Urteil des LG Köln vom 23.02.2005

LG Köln: fahrzeug, vernehmung von zeugen, versicherungsnehmer, grobe fahrlässigkeit, diebstahl, abend, datum, firma, wahrscheinlichkeit, aktivlegitimation

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 20 O 534/04
23.02.2005
Landgericht Köln
20. Zivilkammer
Urteil
20 O 534/04
Die Beklagte wird verurteilt, an die G Bank GmbH zu Vertrags-Nr. 59####
11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 09.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das von ihm bei der Firma G2 GmbH geleaste
Fahrzeug des Typs Fiat Scudo, Kastenwagen, mit dem amtlichen Kennzeichen ####2 eine
Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.
Der Kläger zeigte am Morgen des 13.05.2004 bei der Polizei in Köln den Diebstahl des
vorgenannten Fahrzeuges an. Nachfolgend meldete er mit Schadenanzeige vom
23.05.2004 (Bl. 27-29 AH) den Diebstahl auch der Beklagten, die ein Wertgutachten bei der
Firma G und Maschinen in Auftrag gab. Die Sachverständigen kamen ausgehend von
einem durch den Kläger mitgeteilten Kilometerstand von 29.000 letztlich zu einem
Wiederbeschaffungswert von 12.050,00 € (Bl. 6 ff AH). Zuvor hatte der Kläger auf
Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 31 AH) noch einen
Kilometerstand von 38.400 angegeben.
Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am Mittwoch, den 12.05.2004, um 19.30 Uhr
in der Werheider Straße in Köln abgestellt. Am nächsten Morgen sei das Fahrzeug
verschwunden gewesen.
Die Angabe zum Kilometerstand habe er korrigiert, nachdem er diesen anhand der ihm
vorliegenden Tankquittungen im einzelnen habe nachvollziehen können. Soweit ein
Schlüssel fehle, sei dieser wohl bei dem Ende April 2004 stattgefundenen Umzug seines
Hausmeisterservices verloren gegangen bzw. befinde dieser sich noch in den nicht
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ausgepackten Unterlagen.
Der Kläger behauptet, die G2 GmbH sei damit einverstanden, dass er auf Zahlung an sich
klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.050,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.11.2004 zu
zahlen,
hilfsweise,
den vorgenannten Betrag an die C GmbH zu Vertrags-Nr.
59#### zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit dem Hinweis, dass sie seitens der G2
GmbH aufgefordert worden sei, die Entschädigungsleistung an die C GmbH zu zahlen.
Daneben bestreitet die Beklagte den Diebstahl des Fahrzeuges.
Im Übrigen meint sie aber auch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles leistungsfrei zu sein. Die grobe Fahrlässigkeit sei darin zu sehen, dass
der Kläger trotz eines verlorenen Schlüssels es versäumt habe, in das Fahrzeug eine neue
Schließanlage einzubauen. Da das Fahrzeug mit einer anerkannten Wegfahrsperre
ausgerüstet gewesen sei, hätten die Diebe ansonsten längere Zeit im Fuß-/Motorraum
arbeiten müssen, was ebenso wie die weitere Möglichkeit des Aufladens auf einen
Tieflader in einem Wohngebiet aufgefallen wäre. Grob fahrlässig sei auch gewesen, dass
der Kläger in dem einsehbaren Fahrzeug wertvolles Werkzeug zurückbelassen habe. Der
Kläger habe auch eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass er in der
Schadenanzeige die Zeugin I nicht benannt habe und auch nicht angegeben habe, wer
nähere Angaben zum Diebstahl machen könne.
Die Höhe des geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes werde im Hinblick auf die
unterschiedlichen Angaben zum Kilometerstand bestritten. Darin liege zugleich eine
Obliegenheitsverletzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt
Bezug genommen. Die Akten 590 UJs 2312/04 der StA Köln war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von
Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung
vom 02.02.2005 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
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Der Kläger hat seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan, weshalb die Beklagte
auf den von ihm gestellten Hilfsantrag hin zur Zahlung an die C GmbH zu verurteilen war.
Nachdem die Beklagte ausgeführt hat, dass sie seitens der M GmbH zur Zahlung an die C
GmbH aufgefordert worden ist, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, wer ihm
wann erklärt hat, er dürfe auf Zahlung der Entschädigungssumme an sich klagen. Ein solch
dezidierter Vortrag fehlt, weshalb die Erhebung des angebotenen Beweises durch
Vernehmung des Mitarbeiters der G2 GmbH auf eine unzulässige Ausforschung des
Sachverhaltes hinausliefe. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger eine
Zustimmung der C GmbH, an die die Forderung der G2 GmbH abgetreten ist, selbst nicht
vorgetragen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten und auch im Hinblick auf
das vom Kläger vorgelegte Schreiben der G2 GmbH vom 03.08.2004 (Bl. 1 AH) war der
von ihm gestellte Hilfsantrag so auszulegen, dass er tatsächlich Zahlung an die C GmbH
verlangt.
Die Beklagte ist auch nach den §§ 12, 13 AKB aufgrund des vom Kläger bei ihr
abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrages zur Regulierung des Schadenfalles
vom 12./13.05.2004 verpflichtet.
Die Kammer ist zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug des
Klägers entwendet worden ist.
Insoweit sind nämlich dem Kläger als Versicherungsnehmer nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung Beweiserleichterungen deshalb zuzubilligen, weil der Vollbeweis einer
Fahrzeugentwendung im Hinblick auf die häufigen Fälle fehlender Tataufklärung nur im
Ausnahmefall zu führen ist und die Kaskoversicherung für den Versicherungsnehmer
ansonsten häufig ohne Wert wäre. Von daher muss der Versicherungsnehmer
grundsätzlich lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zuläßt. Verlangt wird
insoweit der Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls, wozu i.d.R. der
Nachweis genügt, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden hat.
Kann der Versicherungsnehmer diesen Nachweis, für den der Vollbeweis gilt, nicht durch
Zeugen führen, kann dieser bei einem uneingeschränkt glaubwürdigen
Versicherungsnehmer auch durch seine eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder seine
Parteivernehmung geführt werden.
Andererseits muss auch der Versicherer gegen Missbrauch des Versicherungsnehmers
geschützt werden. Gelingt dem Versicherungsnehmer auf der ersten Stufe der Nachweis
eines äußeren Geschehensablaufs für einen Diebstahl, kommen dem Versicherer auf der
2. Stufe Beweiserleichterungen dergestalt zugute, dass er Tatsachen darlegen und
beweisen muss, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahe legen.
Vorliegend hat der Zeuge X bestätigt, dass der Kläger, den er auf einer Mieterversammlung
in Rösrath getroffen hatte, jedenfalls am Abend des 12.05.2004 noch im Besitz des
Fahrzeuges war. Die Zeugin I hat überzeugend geschildert, dass sie als Nachbarin des
Klägers dessen Fahrzeug am Abend des 12.05.2004 in der Werheiderstraße geparkt
gesehen hat. Sie hat auch bestätigt, dass sie sich, als am nächsten Morgen der Anruf des
Klägers kam, erinnert hat, das Fahrzeug morgens dort nicht mehr gesehen zu haben und
dass nur noch der Anhänger dort geparkt gewesen sei. Die uneingeschränkt glaubwürdige
Zeugin hat auch plausibel geschildert, wieso sie sich noch an das Datum ihrer
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Beobachtungen erinnern kann, nämlich, weil der Kläger direkt am nächsten Morgen
angerufen und die fehlende Ausführung ihm aufgetragener Arbeiten damit erklärt, hat, sein
Fahrzeug sei gestohlen worden.
Der Kläger hat durch die Zeugin die äußeren Umstände einer Fahrzeugentwendung nach
den Grundsätzen der Beweiserleichterung dargetan.
Umstände, die ein Vortäuschen des Diebstahls erheblich wahrscheinlich erscheinen
lassen, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die Beklagte ist auch nicht nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles leistungsfrei. Abgesehen davon, dass die Kammer schon Zweifel hat,
ob von einem Versicherungsnehmer, der an unbekannter Stelle einen Fahrzeugschlüssel
ohne Hinweis auf ein konkretes Fahrzeug verliert, erwartet werden kann, dass er die
Schließanlage austauscht und ob von einem Versicherungsnehmer, der einen
Hausmeisterservice betreibt und das Fahrzeug als Werkzeugwagen nutzt, erwartet werden
kann, dass er dieses jeden Abend komplett ausräumt, fehlt es jedenfalls am Nachweis der
Kausalität dieses unterstellt grob fahrlässigen Verhaltens für den Eintritt des Diebstahls. Da
das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden worden ist, kann nicht festgestellt werden, ob es
mit dem fehlenden Schlüssel gefahren worden ist und ob die Diebe es auf den Inhalt des
Fahrzeuges abgesehen hatten.
Angesichts der in der mündlichen Verhandlung erörterten Tatsache, dass der Kläger in der
von ihm ausgefüllten Schadenanzeige die Zeugin I2 konkret für das Abstellen des
Fahrzeuges benannt hat, ist der gleichwohl im Termin erhobene Einwand der
Obliegenheitsverletzung nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, wen der
Kläger für die Umstände des Diebstahls an sich hätte benennen sollen.
Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung darin sieht, dass der Kläger den
Kilometerstand mit 29.000 angegeben hat, ist sie darauf zu verweisen, dass sie nicht
dargetan, hat, dass diese Angabe unrichtig ist. Der Kläger hat nachvollziehbar und zur
Überzeugung der Kammer erklärt, dass er sich bei der ursprünglichen Angabe von 38.400
vertan hat. Durch die Vorlage der Tankquittungen hat er die Kammer davon überzeugt,
dass der Kilometerstand bei etwa 29.000 gelegen hat. Zweifel an der Richtigkeit der
Belege bestehen für die Kammer nicht, auch wenn die darin festgehaltenen
Kilometerstände dem Tankwart jeweils vom Kläger benannt worden sind. Dafür spricht die
Kontinuität der Aufzeichnungen und die jeweils im gleichen Mengenbereich getankte
Menge Diesel.
Ist demnach von einem Kilometerstand von rund 29.000 auszugehen, bestehen auch keine
begründen Zweifel an der Richtigkeit des von der Beklagten eingeholten
Sachverständigengutachtens zur Höhe, das sich der Kläger zu eigen macht.
Von dem danach gegebenen Wiederbeschaffungswert von 12.050 € war jedoch die
vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 € in Abzug zu bringen.
Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO.
Streitwert: 12.050 € (der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus).