Urteil des LG Köln vom 23.04.2003

LG Köln (gesellschaft, zpo, prozess, gesellschafter, prozesspartei, vertreter, behauptung, prozessvertretung, beschwerde, vorinstanz)

Landgericht Köln, 9 T 40/03
Datum:
23.04.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 40/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 285/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68
C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu
erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
2
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar
folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und
Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S.
2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als
solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der
verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen
eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht
beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels
Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die
Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht
verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
4
Beschwerdewert:
5