Urteil des LG Köln vom 05.04.2006

LG Köln: letter of intent, budget, treu und glauben, rundfunk, kreditvertrag, kündigung, ablauf der frist, rückzahlung, vertrag zugunsten dritter, gespräch

Landgericht Köln, 28 O 567/01
Datum:
05.04.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
´28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 567/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785.942,40 € sowie
1.100.000,00 US-$, in US-$, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen
eines von ihr behaupteten Schadens im Zusammenhang mit dem Abbruch der
Filmproduktion bezüglich des Kinospielfilms "U3" in Anspruch.
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Die Klägerin beabsichtigte, einen Kinospielfilm gemeinsam mit Co-Produzenten zu
produzieren. Es handelte sich bei dem Filmprojekt um die Verfilmung der
Liebesgeschichte der berühmten amerikanischen Malerin L3 und des Fotografen T3.
Die Hauptrollen sollten von L4 und G3 übernommen werden werden. Gedreht werden
sollte sowohl in Deutschland als auch in den USA.
3
Zur Verwirklichung des Projektes schloss die persönlich haftende Gesellschafterin der
Klägerin im Jahr 1996 mit dem Bayerischen Rundfunk einen Vertrag über die
Herstellung eines Filmes mit dem Titel "L3 (Arbeitstitel)" in einer
Gemeinschaftsproduktion. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollten die
Verwertungsrechte an dem Film zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Klägerin und dem Bayerischen Rundfunk dergestalt aufgeteilt werden, dass die
persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin die Rechte bezüglich der Verwertung
im Kino erhielt, während die Rechte der Fernsehübertragung dem Bayerischen
Rundfunk zustehen sollten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Filmprojekt unter dem
(weiteren) Arbeitstitel "L3 and T3, A Love Story" geführt. Als Drehbeginn war November
1996 genannt, als Ablieferungstermin Frühjahr 1998. Entgegen der Planungen kam es
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in der Folgezeit nicht zu einer Realisierung des Projektes, die persönlich haftende
Gesellschafterin der Klägerin bemühte sich jedoch weiterhin darum. Im März 1998
erhielt die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin für das Filmprojekt ein
Darlehen von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung.
Nach den ursprünglichen Planungen sollte neben der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Klägerin noch eine weitere Produktionsfirma, die J., an dem
vorbezeichneten Filmprojekt beteiligt sein. Das Budget des Filmes sollte 11,70 Mio US$
betragen (B 2). Die J. sollte nach den seinerzeitigen Planungen 50 % der Finanzierung
übernehmen, schied aber im Laufe der Produktion Ende des Jahres 1999 aus. Auch die
J3, die von dem Finanzierungsaufwand der Klägerin 2,9 Mio. US$ übernehmen sollte,
schied aus dem Projekt aus. Statt der Firma J. wurde die D3 AG als Co-Produzentin
aufgenommen. Diese sollte 33,4 % der Rechte aus der Verwertung weltweit erhalten,
während die früheren Investoren ihre Rechte behielten. Als weiterer Co-Produzent stieg
im Jahre 1999 die Firma "Das C GmbH" in das Projekt ein. Sie sollte für ihre Beteiligung
an der Produktion an den Einspielergebnissen des Films beteiligt werden. Zugleich
wurde das Budget auf 9,85 Mio. US$ gekürzt. Wegen der Einzelheiten der
Finanzierungsstruktur alt und neu wird auf die zu den Akten gereichten Aufstellungen
Bezug genommen.
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Die Finanzierung sollte nunmehr im wesentlichen die Stadtsparkasse Köln
übernehmen. Aus diesem Grund schloss die Klägerin am 28.07.2000 einen
entsprechenden Kreditvertrag mit der Stadtsparkasse Köln, in dem die Stadtsparkasse
Köln sich verpflichtete, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen einen
Multifunktionskredit in Höhe von 8,07 Mio. US$ zur Verfügung zu stellen und dadurch
die Finanzierung während der Produktionsphase sicherstellen. Dieser Kredit sollte
später von den Co-Produzenten und Co-Investoren des Filmes an die Stadtsparkasse
Köln zurückgeführt werden. In dem Kreditvertrag wurde das Budget des Filmes mit 9,85
Mio. US$ angegeben.
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Die Finanzierung der Gesamtsumme wurde im Kreditvertrag wie folgt angegeben:
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Das C AG 2,00 Mio. US$
8
Via Letter of Credit der X
9
Das C AG 0,78 Mio. US$
10
Via Barmittel
11
D3 AG 2,00 Mio. US$
12
Via Letter of Credit der X
13
D3 AG 2,25 Mio. US$
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Via Bürgschaft
15
H2 0,30 Mio. US$
16
Darlehen des E3 Bayern 1,23 Mio. US$
17
Bayerischer Rundfunk 1,00 Mio. US$
18
Minimum Garantie D3 AG 0,26 Mio. US$
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Eigenmittel/Rückstellungen 0,03 Mio. US$
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Summe: 9,85 Mio. US$
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Des weiteren wurde in dem Vertrag aufgeführt, dass folgende Mittel bereits geflossen
sind:
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Das C AG 0,78 Mio. US$
23
H2 0,30 Mio. US$
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E3 Bayern 0,295 Mio. US$
25
Bayerischer Rundfunk 0,375 Mio. US$
26
Eigenmittel 0,30 Mio. US$
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Der Kreditvertrag sah weiterhin vor, dass die durch die Finanzierung der Stadtsparkasse
Köln benötigten Mittel um die bereits geleisteten Zahlungen zu reduzieren seien, so
dass seitens der Stadtsparkasse eine Summe von insgesamt 8,07 Mio. US$ zu
finanzieren war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Akte befindlichen
Kreditvertrag vom 28.07.2000 Bezug genommen. Als eine der Voraussetzungen der
Auszahlung des Kredites durch die Stadtsparkasse wurde vereinbart, dass zu Gunsten
der Stadtsparkasse eine Fertigstellungsversicherung (sog. Completion Bond)
abgeschlossen wird. Wegen der weiteren Auszahlungsvoraussetzungen wird auf den
zur Akte gereichten Kreditvertrag Bezug genommen. Ein Completion Bond ist eine
Fertigstellungsgarantie. Diese hat den Zweck, dem oder den Begünstigten die
Fertigstellung des Filmprojektes in der Form zu garantieren, dass unvorhergesehene
Mehrkosten des Films durch den Bondgeber bis zur Höhe des einfachen Film-Budgets
übernommen werden oder der Bondgeber gegenüber dem oder den Begünstigten zur
Rückzahlung der gezahlten Beträge verpflichtet ist. Neben dem eigentlichen Completion
Bond wird üblicherweise vom Bondgeber mit dem Filmproduzenten eine
Produzentenvereinbarung geschlossen. Diese hat den Inhalt, dem Bondgeber
Eingriffsmöglichkeiten auf die Produktion zu gewähren, um seine Haftung aus dem
Completion Bond zu steuern.
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Wegen des Abschlusses eines Completion Bonds war die Klägerin bereits zu einem
deutlich vor dem Abschluss des Kreditvertrages mit der Stadtsparkasse Köln liegenden
Zeitpunkt mit der Beklagten in Verhandlungen getreten. Erstmals mit Schreiben vom
30.09.1999 sagte die Beklagte nach Überprüfung des budgets auf der Grundlage der
seinerzeitigen Finanzierungsstruktur in Form eines an die Klägerin und die damals noch
beteiligte Firma J., die das Projekt wie dargelegt nicht fortführte, gerichteten Letter of
Intent die Zeichnung eines Completion Bonds zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den
zur Akte gereichten Letter of Intent vom 30.09.1999 Bezug genommen.
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Nachdem sich die Finanzierungsstruktur der Produktion in der vorbezeichneten Weise
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geändert hatte, erneuerte die Beklagte nach Überprüfung des Budgets von 9,85 Mio.
US$ in einem weiteren an die Klägerin sowie die D2 AG sowie "Das C AG" gerichteten
Letter of Intent am 26.04.2000 (K 4) ihre Zusage in Bezug auf die Zeichnung eines
Completion Bonds. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Letter of
Intent vom 26.04.2000 Bezug genommen. In einem weiteren an die Klägerin gerichteten
Schreiben vom 12.05.2000 (K 5) bekräftigte die Beklagte die Zeichnung des Completion
Bonds und forderte zur Ausfertigung des Vertrages die Zusendung weiterer Unterlagen
durch die Klägerin an. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf das in den
Akten befindliche Schreiben der Beklagten vom 12.05.2000 Bezug genommen.
Der Vertragsabschluss verzögerte sich in der Folge, da zwischen den Parteien
Differenzen über die aus Sicht der Beklagten noch einzureichenden Unterlagen
bestanden. Mit Telefax vom 27.07.2000 (K 44) benannte die Beklagte Unterlagen, die
nach ihrer Ansicht fehlten. U.a. wurde ein Nachweis der bereits getätigten Ausgaben
angefordert und der Nachweis, dass diese beglichen seien, da sie "nicht Bestandteil"
des Completion Bonds sein sollten. Als Strike Price (versichertes Budget) wurde der
Betrag von 8,07 Mio. US$ genannt. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten
am selben Tag ein Telefax, in dem sie darauf hinwies, dass der Strike Price erhöht
werden müsse, weil bestimmte bereits geleistete finanzielle Beteiligungen, die nicht
über den Kredit liefen, mitversichert sein sollten. Diese sollten sein:
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- Zahlungen Bayerischer Rundfunk 750.000 DM
32
- Zahlungen Bayerische Filmförderung (FFF) 587.5000 DM
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- Bezahltes "pay oder play" G3, Das C 300.000 US$, H2 300.000 US$
34
- Co-Produktionsbeitrag Das C 800.000 DM.
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Die Beklagte antwortete mit einem handschriftlichen Telefax vom 27.07.2000 und einem
weiterem Telefax vom 31.07.2000. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien
geführten Korrespondenz wird auf die in den Akten befindlichen Schreiben und Telefaxe
Bezug genommen.
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Da ein Completion Bond wegen der vorbezeichneten Differenzen noch nicht gezeichnet
worden war, der Drehbeginn für den Film jedoch auf den 29.07.2000 angesetzt worden
war und es darüber hinaus Schwierigkeiten mit der Hauptdarstellerin G3 gab, die zum
Drehbeginn nicht am Set erschienen war, kam es am 03.08.2000 zu einem Gespräch in
den Büroräumen des Zeugen Dr. M. Inhalt des Gespräches war neben dem
Nichterscheinen der Hauptdarstellerin, über das die Klägerin die Beklagte am
31.07.2000 informiert hatte, die Frage, ob die Beklagte einen Completion Bond
ausfertigen werde, damit die zur Fortführung der Produktion dringend benötigten Gelder
von der Stadtsparkasse Köln in die USA überwiesen werden konnten. Der Zeuge M2,
der für die Klägerin an dem Gespräch teilnahm, wies im Verlaufe des Gespräches
darauf hin, dass im Vertrauen auf die von der Beklagten ausgestellten Letters of Intent
bereits in erheblichem Umfang Gelder von Investoren in die Produktion geflossen sei
und sich die Beklagte bei Verweigerung der Zeichnung des Completion Bonds
schadensersatzpflichtig mache. Die weiteren Einzelheiten des Inhaltes der
Besprechung sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sagte die Beklagte im
Verlaufe des Gespräches die Zeichnung eines Completion Bonds verbindlich zu.
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Am Morgen des 04.08.2000 bestätigte die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse Köln
in einem Schreiben verbindlich die Übernahme eines Completion Bonds durch die
Beklagte (K 8). Noch am gleichen Tag wurde der Stadtsparkasse Köln auch die
eigentliche Filmgarantie mit einem Anschreiben (B 23) und der
Produzentenvereinbarung nebst Anlagen per Boten übersandt. Als Begünstigte dieser
Filmgarantie war nur die Stadtsparkasse genannt. Ziffer 2.1 der Filmgarantie sah vor,
dass der Beklagten alternativ das Recht zustehen sollte, dem Produzenten alle zur
Fertigstellung des Filmes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen,
Fertigstellung und Ablieferung selbst oder durch einen Dritten herbeizuführen oder von
der Fertigstellung und Ablieferung des Filmes Abstand zu nehmen. Als
Versicherungssumme wurde der Betrag von 9.886.065 US$ festgelegt. In diesem Betrag
waren auch die bereits verbrauchten Beträge enthalten. Wegen der Einzelheiten der
Filmgarantie und des Anschreibens wird auf die in der Akte befindlichen Urkunden
Bezug genommen. Die Filmgarantie (K10) wurde von der Stadtsparkasse Köln am
04.08.2000 gegengezeichnet und am 07.08.2000 per Telefax der Klägerin zugeleitet,
die das Schreiben noch am selben Tag ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen
Dr. L2, zur Prüfung vorlegte. Eine unmittelbare Übermittlung des Vertrages durch die
Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht. Die auf dem Vertragsformular des Completion
Bonds vorgesehene Gegenzeichnung durch die Klägerin sowie die Unterzeichnung der
Produzentenvereinbarung durch die Klägerin erfolgten nicht.
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Parallel dazu dauerten die Probleme am Set mit der Hauptdarstellerin G3 an. Diese war
zum Drehbeginn am 29.07.2000 nicht am Set erscheinen und hatte ihr Nichterscheinen
mit einer Erkrankung begründet. Es wurde die Gerling Insurance Company USA
eingeschaltet, die im Falle von erkrankten Schauspielern im Rahmen eines weiteren
Versicherungsvertrages die Mehrkosten zu tragen hatte. Eine aufgrund dieses
Versicherungsverhältnisses durchgeführte Untersuchung der Hauptdarstellerin ergab,
dass eine Erkrankung nicht vorlag. Aus diesem Grund lehnte die Gerling Insurance
Company USA eine Zahlung ab. In der Folge begründete G3 ihr Nichterscheinen am
Set mit dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages. Mit ihr war ursprünglich
vereinbart worden, dass der Drehbeginn der 09.11.1999 sein sollte. Im Verlauf der
Verhandlungen war dann vereinbart worden, dass Drehbeginn der 26.07.2000 und
Drehende der 18.09.2000 sein sollte. Mit dem männlichen Hauptdarsteller L4 war
aufgrund von Terminschwierigkeiten und einen Anschlussfilm ein Drehbeginn am
19.07.2000 und ein Drehende am 13.09.2000 vereinbart worden.
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Am 04.08.2000 überwies die Stadtsparkasse Köln, nachdem ihr der von der Beklagten
unterschriebene Completion Bond vorlag, einen Betrag in Höhe von 290.000 US$ auf
das Produktionskonto in Chicago. Am 07.08.2000 überwies sie weitere Beträge in Höhe
von 400.000 US$ und 210.000 US$. Auch wurde die Prämie für den Completion Bond
in Höhe von 490.000 DM und die Finanzierungsgebühr von 230.000 DM von dem
Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln abgebucht. Weitere Zahlungen aufgrund
des Kreditvertrages leistete die Stadtsparkasse Köln in Absprache mit der Beklagten
nicht. Am Morgen des 04.08.2000 reiste ein Vertreter der Beklagten, der Zeuge Dr. Q, in
Begleitung des Zeugen U nach Chicago, um sich vor Ort am Set ein Bild von der
Situation zu machen. Es wurde u.a. von dem Zeugen Dr. Q auch ein Gespräch mit G3
geführt. Diese erklärte sich im Rahmen dieses Gespräches schließlich bereit, an den
Dreharbeiten mitzuwirken, sofern ihr ein Bodyguard ihres Vertrauens gestellt werde.
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Der Zeuge Dr. Q veranlasste in Chicago eine Berechnung der für die Fertigstellung des
Filmes erforderlichen Produktionskosten. Die Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass
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für die Fertigstellung des Filmes unter Einbeziehung der durch das Nichterscheinen von
G3 verursachten Mehrkosten ein Gesamtbetrag von ca. 15 Mio. US$ erforderlich sei. Die
Einzelheiten, insbesondere der Umfang der durch das Nichterscheinen von G3
verursachten Mehrkosten sowie die Gründe für den Anstieg der Produktionskosten
gegenüber dem kalkulierten Budget um mehr als 5 Mio. US$, sind zwischen den
Parteien im Einzelnen streitig. Wegen des Inhalts der Berechnung wird auf die zu den
Akten gereichte Berechnung (B 27) Bezug genommen.
Nachdem er von dieser Berechnung Kenntnis erhalten hatte, rief der Zeuge Dr. M im
Auftrag der Beklagten am 07.08.2000 bei dem seinerzeitigen Klägervertreter, dem
Zeugen Dr. L2, an und teilte diesem mit, dass durch das Nichterscheinen von G3
Mehrkosten in einem Umfang von etwa 4 Mio. US$ verursacht würden. Hiervon sollte
nach Auffassung der Beklagten ein Teil von der Klägerin übernommen werden;
ansonsten werde die Beklagte sich aus der Produktion zurückziehen. Die Klägerin
lehnte die Übernahme eines Teils der Mehrkosten u.a. unter Hinweis auf den
abgeschlossenen Completion Bond ab. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit
Telefax vom 07.08.2000 (K 12) mit, dass sie von ihrem Recht des Produktionsabbruchs
in Bezug auf das Filmprojekt Gebrauch mache. Dies begründete die Beklagte mit zur
Fertigstellung des Films erforderlichen Mehrkosten in einer Gesamthöhe von mind. 5,5
Mio. US$, die eine Fertigstellung wirtschaftlich unvertretbar mache. Dieses Schreiben
wurde zeitgleich auch an die Stadtsparkasse Köln übersandt (K 13). Mit Telefax vom
08.08.2000 (B 34) teilte die Klägerin daraufhin dem Produktionsteam mit, dass die
Beklagte beschlossen habe, den Film abzubrechen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die zu den Akten gereichten vorbezeichneten Schreiben Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 24.08.2000 meldete die Stadtsparkasse Köln Ansprüche bei der
Beklagten an. Mit Schreiben vom 25.08.2000 (K 15) kündigte die Stadtsparkasse Köln
den Kreditvertrag mit der Klägerin aufgrund des Produktionsabbruchs. Gleichzeitig
kündigte sie an, dass die zweite Prämie für den Completion Bond in Höhe von 490.000
DM von dem Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln abgebucht werde. Mit
Schreiben vom 31.08.2000 (K 16) gab die Klägerin der Stadtsparkasse Köln den
Auftrag, bestimmte von den Investoren gezahlte Beträge an diese zurückzuzahlen. Die
Ausführung dieses Auftrags lehnte die Stadtsparkasse Köln ab und begründete dies
damit, dass Zahlungen nicht mehr durch den Completion Bond gesichert seien (K 17).
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftwechsels wird auf die vorbezeichneten
Schreiben Bezug genommen.
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Mit der Klage macht die Klägerin die finanziellen Einbußen geltend, die sie im
Zusammenhang mit dem Abbruch der Produktion erlitten haben will. Diese ergeben sich
teilweise aus eigenen frustrierten Aufwendungen der Klägerin und teilweise daraus,
dass Dritte, die Investitionen getätigt hatten, Rückzahlungsansprüche gegen die
Klägerin geltend machen. Dem liegen im Einzelnen die folgenden Ansprüche bzw.
Vertragsverhältnisse zugrunde:
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- Der Bayerische Rundfunk hatte sich aufgrund der Vereinbarung vom 28.05.1996
nebst Zusatzvereinbarung vom 03.09.1998 mit der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Klägerin verpflichtet, insgesamt 1,9 Mio. DM für die Produktion
" L3..." zur Verfügung zu stellen. Hierfür sollte er die TV-Verwertungsrechte an dem
Film erhalten. Dieser Vertrag wurde später im Einverständnis des Bayerischen
Rundfunks auf die Klägerin übertragen (vgl. K 50). Auf der Grundlage der
vorbezeichneten Vereinbarungen leistete der Bayerische Rundfunk in 3
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Teilbeträgen von je 250.000 DM am 29.05.1996, 07.07.1997 und 11.08.1998 einen
Gesamtbetrag in Höhe von 750.000 DM an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten
der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Bayerischen
Rundfunk wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag (K 25 und K 26) Bezug
genommen.
- Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hatte mit der persönlich
haftenden Gesellschafterin der Klägerin "und Nachfolger" unter dem
02./04.03.1998 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt im
Rahmen der Filmförderung ein Betrag in Höhe von 2.350.000 DM zur Verfügung
gestellt werden sollte. In Erfüllung dieses Vertrages leistete die Bayerische
Landesanstalt für Aufbaufinanzierung am 05.03.1998 an die Klägerin einen Betrag
in Höhe von 587.500 DM. Die Rückzahlung sollten aus den Verwertungserlösen
erfolgen. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in
den Akten befindlichen Vertrag (K 29) Bezug genommen.
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- Die Firma "Das C mbH" schloss am 31.08.1999 mit der Klägerin einen Vertrag als
Co-Produzentin, der durch Vereinbarung vom 12.11.1999 modifiziert wurde. Inhalt
der Vereinbarungen war, dass "Das C" einen Betrag von insgesamt 800.000 DM
zur Verfügung stellte und im Gegenzug 20 % der Verwertungsrechte der Klägerin
im Inland erhielt (K 32). Der Betrag ist in 2 Teilbeträgen von 500.000 DM im
September 1999 und 300.000 DM im November 1999 an die Klägerin gezahlt
worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen
Vertragsurkunde Bezug genommen.
47
- Die Firma "Das C mbH" schloss darüber hinaus mit der Klägerin für die
streitgegenständliche Produktion einen Kreditvertrag über einen Betrag in Höhe
von 100.000 DM (K 37). Das Geld war ausweislich der vertraglichen
Vereinbarungen zur Vorfinanzierung des Projektes bestimmt. Der Betrag sollte
nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Mitteln der Stadtsparkasse Köln aus
dem Multifunktionskredit zurückgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Vertragsurkunde Bezug genommen.
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- Am 29.05.2000 wurde zwischen der Klägerin und der Firma "X2 GmbH" ein
weiterer Kreditvertrag abgeschlossen über eine Summe von 1 Mio. DM (K 39).
Dieser Betrag wurde der Klägerin zur Verfügung gestellt und sollte nach den
vertraglichen Vereinbarungen über die Finanzierung der Stadtsparkasse Köln aus
dem Multifunktionskredit zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
49
- Am 21.10.1999 wurde zwischen der Klägerin und der Firma "Das C mbH" ein
weiterer Kreditvertrag geschlossen (K 40). Nach den vertraglichen Vereinbarungen
verpflichtete sich die Firma "Das C", eine weitere Vorfinanzierung in Höhe von
300.000 US$ zur Abdeckung der Hälfte der notwendigen Gagenvorauszahlung an
die Hauptdarstellerin des Filmes, G3, zu zahlen. Die Zahlung an die Klägerin
erfolgte am 25.10.1999. Auf die vorgelegte Vertragsurkunde wird Bezug
genommen.
50
- Die Klägerin schloss darüber hinaus mit der Firma G2 GmbH am 12.07.2000
einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Firma G2 GmbH an die Klägerin im
Juli 2000 zur Abdeckung von Produktionskosten im Rahmen des Budgets 500.000
51
US$, die durch die Finanzierung der Stadtsparkasse aus dem Multifunktionskredit
zurückgezahlt werden sollten (K 41 a). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die in den Akten befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen.
- Mit Darlehensvertrag vom 21.10.1999 verpflichtete sich Frau H2 gegenüber der
Klägerin zur Aufbringung von 300.000 US$ zum Zwecke der Vorfinanzierung der
hälftigen Gage der Hauptdarstellerin G3 (K 42). Die Zahlung erfolgte an die
Klägerin am 22.10.1999. Der Betrag sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen
aus der Finanzierung durch die Stadtsparkasse zurückgeführt werden. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen
Bezug genommen.
52
- Die Klägerin schloss unter dem 20.07./24.07.2000 einen Vertrag mit dem
Schauspieler G3, der diesen für die Rolle des T3 verpflichtete (K 43 a). Hierfür
sollte dem Schauspieler eine Pauschalgage in Höhe von 150.000 DM gezahlt
werden. Ein Betrag in Höhe von 37.690,35 DM wurde bereits vorprozessual von
der Klägerin gezahlt. Die Restsumme steht noch offen. Der Schauspieler verfügt
insoweit über einen Titel gegen die Klägerin. Wegen der vertraglichen
Vereinbarungen sowie des Inhalts des Titels wird auf die zu den Akten gereichten
Urkunden Bezug genommen.
53
- Die Klägerin schloss Mitte 2000 einen (undatierten) Vertrag mit dem Kameramann
3, mit dem dieser als director of photography verpflichtet wurde (K 43 c). Hierfür war
eine nach Dauer der Tätigkeit bemessene Vergütung vereinbart, insgesamt
106.000 DM. Ein Betrag in Höhe von 30.789 DM wurde von der Klägerin
vorprozessual an den Kameramann bereits gezahlt. Hinsichtlich der Restsumme
besteht ein Titel gegen die Klägerin. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen
sowie des Inhalts des Titels wird auf die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug
genommen.
54
- Für die Teilzahlungen auf die Gagen des Schauspielers G3 sowie des
Kameramannes 3 wandte die Klägerin insgesamt 68.479,35 DM auf.
55
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe sich ihr gegenüber sowohl dem Grunde
nach als auch in der geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht.
56
Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Completion Bond handele es sich um einen
Vertrag zugunsten Dritter. Zumindest sei sie in den Schutzbereich des zwischen der
Stadtsparkasse Köln und der Beklagten geschlossenen Completion Bond einbezogen
und könne aus diesem Grunde vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte geltend machen. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Vertragspflichten
aus dem Completion Bond in mehrfacher Weise schuldhaft verletzt:
57
Zum einen sei eine Pflichtverletzung in dem von der Beklagten verfügten
Produktionsabbruch zu sehen. Die Klägerin behauptet insoweit, es sei die Beklagte
gewesen, die die Produktion abgebrochen habe. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe
bereits kein Recht gehabt, in die Filmproduktion einzugreifen, da die
Produzentenvereinbarung – insoweit unstreitig – von der Klägerin nicht unterzeichnet
worden sei. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen für einen Produktionsabbruch
nicht vorgelegen. Der Produktionsabbruch sei immer nur ultima ratio, der nach Sinn und
Zweck eines Completion Bonds nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn feststehe,
58
dass mit dem Einsatz eines Betrages innerhalb der Versicherungssumme die
Fertigstellung nicht möglich sei. Die Klägerin behauptet insoweit, ein Grund, der einen
Produktionsabbruch rechtfertige, habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vielmehr habe
die Beklagte von Anfang an vorgehabt, den Film zu beenden, um sich auf diese Weise
ihrer Haftung aus der Filmgarantie zu entziehen. Insbesondere sei die Fertigstellung des
Filmes zum Zeitpunkt des Produktionsabbruchs nicht aufgrund der unterschiedlichen
Start und Stop-Dates der Hauptdarsteller objektiv unmöglich gewesen. Die
Fertigstellung des Filmes sei auch nicht aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der
Hauptdarstellerin unmöglich gewesen, da der Vertrag nicht gekündigt worden sei und
selbst im Falle einer Kündigung die Produktion mit einer Ersatzdarstellerin habe
fertiggestellt werden können. Die Fertigstellung des Filmes sei auch nicht wirtschaftlich
unvertretbar gewesen. Hierfür wären allenfalls Mehrkosten in Höhe von maximal 3 Mio.
US$ angefallen. Da der Completion Bond Mehrkosten bis zur Höhe des einfachen
Budgets abdeckt, kann nach Ansicht der Klägerin nicht von einer wirtschaftlichen
Unvertretbarkeit ausgegangen werden.
Die Klägerin behauptet, entgegen den Behauptungen der Beklagten habe die Klägerin
die Beklagte auch keineswegs arglistig über das Budget des Filmes getäuscht. Das der
Beklagten zur Prüfung vorgelegte Budget von 9,85 Mio. US$ sei mitnichten bewusst zu
niedrig angesetzt gewesen. Es habe sich vielmehr um ein realistisches Budget
gehandelt, mit dem der Film ohne die durch das Nichterscheinen von G3 verursachten
Verzögerungen hätte fertiggestellt werden können. Dies sei von der Beklagten vor
Zeichnung der Letters of Intent auch überprüft worden. Sie habe auch keineswegs das
ursprüngliche Budget von knapp 12 Mio. US$ nur um "Scheinpositionen" gekürzt,
sondern es habe sich um reale Kürzungen auf 9,85 Mio. US$ gehandelt.
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Die Klägerin meint ferner, eine Pflichtverletzung der Beklagten sei darin zu erblicken,
dass die Beklagte die Stadtsparkasse Köln – insoweit unstreitig – angewiesen habe,
vorerst keine Gelder für die Produktion auszuzahlen. Die Klägerin behauptet, dadurch
habe sie die Rückführung der vorgenommenen Vor- bzw. Zwischenfinanzierungen, die
nach den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten unter Einbeziehung der
Stadtsparkasse Köln bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen aus dem
Multifunktionskredit zurückgeführt werden sollten, schuldhaft verhindert. Die
Auszahlungsvoraussetzungen für den Kredit hätten mit der Zeichnung des Completion
Bonds durch die Beklagte vorgelegen.
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Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche des weiteren auf Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss. Auch insoweit ist sie der Meinung, sie sei in den
Schutzbereich der Vertragsanbahnung hinsichtlich des Completion Bonds einbezogen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe durch die Zeichnung der beiden Letters of
Intent in ihr das Vertrauen erweckt, sie werde einen Completion Bonds zeichnen, der auf
die der Beklagten bekannten Finanzierungsstruktur des Filmes und die vor
Vertragsschluss mit der Beklagten geführte Korrespondenz abgestimmt sei und die
bisher erbrachten Finanzierungsbeiträge sämtlicher Investoren, nicht nur die der
Stadtsparkasse Köln absichere. Dies zeige schon die Versicherungssumme, dies habe
sie mit dem – inhaltlich unstreitigen – Telefax vom 27.07.2000 darüber hinaus sogar
hinsichtlich eines Teils der Investoren ausdrücklich beantragt. Im Vertrauen auf die
Letters of Intent seien bereits vor Abschluss des Completion Bonds
Finanzierungsbeiträge geleistet worden, deren Rückzahlung die Investoren nunmehr
von ihr begehrten. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am 03.08.2000 sei über die
Frage des oder der Begünstigten nicht gesprochen worden.
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Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzanspruches trägt die Klägerin vor, sie
werde von den Investoren auf Rückzahlung der von diesen für die streitgegenständliche
Produktion erbrachten Finanzierungsbeiträgen in Anspruch genommen und sei ihnen
gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet. Sie behauptet, die Beträge, deretwegen sie die
Beklagte in Anspruch nimmt, seien insgesamt und vollständig für die
streitgegenständliche Produktion verwendet worden. Bei den Titeln "L3" und "L3 and
T3, A Love Story" handele es sich um bloße Arbeitstitel des streitgegenständlichen
Filmes "U3" und nicht um von diesem zu unterscheidende andere Produktionen.
62
Die Klägerin hat die Ansprüche ursprünglich im Wege der Freistellung verfolgt und die
Beklagte auf Freistellung der Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Sie hat
insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie freizustellen von ihren
Verbindlichkeiten
63
a. gegenüber Bayrischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, S-Platz, 80300
München, in Höhe von 750.000,00 DM zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2001 aufgrund des Vertrages vom
28.05.1996 und der Zusatzvereinbarung hierzu vom 03.09.1998,
64
b. gegenüber der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, Anstalt des
öffentlichen Rechts, L-Straße, 80539 München, in Höhe von 587.000,00 DM
zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.03.1998, aufgrund des Vertrages vom 02./04.03.1998,
65
c. gegenüber C3 GmbH, P-Straße, 80805 München, in Höhe von 900.000,00 DM,
aufgrund der Co-Produktionsvereinbarung vom 31.08.1999 i.V. mit dem Schreiben
vom 12.11.1999 und des Kreditvertrages vom 09.02.2000,
66
d. gegenüber X2 GmbH, Oberföhringer Str. 186, 81925 München in Höhe von 1
Mio. DM aufgrund des Darlehensvertrages vom 29.05.2000,
67
e. gegenüber C2 GmbH, P-Straße, 80805 München in Höhe von 300.000 USD
aufgrund des Darlehensvertrages vom 21.10.1999,
68
f. gegenüber G GmbH, Oberföhringer Str. 186, 81925 München in Höhe von
500.000,00 USD aufgrund der Vereinbarung laut Bestätigungsschreiben vom
12.07.2000,
69
g. gegenüber Frau H2, Poinger Str. 4, 85570 Anzing in Höhe von 300.000,00 USD,
aufgrund des Darlehensvertrages vom 21.10.1999,
70
h. gegenüber dem Schauspieler G3, Am Hirschsprung 40, 14195 Berlin in Höhe
von 112.309,65 DM, aufgrund des Vertrages vom 20.07./24.07.2000,
71
i. gegenüber dem Kameramann 3, G-Str., 81679 München in Höhe von 75.211,00
DM, aufgrund des Vertrages über die Beschäftigung als director of photography,
72
j. an die Klägerin DM 68.479,35 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
73
Mit Schriftsatz vom 28.10.2005 hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und
beantragt nunmehr,
74
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.785.942,54 € sowie
1.100,00 US-Dollar, in US-Dollar, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu
zahlen.
75
Die Beklagte beantragt,
76
die Klage abzuweisen.
77
Die Beklagte erhebt den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit mit Rücksicht auf die
unstreitig von der Klägerin in den USA gegen die Gerling Industrie Service (B 1a) sowie
gegen G3 anhängigen Prozesse.
78
Die Beklagte ist der Auffassung, sich gegenüber der Klägerin weder dem Grunde nach
noch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht
zu haben.
79
Die Beklagte meint, eine Haftung ergebe sich nicht aus dem erfolgten
Produktionsabbruch. Insoweit behauptet die Beklagte, nicht sie, sondern die Klägerin
sei es gewesen, die den Film letztendlich abgebrochen habe. Auch wenn es die
Beklagte gewesen wäre, die die Produktion abgebrochen habe, ist die Beklagte der
Ansicht, aus dem Completion Bond ein Recht zum Produktionsabbruch zu besitzen.
Ziffer 2.1 des Completion Bonds lasse ihr die freie Wahl zwischen den Alternativen der
Fertigstellung und des Abbruchs. Im übrigen hätten aber auch die in der
Produktionsvereinbarung vorgesehenen Gründe für einen Produktionsabbruch
vorgelegen. Die Beklagte behauptet insoweit, die Fertigstellung des Filmes sei zum
Zeitpunkt des Produktionsabbruchs sowohl objektiv unmöglich als auch wirtschaftlich
unvertretbar gewesen. Die Unmöglichkeit der Fertigstellung ergebe sich zum einen
daraus, dass der Arbeitsvertrag mit G3 von Vertretern der Klägerin gekündigt worden
sei, zum anderen daraus, dass die Hauptdarsteller – insoweit unstreitig –
unterschiedliche Start und Stop-Dates gehabt hätten, die eine Fertigstellung aufgrund
der eingetretenen Verzögerung nicht zugelassen hätten. Die wirtschaftliche
Unvertretbarkeit ergebe sich aus den von den Vertretern der Beklagten angestellten
Berechnungen, die Produktionskosten in Höhe von 15,5 Mio. US$ errechnet hätten.
Diese Berechnungen seien zutreffend. Wären aber für die Fertigstellung der Produktion
Gesamtmehrkosten in Höhe von etwa 5,5 Mio. US$ angefallen, müsse bei einem
kalkulierten Budget von 9,85 Mio. US$ von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit
ausgegangen werden.
80
Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin könne schon deshalb keine
Rechte aus dem Produktionsabbruch herleiten, da sie die Beklagte vor Zeichnung des
Completion Bonds arglistig über das zur Fertigstellung der Produktion
realistischerweise erforderliche Budget getäuscht habe. Hierzu behauptet die Beklagte,
die von ihr nach Chicago entsandten Vertreter hätten nach ihrer Ankunft am 04.08.2000
feststellen müssen, dass mit dem von der Klägerin im Rahmen der
Vertragsverhandlungen zum Completion Bond angegebenen Budget von 9,85 Mio US$
der Film auch ohne das Hinzutreten der Probleme mit der Hauptdarstellerin nicht zu
realisieren gewesen wäre. Die Klägerin habe von vorneherein mit einem Budget in
81
Höhe von 11,2 Mio. US$ bzw. 12 Mio. US$ kalkuliert. Soweit die Klägerin von dem nach
der alten Finanzierungsstruktur ursprünglich vorgesehenen Budget von knapp 12 Mio.
US$ Kürzungen vorgenommen habe, habe es sich lediglich um Scheinkürzungen
gehandelt, die nicht geeignet gewesen seien, die realen Produktionskosten zu
verringern. Dies sei geschehen, um die Beklagte unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen zur Zeichnung des Completion Bonds zu bewegen.
Die Beklagte ist weiterhin der Meinung, auch die unstreitige Anweisung an die
Stadtsparkasse Köln, vorerst keine weiteren Auszahlungen aus dem Kreditvertrag mehr
vorzunehmen, stelle keine Pflichtverletzung des Completion Bonds dar. Sie behauptet
hierzu, es habe sich lediglich um eine Maßnahme der Schadensminderung gehandelt.
Die Auszahlungsbedingungen für den Kredit hätten zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch
nicht vorgelegen, so dass ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung weiterer Beträge
nicht bestanden habe.
82
Aus Sicht der Beklagten fällt dieser ferner kein Verschulden bei Vertragsschluss zur
Last. Insoweit behauptet die Beklagte, es sei in den Verhandlungen mit der Klägerin
über die Zeichnung eines Completion Bonds immer nur die Rede von einer Einsetzung
der Stadtsparkasse Köln als Begünstigter gewesen. Der Completion Bond sei seiner
Natur nach dazu da, die finanzierende Bank, nicht aber weitere Finanziers,
insbesondere nicht Co-Produzenten abzusichern. Bei den von Co-Produzenten
eingebrachten Finanzmittel handele es sich um Eigenkapital, das letztlich Risikokapital
darstelle. Ein Completion Bond sichere aber grundsätzlich nur Fremdkapital ab. In dem
Gespräch in den Büroräumen des Herrn Dr. M am 03.08.2000 sei auch über die Person
des Begünstigten gesprochen worden. Man habe sich mit der Klägerin ausdrücklich
darauf geeinigt, dass die Stadtsparkasse Köln die einzige Begünstigte des Completion
Bonds sein sollte. Darüber hinaus habe auch der seinerzeitige Rechtsbeistand der
Klägerin, der Zeuge Dr. L2, in einem Telefonat mit der Beklagten am 07.08.2000 nach
erfolgter Prüfung des ihm von der Klägerin zugeleiteten Completion Bond Vertrags
erklärt, dieser sei in Ordnung.
83
Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen bestreitet
die Beklagte, dass eine Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber den genannten
Vertragspartnern besteht, die durch den Abbruch der Produktion bedingt wurde. Die
Beklagte ist der Ansicht, es handele sich, da die Beiträge – insoweit unstreitig – sämtlich
im Vorfeld der Unterzeichnung des Completion Bonds gezahlt wurden, mitnichten um
Vorfinanzierungen oder Zwischenfinanzierungen, sondern in der Sache um
ungesichertes Risikokapital, das vollständig von dem Completion Bond und dessen
Schicksal zu trennen sei. Die Geldgeber hätten durch die Zahlung vor Zeichnung des
Completion Bonds darauf verzichtet, dass ihre Finanzierungsbeiträge durch den
Completion Bond besichert würden. Bereits erbrachte Zahlungen würden im Rahmen
eines Completion Bonds grundsätzlich nicht erfasst. Bei den Personen, die diese
Zahlungen erbracht hätten, handele es sich daher der Sache nach sämtlich um Co-
Produzenten des Filmes, die – wie der Zeitpunkt ihrer Zahlungen zeige – selbst nicht
davon ausgegangen seien, durch einen Completion Bond besichert zu sein. Von daher
seien auch die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Investoren
vollkommen von dem Completion Bond und dem Produktionsabbruch zu trennen. Auch
diese Zahlungsverpflichtungen sei die Klägerin unabhängig von dem Completion Bonds
eingegangen. Wer wie die Klägerin am Wirtschaftsleben teilnehme und erhebliche
Gelder in die Produktion eines Kinospielfilms investiere bzw. erhebliche
Zahlungsverpflichtungen eingehe, von dem zu Beginn nie sicher feststehe, dass er am
84
Ende fertiggestellt und abgeliefert oder an der Kinokasse ein Erfolg werde, könne nicht
Dritte dafür verantwortlich machen, wenn die ursprünglichen Zielvorstellungen sich nicht
erfüllten.
Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die Beträge, wegen derer die Klägerin
Ersatz verlangt, überhaupt für die streitgegenständliche Filmproduktion verwendet
worden sind und nicht für eine andere Filmproduktion, insbesondere die mit der
streitgegenständlichen nicht identische Filmproduktion "L3". Sie erhebt weitere
Einwände gegen die einzelnen Schadenspositionen. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2002 Bezug genommen.
85
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2002 (Bl. 280 ff.
d.A.) i.V.m. den Beschlüssen vom 24.06.2003 (Bl. 266 ff. d.A.), 22.11.2004 (Bl. 749 d.A.),
24.02.2005 (Bl. 798 d.A.), 22.04.2005 (Bl. 870 d.A.), 20.05.2005 (Bl. 914 d.A.) und
29.07.2005 (Bl. 914 d.A. falsch foliiert). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2002 (Bl. 353 ff. d.A.),
22.04.2005 (Bl. 870 ff. d.A.) und 22.02.2006 (Bl. 1027 ff. d.A.) sowie die schriftlichen
Aussagen des Zeugen U vom 07.09.2005 (Bl. 937 ff. d.A.) und vom 08.09.2005 (Bl. 942
ff. d.A.) und die Aussage des Zeugen I2 vor dem United States District Court for the
Central District of California (Bl. 999 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie
die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
86
Entscheidungsgründe
87
Die Klage ist zulässig und bis auf einen auf einem Umrechnungsfehler beruhenden
geringfügigen Teilbetrag von 0,14 € begründet.
88
Die Klage ist zulässig. Nicht durchgreifen kann zunächst der Einwand anderweitiger
Rechtshängigkeit, §§ 261 III Nr. 1, 253 ZPO. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist
nicht gegeben. Denn die in den USA erhobenen Klagen richten sich unstreitig gegen
die Gerling Industrie Service, die als Bevollmächtigte für die Beklagte im hiesigen
Verfahren gehandelt hat, sowie gegen die Hauptdarstellerin G3. Insoweit fehlt es
jedenfalls an der erforderlichen Identität der Parteien (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 261 Rn.
8, 8a; OLG Frankfurt WM 2001, 1108). Darüber hinaus hat die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, dass in jenen Verfahren ein von dem hiesigen Verfahren
zu unterscheidender Schaden in Form von entgangenem Gewinn der Klägerin und
eigenen Kosten sowie punitive damages geltend gemacht wird. Auch daran scheitert die
erforderliche Identität der Streitgegenstände.
89
Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2005
vorgenommene Umstellung des Freistellungsanspruchs auf einen Zahlungsanspruch.
Die darin liegende Klageänderung ist gemäß §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl.
insoweit Zöller, ZPO, § 264 Rn. 5; BGH WM 2004, 422).
90
Die Klage ist auch in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der tenorierten Höhe aus
positiver Vertragsverletzung des Completion Bonds vom 04.08.2000 in Verbindung mit
den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. §§ 280 I, 328
BGB analog.
91
I.
92
1. Zwischen der Beklagten und der Stadtsparkasse Köln ist am 04.08.2000 ein
wirksamer Vertrag in Form des Completion Bonds zustande gekommen. Soweit die
Beklagte in ihren Schriftsätzen anklingen lässt, der Completion Bond sei
möglicherweise nicht zustande gekommen, weil die Klägerin die
Produzentenvereinbarung nicht unterzeichnet habe und die Unterzeichnung der
Produzentenvereinbarung eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen
des Completion Bonds gewesen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Dies folgt
schon aus der strikten Trennung von Completion Bond und Produzentenvereinbarung
und der Unabhängigkeit der beiden Verträge (vgl. v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM
2004, 896). Dies folgt darüber hinaus aber auch aus dem Umstand, dass beide Verträge
mit unterschiedlichen Vertragspartnern zustande kommen. Hinsichtlich der
Vertragsparteien des Completion Bonds kann nicht davon ausgegangen werden, dass
sie die Absicherung der Stadtsparkasse Köln als Begünstigter trotz der von der
Beklagten verfügten Auszahlung von Geldern auf das Produktionskonto in Chicago von
dem Verhalten der Klägerin, namentlich der Unterzeichnung der
Produzentenvereinbarung abhängig machen wollten. Soweit in dem von der Beklagten
vorgelegten Begleitschreiben (B 23) die Rede davon ist, dass die Unterzeichnung der
"Anlagen" zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist, steht auch
dies nicht entgegen. Denn die Produzentenvereinbarung war keine Anlage zum
Completion Bond, sondern enthielt ihrerseits Anlagen, auf die dieser Satz bezogen
werden muss. Jedenfalls hat die Beklagte in Kenntnis der bis heute nicht erfolgten
Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung den Completion Bond bestätigt und auch
die sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der
Stadtsparkasse Köln erfüllt, § 141 BGB.
93
2. Die Klägerin ist auch in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der
Stadtsparkasse Köln zustande gekommenen Completion Bonds einbezogen, § 328
BGB analog. Insoweit liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als
Dritter vor. Ob ein Vertrag Schutzwirkung zugunsten außenstehender Dritter erlangt und
welche Reichweite diese Schutzwirkung hat, ist im Wege der Auslegung des Vertrages
zu ermitteln. Im Rahmen der Auslegung kommt dem von den Vertragsschließenden mit
dem Vertrag verfolgten Zweck besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um einen Fall
der ergänzenden Vertragsauslegung (Palandt, BGB, § 328 Rn. 14 m.w.N.). Die
Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfordert nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung neben einer Leistungsnähe des Dritten ein
Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, die Erkennbarkeit des
Einbeziehungsinteresses für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten
(st. Rspr vgl. BGHZ 49, 354; eingehend zu den einzelnen Voraussetzungen Palandt,
BGB, § 328 Rn. 16 ff. m.N.).
94
An der Leistungsnähe der Klägerin kann vorliegend nicht gezweifelt werden. Die
Klägerin war Produzentin des Filmes, für dessen Fertigstellung die Beklagte mit dem
Completion Bond gegenüber der Stadtsparkasse Köln die Garantie übernahm. Auf
seiten der Stadtsparkasse Köln bestand auch ein Einbeziehungsinteresse im Hinblick
auf die Klägerin. Ein solches kann sich nicht nur aus einer "Wohl und Wehe"-Beziehung
ergeben. Drittschutz besteht vielmehr auch dann, wenn der Gläubiger an der
Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse
hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in
Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (BGHZ 127,
95
378; Palandt, BGB, § 328 Rn. 17a m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist aus
der Sicht der Kammer ein Drittschutz zugunsten der Klägerin zu bejahen. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass es die Klägerin war, die von Beginn der Gespräche mit der
Beklagten an die Verhandlungen über den Abschluss des Completion Bonds mit dieser
geführt hat, dies auch schon zu einer Zeit, als der eigentliche Vertragspartner der
Beklagten – die Stadtsparkasse Köln – noch gar nicht Bestandteil der Finanzierung der
Filmproduktion war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte mit zwei u.a. an die
Klägerin gerichteten Letters of Intent dieser die Zeichnung des Completion Bonds
zugesagt. Es ist davon auszugehen, dass der Hingabe der Letters of Intent – dem
Wortlaut der Letters of Intent und der Üblichkeit im Bond-Geschäft folgend (vgl. v.
Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896) – eingehende Überprüfungen des gesamten
Budgets der streitgegenständlichen Filmproduktion durch Vertreter der Beklagten
vorausgegangen waren. Als Ergebnis der Überprüfungen sind die vorbezeichneten
Letters of Intent ausgestellt worden. Derartige Letters of Intent sind auch mitnichten
bloße unverbindliche Absichtserklärungen, sondern gehen in ihrem Erklärungsgehalt
weit darüber hinaus. Es handelt sich um einen bereits bindenden Vertrag mit der
aufschiebenden Bedingung der Zustimmung für die Finanzierungskonditionen durch
den Garantiegeber (v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Die Zusage stellt ein
"Gütesiegel" für Filmproduktionen dar und ermöglicht es dem Produzenten, die
endgültige Finanzierung sicherzustellen, indem er sie als Sicherheit dem Geldgeber der
Produktion vorlegen kann (v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Derartige
Zusagen waren der Klägerin gegenüber wie dargelegt bereits am 30.09.1999 und am
26.04.2000 abgegeben worden. Auch am 12.05.2000 hatte die Beklagte, wiederum
gegenüber der Klägerin, die Zeichnung eines Completion Bonds bekräftigt und lediglich
weitere Unterlagen angefordert. Angesichts dieser Umstände kann an dem
Einbeziehungsinteresse der Stadtsparkasse Köln hinsichtlich der Klägerin nicht
gezweifelt werden. Insoweit steht der Bejahung eines Drittschutzes auch nicht
entgegen, dass sich die Interessen der Stadtsparkasse Köln und der Klägerin u.U. nicht
in vollem Umfang gedeckt haben. Eine Gleichläufigkeit der verfolgten Interessen ist für
die Einbeziehung keine zwingende Voraussetzung (vgl. Palandt, BGB, § 328 Rn. 34
m.w.N.; BGHZ 127, 378; BGH NJW-RR 2004, 1356). Das Einbeziehungsinteresse der
Stadtsparkasse Köln war aus den genannten Gründen für die Beklagte auch erkennbar.
Die Klägerin war schutzbedürftig, da sie keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen
die Beklagte hat.
Entgegen den Behauptungen der Beklagten ist die Einbeziehung der Klägerin in die
Schutzwirkung des Completion Bonds auch nicht in dem am 03.08.2000 in den
Kanzleiräumen des Zeugen Dr. M geführten Gespräch einvernehmlich ausgeschlossen
worden. Von einem Ausschluss der – durch die voranstehend genannten Umstände
grundsätzlich zu bejahenden – Einbeziehung der Klägerin könnte nur dann
ausgegangen werden, wenn man sich im Rahmen des vorbezeichneten Gespräches
ausdrücklich darauf geeinigt hätte, den – persönlichen wie sachlichen – Schutzbereich
des Vertrages auf die Stadtsparkasse Köln und deren Finanzierungsbeiträge zu
begrenzen mit der Folge, dass weder die Klägerin noch die übrigen Investoren und ihre
Finanzierungsbeiträge durch den Completion Bond abgesichert sein sollten. In diesem
Fall hätte die Klägerin das Risiko einer fehlenden Absicherung der durch sie selbst
getätigten Aufwendungen sowie der Haftung gegenüber den anderen Investoren
aufgrund der ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Erbringung von
Finanzierungsbeiträgen zu der Filmproduktion eingegangenen vertraglichen
Verpflichtungen durch den Completion Bond übernommen. Das Risiko einer fehlenden
Absicherung über den Completion Bond wäre in dem Fall allein der Klägerin
96
zuzurechnen, da sie es verabsäumt hätte, für eine entsprechende Absicherung der
eigenen sowie der Investitionen der übrigen Investoren zu sorgen. Dass derartige
Absprachen im Verlaufe des Gespräches am 03.08.2000 getroffen worden sind, ist
hingegen von der insoweit – aufgrund der vorangegangenen Letters of Intent, mit denen
sich die Beklagte wie dargelegt bereits in einem weiten Umfang gebunden hatte –
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden. Die Zeugen Dr.
L2, U3, M2 und 5 haben vielmehr bekundet, dass über die Frage, wer Begünstigter des
Completion Bonds werden sollte, nicht explizit gesprochen worden ist. Der Zeuge U
nimmt zwar an, dass über die wichtige Frage des oder der Begünstigten und ihrer
Rangfolge gesprochen wurde, hat aber keine Erinnerung mehr daran. Auch der Zeuge
Dr. Q hatte keine Erinnerung mehr an eine genaue Absprache hinsichtlich anderer
Begünstigter und hat dies lediglich mit der Erwägung verneint, eine solche
Vorgehensweise sei unüblich. Soweit die Zeugen B und Dr. M bekundet haben, dass
über die Frage des Begünstigten ausdrücklich gesprochen worden sei, stützen ihre
Bekundungen dennoch nicht die Behauptung der Beklagten, es sei besprochen worden,
dass ausschließlich die Stadtsparkasse und zwar ausschließlich im Hinblick auf die von
ihr bislang erbrachten und auf Anweisung der Beklagten noch zu erbringenden
Finanzierungsbeiträge durch den Completion Bond abgesichert sein sollten. Dies hat
lediglich der Zeuge Dr. Q bekundet. Würdigt man hingegen die Aussagen der Zeugen
Dr. M und B, wird deutlich, dass eine derartige Beschränkung gerade nicht
stattgefunden hat, sondern auch die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages
miteinbezogen werden sollte und zwar gerade auch hinsichtlich der bereits erbrachten
Vorleistungen der übrigen Investoren. Insoweit hat der Zeuge Dr. M davon gesprochen,
dass besprochen worden sei, dass nur die Stadtsparkasse als Begünstigte aufgeführt
würde und die bereits im Wege der Vorleistung erbrachten Zahlungen der anderen
Investoren, von denen seitens des Zeugen M2 gesprochen worden war, "durch die
Klägerin" an diejenigen durchgereicht werden sollten, die bereits jetzt Beträge geleistet
hätten. In ähnlicher Weise hat sich die Zeugin B geäußert, die ebenfalls bekundet hat,
Begünstigte habe nur die Stadtsparkasse sein sollen, die bereits geflossenen Beträge
hätten im Innenverhältnis zwischen der Stadtsparkasse und der Klägerin ausgeglichen
werden sollen; die Co-Produzenten und eventuelle weitere Finanzierer des Filmes
hätten gewissermaßen "unter der Klägerin" gestanden. Angesichts dieser Aussagen
vermag die Kammer den gegenteiligen Bekundungen des Zeugen Dr. Q, der zu diesem
Thema zudem keine Erinnerungen hatte, keinen Glauben zu schenken. Sie steht im
Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen B, Dr. L2 und U3, die übereinstimmend
bekundet haben, bei dem Gespräch am 03.08.2000 sei gerade keine Abrede des Inhalts
getroffen wurden, dass die bereits ausgegebenen Gelder, die ja nach den Bekundungen
aller Zeugen Gegenstand des Gespräches waren, nicht mitfinanziert und von dem
Completion Bond abgedeckt werden sollten. Im Gegenteil waren es – auch aus der
Sicht der von der Beklagten benannten Zeugen – gerade die bereits geflossenen
Gelder, aufgrund derer sich die Beklagte verpflichtet sah, den Completion Bond zum
damaligen Zeitpunkt überhaupt zu zeichnen. Auch dies ergibt sich eindeutig aus den
Aussagen der Zeugen B und Dr. M. In dieser Situation liegt es – selbst wenn
besprochen worden sein sollte, dass allein die Stadtsparkasse als Begünstigte
aufgeführt und die restlichen Beträge quasi "über die Klägerin" zurückgeführt werden
sollten – gänzlich fern, eine Beschränkung der persönlichen Schutzwirkung des
Completion Bonds auf die Stadtsparkasse als einzige Begünstigte und der sachlichen
Schutzwirkung auf die von der Stadtsparkasse Köln bislang erbrachten
Finanzierungsbeiträge anzunehmen. Dies zumal bereits im unmittelbaren Vorfeld des
Gespräches am 03.08.2000, namentlich im Schreiben vom 27.07.2000 (K 44), seitens
der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass bestimmte
Finanzierungsbeiträge mitversichert sein sollten und aus diesem Grund der "strike price"
von 8,07 Mio. US$ auf das gesamte Budget hochgesetzt werden sollte. Diesem
Schreiben hat die Beklagte auch entgegen ihren schriftsätzlichen Behauptungen zu
keinem Zeitpunkt widersprochen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, weitere
Unterlagen anzufordern, und hat in dem letztendlich abgeschlossenen Completion Bond
den "strike price" entsprechend den Wünschen der Klägerin hochgesetzt. Auch in dem
Gespräch am 03.08.2000 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die bereits
geflossenen Gelder der Investoren deutlich gemacht, dass sie insoweit die Beklagte
aufgrund der vorangegangenen Letters of Intent in der Pflicht sah. Folgte man dem
Verständnis der Beklagten zum Umfang der Schutzwirkung des abgeschlossenen
Completion Bonds, führte dies – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – zu dem
Ergebnis, dass die – auch aus Sicht der Beklagten – aufgrund der Letters of Intent
bereits eingetretene Vertrauenshaftung gegenüber den Investoren, die bereits
Finanzierungsbeiträge erbracht hatten, durch die Zeichnung des Completion Bonds
jedenfalls für den Fall eines schnellen Produktionsabbruches erlosch. Hätte die
Beklagte eine solche Vertragskonstruktion gewollt, hätte es ihr jedenfalls oblegen, dies
gegenüber der Klägerin mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen.
Dass dies geschehen ist, hat die Beklagte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts
beweisen können. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere des geschilderten
Verlaufs der Vertragsverhandlungen, der vorangegangenen Korrespondenz, des Inhalts
des Kreditvertrages und auch des Verlaufs des Gespräches vom 03.08.2000 konnte und
musste die Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass der von der Beklagten zu
zeichnende Completion Bond Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltete und dass über
diese Schutzwirkung zu ihren Gunsten auch die Investitionen der anderen Investoren
abgesichert waren und zwar nicht nur für den Fall der Weiterführung der Produktion,
sondern auch für den Fall des Produktionsabbruchs. Eine Aufspaltung der Haftung der
Beklagten für diese beiden Fälle erscheint systemwidrig und mit dem Wesen des
Completion Bonds nicht vereinbar. Daran können auch etwaige telefonische
Äußerungen des Zeugen Dr. L2 nichts ändern, da diese zum einen jedenfalls
nachträglich, d.h. nach Abschluss des Completion Bond, abgegeben wurden und zum
anderen der Zeuge Dr. L2 unstreitig nicht von der Klägerin bevollmächtigt war, für die
Klägerin vertragliche Abreden dieser Art mit der Beklagten zu treffen. Er war lediglich
der Rechtsbeistand der Klägerin und sollte die Verträge prüfen.
Ist die Klägerin aber in den Schutzbereich des Completion Bonds einbezogen, kann sie
eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin geltend machen
(vgl. Palandt, BGB, § 328 Rn. 5 m.w.N.). Auch Ziffer 11.1 der Produzentenvereinbarung
ist nicht geeignet, die drittschützende Wirkung entfallen zu lassen. Unstreitig ist die
Produzentenvereinbarung von der Klägerin nie unterzeichnet worden und entfaltet ihr
gegenüber keine Wirksamkeit.
97
3. Die Beklagte hat auch schuldhaft ihre Pflichten aus Ziffer 2.1.3 des Completion Bonds
verletzt. Sie hat unmittelbar nach Zeichnung des Completion Bonds die Produktion des
streitgegenständlichen Filmes grundlos abgebrochen und im Anschluss daran keine
Zahlungen an die Co-Produzenten, die im Vorfeld der Produktion Finanzierungsbeiträge
erbracht hatten, aus dem Completion Bond erbracht bzw. durch die Stadtsparkasse Köln
erbringen lassen.
98
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nicht sie, sondern die Klägerin die
Produktion abgebrochen hat, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die
Mitteilung des Produktionsabbruchs an das Produktionsteam durch die Klägerin erfolgte
99
lediglich aus dem Grunde, weil die Beklagte der Klägerin zuvor mitgeteilt hatte, von
ihrem Recht auf Produktionsabbruch Gebrauch zu machen. Die Beklagte kann insoweit
nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass sie es war, die die Entscheidung zum
Produktionsabbruch getroffen hat.
Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung war die Beklagte aus Ziffer 2.1.3 des
Completion Bonds auch unabhängig von der Wirksamkeit der Produzentenvereinbarung
durchaus berechtigt, einen Produktionsabbruch vorzunehmen. Soweit die Beklagte
insoweit jedoch die Auffassung vertritt, sie habe zwischen den einzelnen Alternativen
der Ziffer 2.1 frei wählen können, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Wesen des
Completion Bonds sowie seinem Sinn und Zweck, die Fertigstellung der Produktion
sicherzustellen und nur in Ausnahmefällen dem Produzenten einen Produktionsabbruch
zu ermöglichen, steht das Recht zum Produktionsabbruch nicht im Belieben des
Bondgebers. Vielmehr ist dieser nach Treu und Glauben gehalten, einen
Produktionsabbruch nur als ultima ratio vorzunehmen (vgl. auch v. Reden-
Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im
vorliegenden Fall ihrerseits die Produzentenvereinbarung bereits unterzeichnet hatte,
die einen Produktionsabbruch nur als letzte aller Maßnahmen (vgl. die systematische
Stellung der Ziffer 7.13) und nur unter engen Voraussetzungen vorsieht. Damit war die
Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, auch vor Unterzeichnung der
Produzentenvereinbarung durch die Klägerin einen Produktionsabbruch nur unter den
von ihr selbst formulierten Voraussetzungen vorzunehmen. Gemäß Ziffer 7.13 der
Produzentenvereinbarung ist ein Produktionsabbruch nur möglich, wenn die
Durchführung der Produktion unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar wird. Soweit
dies durch den Zusatz "nach Ansicht Gerlings" eingeschränkt wird, ist dies nach Sinn
und Zweck des Vertrages dahingehend auszulegen, dass die subjektive Ansicht der
Beklagten nicht ausreichen kann, sondern diese Ansicht objektivierbar sein muss.
100
Die so ermittelten Voraussetzungen für einen Produktionsabbruch lagen nicht vor. Die
Durchführung der Produktion war nicht unmöglich. Soweit sich die Beklagte in diesem
Zusammenhang auf die Kündigung des Arbeitsvertrages der Hauptdarstellerin G3
beruft, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer
bewiesen, dass der Arbeitsvertrag nicht durch die Klägerin oder einem Vertreter der
Klägerin gekündigt worden ist. Dies hat der Zeuge O in Übereinstimmung mit dem
Zeugen X3 glaubhaft bekundet. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer
keinen Zweifel. Die Aussagen der Zeugen K, U, I und Dr. Q sind insoweit unergiebig.
Eine zu einem Zeitpunkt vor Eintreffen der Zeugen Dr. Q und U in Chicago behauptete
Kündigung des Arbeitsvertrages der Hauptdarstellerin wäre auch schon deshalb
unerheblich, weil G3 nach dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. Q und der Zusage, einen
Bodyguard zu erhalten, unstreitig wieder bereit war, an der Produktion mitzuwirken. Eine
zuvor ausgesprochenen Kündigung wäre damit jedenfalls aus der Welt gewesen.
Zudem hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, mit einer anderen Hauptdarstellerin
weiterzudrehen. Auch die unterschiedlichen Start und Stop-Dates der Hauptdarsteller
machten – auch unter Berücksichtigung der durch das Nichterscheinen von G3
verursachten Verzögerung – die Durchführung der Produktion nicht unmöglich. Der
Zeuge O hat glaubhaft ausgesagt, dass den unterschiedlichen Start und Stop-Dates
durch Umstellungen im Drehbuch hätte Rechnung getragen werden können und auch
trotz der eingetretenen Verzögerung eine Fertigstellung möglich gewesen wären. Der
Zeuge U hat sich in dem gleichen Sinne geäußert und auf die Möglichkeit einer
Umstellung des Drehbuchs und eines Nachdrehs hingewiesen, die allerdings mit
Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Auch der Zeuge X3 hat bekundet, die
101
Fertigstellung sei mit oder ohne die Hauptdarstellerin G3 zum Zeitpunkt des
Produktionsabbruchs noch möglich gewesen. Die Zeugen K und X3 haben darüber
hinaus bestätigt, dass ein Auseinanderfallen der Drehzeiten der Hauptdarsteller im
Filmgeschäft nicht ungewöhnlich ist. Auch der Zeuge Dr. Q hat in seiner Aussage zu
erkennen gegeben, dass das Auseinanderfallen der Drehzeiten zwar von allen am Set
als Problem empfunden wurde, allerdings als ein solches, das bei der Neuberechnung
des Budgets zu berücksichtigen war. Von einer Unmöglichkeit der Fertigstellung des
Filmes aufgrund dieses Umstandes hat auch dieser Zeuge nicht gesprochen. Die
Aussage des Zeugen I war unergiebig.
Die Durchführung der Produktion war entgegen den Behauptungen der Beklagten auch
nicht wirtschaftlich unvertretbar. An die wirtschaftliche Unvertretbarkeit sind nach dem
Sinn und Zweck eines Completion Bonds und der Gleichstellung der wirtschaftlichen
Unvertretbarkeit mit der Unmöglichkeit in Ziffer 7.13 der Produzentenvereinbarung hohe
Anforderungen zu stellen. Insoweit kann – auch unter Berücksichtigung des von der
Beklagten vertraglich übernommenen Haftungsumfanges – von einer wirtschaftlichen
Unvertretbarkeit erst dann gesprochen werden, wenn die Fertigstellung des Filmes im
Bond-Fall nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die sich im Rahmen des versicherten
Risikos halten. Vorliegend hat die Beklagte aber gerade ein Budget in Höhe von 9,85
Mio. US$ versichert. Von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit könnte daher allenfalls
dann gesprochen werden, wenn schon zu einem derart frühen Stadium der Produktion
mit Mehrkosten in Höhe eines Betrages in mindestens dieser Größenordnung gerechnet
werden musste. Dies war indes auch nach den Behauptungen der Beklagten nicht der
Fall. Vielmehr waren auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen lediglich
Mehrkosten in Höhe von 5,5 Mio. US$ absehbar. Dies ist weit von den
Größenordnungen entfernt, bei denen von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit
ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten bereits bei
Zeichnung des Completion Bonds positiv bekannt war, dass aufgrund des
Nichterscheinens der Hauptdarstellerin der Bond-Fall eingetreten war und dadurch nicht
unerhebliche Mehrkosten verursacht werden würden.
102
Soweit die Beklagte meint, es sei seitens der Klägerin eine arglistige Täuschung über
den Umfang des tatsächlich benötigten Budgets zur Fertigstellung des Filmes erfolgt,
die sie zum Abbruch der Produktion berechtigt habe und dazu führe, dass seitens der
Klägerin Leistungen aus dem Bond-Fall von vorneherein nicht beansprucht werden
könnten, ist dies nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen worden. Dies geht zu
Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten. Die Beweispflichtigkeit der Beklagten
ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass die Beklagte vor Abgabe der Letters of
Intent das ihr jeweils von der Klägerin eingereichte Budget – ausweislich des Letters of
Intent vom 26.04.2000 auch das Budget von 9,85 Mio. US$ - selbst in vollem Umfang
überprüft und für ausreichend zur Fertigstellung des Filmes befunden hat. Soweit die
Beklagte diese in ihrem eigenen Interesse gebotene Prüfung nicht oder aber nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen haben sollte, so ginge dies zu ihren Lasten.
Darüber hinaus ist die Beklagte für die Voraussetzungen einer zur Leistungsfreiheit
führenden arglistigen Täuschung durch die Klägerin auch nach allgemeinen
Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geführt. Zwar hat
der Zeuge Dr. Q bekundet, dass sowohl der Regisseur als auch der Line Producer ihm
gesagt hätten, dass der Film mit dem Budget von 9,85 Mio. US$ nicht fertiggestellt
werden könne und das Budget von der Klägerin absichtlich zu niedrig angegeben
worden sei. Auch der Zeuge U hat in seiner schriftlichen Aussage davon gesprochen, es
habe sich herausgestellt, dass das Projekt unterfinanziert und die Bondsumme
103
"offensichtlich" bereits fest in die Produktion eingeplant worden sei. Diese
Bekundungen sind jedoch nicht geeignet, die Behauptungen der Beklagten zur
Überzeugung der Kammer zu beweisen. Denn der Zeuge Dr. Q hat unstreitig an der
Überprüfung des Zahlenwerks und an der vor Ort vorgenommenen Berechnung der zur
Fertigstellung erforderlichen Kosten nicht mitgewirkt. Aus eigener Anschauung konnte
er daher zu der Frage, ob das Budget von Anfang an zu niedrig war, nichts beitragen. Er
hat seine Bekundungen ausschließlich auf Erklärungen gestützt, die der Zeuge L und
der Zeuge O ihm gegenüber getätigt haben sollen. Dass derartige Erklärungen des
Zeugen O abgegeben wurden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus Sicht
der Kammer widerlegt, jedenfalls aber nicht bewiesen. Der Zeuge O hat überzeugend
und glaubhaft bestritten, eine Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Zeugen Dr. Q
abgegeben zu haben. Er hat den Inhalt der ihm von dem Zeugen Dr. Q vorgelegten
Erklärung als unwahr bezeichnet, weshalb er sie nicht unterschrieben habe. Für die
Richtigkeit seiner Bekundungen spricht der – unstreitige – Umstand, dass sich die
Unterschrift des Zeugen nicht auf der Erklärung befindet. Auch der Zeuge K hat nicht
bestätigen können, dass seitens des Zeugen O eine derartige Äußerung gefallen ist.
Entgegen den Bekundungen des Zeugen Dr. Q hat der Zeuge K bekundet, er habe von
der angeblichen Erklärung des Zeugen O nur vom Hörensagen durch den Zeugen Dr. Q
erfahren, sei aber selbst nicht zugegen gewesen. Dies stimmt wiederum überein mit der
Aussage des Zeugen O, es habe nie ein Gespräch zu viert mit den in den Erklärungen
bezeichneten Personen gegeben. Der Zeuge K hat lediglich bekundet, es sei davon
gesprochen worden, dass das Budget "vielleicht etwas zu knapp" sei. Eine absichtliche
Täuschung kann dieser Aussage nicht entnommen werden. Dies deckt sich mit der
Einschränkung, die auch der Zeuge Dr. Q vorgenommen hat. Auch er hat bekundet, es
sei darüber gesprochen worden, der Film könne nicht oder nur mit äußersten
Schwierigkeiten zu diesem Budget gemacht werden. Daraus weitere Schlüsse zu
ziehen als die, dass das Budget nicht üppig bemessen war, sondern nur die zur
Fertigstellung des Filmes zwingend erforderlichen Geldmittel enthielt, wäre
lebensfremd. Eben dies hat der Zeuge O auch in der Sache in Abrede gestellt und
glaubhaft bekundet, dass das Budget ohne die aufgetretenen Probleme mit der
Hauptdarstellerin zur Fertigstellung des Filmes ausreichend gewesen wäre. In diesem
Zusammenhang hat er glaubhaft bekundet, dass von dem ursprünglichen Budget von
knapp 12 Mio. US$ seitens der Klägerin echte Kürzungen vorgenommen wurden und es
sich entgegen der Behauptungen der Beklagten keineswegs um bloße
"Scheinkürzungen" handelte. In die gleiche Richtung geht die Aussage des Zeugen K.
Auch er hat an der Neuberechnung des Budgets mitgewirkt, hat aber angesichts der ihm
vorgelegten Zahlen nach seiner Aussage keinen Betrug gewittert, sondern in
Erinnerung behalten, dass das ursprüngliche Budget an die Produktionsverhältnisse
angepasst war. Aus diesem Grunde hat er sich seiner Aussage vor der Kammer zufolge
durch den Zusatz "witnessed as a consultant for Gerling" auch von dem Inhalt des ihm
von dem Zeugen Dr. Q vorgelegten Schriftstückes distanzieren wollen. Der Zeuge hat
insoweit in seiner Aussage vor der Kammer großen Wert darauf gelegt, dass er durch
seine Unterschrift nur bezeugen wollte, dass er das Dokument gesehen habe, nicht aber
die Wahrheit des Dokuments bestätigen wollte.
Soweit sich der Zeuge Dr. Q auf Erklärungen des Zeugen L beruft, hat die Beklagte nicht
zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass derartige Äußerungen des
Zeugen L erfolgt sind. Der als Anlage B 25 vorgelegten schriftlichen Erklärung des
Zeugen kommt aus den vorbezeichneten Gründen kein Beweiswert zu. Aus ihr ist
zudem ersichtlich, dass der Zeuge sämtliche Passagen, die sich auf eine Täuschung
beziehen, gestrichen hat. Eine Vernehmung des Zeugen, die allein geeignet gewesen
104
wäre, die Behauptungen der Beklagten zu beweisen, scheiterte an der Beibringung der
ladungsfähigen Anschrift des Zeugen. Soweit auch der Zeuge U von einer arglistigen
Täuschung gesprochen hat, vermag die Kammer auch seinen Bekundungen nicht zu
folgen. Insoweit ist aus Sicht der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge
U selbst einräumt, an die Details und an Zahlen keine Erinnerung zu haben. Darüber
hinaus war der Zeuge U von der Klägerin offenbar auch unvollständig informiert worden,
da er davon ausging, ein Completion Bond sei noch nicht geschlossen und er müsse
aus diesem Grund das Budget prüfen. Unklar bleibt aus Sicht der Kammer in seiner
Aussage auch, worauf er seine Schlussfolgerung, die Versicherungssumme sei
"offensichtlich" von der Klägerin eingeplant gewesen, stützt. Der einzige von dem
Zeugen konkret angesprochene Umstand ist der, dass der Zeuge O nach der
Erinnerung des Zeugen mit einem anderen – höheren – Budget von über 11 Mio. US$
arbeitete. Auch dies ist aber kein Beleg und erst recht kein Beweis für die Behauptung
der Beklagten, mit einem niedrigeren Budget sei der Film von Anfang an nicht zu
realisieren gewesen. Vielmehr lässt sich diese Aussage zwanglos in Einklang bringen
mit den weiteren Bekundungen des Zeugen O. Der Zeuge O hat nämlich sehr
überzeugend und überaus glaubhaft bekundet, er habe den Auftrag des Zeugen Dr. Q,
die für die Fertigstellung benötigten Gelder neu zu berechnen, dahingehend verstanden,
dass er ein sogenanntes "Blue Sky Budget" erstellen solle, das über die für die
Produktion zwingend erforderlichen Geldmittel auch solche Positionen enthielt, die zwar
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich gewesen und über die im Budget von
9,85 Mio. US$ enthaltenen Positionen hinausgegangen seien, z.B. die Beauftragung
des besten Caterers.
Aus den genannten Gründen ist auch das von der Beklagten vorgelegte und in Bezug
genommene neuberechnete Budget in Höhe von 15,5 Mio. US$ nicht geeignet, die
Behauptungen der Beklagten zu stützen. Denn es enthält – neben den vorbezeichneten
Positionen, die nicht im ursprünglichen Budget enthalten waren – unstreitig auch bereits
die Mehrkosten, die durch die Verzögerung der Produktion infolge des Nichterscheinens
der Hauptdarstellerin – und damit gerade den Bond-Fall, für den die Beklagte haftet –
verursacht worden sind. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen O und K, aber
auch aus der von der Beklagten vorgelegten Neuberechnung selbst. Unstreitig ist auch,
dass die durch diesen Umstand entstandenen Mehrkosten erheblich waren, auch wenn
die von den Parteien genannten Zahlen insoweit differieren.
105
Die Beklagte handelte auch schuldhaft, § 280 I 2 BGB. Soweit in der
Produzentenvereinbarung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit vorgesehen ist (Ziffer 11.2), ist aus Sicht der Kammer angesichts der
vorstehenden Umstände bereits von einer groben Fahrlässigkeit auf seiten der
Beklagten auszugehen. Dies ist indes nicht erheblich, da die Produzentenvereinbarung
und damit auch die in ihr enthaltene Haftungsbeschränkung mangels Unterzeichnung
durch die Klägerin nicht wirksam geworden ist.
106
4. Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzungen der Beklagten auch ein Schaden
entstanden. Der grundlose Produktionsabbruch der Beklagten hat in vorhersehbarer
Weise und damit adäquat kausal zu der Kündigung des Kredites durch die
Stadtsparkasse Köln geführt. Damit scheiterte eine Rückführung der in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Investitionen "über die Klägerin" aus dem
Kredit. Der Klägerin wurde durch die Kündigung des Kredites auch jede Möglichkeit
genommen, die Auszahlungsvoraussetzungen für den Kredit – so sie zum Zeitpunkt des
Produktionsabbruches noch nicht vorgelegen haben sollten – zu schaffen. Durch die
107
zusätzliche Weigerung der Beklagten, unmittelbare Zahlungen an die Investoren und
die Klägerin zu erbringen oder die Stadtsparkasse zu ermächtigen, weitere Zahlungen
zu erbringen, unterblieb eine Rückzahlung mit der Folge, dass die Klägerin den
Investoren auf Rückzahlung haftet.
Im Einzelnen:
108
- Bayerischer Rundfunk: Laut IV Ziffer 1 des Vertrages sollte der Bayerische
Rundfunk als Gegenleistung für das eingezahlte Kapital die Verwertungsrechte für
das Fernsehen erhalten. Eine Rückzahlung war nur für den Fall vereinbart, dass
die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Herstellung des Filmes nicht
erfüllt (vgl. XI Ziffer 1). Der grundlose Produktionsabbruch durch die Beklagte führte
adäquat kausal dazu, dass diese Voraussetzung eintrat und eine Fertigstellung
des Filmes nicht mehr möglich war. Insoweit muss sich die Klägerin im Verhältnis
zum Bayerischen Rundfunk das Verhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen. Der Bayerische Rundfunk hat daraufhin den Vertrag gekündigt
(K 28), weshalb die Klägerin ihm gegenüber zur Rückzahlung der eingebrachten
Beträge verpflichtet ist. Diese vertragliche Verpflichtung stellt einen eigenen
Schaden der Klägerin dar. Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Zahlungen
seien Risikokapital des Bayerischen Rundfunks gewesen, das von vorneherein
nicht über den Completion Bond abgesichert werden konnte und sollte, kann sie
damit bereits aus den zuvor genannten Gründen nicht durchdringen. Der
Completion Bond sollte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr wohl auch
diesen Finanzierungsbeitrag absichern. Daher wäre die Beklagte verpflichtet
gewesen, im Falle eines Produktionsabbruches diesen Betrag über den
Mulitifunktionskredit der Stadtsparkasse Köln zu erstatten. Aber auch unabhängig
davon verfängt der Einwand der Beklagten nicht. Denn durch den grundlosen
Produktionsabbruch hat die Beklagte durch schuldhaftes Verhalten gerade die
Verwirklichung des Risikos herbeigeführt. Dann aber ist die Diskussion über die
Frage des Risikokapitals ("verlorene Zuschüsse") nicht zielführend und geht an der
Kernfrage vorbei. Sicher sind die Klägerin und die Co-Produzenten, die
Verwertungsrechte an dem Film erhalten sollten, durch ihre Finanzierungsbeiträge
und die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen das Risiko eingegangen,
dass der Film kein Erfolg wird und sie ihr Kapital nicht zurück erhalten. Geht aber
jemand hin und zerstört die Chance auf eine Rendite schuldhaft, dann haftet er
dafür und kann sich nicht darauf berufen, dass die Investoren bei normalem Verlauf
der Dinge aufgrund des eingegangenen Risikos eventuell aufgrund anderer
Umstände (z.B. einen rechtmäßigen Abbruch) ihr Geld ggf. auch nicht zurück
erhalten hätten. Insoweit streitet zugunsten der Klägerin und der Investoren die
Rentabilitätsvermutung (hierzu Palandt, BGB, § 281 Rn. 23 ff.). Dass der
Bayerische Rundfunk Zahlungen in der Höhe erbracht hat, ist unstreitig, ergibt sich
aber auch aus Anlage K 27. Die Rückzahlungsvereinbarung ist auch entgegen
dem Beklagtenvortrag nicht nichtig, denn die Rückzahlungspflicht ergibt sich bei
Nichtigkeit der entsprechenden Klausel im Vertrag jedenfalls aus dem Gesetz. Für
ein Scheingeschäft bei Anlage K 28 bestehen keine Anhaltspunkte. Die
gesamtschuldnerische Mithaftung der Klägerin mit ihrer persönlich haftenden
Gesellschafterin ergibt sich aus Anlage K 50. Die Beklagte hat auch nicht in
rechtserheblicher Weise die Verwendung der Mittel für den streitgegenständlichen
Film bestritten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst und auch die Stadtsparkasse das
Budget für den Film und die Finanzierungsstruktur unter Berücksichtigung der vom
109
Bayerischen Rundfunk beigesteuerten und in dem Finanzierungsplan enthaltenen
Mittel geprüft haben, unsubstantiiert. Auch vor Ort in Chicago hat die Beklagte
unstreitig die Verwendung der Mittel überprüft und keine Einwände erhoben.
Rechtlich unerheblich, da unsubstantiiert, ist auch der Einwand der Beklagten, es
handele sich bei der streitgegenständlichen Produktion in Frage stehenden
Produktion um eine andere als die, für die die Mittel ursprünglich gegeben worden
seien. Insoweit ergibt sich bereits aus der unstreitigen Geschichte, die verfilmt
werden sollte, sowie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Anlagen
K 32 und K 39, dass es sich um eine einzige Produktion mit unterschiedlichen
Arbeitstiteln handelt. Für welche andere Produktion die Mittel verwendet worden
sein sollen, erhellt auch die Beklagte nicht.
- Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (FFF): Mit der Bayerischen
Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hat die Klägerin ausweislich der Anlage K 29
einen Darlehensvertrag geschlossen, bei dem die Rückführung des Darlehens
ausweislich Ziffer 5 aus den Verwertungserlösen erfolgen sollte. Für den Fall, dass
die Verwertungserlöse nicht ausreichen sollten, sollte eine Rückführung erlassen
sein (Ziffer 6.6). Gemäß Ziffer 11.11 der Vereinbarung ist jedoch eine Kündigung
aus wichtigem Grund möglich, wenn der Darlehensnehmer die Produktion des
Filmes abbricht. Dieser Fall ist eingetreten, denn die Klägerin muss sich im
Verhältnis zur Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung das Verhalten
der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Vertrag ist ausweislich
der Anlage K 31 gekündigt worden. Die Klägerin war daher nach erfolgter
Kündigung als Nachfolgerin (vgl. Anlage K 51) verpflichtet, das Darlehen zurück zu
zahlen. Darin liegt ihr Schaden. Mit dem Einwand, es handele sich um
Risikokapital kann die Beklagte aus den bereits genannten Gründen nicht
durchdringen. Eine Sittenwidrigkeit vermag die Kammer in der
Rückzahlungsvereinbarung nicht zu sehen. Erheblich ist auch nicht der Einwand
der Beklagten, ein Schaden entfalle dadurch, dass das Darlehen unstreitig seitens
der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung bereits am 7.12.1999
gekündigt worden war. Denn unstreitig ist die FFF bis zum Abbruch der Produktion
aus der Kündigung nicht vorgegangen und hat von der Klägerin keine
Rückzahlung verlangt. Die Klägerin hat auch unwidersprochen vorgetragen, die
Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hätte trotz der Kündigung
weiterhin den Restbetrag ausgezahlt, wenn die Finanzierung zustande gekommen
wäre. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.
Soweit die Beklagte auch insoweit die Mittelverwendung für das
streitgegenständliche Filmprojekt in Abrede stellt, ist auch dieser Einwand aus den
bereits genannten Gründen unerheblich.
110
- Das C GmbH: Zwischen der Klägerin und der "Das C GmbH" besteht eine Co-
Produktionsvereinbarung (K 32), nach deren Ziffer 2 500.000 DM von der Klägerin
bei Nichtzustandekommen des Projektes innerhalb von 3 Monaten zurück zu
zahlen ist. Gleiches wurde ausweislich Anlage K 33 vereinbart für die 300.000 DM,
die weiter darlehenshalber zur Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.
Diese Mittel sind am 2.9.1999 und 15.11.1999 auch geflossen. Durch den
Produktionsabbruch und den Umstand, dass die Beklagte die "Das C GmbH" nicht
befriedigte, wurde gemäß Ziffer 2 eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin
begründet.
111
- Das C GmbH: Die weiteren von der "Das C GmbH" geleisteten 100.000 DM sind
112
der Klägerin ausweislich Anlage K 37 als Darlehen zur
Überbrückungsfinanzierung geleistet worden, wobei die Rückzahlung erstrangig
unmittelbar nach Abschluss der Finanzierung, spätestens am 25.06.2000 erfolgen
sollte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der beklagtenseits vertretenen
Auffassung auch nicht aus dem Passus in dem Kreditvertrag der Klägerin mit der
Stadtsparkasse, nach dem sich der Kreditbetrag der Stadtsparkasse Köln reduziert,
wenn neben den im Kreditvertrag aufgeführten geflossenen Mitteln weitere Gelder
geflossen sind. Denn insoweit ergibt sich aus den Umständen der Zahlung in
Verbindung mit dem als Anlage K 37 vorgelegten Schreiben der Stadtsparkasse
Köln vom 12.05.2000 zur Überzeugung der Kammer zwanglos, dass es sich bei
diesem Betrag wie bei den anderen kurzfristigen Zwischenfinanzierungen um eine
Vorauszahlungen außerhalb des Multifunktionskredites der Stadtsparkasse Köln
handelte, das gerade nicht zu einer Reduzierung des Kreditbetrages führen,
sondern unverzüglich nach Auszahlung des Kreditbetrages "über die Klägerin" aus
dem durch den Completion Bond besicherten Multifunktionskredit zurückgeführt
werden sollte. Durch den von der Beklagten verfügten Produktionsabbruch wurde
der Multifunktionskredit jedoch durch die Stadtsparkasse Köln gekündigt und auch
die Beklagte leistete keine Zahlungen. Daraus resultiert die
Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin als Vertragspartnerin der "Das C GmbH".
Auch insoweit hat die Beklagte nicht in rechtserheblicher Weise die
Mittelverwendung bestritten. Hinsichtlich dieser Zahlung kommt hinzu, dass diese
auf das Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln geleistet worden ist und
seitens der Stadtsparkasse die Verwendung für den streitgegenständlichen Film
geprüft wurde.
- X2 GmbH: Auch die X2 GmbH leistete eine kurzfristige Zwischenfinanzierung,
deren Rückzahlung 20 Tage nach Abschluss der Vereinbarung fällig werden sollte.
Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin stellt einen Schaden der Klägerin dar.
Insoweit gilt das zur vorherigen Position Gesagte entsprechend. Soweit die
Beklagte bestreitet, dass es sich um Mittel der X2 handelt, da die Anlage K 39 a
"Das C" als Zahlenden ausweist, ist dies unerheblich. Selbst wenn "Das C" die
fragliche Zahlung erbracht hat, leistete sie angesichts der bestehenden
Vereinbarungen als Dritter auf die Schuld der X2 GmbH.
113
- Das C 300.000 US$: Ausweislich der Anlage K 40 hat die "Das C GmbH" der
Klägerin zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen gewährt, um die Hauptdarstellerin
nicht zu verlieren. Gemäß Ziffer 3 der Vereinbarungen sollte die Rückführung sofort
nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen bei der finanzierenden Bank
erfolgen. Dies ist durch den Produktionsabbruch und die Kündigung des Kredites
nicht erfolgt. Mangels Befriedigung der "Das C GmbH" durch die Beklagte ist die
Klägerin den Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt, was einen eigenen Schaden
der Klägerin darstellt.
114
- Traumwerk: Auch insoweit handelte es sich ausweislich der vorgelegten
Unterlagen um ein Darlehen zur Vorfinanzierung, das unmittelbar nach Schließung
der Finanzierung rückführbar war, längstens mit Ablauf von 2 Monaten. Nach der
Rückführung sollte der Letter of Credit wieder erhöht werden. Da eine Rückführung
infolge des Produktionsabbruches weder durch den Kredit noch durch die Beklagte
erfolgte, ist die Klägerin einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt. Soweit die
Beklagte sich darauf beruft, dass die Anlage K 41 b wiederum als Zahlenden "Das
C" ausweist, ist dies aus den genannten Gründen rechtlich unerheblich.
115
- H2: Auch H2 leistete ausweislich der Anlage K 42 eine Zwischenfinanzierung zur
Zahlung der Gage für die Hauptdarstellerin. Rückführbar war das Darlehen nach
den vertraglichen Vereinbarungen unmittelbar nach Auszahlungsreife des
Multifunktionskredites. Infolge des Produktionsabbruchs und der dadurch
veranlassten Kreditkündigung wurde der Betrag nicht durch den Kredit
zurückgeführt. Auch die Beklagte leistete keine Zahlungen, so dass sich die
Klägerin Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sieht.
116
- G3: G3 hatte einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen und sollte bei
dem streitgegenständlichen Filmprojekt mitspielen. Aus diesem Vertrag war die
Klägerin dem Schauspieler, wie sich aus dem als Anlage K 43b vorgelegten Urteil
des ArbG München ergibt, zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Aufgrund des Produktionsabbruches sind die bereits geleisteten Zahlungen der
Klägerin frustriert, weil ein Einsatz des Schauspielers nicht erfolgen konnte. Im
übrigen ist sie einem vertraglichen Zahlungsanspruch ausgesetzt. Für die Klägerin
streitet insoweit die Rentabilitätsvermutung. Soweit die Beklagte sich darauf beruft,
die Zahlungspflicht beruhe allein auf den unwirksamen AGB der Klägerin, gehen
ihre Einwände fehl. Aus dem Urteil des ArbG München ergibt sich, dass die
Zahlungspflicht der Klägerin sich aus dem Gesetz ergibt und diese nicht – wie von
der Klägerin versucht – vertraglich ausgeschlossen werden kann. Soweit die
Beklagte einwendet, diese Beträge müssten zwingend aus den Geldern beglichen
worden sein, die die Klägerin von den Co-Investoren erlangt hat und die sie mit der
vorliegenden Klage ebenfalls von der Beklagten ersetzt verlangt, ist dieser
Einwand für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dies ist keineswegs zwingend und
denknotwendig der Fall. Umstände, aus denen sich dies ergäbe, sind seitens der
Beklagten nicht vorgetragen worden.
117
- 3: Auch 3 schuldet die Klägerin ausweislich der Anlage K 43c sowie dem als
Anlage K 43 d vorgelegten Urteil des ArbG München die vertraglich vereinbarte
Vergütung. Im übrigen gilt das zu der vorgenannten Position Gesagte
entsprechend. Soweit die Klägerin gezahlt hat, waren ihre Aufwendungen aufgrund
des Produktionsabbruchs "frustriert", soweit sie nicht gezahlt hat, sieht sie sich
Zahlungsansprüchen ausgesetzt.
118
II.
119
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen Beweiswürdigung
weiterhin einen Anspruch in der tenorierten Höhe gegen die Beklagte aus § 823 I BGB
wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
120
Der Gewerbebetrieb der Klägerin als gewerblicher Produzentin von Filmen umfasst
auch die Produktion einzelner Filmvorhaben wie der streitgegenständliche Film eines
ist. Der Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb erstreckt sich auch auf einzelne
Unternehmungen (vgl. BGH NJW 1984, 1607; Staudinger, BGB, § 823 Rn. 155, 189).
Erforderlich ist insoweit, dass das konkrete Vorhaben bereits in Gang gesetzt worden ist
(vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 823 Rn. 106 m.w.N.). Dies ist bei der
streitgegenständlichen Filmproduktion unzweifelhaft zu bejahen.
121
Die Beklagte hat durch den Abbruch der Produktion des streitgegenständlichen Filmes
in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Insoweit ist nach allgemeiner Meinung
122
ein betriebsbezogener Eingriff zu fordern (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rn. 128 m.w.N.;
MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 185 m.w.N.; Jauernig, BGB, § 823 Rn. 98 m.w.N.). Der
Eingriff muss sich gegen den Betrieb als solchen richten und darf nicht lediglich vom
Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigen (MünchKomm, BGB,
a.a.O.; Jauernig, BGB, a.a.O.); er muss den Gewerbebetrieb als solchen unmittelbar
beeinträchtigen (Palandt, BGB, a.a.O.). Das Merkmal der Betriebsbezogenheit dient
dazu, diffuse Schadensbilder auszuklammern, also Fälle, in denen das Unternehmen
nicht anders betroffen ist als eine Vielzahl anderer Personen auch (MünchKomm, BGB,
a.a.O.). Der von der Beklagten verfügte Produktionsabbruch stellt einen
betriebsbezogenen Eingriff in die streitgegenständliche Filmproduktion dar. Der
Abbruch einer Produktion ist der unmittelbarste aller denkbaren Eingriffe. Er richtet sich
– ebenso wie andere Fälle physischer Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs (vgl.
hierzu Jauernig, BGB, § 823 Rn. 102) - auch spezifisch gegen den Betrieb als solchen.
Er ist insoweit vergleichbar mit der Blockade einer Betriebsstätte eines
Gewerbebetriebes (vgl. hierzu MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 209 m.w.N.), und geht
aufgrund der Dauerhaftigkeit des Eingriffs in den Auswirkungen sogar über diese
hinaus.
Der Eingriff war auch rechtswidrig. Insoweit ist die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen
(Palandt, BGB, § 823 Rn. 126). Erforderlich ist eine besondere Wertung im Sinne einer
Güter- und Interessenabwägung (MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 186; Palandt, BGB, §
823 Rn. 25). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen muss vorliegend nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme zuungunsten der Beklagten ausfallen. Denn diese hat
den Produktionsabbruch grundlos vorgenommen. Schützenswerte Interessen der
Beklagten, die diejenigen der Klägerin überwiegen könnten, sind aus diesem Grund
nicht ersichtlich. Der Maßstab für die Bewertung des Produktionsabbruchs als grundlos
ergibt sich im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung aus den vertraglich
vereinbarten Maßstäben. Nach diesen aber lagen die Voraussetzungen für einen
Produktionsabbruch, wie nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung
der Kammer feststeht, nicht vor.
123
Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Der Klägerin ist durch den Produktionsabbruch
auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, § 249 BGB. Auf die
Ausführungen zu Ziffer I wird insoweit Bezug genommen.
124
III.
125
Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 I
BGB. Die Beklagte müsste daher grundsätzlich die Klägerin von den Verpflichtungen
gegenüber ihren Vertragspartnern freistellen, da die Klägerin auf diese bislang unstreitig
keine Zahlungen geleistet hat. Der Freistellungsanspruch hat sich jedoch vorliegend
gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Unschädlich ist in diesem
Zusammenhang, dass die Klägerin der Beklagten keine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmt hat, dass sie die Freistellung nach dem Ablauf der Frist ablehnen
werde. Einer solchen Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner die
Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt, BGB, § 250 Rn. 2; BGH
WM 2004, 422). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung kann
aber sowohl der vorprozessualen Ablehnung jeglicher Ansprüche der Klägerin durch
die Beklagte sowie dem Antrag auf Klageabweisung entnommen werden, §§ 133, 157
BGB. Keine Bedenken bestehen weiterhin, soweit die Klägerin einen Teil der Zahlung
in US$ begehrt. Seiner Natur nach stellt der von der Klägerin geltend gemachte
126
Zahlungsanspruch einen umgewandelten Freistellungsanspruch dar. Der Schaden der
Klägerin hinsichtlich der ursprünglichen Freistellungsanträge zu Ziffer e, f, g ist aber in
US$ entstanden. Die Klägerin schuldet ihren Vertragspartnern insoweit eine Zahlung in
US-$. Die richtige Währung bemisst sich nach Inhalt der Schuld (Zöller, ZPO, § 253 Rn.
13a).
IV.
127
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, § 291 S. 1
BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten am 15.11.2001 zugestellt worden. Die Klägerin
macht Zinsen in der gesetzlichen Höhe geltend, § 288 I BGB.
128
V.
129
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat keine weiteren Kosten
verursacht. Soweit die Klage wegen der geltend gemachten Zinsen teilweise
zurückgenommen worden ist, hat dies keine Kostentragungspflicht der Klägerin zur
Folge, da es sich um Nebenforderungen handelt, § 4 ZPO.
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Streitwert: 2.746.641,04 € (auf der Basis eines Umrechnungskurses von 0,8733624)
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