Urteil des LG Köln vom 05.10.2009
LG Köln (allgemeine geschäftsbedingungen, wartung, garantie, zpo, kläger, benachteiligung, gegenleistung, preis, ausdrücklich, durchführung)
Landgericht Köln, 6 S 216/09
Datum:
05.10.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 216/09
Tenor:
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die
Kammer beabsichtigt seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Leverkusen vom 15.06.2009 (24 C 83/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der
Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache
hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung ist zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546
ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Klausel der Beklagten, der zufolge
zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten eine Garantie für drei Jahre von
der Einhaltung von Wartungsintervallen abhängig gemacht werde, sei wegen
unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Die vom Kläger zitierte
Entscheidung des BGH, vom 17.10.2007, VIIII ZR 251/06, findet auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung, da es dort um die Begrenzung der Garantieleistung eines Dritten
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines
Gebrauchtwagens ging.
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Im vorliegenden Fall gewährte jedoch die Beklagte als Fahrzeugherstellerin einem
Neuwagenkäufer zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten
formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs. In einem solchen Fall
liegt nach der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 187/06 keine
unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) darin, dass der
Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der
regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
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Zwar ging es in der zuletzt genannten Entscheidung vorrangig darum, dass die Wartung
innerhalb der Wartungsintervalle in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden musste.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vorgenannte Rechtsprechung
aber auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, indem zwar die Wartung bei einer
Vertragswerkstatt durchgeführt wurde, nicht aber innerhalb der vorgeschriebenen
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Intervalle. Der BGH hat nämlich in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich
ausgeführt, dass die langfristige Garantie dem Kunden nur "um den Preis" der
regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste zustehen soll, so dass - bei
wirtschaftlicher Betrachtung -von einer Gegenleistung gesprochen werden kann, die für
die Garantie gefordert wird . Hierdurch werden die Interessen des Kunden nicht
unangemessen beeinträchtigt, da ihm selbst die Entscheidung überlassen ist, ob und ab
wann er von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt.
Auch in den Fällen, in denen die Wartung zwar bei einer Vertragswerkstatt, aber nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Intervalle durchgeführt wird, ist folglich nach der
vorgenannten Rechtsprechung das legitime Interesse des Fahrzeugherstellers, an einer
regelmäßigen Kundenbindung an ihre Vertragswerkstätten betroffen, so dass auch hier
der Verlust der Garantieansprüche eintritt, selbst wenn das Unterlassen für den
Schadenseintritt nicht ursächlich gewesen sein sollte.
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Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier nicht nur die vorgeschriebene Wartung bei
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20 000 km nicht eingehalten wurde, sondern ca. 1000 km überschritten wurde, sondern
die Wartung bei 40 000 km erst bei 56 572 km erfolgte, so dass eine Überschreitung um
65 % vorlag.
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Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
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Frist: 2 Wochen ab Zustellung
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Berufungswert: 3.775,00 €
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