Urteil des LG Köln vom 04.05.2004

LG Köln: anschlussberufung, rücknahme, berufungskläger, kostenverteilung, reparatur, datum

Landgericht Köln, 9 S 33/04
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 S 33/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 1 C 235/03
Normen:
§ 524 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:
Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des
Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der
gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung
zu quoteln.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Gummersbach (1 C 235/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 70 % und
der Kläger zu 30 % zu tragen.
Gründe:
1
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31.3.2004, mit dem die Kammer auf die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat, Bezug genommen.
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Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.4.2004 wird darauf hingewiesen,
dass eine der Beklagten am 19.2.2002 seitens der Fa. T in Rechnung gestellte
Reparatur der Fahrzeugfront für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Das
Unfallereignis, das zur hier streitigen Beauftragung des Klägers auch hinsichtlich der
Beseitigung des dabei entstandenen Frontschadens (vgl. Schriftsatz des Klägers vom
22.9.2003) führte, fand nämlich am 11.5.2002 statt (Gutachten L vom 14.8.2002, Anlage
B1 zur Klageerwiderung vom 13.3.2003). Insofern ist auch unerheblich, ob die Beklagte
anlässlich der ihr am 19.2.2002 in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten der Fa. T
darauf verzichtet hat, eine ungefähr daumennagelgroße Stelle lackieren zu lassen
(Schriftsatz vom 15.10.2003, Bl. 2).
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Mit der Zurückweisung der Berufung durch den vorliegenden Beschluß verliert die mit
Schriftsatz vom 9.3.2004 seitens des Klägers erklärte Anschließung gemäß § 524 Abs.
4 ZPO - also kraft Gesetzes - ihre Wirkung. Darüber, ob die - zulässige -
Anschlussberufung an sich begründet wäre, hat die Kammer folglich nicht mehr zu
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befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 92, 97
ZPO. Wird die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und
verliert damit die Anschlußberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die
Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung
und Anschlußberufung zur Last (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2003, 1261 f., OLG
Düsseldorf, NJW 2003, 1260, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit vertreten wird,
im Anschluss an die Kostenverteilung im Falle der Rücknahme der Berufung seien auch
bei Zurückweisung derselben nach § 522 ZPO die Kosten der Anschlussberufung dem
Berufungskläger aufzuerlegen, steht dieser Sichtweise nach Auffassung der Kammer
entgegen, dass es im Falle des § 522 ZPO anders als bei einer Rücknahme der
Berufung nicht auf der Entschließung des Berufungsklägers beruht, dass die
Anschlussberufung ihre Wirkung verliert. Dass die Anschlussberufung auch ohne Zutun
des Gegners wirkungslos werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz und fällt daher in
den Risikobereich des Anschlussberufungsklägers.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.109,49 EUR (Berufung) zuzüglich
508,08 EUR (Anschlussberufung) =
1.617,57 EUR
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