Urteil des LG Köln vom 15.08.2009

LG Köln (juristische person, russische föderation, personalstatut der gesellschaft, anspruch auf bewilligung, person, zwangsvollstreckung, verwaltung, dingliches recht, bundesrepublik deutschland, grundstück)

Landgericht Köln, 7 O 136/07
Datum:
15.08.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 136/07
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des
Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung
mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998
in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee
20-22, 50933 Köln, wegen des Objektes D-Str., 50931 Köln wird für
unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL
143/07, von J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, seit April 2007 für das
Objekt D-Str., 50931 Köln hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je
Monat nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
4.073,50 € beginnend jeweils am dritten Werktag der Monate April 2007
bis August 2008 an die Klägerin zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- €
vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
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Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen
Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten in Mietforderungen aus dem Mietvertrag der
Klägerin mit der J AG. Des Weiteren macht sie einen Anspruch auf Bewilligung der
Freigabe der hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat geltend.
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Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach russischem Recht gegründetes staatliches
Einheitsunternehmen. Der Präsident der Russischen Föderation übertrug die
Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit
"Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation" und
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ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein
Einheitsunternehmen. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der
Russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines
staatlichen Einheitsunternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört
das Grundstück D in ###2. Als Eigentümer des Grundstückes ist im Grundbuch die
Russische Föderation eingetragen (vgl. Bl. 211/213 d.A.). Die Klägerin vermietete
Räumlichkeiten auf dem Grundstück an die J AG zu einem monatlichen Mietzins in
Höhe von 4.073,50 €.
Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom
16.02.2001, Az. 28 Sch 23/99, für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines
schwedischen Schiedsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Russische
Föderation. Er erwirkte unter dem 21.02.2007 einen mit Beschluss vom 16.05.2007 (Bl.
173 d.A.) klarstellend berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Köln (Az. 288 M 6138/07; Bl. 8/9 d.A.) in die Mietforderungen aus dem
Mietvertrag der Klägerin mit der J AG betreffend das Objekt D-Str. in Köln. Daraufhin
hinterlegte die J AG die geschuldeten Mieten ab April 2007 beim Amtsgericht Köln (Az.:
81 HL 143/07). Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend
das o.g. Grundstück die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung an.
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Die Klägerin behauptet, dass die J AG das Grundstück nicht von der
Vollstreckungsschuldnerin, sondern der Klägerin gemietet habe. Sie vertritt die
Auffassung,
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ihr stehe hinsichtlich der Mietforderungen aus dem betreffenden Objekt ein die
Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die
Zwangsvollstreckung durch den
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Beklagten unzulässig sei. Sie sei eine nach russischem Recht eigenständige juristische
Person, die nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation hafte. Sie ist der
Ansicht, dass das ihr übertragene Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung mit dem
deutschen Nießbrauchrecht vergleichbar sei. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es
zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im
Sinne des deutschen Rechtes gegeben.
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Nach geändertem Klageantrag mit Schriftsatz vom 27.02.2008 beantragt die Klägerin
nunmehr,
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1. die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des
Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem
Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die
Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee ##, , für unzulässig
zu erklären.
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2. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07,
von J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 - hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 €
je Monat - nebst 1% Zinsen pro Monat, an die Klägerin zu bewilligen.
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Der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin rechtlich mit der
Vollstreckungsschuldnerin, der Russischen Föderation, identisch sei. Die Klägerin sei
ein "verlängerter Arm" des Präsidialamtes der Russischen Föderation, denn sie
unterstehe der Präsidialverwaltung und sei an deren Weisungen gebunden. Selbst
wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die
Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine
logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen
Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Durch das Recht zur wirtschaftlichen
Verwaltung entstünde kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen
Grundstück. Die Russische Föderation sei nach wie vor zur Veräußerung des
Vermögens berechtigt. Auch habe sie einen Anspruch auf Abführung eines
Gewinnanteils der Klägerin. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die
Mietforderung gegen die Firma J AG dulden, da faktisch nicht in das Vermögen der
Russischen Föderation vollstreckt werden könne. Die Übertragung des Rechts der
wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines
Verstoßes gegen § 134 BGB i .V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach
den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden, weil diese
Übertragung auf die Klägerin nur zu dem Zweck erfolgt sei, der Zwangsvollstreckung
durch den Beklagten zu entgehen.
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Mit Beschluss vom 23.04.2007 hat die Kammer auf Antrag der Klägerin die
Zwangsvollstreckung in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die J AG betreffend
das Grundstück D, ###2 einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €
eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die Klage ist überwiegend begründet.
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1.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten
betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (28
Sch 23/99) vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts
Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG
zu, da ihr als eigenständiger juristischer Person und Vermieterin der J AG ein die
Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht.
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Die Forderungen, in die der Beklagte mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken sucht, stehen nicht im Vermögen der
Vollstreckungsschuldnerin, d.h. der Russischen Föderation, und sind deshalb der
Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht
zugänglich:
Denn nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen
die J AG, sondern die Klägerin. Der Mietvertrag (Bl. 10-27 d.A.) ist auf Vermieterseite
von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden.
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Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der
Schuldnerin, der Russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich
vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit.
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Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren,
Az. 22 U 98/07, nach Auffassung der Kammer zutreffend entschieden hat, entscheidet
über das Vorhandensein einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft.
Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der
Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (Vgl. Palandt-Heldrich,
BGB, 67. Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, Rn 10, 11). Nach dem Personalstatut beurteilen
sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen (Palandt-Heldrich,
aaO, Rn 11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam
gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer
besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen
Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 20).
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Sowohl nach den Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.) als auch nach der
Urkunde über die Eintragung der juristischen Person in das Staatliche Einheitsregister
von juristischen Personen vom 05.09.2005 (Bl. 134 d.A.) handelt es sich bei der
Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen
Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen
Einheitsunternehmen ergibt sich aus Art. 113 und Art. 114 ZGB sowie dem UnitarUntG.
Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der
Beklagte nicht. Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der
Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier
keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des
Objekts jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2
der Satzung 2000 der Klägerin, Bl. 119 d.A.).
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Da die Klägerin rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft
Mietvertragspartner der GAG und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht
auch Inhaberin der Forderungen.
26
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2008 im
Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 ist auch die Kammer der Auffassung, dass sich der
Beklagte insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Mietzinsforderungen
gemäß Ziffer 3.5. der Satzung 2005 der Klägerin als Früchte der Nutzung des
Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation gehörten und erst
dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche
Verwaltung, auf die Klägerin übergingen. Mit anderen Worten kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum")
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nach russischem Recht - zunächst - unmittelbar bei der Schuldnerin entstünde und dort
von dem Beklagten gepfändet werden könnte. Mit dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss wurden zudem explizit die schuldrechtlichen Forderungen der
Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere
für deren Entstehen und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2
EGBGB. Denn die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 4 des
Mietvertrages (Bl. 27 d.A.) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein
Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteils zusteht oder ob sie
nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde
unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde. Nach dem insoweit maßgeblichen
deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin
entstanden, welche Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihre Mieter ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch
ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären,
sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen.
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Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht
deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre.
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Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des
Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht.
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Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen
schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind
bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des
Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen.
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Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche
Verwaltung angefochten werden könnte. Ohnehin hätten aber sämtliche
diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der
Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit
derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-
)Rechts daher allein russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches
Recht maßgeblich.
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Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die
Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin
wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre.
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Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren,
Az. 22 U 98/07, auch nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt hat, beurteilt
sich die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der
Durchgriffshaftung, ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
nach dem Personalstatut. (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Anh zu EGBGB 12
(IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995, 766; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits ausgeführt,
bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern
nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht
kommende so genannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter
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für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3
ZGB haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder
Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den
Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art. 113 Ziffer 5
ZGB (Bl. 140 d.A.) und Ziffern 1.14 der Satzung 2005 haftet die Klägerin nicht für
Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Auch nach Ziffer 1.7. der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.)
haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Es wird weder
vorgetragen noch ist ersichtlich, dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in
Betracht kämen. Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin
noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der
Parteien bestehen für das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf
das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht zu ziehen ist. Denn auch
nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet
nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft bzw. ihres Gründers. In den
erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die
Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott
eintritt. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um eine Vermögenslosigkeit der
Klägerin noch um eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des
Beklagten. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem sowie aus dem o.g.
Parallelverfahren vor dem Oberlandesgerichts Köln, Az. 22 U 98/07, dass die
Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in
Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er
auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der
Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der
Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen
Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen
allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige
Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren
Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788).
Soweit der Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH sei auf vorliegende Fallkonstellation
anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine
Argumentation insoweit fehl, als für die Beurteilung der Zulässigkeit einer
Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Es
kommt gerade nicht darauf an, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen
deutschen Rechts in Betracht käme. Aber selbst wenn man deutsches Recht für
anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit
der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen
gerade nicht auszugehen ist.
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Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung
gemäß §§ 823, 826 BGB. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts
Köln im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche
Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Freigabe
der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von der J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 für das
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Objekt D-Str. hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat.
Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Zwangsvollstreckung
des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist
der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der beim Amtsgericht Köln
hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten
verpflichtet.
39
3.
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Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der zur Freigabe zu bewilligenden
Hinterlegungsbeträge folgt aus § 291 BGB. Zwar handelt es sich bei der begehrten
Freigabeerklärung hinsichtlich schon hinterlegter Beträge nicht um eine Geldschuld im
eigentlichen Sinne; doch ist aufgrund Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung
auf Freigabeansprüche geboten (vgl. BGH NJW 2006, 2398 und Palandt-Heinrichs, §
288 BGB Rn. 6). Mangels konkreter Darlegung bzw. Nachvollziehbarkeit des begehrten
Zinssatzes (von 1% je Monat) konnte insoweit lediglich der gesetzliche Zinssatz
zuerkannt werden.
41
4.
42
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, S. 1
ZPO.
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Streitwert: 114.058,- €
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(Klageantrag zu 1: Jahresmietwert = 12 x 40.73,50 € = 48.882,- €; Klageantrag zu 2:
hinterlegte Mieten von April 2007 bis Juli 2008 = 16 x 4.073,50 € = 65.176,- €)
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