Urteil des LG Köln vom 14.02.2008

LG Köln: eintritt des versicherungsfalles, halle, arglistige täuschung, vorläufige deckungszusage, vermieter, widerklage, osteuropa, darlehen, mietvertrag, geschäft

Landgericht Köln, 24 O 240/06
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 240/06
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.
a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte
64.548,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine vom 18.03. bis 18.05.2005 gültige
vorläufige Deckungszusage auf der Grundlage der Gothaer Multi-Risk-
Bedingungen (Anlage K 2 -Anlagenheft - ) für Gewerberäume am P 6a, ####1 X
betr. das Risiko von Leitungswasserschäden.
2
Am 27.04.2005 meldete der Kläger der Beklagten einen angeblichen
Leitungswasserschaden, dessen Regulierung die Beklagte am 20.07.2005
ablehnte.
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An Lederware waren Feuchtigkeitsschäden aufgetreten.
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Zur Aufklärung des Versicherungsfalles wandte die Beklagte
Sachverständigenkosten in Höhe der Widerklageforderung auf, wie auf Bl. 2 der
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Widerklageschrift näher aufgeführt (Bl. 103 GA).
Der Kläger behauptet, zwischen dem 23.04. und dem 26.04.2005 solle infolge
eines defekten Thermostatventils an einem Heizkörper Wasser und Dampf
ausgetreten sein. Hierdurch sei ein Schaden an seinem Warenlager an
Lederwaren in Höhe von 311.030,- € einschließlich eines
Betriebsunterbrechungsschadens in Höhe von 14.000,- € und versicherter
Kosten (Gutachterkosten) in Höhe von 7.168,- € und 7.921,- € entstanden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311.030,- € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 64.518,14 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet, dass überhaupt Leitungswasser ausgetreten und
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-falls doch - den Schaden an den Lederwaren verursacht habe. Selbst wenn ein
Leitungswasserschaden vorgelegen haben sollte, so sei ein Schaden von
allenfalls 45.625,- € entstanden.
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Die Beklagte hält sich zudem für leistungsfrei wegen arglistiger Täuschung und
Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit.
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Die Beklagte hält den Versicherungsfall für vorgetäuscht. Deshalb verlangt sie
mit der Widerklage die Erstattung der Gutachterkosten, die ihr im vorliegenden
Fall entstanden sind.
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Die Parteien streiten vor allem um die Frage, ob der vom Kläger behauptete
Thermostatdefekt vorgelegen hat und geeignet war, den behaupteten
Leitungswasserschaden an den Lederwaren hervorzurufen.
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Für die Vortäuschung des Versicherungsfalles führt die Beklagte - abgesehen
von der Behauptung, dass der vom Kläger dargelegte Schadenshergang sich
technisch widerlegen ließe, folgende Umstände an, auf die der Kläger wie
angegeben repliziert hat:
20
1.
21
Der Kläger hat nach eigenen Angaben gegenüber dem Regulierer am
20.04.2005 die Schlösser zu den Räumlichkeiten ausgebaut, so dass er allein
Zugang zu dem Objekt hatte. An dem Thermostat, aus dem nach der
Darstellung des Klägers Wasser und Dampf ausgetreten sei, hat der Vermieter,
wie im Termin vom 19.04.2007 unstreitig gestellt worden ist, in der Mietzeit des
Klägers keine Arbeiten ausführen lassen.
22
Die Beklagte schließt hieraus, dass allein der Kläger selbst oder jemand in
seinem Auftrag in dem Zeitraum, in dem der Schaden eingetreten sein soll, an
der Heizungsanlage manipuliert oder in sonstiger Weise Wasser auf die
Lederwaren gebracht haben könne.
23
Der Kläger behauptet, der Vermieter, Herr L, habe ungeachtet des von ihm, dem
Kläger, ausgewechselten Schlosszylinders die Möglichkeit gehabt, in das
Objekt zu gelangen. Es bestreite zwar, dass der Vermieter etwa an der
Heizungsanlage irgend etwas manipuliert habe. Möglicherweise habe er bzw. in
seinem Auftrag der Hausmeister, Herr I3, jedoch "irgendwelche Dinge
veranlasst, die nicht funktioniert haben, die dann zum Schaden geführt haben."
24
2.
25
Der Kläger gab ursprünglich gegenüber der Beklagten an, 9582 Stück Ware sei
beschädigt.
26
In Wahrheit gab es nur einen Gesamtwarenbestand von 6843 Artikeln.
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Demnach wurden objektiv 2745 Artikel zu viel angegeben. Dies stellte sich
heraus, nachdem die Beklagte daran gegangen war, die als beschädigt
gemeldete Ware zählen zu lassen.
28
Der Kläger behauptet, er sei beim Durchzählen der Waren durch den
Wasserschaden unterbrochen worden und habe deshalb anhand der
Lieferrechnungen Angaben zur Menge gemacht hat.
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Nachdem sich die Fehlbestände herausgestellt haben, hätten die Lieferfirmen
am 21.05.2005 schriftlich anerkannt, dass insoweit eine Reduktion des
Kaufpreises um 278.095,- € stattfindet. In der Türkei bestehe nicht die
Gepflogenheit, bei Lieferungen unter Händlern sogleich eine mögliche
Fehlmenge zu rügen, wenn man die Mindermenge dem Verkäufer
entgegenhalten wolle. Dementsprechend hätten die Lieferanten sich auch sofort
auf die Rüge der Mindermengen im vorliegenden Fall eingelassen.
30
3.
31
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von der angeblich für 781.500,- €
bezogenen Ware nichts bezahlt gehabt. Unstreitig gibt es keine
Zahlungsbelege.
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Hieraus ergebe sich zudem die fehlende Aktivlegitimation des Klägers, der
allenfalls auf Zahlung an die angeblichen Lieferanten klagen könne.
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Der Kläger behaupte, er habe einerseits Kredit aufgenommen, andererseits die
Waren durch die Lieferanten, die Firmen CHT, A und B, vorfinanzieren lassen.
Die Lieferanten seien Eigentümer der Waren. Sie hätten ihn ermächtigt, den
Versicherungsanspruch im eigenen Namen und auf Zahlung an den Kläger
geltend zu machen.
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Binnen kurzer Zeit hätte jeweils auch ohne eigenes Kapital der Erlös erzielt und
überwiesen werden können. Dies werde oftmals so gehandhabt. An den
Geschäften seien die Produzenten interessiert gewesen, um ihrerseits größere
Stückzahlen liefern zu können. Insoweit sei die Vorfinanzierung beiden zugute
gekommen.
35
In der Klageerwiderung vom 28.02.2007 ist die Rede davon, der Kläger habe
zur Finanzierung der Wareneinkäufe "zumindest 50.000,- € aufgenommen". Im
Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2007 heißt es sodann: "Im Übrigen sind
mittlerweile auf die an den Kläger gelieferte Ware 50.000,- € von Bekannten in
der Türkei (Darlehen an den Kläger) geleistet worden. 100.000,- € sind an A
gezahlt. Weitere 50.000,- € sind an Lieferanten über Darlehen an den Kläger
geflossen. Weitere 13.500,- € zuzüglich 28.000,- € zuzüglich 9.935,- € sind von
türkischen Landsleuten als Darlehen an den Kläger gewährt und von diesem
veranlasst an die Lieferanten ausbezahlt worden." Im Schriftsatz vom
04.06.2007 ist ausgeführt: "Ohnehin sind mittlerweile gegenüber der Fa.
B...50.000,- € zurückgezahlt. Es finden weitere Teilzahlungen statt. Auch
gegenüber der Fa. CHT...sind 50.000,- € abbezahlt."
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4.
37
Originalrechnungen von Lieferanten wurden seitens des Klägers nicht
vorgelegt. Vorgelegte Belege haben eine Faxkennung aus dem Jahre 1994. Bei
Rechnungen wurden Rechnungsnummern doppelt oder dreifach vergeben.
38
In der Klageerwiderung hat die Beklagte behauptet, die drei seitens des Klägers
vorgelegten angeblichen Gutschriften der drei Lieferanten vom 21.05.2005
(Anlagen B 7a, 7b, 7c), die jeweils eigenständig gestaltete Briefbögen
ausweisen, stammten aus demselben Drucker. Dies hat der Kläger in der Replik
bestritten. Nachdem die Kammer insoweit ein Gutachten des Sachverständigen
für Maschinenschriften F eingeholt hat, das die Behauptung der Beklagten
bestätigt hat (Bl. 274 ff GA), hat der Kläger vorgetragen, es sei doch durchaus
denkbar, dass bei den drei Coupons derselbe Drucker zum Einsatz gelangt sei.
Nunmehr hat er hierzu erstmals behauptet, eine Mitarbeiterin der Fa. CHT habe
die drei Coupons ausgedruckt entsprechend dem Verhandlungsergebnis vom
21.05.2005.
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40
Die Beklagte behauptet, bei diversen Rechnungen handele es sich um
angabegemäß rückdatierte, vom Lieferanten auf Bitten des Klägers neu erstellte
Duplikatsrechnungen. Zum Teil seien Durchschriften von angeblichen
Originalrechnungen vorgelegt worden.
41
Die Zuordnung der Ware, die in den Rechnungen aufgeführt sind, mit der Ware,
die angeblich geliefert worden ist, sei überwiegend nicht möglich, weil - dies ist
unstreitig - in den Rechnungen nur ganz allgemein gehaltene Bezeichnungen
aufgeführt sind.
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Der Kläger hält dem entgegen, der Schriftverkehr mit türkischen Firmen
unterscheide sich von dem, den man in Deutschland gewohnt ist. Dies möge
man bedauern, müsse es aber jedenfalls feststellen. Daraus folge jedoch nichts.
Dass eine Fax-Kennung nicht auf den neuesten Stand gebracht wird, solle – so
wundert sich der Kläger - nun auch schon für eine arglistige Täuschung
ausreichen.
43
5.
44
Die Liste von potentiellen Kunden, die der Kläger der Beklagten überreicht
habe, enthält - dies hat der Kläger nicht bestritten - zum Großteil Firmen, die
nicht mit Lederoberbekleidung handeln.
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Schreiben des Klägers sind bei diesen Firmen nie eingegangen.
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Die Schreiben, die angeblich versandt worden sind, sind auf deutsch gefasst.
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Die Adressen hat der Kläger nach eigenen Angaben über google ermittelt,
indem er den Begriff "Leder" eingegeben hat.
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Keine der Firmen, die angeblich angeschrieben worden sind, hat geantwortet.
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Das Schreiben ist wörtlich dem Internetauftritt des Klägers entnommen und
weist keinerlei zielgerichtete Aquisitionsbemühungen auf.
50
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe wahrheitswidrig im Zuge der
Regulierungsverhandlungen behauptet, er habe über e-mail-Aktionen die Ware
nach Osteuropa veräußern wollen.
51
Der Kläger behauptet, er habe niemals erklärt, über E-Mail-Aktionen Ware nach
Osteuropa verkauft zu haben. In der Verhandlungsniederschrift vom 12.05.2005
(Anlage B 5 b - Anlagenheft -) heißt es insoweit: "Die Ware sollte ursprünglich
nach Osteuropa verkauft werden. Aus früheren Zeiten hatte ich hierfür noch
potentielle Käufer, welchen ich die Ware angeboten habe. Weiterhin haben wir
Neukunden mit Mailing-Aktionen und Internet-Präsentationen auf die Ware
aufmerksam machen wollen."
52
Vielmehr hat er Werbeschreiben gefaxt, wie aus der beigefügten Liste
ersichtlich.
53
In Polen gebe es schließlich Firmen, die deutsch verstehen.
54
6.
55
Das Warenlager war bereits vor dem Schadenseintritt völlig ungeordnet. Es gab
keine Sortierung nach Farbe/Größe/Hersteller.
56
Der Kläger konnte auch auf Nachfrage des Regulierers Fuchs nicht erklären,
wie man denn auf Bestellung von Kunden hin die Artikel hätte zusammenstellen
wollen.
57
Der Kläger hält dem entgegen: Dass die Ware nach den beiden ersten
Lieferungen am 29.03.2005 und am 15.04.2005 sowie nach dem Umräumen
wegen Nässe nicht so angeordnet war, wie die Beklagte dies erwarte, möge
schon sein.
58
Die Waren aus den beiden ersten Tranchen seien zum Schadenszeitpunkt
nichtmals durchgezählt gewesen. Ordnung zu halten, sei keine
versicherungsvertragliche Obliegenheit.
59
7.
60
Der Kläger hat im Zuge der Regulierung angegeben, die Ware sei hoch- und
neuwertig; sie sei zu 90 % bis 95 % extra für ihn angefertigt worden; es handele
sich um Modeware aus demselben Jahr. Es gab keine Produktbezeichnungen
oder Artikelnummern in den Kleidungsstücken.
61
Die Beklagte behauptet, in Wahrheit handele es sich - wie das Gutachten
Lingens vom 14.07.2005 ergeben habe - großteils um Schrott. Ein erheblicher
Teil der Ware wies Vorschädigungen auf, die mit dem angeblichen
Leitungswasserschaden in keinem Zusammenhang standen.
62
Es habe sich durchweg um veraltete Postenware gehandelt. Großteils habe es
sich um Einzelstücke oder Sortimentsanteile in Kleinststückzahlen gehandelt.
63
Der Kläger behauptet, der Wert der Ware sei im Gutachten Y von November
2006 richtig beschrieben und festgestellt. Allenfalls 30 - 50 Stücke seien
fehlerhaft gewesen. Die Ware sei tatsächlich für den Kläger nach dessen ganz
konkreten Vorgaben produziert worden. Sicher habe er nicht daneben
gestanden und dies kontrolliert. Genau solche Ware sei jedoch geliefert worden.
Es sei kaum denkbar, dass diese bei den Lieferfirmen auf Lager gewesen sei.
Typenbezeichnungen hätten die Sendungen enthalten. In Osteuropa würden
andere Modemaßstäbe gelten.
64
8.
65
Am 03.05. - und auch bei allen anderen Gesprächen - wusste der Kläger auf
einfache Fragen, die jeder tatsächliche Geschäftsinhaber ohne Weiteres in der
Regel beantworten kann, keine Antwort, z.Bsp. zur Art der gelieferten Ware, zu
Kunden und Lieferanten. Die Beklagte schließt hieraus, der Kläger sei nur
Strohmann.
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Am 03.05. gab der Kläger auf konkrete Nachfrage an, die Ware sei nicht bezahlt
gewesen; die angebliche Vorauszahlung in Höhe von 50.000,- € erwähnte er
erstmals beim Ortstermin vom 11.05.2005.
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Die Beklagte behauptet, erstmalig beim 2. Ortstermin vom 03.05.2005 sind
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nähere Angaben zum Schadenshergang gemacht worden.
Kartons hätten gerade da gestanden, wo angeblich zuvor ein
Wasserstaubsauger zum Einsatz gelangt sei, also auf noch feuchten Stellen.
69
Der Kläger behauptet, bereits beim Ortstermin vom 02.05.2005 seien nähere
Angaben zum Schadenshergang gemacht worden ausweislich des
Besuchsberichts K 3.
70
9.
71
Der vom Kläger eingeschaltete Makler hat am 27.04.2005 einen "LW-Schaden
voraussichtliche Schadenshöhe über 3.000,- €" gemeldet.
72
Der Beklagte erklärt dies damit, dass der Makler davon ausgegangen sei, dass
die Beklagte erst ab 3.000,- € einen Regulierer oder Sachverständigen schicke,
er letzteres aber für nötig befunden habe.
73
10.
74
Erstmals beim Ortstermin vom 02.05.2005 sprach der Kläger von einem
Schaden zwischen 500.000,- € und 800.000,- €.
75
11.
76
Der Kläger hatte am 16.02.2005 einen Mietvertrag mit Mietbeginn 15.02.2005
abgeschlossen, der bis zum 14.08.2005 befristet war. Zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts hatte der Kläger noch nichts unternommen, um ein
Nachfolgeobjekt anzumieten.
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Die Beklagte ist der Auffassung, es mache keinen Sinn, diese Räumlichkeiten
für diese kurze Zeit anzumieten, um dort angeblich einen Großhandel mit bis zu
15.000 Teilen zu betreiben. Die Räume seien zudem heruntergekommen und
eigneten sich deshalb nicht für eine repräsentative Warendarbietung.
78
Der Kläger behauptet, er sei an einem längeren Mietvertrag interessiert
gewesen, der Vermieter habe sich jedoch wegen bevorstehender
Sanierungsarbeiten nicht länger binden wollen; eine spätere Verlängerung sei
jedoch in Aussicht gestellt worden. Der Kläger hätte grundlegende
Renovierungsarbeiten durchgeführt, wenn er sein Geschäft erst einmal
erfolgreich betrieben hätte.
79
12.
80
Der Kläger hat gegen Patentrechte des Herstellers Z verstoßen, was dazu
geführt hat, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat abgeben
müssen - nachdem Z seitens der Beklagten informiert worden war -, und die
Ware vernichtet wurde. Dementsprechend reduzierte der Kläger den
vorgerichtlich geltend gemachten Schaden um 44.411,- €.
81
Die Beklagte behauptet, der Umstand, dass es sich um Plagiate handelte,
82
hätten dem Kläger als angeblich erfahrenem Kaufmann nicht verborgen bleiben
können.
Der Kläger behauptet, er habe Z als geschützte Markenbezeichnung nicht
gekannt.
83
13.
84
Für die beiden ersten Lieferungen, die angeblich am 29.03. und 15.04.2005 in
einem Wert von knapp 800.000,- € erfolgt sein sollen, hat der Kläger keine
Umsatzsteuer gezahlt.
85
Der Kläger geht davon aus, es habe auch keine Umsatzsteuer zahlen müssen,
da - so behauptet er - die Ware aus dem Ausland zur Ausfuhr in ein Drittland
geordert worden sei.
86
14.
87
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalles erhebliche Mietschulden gehabt.
88
Zudem habe der Vermieter gegenüber dem Kläger von seinem
Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht und der Kläger demgegenüber auf den
Eigentumsvorbehalt der Lieferanten hingewiesen.
89
Im Hinblick auf das Vermieterpfandrecht fehle im Übrigen auch die
Aktivlegitimation.
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Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe es keine
Mietrückstände gegeben, danach schon, aber eben weil die Versicherung nicht
gezahlt habe.
91
Was gegenüber dem Vermieter gesagt worden sei, wisse der Kläger nicht, da
die Verhandlungen mit diesem sein Sohn, der auch in diesem Zusammenhang
benannte Zeuge U, geführt habe. Jedenfalls aber habe der Vermieter ihn
aufgefordert, die Ware so schnell wie möglich aus dem Lager zu räumen. Ein
Vorbehalt bzgl. des Vermieterpfandrechts sei bei dieser Gelegenheit nicht
gemacht worden, sondern erst nach dem Leerräumen der Halle.
92
15.
93
Das bereits vor Anmietung der Räumlichkeiten P 6a betriebene Geschäft des
Klägers hatte für 2003 einen Verlust von 17.000,- € ausgewiesen; für 2004 ist
nach den eigenen Angaben des Klägers, deren Richtigkeit die Beklagte
bestreitet, ein Gewinn von ca. 20.000,- € angefallen. Der Umsatz hatte bisher in
keinem Jahr 200.000,- € erreicht. Für das 1. Quartal 2005 hatte der Kläger eine
Umsatzsteuervoranmeldung von nur 15.000,- € angegeben.
94
Die Beklagte meint: Von daher sei nichts auf eine explosionsartige
Umsatzsteigerung angelegt gewesen, die es als realistisch erscheinen lasse,
plötzlich einen riesigen Warenbestand anzulegen.
95
Der Kläger hält dem entgegen: Wenn die Beklagte nur Goldgruben versichern
wollte, hätte sie ihm dies sagen müssen.
96
16.
97
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bereits in ein früheres, sehr ähnliches
Betrugsmanöver zu Lasten der #-Vers verwickelt. Hinsichtlich dieses
Schadensfalles, der sich am 29.03.2004 ereignet haben soll, tauchte der Kläger
- insoweit unstreitig - als Lieferant des Geschädigten auf mit einem Betrag von
78.272,16 €. Als weitere Lieferanten sollen die Firmen B und A aufgetreten sein,
die vorliegend wiederum die Lieferanten des Klägers genannt werden.
98
Der Kläger behauptet, dass ihm, abgesehen von seiner vorgenannten Lieferung,
keinerlei Einzelheiten dieses Falles bekannt seien.
99
Die Kammer hat zur Frage, inwieweit der vom Kläger behauptete Wasser- und
Dampfaustritt aus dem angeblich schadhaften Thermostatventil stattgefunden
hat oder nicht, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und T2; ferner
hat die Kammer den Kläger selbst gemäß § 141 ZPO angehört. Insoweit wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.2007 Bezug genommen (Bl. 334 ff GA).
Ferner hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr.-Ing. I vom 23.11.2007 eingeholt (Bl. 319 ff GA) und den Sachverständigen im
Termin vom 06.12.2007 ergänzend angehört (Bl. 343 ff).
100
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
101
Entscheidungsgründe:
102
Die Klage ist unbegründet; auf die Widerklage hin war der Kläger antragsgemäß
zu verurteilen.
103
Nach dem Sach- und Streitstand sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht fest, dass der Kläger versucht hat, gegenüber der Beklagten einen
Versicherungsfall vorzutäuschen. Daher kann er keinen Anspruch aus der
vorläufigen Deckungszusage geltend machen, sondern hat vielmehr gemäß §
823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 263, 22 StGB der Beklagten ihre im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall entstandenen Gutachterkosten zu
erstatten.
104
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. I hat den Heizkörper, bei dem der Wasser-
und Dampfaustritt nach Klägerangaben aufgetreten sein soll, eingehend
untersucht.
105
Er hat dabei festgestellt, dass zwischenzeitlich ein anderes Thermostatventil-
Oberteil eingebaut worden war.
106
An der Stelle, an der das neue Thermostatventil-Oberteil eingeschraubt ist, sind
deutliche Korrosionsspuren vorhanden, die mit den auf dem Teppichboden im
engem Umkreis um dieses Thermostat ersichtlichen Rückständen
107
korrespondieren, die von mit Korrosionsrückständen behaftetem Tropfwasser
stammen.
Er hat anhand der Lackreste am Sechskant des Ventilkörpers festgestellt, dass
der Ventilkörper selbst weder ausgebaut noch verdreht wurde. Die
Überwurfmutter war zum Zeitpunkt des Ortstermins angezogen und dicht. Eine
Undichtigkeit infolge Durchrostung lag nicht vor.
108
Aus den nachhaltigen Rückständen im Teppichboden ist zweifelsfrei
festzustellen, dass geringe Wassermengen (Tropfen) an der Verschraubung
über einen längeren Zeitraum ausgetreten sein müssen.
109
Selbst wenn das Thermostatventil-Oberteil abgebrochen sein sollte, so konnte
an dieser Stelle kein Wasser austreten, denn bei einem entfernten
Thermostatventil-Oberteil wird lediglich der Hubstift sichtbar. Da dieser Hubstift
bei der Reparatur nicht ausgetauscht worden ist und beim Ortstermin kein
Wasser mehr ausgetreten ist, kann er auch nicht defekt gewesen sein.
110
Damit könnte eine größere Wassermenge nur im Bereich der
Anschlussverschraubung (Überwurfmutter) ausgetreten sein. Dazu müsste die
Überwurfmutter gelockert worden sein, um die dichtenden Kegelflächen und das
Dichtmittel im Gewinde in einen nicht kraftschlüssigen Zustand zu versetzen.
Das Ventilunterteil wurde jedoch, wie bereits ausgeführt, nachweislich in
keinem Fall gedreht.
111
Dass sich die Überwurfmutter auch bei einer nur geringfügigen Undichtigkeit ,
die zu dem beschriebenen Tropfen führte, von selbst lösen bzw. ohne
manuellen Eingriff gelockert haben könnte, ist auszuschließen. Selbst wenn die
Dichtung an der Überwurfmutter nicht mit der Dichtung identisch sein sollte, die
am Schadenstag vorhanden war, ist auszuschließen, dass durch eine undichte
Dichtung große Mengen Wasser ausgetreten wären, die über ein Tropfen (wie
beschrieben) hinausgingen, und dass sich diese Dichtung dann sozusagen
wieder von selbst verschlossen hätte. Dies ist sachverständig auszuschließen.
Nur bei einer größeren Undichtigkeit wäre demnach zu erwarten gewesen, dass
das Wasser bei Eintreffen des Klägers und der Zeugen U und T2 weiter
ausgelaufen und nicht ausgetropft wäre; indes war das Wasser im Heizsystem
schon nach der Darstellung des Klägers und der im Termin vom 06.12.2007
vernommenen Zeugen nicht ausgelaufen, da es sowohl vor wie auch nach dem
Eingreifen des Hausmeisters zunächst nur weiter getropft haben soll.
112
Vor allem jedoch gilt nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Folgendes:
113
Selbst bei einem eventuell größeren Wasseraustritt im Bereich der
Verschraubung - was vorliegend ein manuelles Aufdrehen der Überwurfmutter
voraussetze - hätte nur Heizungswasser austreten können, in keinem Fall
Dampf.
114
Es handelte sich eindeutig nicht um eine mit Dampf betriebene Heizung. Die
unterschiedlichen Durchmesser der Heizungsrohe beruhen auf dem sog.
Tichelmann-System, das bei Warmwasserheizungen angewandt wird. In den
115
Räumen befanden sich auch raumlufttechnische Anlagen, das heißt
Lüftungsanlagen, die man nicht betrieben kann, wenn Dampf in der Heizung in
dem entsprechenden Verteilungssystem gewesen wäre. Es gab auch keinerlei
Sicherheitsanlagen, die bei einer Dampfheizung zu erwarten gewesen wären.
Es bestanden auch keinerlei Anzeichen dafür, dass etwa das Wasser im
Heizsystem am angeblichen Schadenstag auf 100 Grad oder höher erhitzt
worden wäre, zumal die Heizung über die erforderlichen sicherheitstechnischen
Ausstattungen verfügte.
116
Soweit Wasser ausgetreten ist, konnte hierdurch in keinem Fall eine
saunaähnliche Wirkung erzielt werden. Denn das Heizungswasser mit seiner
gegenüber der Raumlufttemperatur höheren Vorlauftemperatur wäre nur zu
einem geringen Anteil verdunstet, und zwar erst dann, wenn es sich abgekühlt
hätte. Eine so extreme Luftfeuchtigkeit, wie sie der Kläger behauptet, konnte
hierdurch unmöglich entstehen, selbst wenn man den Austritt einer größeren
Wassermenge unterstellt sowie ferner, dass die Vorlauftemperatur nicht von der
Außentemperatur abhängig gewesen wäre.
117
Der Sachverständige hat erklärt, dass er natürlich nicht sagen könne, ob am
26.04.2005 saunaartige Temperaturen in dem Lagerraum geherrscht hätten. Er
kann jedoch ausschließen, dass diese auf einem Defekt des Thermostatventils
beruhen würden.
118
Die Ausführungen des Sachverständigen haben die Kammer überzeugt. Auf
alle wesentlichen Punkte, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.12.2007 -
Eingang bei Gericht am 10.01.2008 - aufführt, ist der Sachverständige im Termin
vom 06.12.2007 eingegangen, und zwar auch in Kenntnis der Aussage des
Zeugen U und der Erklärungen des Klägers persönlich. Weshalb es sich nicht
um objektives Gutachten handeln sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger
trägt auch nicht konkret vor, sich erst nach dem Termin sachverständig beraten
lassen zu haben und dass hierbei Fragen aufgetreten seien, die dem Ganzen
eine entscheidende Wendung geben könnten. Der Umstand, dass dem Kläger
das Ergebnis des Gutachtens nicht gefällt, ist kein Grund für eine erneute
Anhörung des Sachverständigen oder die Beauftragung eines anderen
Gutachters.
119
Soweit der Kläger rügt, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens seien
mit den Aussagen der Zeugen U und T2 sowie den Erklärungen des Klägers
nicht in Übereinstimmung zu bringen, so ist dies zwar zutreffend, belegt aber
nicht, dass Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens
angebracht wären. Vielmehr sind die Aussagen der Zeugen und die
entsprechende Angabe des Klägers in dem entscheidenden Punkt widerlegt. Es
mag sein, dass am 26.04.2005 in dem Lagerraum saunaartige Verhältnisse
herrschten. Dies beruhte jedoch sicher nicht auf einem Defekt des Thermostats.
Selbst bei einem größeren Wasseraustritt hätte nicht so viel Wasser verdunsten
können, dass es zu dem vom Kläger behaupteten Saunaeffekt - massiver
Wasserdampf in der Luft - gekommen wäre. Die Heizungsanlage konnte dies
nicht bewirken. Die Aussagen der Zeugen, es sei Dampf aus dem Ventil
ausgetreten und die entsprechende Erklärung des Klägers selbst sind falsch.
Zum einen war ein solches physikalisches Phänomen nicht möglich. Zum
120
anderen zeigt das Aussageverhalten der Zeugen und des Klägers, dass diese
sich als unglaubwürdig herausgestellt haben:
So hat der Kläger zunächst erklärt, er habe nicht darauf geachtet, inwieweit aus
dem Heizkörper noch Wasser oder Dampf ausgetreten sei, als er sich in dem
Raum befunden habe. Sodann hat er - auf Nachfrage - erklärt, die anderen
hätten ihn zu dem Heizkörper gebracht und ihm gesagt, das sei die
Schadensursache. Er habe sich den Heizkörper aus etwa 2 m Entfernung
angeschaut. Er habe das Thermostat sehen können und habe sich im Bereich
des Heizkörpers etwa 3 - 5 Minuten aufgehalten. Man habe ihm gesagt, dass es
dort tropfe. Das habe er auch wahrgenommen. Im Thermostatbereich und
rundherum habe sich auch Dampf befunden. Auf weitere Nachfrage sah er sich
außerstande näher zu beschreiben, was "rundherum" bedeutet. Auf Nachfrage,
weshalb er zunächst gesagt hat, er habe sich die eigentliche Schadensstelle
nicht näher angesehen, meinte er, er habe damit gemeint: Als er in die
Lagerhalle gekommen sei, sei das so gewesen. Ungefähr 2 Stunden später sei
er mit seinem Sohn, dem Hausbesitzer und dem Hausmeister nochmals vor Ort
gewesen. Da habe immer noch Wasser getropft.
121
Diese Schilderung lässt sich nicht mit dem vereinbaren, was der Zeuge U
ausgesagt hat. Denn nach dessen Schilderung hat er - insoweit in
Übereinstimmung mit der Erklärung seines Vaters - diesen auf den schadhaften
Heizkörper hingewiesen. Der Zeuge hat dann jedoch geschildert, sein Vater
habe den Heizkörper auch angefasst und ihn beobachtet. Zu dieser Zeit sei die
Luft im Bereich des Heizkörpers noch verstärkt mit heißem Dampf versehen
gewesen; es habe auch noch aus dem Thermostat getropft. Auf Vorhalt ist er
dabei geblieben, dass sein Vater den Heizkörper angefasst habe. Auf weitere
Nachfrage war er sich dann jedoch nicht mehr sicher, ob man tatsächlich noch
Dampf sehen konnte, als sein Vater die Halle betreten hatte. Vor allem jedoch:
Nach der Aussage des Zeugen U soll das Eingreifen des Hausmeisters dazu
geführt haben, dass kein Dampf mehr aus dem Thermostat austrat, sondern es
nur noch tropfte. Danach kann es nicht sein, dass der Kläger selbst etwa 2
Stunden, nachdem er selbst erstmals in der Halle war, seine Beobachtungen an
dem Thermostat in der Weise gemacht hat, dass sich dort und rundherum um
das Thermostat noch Dampf befunden habe.
122
Auch lässt sich nicht in Übereinstimmung bringen, weshalb der Kläger selbst
unstreitig gegenüber dem Regulierer erklärt hat, sein Sohn habe ihn persönlich
in seinem Geschäft aufgesucht, um ihn von dem Schadensfall zu informieren (s.
Verhandlungsniederschrift Anlage B 5b -Anlagenheft -), während sich der
Zeuge U sicher war, seinen Vater nur angerufen zu haben, während der Zeuge
T2 dann den Kläger abgeholt habe.
123
In einen Widerspruch hat der Kläger selbst sich auch verwickelt, indem er noch
in der Verhandlungsniederschrift vom 12.05.2005 angegeben hatte: "An der
Ware war zunächst kein Schaden sichtbar.", im Termin vom 06.12.2007 dann
jedoch auf die Frage, ob er bereits an der Ware konkrete Schäden festgestellt
habe, als er nach dem Schadenseintritt das erste Mal wieder in der Halle
gewesen war, geantwortet: "Natürlich"; er sei sich wegen des Schocks nur nicht
darüber im Klaren gewesen, ob es sich um einen großen oder einen kleinen
Schaden gehandelt habe.
124
Bezeichnend war auch, dass der Kläger selbst angab, es sei ein gerader Weg
durch die Halle von der Eingangstüre aus von Kartons freigehalten worden.
Dies war nach der Bekundung seines Sohnes mitnichten der Fall. Beide
Zeugen waren sich wegen dieses einfach festzustellenden und im Gedächtnis
zu speichernden Umstandes sicher; gleichwohl waren die Bekundungen
widersprechend.
125
Auch der Umfang der Ausbreitung der Feuchtigkeit auf dem Teppichboden in
der Lagerhalle wurde unterschiedlich angegeben. Der Kläger gab die
Feuchtigkeit bis etwa zur Hallenmitte vorgedrungen an, der Zeuge U vom
schadhaften Heizkörper aus gesehen bis fast zum gegenüberliegenden Ende
der Halle reichend.
126
127
Der Zeuge U hat ferner auf Nachfrage des Sachverständigen erklärt, Wasser
und Dampf seien an dem Stift des Thermostatventils unten ausgetreten. An dem
Stift konnte jedoch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, weder Wasser
noch Dampf austreten.
128
Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen U spricht vor allem auch,
dass er den Grund für sein Erscheinen in der Halle am 26.04.2005 nicht
plausibel machen konnte. Zunächst hat er angegeben, er sei mit dem Zeugen
T2 in der Halle gewesen, um Ware abzuholen, die für Lieferanten bestimmt
gewesen sei. Auf Nachfrage hat er sodann erklärt, es sei nicht um Lieferanten,
sondern um Kunden seines Vaters gegangen. An die Namen irgendeines
Kunden konnte er sich freilich nicht mehr erinnern. Auch wisse er nicht, welche
Teile eigentlich abgeholt werden sollten. Er habe dem Zeugen T2 ja auch nur
helfen sollen. Der Zeuge T2 wiederum meinte, er könne nicht sagen, welche
Ware denn eigentlich habe geholt werden sollen. Das müsste doch der Sohn
des Klägers sagen können; er selbst - T2 - sei doch nur Helfer gewesen.
Danach haben sich also zwei Helfer zusammengetan, von denen keiner wusste,
worum es eigentlich geht und die sich an das besonders anspruchsvolle
Unterfangen gewagt haben wollen, aus den Waren, die - so der Zeuge U - völlig
ungeordnet und unausgepackt in Kartons in der Lagerhalle verstreut sich
befanden, das Richtige herauszusuchen. Das angebliche Motiv für das
Erscheinen der Zeugen U und T2 in der Lagerhalle am 26.04.2005 ist danach
schlicht erfunden. Es ist erfunden, um darstellen zu können, wie es gleichsam
überraschend zur Feststellung des Wasserschadens kam.
129
Der Zeuge T2, der im Termin vom 06.12.2007 gestellt worden ist, hat seine
Sache dann auch nicht besser gemacht. Er wusste zwar - zum Teil wortgleich
mit dem Zeugen U - von der "Sauna" zu berichten (ebenso wie Vater und Sohn
U gleichlautend von gerochenem "Dreck" bzw. "dreckigem Dampf" berichtet
haben). Auffallend war jedoch, dass der Wasseraustritt bei dem Zeugen T2 ein
Ausmaß angenommen hat, das die Schilderungen des Klägers und seines
Sohnes bei weitem noch übersteigt. So soll der Teppichboden bereits im
Eingangsbereich der Halle durchfeuchtet gewesen sein - der Kläger und sein
Sohn hatten die Durchfeuchtung des Teppichbodens ausweislich der Skizzen
Anlage 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift (Bl. 352, 353 GA, jeweils die
130
kreisförmigen Linien) deutlich außerhalb des Eingangsbereichs beginnen
lassen. Der Zeuge T2 zeigte dann sehr eindrucksvoll die Höhe des Wassers an
der am schlimmsten betroffenen Stelle mit etwa 10 cm. Dies hat noch nichtmals
der Kläger selbst so dargestellt, obgleich auch er anfangs leicht übertrieben hat,
indem er zunächst erklärt hat, der Teppichboden sei tief runtergegangen, wenn
man darauf getreten habe, sodann jedoch auf Nachfrage - der Teppichboden
soll ähnlich beschaffen gewesen sein wie in den karg ausgestatteten
Sitzungssälen des Landgerichts - "präzisiert", man habe eben das Wasser
spüren können, wenn man mit dem Fuß aufgetreten sei.
Der Zeuge T2 hat sich auch sonst gewunden. Er will, als er im Auto saß, um den
Kläger abzuholen und ihn zur Lagerhalle zu bringen, gesehen haben, dass ein
Fenster beschlagen gewesen sei und dort Wasser runtergelaufen sei, war sich
dann jedoch nicht sicher, ob die Jalousie runtergelassen war, als er nach oben
geschaut hat. Ob er überhaupt etwas Konkretes sehen konnte, wusste er
demnach nicht, wohl aber, dass er es gesehen hatte.
131
Der im Termin vom 06.12.2007 seitens des Klägers benannte Zeuge I3, der
Hausmeister, war nicht zu vernehmen. In das Wissen des Zeugen ist lediglich
gestellt, dass zum Zeitpunkt seines Eintreffens vor Ort die Fenster beschlagen
gewesen seien. Selbst wenn der Zeuge dies bekunden würden, so gäbe dies
der Kammer keine Veranlassung, zu einem anderen Beweisergebnis zu
gelangen. Denn da zahlreiche Lederwaren von Nässe betroffen waren - hiervon
geht auch der Sachverständige der Beklagten aus - spricht alles dafür, dass
tatsächlich größere Mengen Wasser am 26.04.2005 sich im Bereich der
Lagerhalle befanden und es mag auch sein, dass dieses Wasser zu einem
Beschlagen der Scheiben geführt hat. Nach dem Vorgenannten kann jedoch
ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Leitungswasserschaden
aufgrund eines Thermostatschadens handelt. Bezeichnenderweise hat auch der
Klägervertreter, beeindruckt von den Ausführungen des Sachverständigen, in
der Sitzung vom 06.12.2007 erklärt, es sei doch seitens des Klägers nie
behauptet worden, dass das Wasser gerade aus diesem Thermostat
ausgetreten sei, das sei doch nur eine Möglichhkeit. Auf den Hinweis, dass der
Defekt am Thermostat schon bewiesen werden müsse, um zu einem gedeckten
Versicherungsfall zu kommen, denn schließlich sei die Ware bzw. der Betrieb
nicht gegen jedweden Wasserschaden versichert und unstreitig - so auch der
Zeuge U und der Sachverständige - befand sich in der Halle kein
Wasseranschluss, hat der Kläger sodann im Schriftsatz vom "10.12.2007" zu
der Thermostatschadenbehauptung zurückgefunden, die freilich - wie im
Einzelnen ausgeführt - nicht nur nicht bestätigt ist, was bereits zur Abweisung
der Klage geführt hätte, sondern sogar widerlegt ist, was zur Begründetheit der
Widerklage führt. Es muss demnach mit Wasser -ggf. auch mit einer
zusätzlichen Wärmequelle - manipuliert worden sein, um einen gehörigen
Schaden zu bewerkstelligen. Irgendeinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass
gerade der Hauseigentümer selbst den Schaden bewerkstelligt hätte, benennt
auch der Kläger nicht.
132
Sollte der Kläger den Zeugen I3 auch zum Austritt von Dampf aus dem
Thermostat benennen wollen - was er nichtmals ausdrücklich getan hat -, so
wäre er hiermit im Übrigen wegen Verspätung ausgeschlossen. Denn es geht,
wie der BGH, VersR 2007, 373 f, nochmals dargelegt hat, nicht an, zunächst
133
einmal das Ergebnis einer Beweisaufnahme abzuwarten, um dann je nach dem
vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme - entgegen dem
Beschleunigungsgrundsatz - Zeugen nachzubenennen, die man bereits zuvor
hätte benennen können.
Danach steht fest, dass der Kläger selbst oder jemand in seinem Auftrag den
Versicherungsfall inszeniert hat.
134
Dies fügt sich im Übrigen, ohne dass es hierauf noch ankäme, darin ein, dass
der Kläger, der doch im Lederwarengroßhandel geschäftliche Erfolge erzielen
wollte, unstreitig denkbar dilettantische Werbeversuche gestartet hat und
nichtmals gegenüber dem Regulierer hinreichende Einzelheiten zu seinem
Sortiment und den potentiellen Kunden anzugeben wusste. Insoweit verwundert
auch nicht, dass der Kläger bei den Lieferungen keine Vorkasse geleistet hat
und die Angaben zu den angeblichen späteren Zahlungen sehr vage sind
(welche Leute haben ihm wieviel Geld zur Bezahlung welchen konkreten
Rechnung wann zur Verfügung gestellt bzw. unmittelbar den Lieferanten
zukommen lassen ?) und zum Teil auch widersprüchlich: Die Summe der
Teilzahlungen im Schriftsatz vom 04.06.2007 deckt sich nicht mit den höheren
Angaben im Schriftsatz vom 20.04.2007. Auch passt es hierzu, dass der Kläger
Räume, die er nach seinem Geschäftskonzept eigentlich langfristig benötigt
hätte, nur mit einem kurzfristigen Mietvertrag angemietet hat, mag auch die
Aussicht - nicht die Option - bestanden haben, dass der Vertrag ggf. verlängert
wird. Auch dass dem Kläger am 26.04.2005 noch nicht aufgefallen war, dass die
Lieferungen vom 29.03. und vom 15.04.2005 hinsichtlich aller drei Lieferanten in
einem besonders hohen Ausmaß erheblich unter den in Rechnung gestellten
Stückzahlen lagen - von angeblich 9582 Stück fehlten immerhin 2745, also
mehr als 28 % -, deutet darauf hin, dass es dem Kläger weniger darum ging,
einen wirklichen Warenhandel zu betreiben, sondern vielmehr darum, pro forma
genügend Ware auf dem Papier und bei überschlägiger Sicht in der Halle zu
haben, um über einen angeblichen Versicherungsfall zu Geld zu kommen.
Auffallend ist auch, dass nach der Darstellung des Klägers - ihre Richtigkeit
unterstellt - dann keiner der drei Lieferanten irgendwelche Bedenken hatte, dem
Kläger wegen der Fehlmengen entsprechende Gutschriften zu erteilen. Dass
diese "Coupons" dann - entgegen dem ursprünglichen Bestreiten des Klägers -
aus einem Drucker stammen, Originalrechnungen nicht vorgelegt werden
können - warum eigentlich nicht ? - und Rechnungsnummern doppelt und
dreifach vergeben worden sind, spricht auch nicht gerade für ein seriöses
Geschäftsgebaren, sondern vielmehr dafür, dass dies alles nur Vorbereitung für
eine geplante Schädigung der Versicherung war.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
136
Streitwert: 375,578,14 €
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