Urteil des LG Köln vom 11.12.2003

LG Köln: insolvenz, eugh, reiseveranstalter, versicherungsschutz, rückzahlung, zahlungsunfähigkeit, offenkundig, vollstreckung, euv, entstehungsgeschichte

Landgericht Köln, 24 S 11/03
Datum:
11.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 S 11/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 120 C 403/02
Schlagworte:
Kein Versicherungsschutz für Reisemängelansprüche
Normen:
§ 651 k BGB
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2002 -
120 C 403/02- wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
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1. Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer der S mbH aufgrund einer
Reiseveranstalter -Insolvenzversicherung in Anspruch. Er buchte bei dem
vorgenannten Reiseveranstalter eine Reise für vier Personen zum Preis von
5.398,- DM. Diesen Betrag zahlte er vor Reiseantritt. Nach Abschluss der Reise
machte er Schadens-ersatz und Minderungsansprüche wegen von ihm
behaupteter Mängel der Reise geltend und erstritt ein Versäumnisurteil gegen den
Reiseveranstalter, das am 29.1.2002 über 10.690,- DM erging. Bereits zuvor war
allerdings am 10.1.2002 über das Vermögen des Reiseveranstalters das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Auf der Grundlage des Versicherungsvertrages macht er den ursprünglichen
Reisepreis gegen die Beklagte geltend. Er vertritt die Auffassung, dass § 651 k
BGB eine entsprechende Insolvenzsicherung vorsehe, jedenfalls bei an Art. 7 der
EG-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen vom 13.6.1990 orientierter
Auslegung.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Von § 651k BGB seien Ansprüche der
Reisenden wegen Reisemängeln nicht erfasst. Es sei nicht erkennbar, dass damit
der Schutzzweck der Richtlinie nicht erreicht werde. Weder Wortlaut noch die
historische Entwicklung der Richtlinie sprächen dafür, dass ein solcher Schutz
überhaupt intendiert gewesen sei.
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Zum weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung, auch zu den tatsächlichen
Feststellungen, wird auf diese Bezug genommen.
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Der Kläger hält das amtsgerichtliche Urteil für falsch und die Kammer verpflichtet,
die Frage, ob § 651 k BGB den Vorgaben der Richtlinie genüge, dem EuGH
vorzulegen. Zweck der Richtlinie sei es gerade gewesen, den Reisenden, der
Vorauszahlungen geleistet habe, umfassend vor der Insolvenz des
Reiseveranstalters zu schützen. Er trägt vor, dass andere Mitgliedsländer der EU
dem entsprechend auch Garantiefonds unterhielten, die einen solchen
umfassenden, vom Richtliniengeber gewollten Schutz ermöglichten.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2002 die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.759,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 26.2.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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1. Die zulässige Berufung ist nach Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht
unbegründet.
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Aus § 651 k BGB ergibt sich nicht, dass vom Versicherungsschutz auch solche
Ansprüche des Reisenden erfasst werden, die aus Reisemängeln entstehen,
mögen diese auch auf Rückzahlung des Reisepreises gerichtet sein (vgl. etwa
Teichmann, in Jauernig, BGB, 10. Aufl., 2003, § 651 k Rdnr. 2 m.w.N.). Es ist nicht
erkennbar, dass insoweit durch § 651 k BGB Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG
unzureichend umgesetzt worden ist. Ziel des Art. 7 der vorgenannten Richtlinie ist
der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit
oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben. Dieses Ziel schließt es ein,
dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters
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die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt
sind (EuGH, NJW 1998, 2201; BGH, NJW 2001, 1934 f.). Hieraus folgt jedoch
gerade nicht, dass auch Mängelgewährleistungsansprüche des Reisenden
besonderen Insolvenzschutz genießen. Im Fall von Reisemängeln tritt nämlich eine
andere -entscheidende- Ursache regelmäßig vor die Insolvenz des
Reiseveranstalters, wie der zu entscheidende Fall zeigt, nämlich die
Inanspruchnahme der, nach Ansicht des Reisenden allerdings mängelbehafteten
Reise. Die Insolvenz des Veranstalters hindert nur die wirksame Durchsetzung der
aus den Reisemängeln entstehenden Rechte des Reisenden nach dessen
Rückkehr. Insoweit steht der Reisende in einer vergleichbaren Lage wie jeder
Gläubiger, der Vorkasse geleistet hat und aufgrund der Insolvenz seines
Schuldners etwaige, auch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen
gerichtete Sekundäransprüche wegen Schlechtleistung nicht realisieren kann.
Das Amtsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass diese Risiken von der
Richtlinie nicht erfasst werden sollten; geschützt werden sollten nur die üblichen
Gefahren vor und während der Reise, nicht jedoch solche nach deren Abschluss
(so auch etwa Teichmann, a.a.O.).
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Wie das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ergibt sich weder aus dem
Wortlaut der Richtlinie, noch aus deren Entstehungsgeschichte, dass solche
Ansprüche des Reisenden geschützt werden sollten.
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Der Wortlaut geht gar nicht darauf ein, was beim Hinzutreteten weiterer Umstände
(der Reisemängel!) gelten soll. Auch die englische Fassung, die der Kläger
bemüht, zeigt dies nicht.
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Die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen wurde bei der Entstehung der
Richtlinie erwogen (s. ABlEG Nr. C 96 v. 12.4.1988), jedoch gerade nicht
umgesetzt (hierzu auch Tonner, in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 651k
Rdnr. 11 m.w.N.). Schon daraus ergibt sich, dass in keinster Weise ersichtlich ist,
dass § 651 k BGB den Vorgaben der Richtlinie nicht genügt. Von daher sieht die
Kammer auch keine Veranlassung, die Frage der Umsetzung der Richtlinie durch §
651 k BGB dem EuGH gemäß Art. 234 EuV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht
besteht nämlich dann nicht, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts
offenkundig ist (vgl. etwa Geiger, EuV, 3. Aufl. 2000, Art. 234 Rdnr. 16 m.w.N.).
Diese Offenkundig sieht die Kammer als gegeben an.
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Da nicht ersichtlich ist, dass die hier aufgeworfene Frage höchstrichterlich
entschieden ist, hat die Kammer die grundsätzliche Bedeutung der Sache
allerdings bejaht und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berfungsverfahren: 2.759,95 EUR
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