Urteil des LG Köln vom 14.10.2008

LG Köln: zeugnis, stadt, verwaltung, datum

Landgericht Köln, 5 O 251/08
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 251/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO -
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34
GG nicht zu. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegenüber dem
Beklagten wäre, dass feststünde, dass das dem Antrag auf Verlängerung der
Fahrerlaubnis beigefügte augenärztliche Zeugnis im Geschäftsbereich des Beklagten
abhanden gekommen ist. Das steht indes nicht fest. Nachdem das der Beklagte
bestritten hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Umstand zu beweisen. Ein
Beweisantritt fehlt insoweit.
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Unerheblich ist es, dass nach der Behauptung des Klägers das augenärztliche Zeugnis
dem Antrag beigefügt gewesen sein soll, den der Kläger bei der zur Entgegennahme
des Antrages unzuständigen Verwaltung der Stadt Q abgegeben hat. Denn sofern das
augenärztliche Zeugnis bereits im Geschäftsbereich der Stadt Q abhanden gekommen
ist, müsste der Beklagte sich das nicht zurechnen lassen, da es sich bei der
Stadtverwaltung Q um eine von dem Beklagten zu unterscheidende
Verwaltungsorganisationen handelt.
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Unerheblich ist schließlich der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Antrag bei der
Beklagten ca. einen Monat unbearbeitet geblieben ist. Denn dieses Umstand stellt
schon keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, zumal der Kläger auf eine
besondere Eilbedürftigkeit seines Antrages auch gar nicht hingewiesen hat. Wenn der
Antrag besonders eilbedürftig gewesen wäre, hätte der Kläger sich rechtzeitig um
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seinen Antrag kümmern müssen (§ 839 Abs. 3 BGB).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 251,85 €
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