Urteil des LG Köln vom 23.09.2008

LG Köln: pfandrecht, fahrzeug, werklohn, rechtsschutz, eigentum, datum

Landgericht Köln, 13 T 171/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 T 171/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 28 C 346/08
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Brühl (28 C 346/08) vom 21.08.2008 in der Fassung
des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.9.2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die gemäß § 68 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Soweit sich der Verfügungskläger auf den Rechtsgedanken des § 6 ZPO stützt und
diesen bei der Entscheidung nach § 53 GKG iVm § 3 ZPO benutzt wissen will, ist zum
einen schon die Wertangabe für das Fahrzeug (Erstzulassung 1994, Laufleistung im Juli
2008 bereits 284.739 km mutmaßlich deutlich überzogen, wie ein einfacher - und
gemäß der Rechtsprechung der Kammer über § 291 ZPO berücksichtigungsfähiger -
Blick in beliebige Internetautobörsen belegt.
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Darauf kommt es aber nicht an: Das Amtsgericht hat nämlich im Nichtabhilfebeschluss
vom 19.9.2008 zutreffend darauf abgestellt, dass dann, wenn – wie hier – einem auf
Eigentum gestützten Herausgabeanspruch im Wesentlichen ein (Werkunternehmer-)
Pfandrecht entgegen gehalten wird, die Höhe der dieses Pfandrecht begründeten
(Werklohn-) Forderung wegen § 6 S 1 ZPO den Streitwert des Herausgabeanspruchs
bestimmen muss (so auch OLG Frankfurt a.M. v. 29. 10. 2002 - 24 U 158/01, NJOZ
2002, 2762). Das ist auch im einstweiligen Rechtsschutz überzeugend, da der Antrag
weniger darauf zielte, die Sache herauszubekommen, als die streitige Forderung nicht
vorab begleichen zu müssen. Dass das Fahrzeug nach Zahlung herausgegeben
worden wäre, war nämlich als solches nie zweifelhaft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs 3 GKG. Eine Zulassung der weiteren
Beschwerde ist nicht geboten.
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