur Fälligkeit der Forderung führen könnte, liegt nicht vor. Die von der
Klägerin erteilte Abrechnung lässt die Gesamtaufzugskosten nicht ersehen, da ein Teil
dieser Kosten vorab in Abrechnung gebracht wurde. Sie erfüllt damit nicht die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine formell
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ordnungsgemäße Abrechnung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 1059; vgl. auch Schmidt-
Futterer, Mietrecht, § 556 Rn. 336 f.).
Auch hinsichtlich der Müllgebühren lässt die amtsgerichtliche Entscheidung
Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit scheidet die Annahme eines Anerkenntnisses
bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 02.11.2006 ersichtlich aus, da in diesem
eine Überprüfung der Müllgebühren angekündigt wird. Auch hinsichtlich dieser Position
fehlt es aber – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – an einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Klägerin. Denn auch insoweit ist der
Gesamtbetrag der Kosten aus der Abrechnung nicht ersichtlich. Vielmehr hat die
Klägerin die auf das Gebäude, in dem der Beklagte seine Wohnung hat, entfallenden
Müllgebühren anhand eines einheitlich für dieses sowie das Nachbargebäude N-Straße
ergangenen Bescheides errechnet, ohne die sich aus dem Bescheid ergebenden
Gesamtkosten und den Verteilungsschlüssel zwischen den beiden Gebäuden in der
Abrechnung anzugeben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (NJW 2007, 1059) nur den Fall, dass ein
Vorwegabzug nicht umlagefähiger Kostenteile vom Vermieter vorgenommen wird, zum
Gegenstand hat, während es vorliegend um einen Vorwegabzug von Kostenteilen geht,
die auf ein anderes Gebäude entfallen. Beide Fälle können indes nach Auffassung der
Kammer rechtlich nicht unterschiedlich beurteilt werden. Denn auch in letztgenanntem
Fall ist für den Mieter in gleichem Maße wie bei der vom Bundesgerichtshof für
unzulässig gehaltenen Vorabbereinigung der Gesamtkosten um nicht umlagefähige
Kostenbestandteile nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe Teile der einheitlich
entstandenen Kosten für das Nachbargebäude vorab abgesetzt worden sind. Ohne
diese Angaben ist es dem Mieter aber nicht möglich, den Anspruch des Vermieters
nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Denn auch diese
Angaben haben zweifelsfrei Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten. Die
Kammer vermag sich auch nicht der von Klägerseite geäußerten Auffassung
anzuschließen, die fehlende Angabe der Gesamtkosten betreffe - anders als in dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit der
Abrechnung, sondern lediglich die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit im Weg der
Belegeinsicht. Denn die Belegeinsicht dient nur der Überpüfung der in der Abrechnung
enthaltenen Angaben. Vorliegend scheitert eine Überprüfung der in der Abrechnung
enthaltenen Angaben mangels Angabe der Gesamtkosten aber bereits deshalb, weil ein
Beleg, der die in der Abrechnung genannte Summe ausweist, bei der Klägerin nicht
vorhanden ist, sondern lediglich ein Beleg über die Gesamtkosten, aus dem wiederum
nicht ersichtlich ist, wie der in der Abrechnung angegebene Teilbetrag seitens der
Klägerin ermittelt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, (711 S. 1), 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 762,25 €
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