Urteil des LG Köln vom 30.01.2008

LG Köln: gütliche einigung, unnötige kosten, anschlussberufung, kündigung, obliegenheit, vorschuss, abrechnung, mwst, aufrechnung, kostenbeteiligung

Landgericht Köln, 20 S 11/07
Datum:
30.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 11/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 137 C 329/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
17.01.2007 – 137 C 329/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den
Kläger von Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten X &
Partner (Honorarnoten vom 16.01.2006, Rechn. Nr. #####/####, und
vom 31.05.2006, Rechn. Nr. #####/####) über die geleistete
Vorschusszahlung hinaus in Höhe weiterer 1.619,36 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die Anschlussberufung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und die
Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO
abgesehen.
G r ü n d e :
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Die Berufung des Klägers ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen
unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger nicht gegen seine
Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000, unnötige Kosten zu vermeiden,
verstoßen, indem er seinem Prozessbevollmächtigten anfangs nur mit der
außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Insoweit ist zum
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einen zu berücksichtigen, dass diese Obliegenheit unter der Einschränkung steht, dass
dadurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden.
Dies dürfte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem dem Kläger seitens des Arbeitgebers
nach nahezu 30jähriger Betriebszugehörigkeit aus betrieblichen Gründen gekündigt
worden war, anzunehmen sein. Gerade bei Kündigung eines so lange unbeanstandet
bestehendem Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse
daran haben, nicht sofort durch eine Klage auf Konfrontation zu seinem Arbeitgeber zu
gehen, sondern vorab eine gütliche Einigung – auch in Form der Rücknahme der
Kündigungserklärung – anzustreben. Ob dies anders einzuschätzen ist, wenn die
Kündigung auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht und von daher ein
Güteversuch eher weniger erfolgversprechend erscheint, kann vorliegend dahinstehen.
Es kommt hinzu, dass seit der Entscheidung des BGH vom 08.02.2007, IX ZR 215/05,
eine Terminsgebühr bei bestehendem Klageauftrag auch dann anfällt, wenn die Klage
noch nicht anhängig ist. Von daher ist der vom Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung
vom 17.01.2007 auf Bl. 7 unten, Bl. 8 oben vorgenommene Kostenvergleich obsolet.
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Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der Prozessbevollmächtigte des
Klägers für seine außergerichtliche Tätigkeit ausgehend von dem Streitwert von
10.483,65 € lediglich eine 1,5 Geschäftsgebühr verlangen kann. Dass der
Klägervertreter über arbeitsgerichtliches Fachwissen verfügt, rechtfertigt keinen höheren
Gebührenansatz. Dieses Fachwissen erleichtert ihm vielmehr die Bearbeitung der
anstehenden Arbeitsrechtsfälle. Der Kläger kann auch nicht mit der Argumentation
gehört werden, sein Prozessbevollmächtigter habe insoweit von seinem anwaltlichen
Ermessen gemäß § 14 I RVG Gebrauch gemacht. Wie die Kammer bereits entschieden
hat – Urt. v. 21.12.2005, 20 O 184/05, veröffentlicht in Juris – ist die Festsetzung der
Gebühren durch den Rechtsanwalt zwar für Dritte bindend, wenn sie nicht unbillig ist.
Dies gilt aber nicht im Verhältnis seines Mandanten zu seiner
Rechtsschutzversicherung; hier ist die Angemessenheit der Gebühr durch das Gericht in
vollem Umfang zu überprüfen.
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Die Beklagte schuldet dem Kläger daher grundsätzlich die Freistellung von folgenden
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit:
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Streitwert: 10.405,65 €
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(526,00 € x 1,5 + 20,00 €) x 116 % = 938,44 €
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Zu Unrecht greift der Kläger die Entscheidung des AG Köln jedoch in Bezug auf die
zuerkannten Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit an. Insoweit folgt die Kammer
vollumfänglich den Ausführungen der Richterin zum Streitwert. Die vorgenommene
Abrechnung ist jedoch im Hinblick auf obige Ausführungen, wonach der Kläger seinen
Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragen konnte, insoweit zu korrigieren, als nunmehr die anzurechnende 0,75
Geschäftsgebühr an Abzug zu bringen ist.
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Ausgehend von einem Streitwert von 12.580,38 € kann der Kläger insoweit nur
Freistellung in Höhe einer Forderung von 2.006,22 € verlangen (= 0,75
Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,0 Einigungsgebühr + Auslagenpauschale +
MwSt), wovon der gezahlte Vorschuss in Höhe von 1.325,30 € in Abzug zu bringen sind,
so dass insoweit verbleibt ein Freistellungsanspruch von 680,902 €, insgesamt ein
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solcher von 1.619,36 € nebst Verzugszinsen.
Die weitergehende Berufung war ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten
zurückzuweisen.
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Soweit sich die Beklagte auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 g ARB 2000 beruft, ist den
Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil nichts hinzuzufügen. Soweit die Beklagte in
der Berufung die Aufrechnung mit dem ihrer Meinung nach gemäß § 67 VVG auf sie
übergegangenen Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf
Kostenbeteiligung erklärt hat, verkennt sie bereits, dass sie gegenüber dem Kläger
allenfalls auf sie übergegangene Ansprüche des Arbeitsgebers gegen den Kläger
aufrechnen könnte, nicht aber solche, die dieser gegen seinen Arbeitgeber hat. Insoweit
fehlt es an der Gegenseitigkeit.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.
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Streitwert: 2.866,36 €
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