Urteil des LG Köln vom 05.02.2009

LG Köln: akte, prozessführungsbefugnis, erlass, parteiwechsel, zwangsverwaltung, vollstreckbarkeit, rechtshängigkeit, rechtsirrtum, hauptsache, auflage

Landgericht Köln, 2 O 263/08
Datum:
05.02.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 263/08
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger war auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30. Januar 2008 –
92 L 8/08 – (Bl. 12 der hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) Zwangsverwalter der im
Rubrum bezeichneten Grundstücke. Er hat die Beklagten auf Herausgabe von ihm in
seiner Klageschrift vom 02. September 2008 näher bezeichneter Räume und als
Gesamtschuldner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von insgesamt 32.200,- €
in Anspruch genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die
Klageschriften jeweils vom 02. September 2008 (Bl. 9 ff GA und Bl. 7 ff der
hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) sowie die Klageerweiterungsschrift vom 09.
September 2008 (Bl. 17 f der hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) verwiesen.
2
Mit Beschluss vom 09. Januar 2009 (Bl. 73 GA) hob das Amtsgericht Köln das Verfahren
zur Zwangsverwaltung auf Antrag der einzigen dieses Verfahren betreibenden
Gläubigerin, der Sparkasse L, auf.
3
Zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 ist der ordnungsgemäß geladene
Kläger zwar erschienen. Er hat sich jedoch wegen der Aufhebung des
Zwangsverwaltungsverfahrens und seiner – nach Auffassung beider Parteien – damit
entfallenen Prozessführungsbefugnis daran gehindert gesehen, in der Sitzung zu
verhandeln.
4
Die Beklagten beantragen im Hinblick darauf,
5
die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen.
6
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
7
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist danach trotz des Antrags der Beklagten auf
Erlass eines Versäumnisurteils durch unechtes kontradiktorisches Versäumnisurteil
abzuweisen (vgl. nur BGH NJW-RR 1986, 1041; OLG München OLGZ 88, 488;
Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 330 Rdnr. 7). Obwohl der ordnungsgemäß geladene
Kläger in der Sitzung nicht verhandelt hat und damit säumig geblieben ist, beruht das
Urteil nicht auf seiner Säumnis, sondern auf dem unbehebbaren Fehlen einer
Sachurteilsvoraussetzung.
8
Nachdem das Verfahren zur Zwangsverwaltung durch das Amtsgericht aufgehoben
worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers jedenfalls mit Erlass des
Aufhebungsbeschlusses entfallen (vgl. BGHZ 155, 38 = NJW-RR 2003, 1419; NJW-RR
2006, 138; BGHZ 177, 218 = NJW 2008, 3067). Damit fehlt es an einer
Sachentscheidungsvoraussetzung. Die Klage ist damit jedenfalls mit dem Erlass des
Aufhebungsbeschlusses unzulässig geworden.
9
Der Prozess wird nicht von der Schuldnerin, respektive der Eigentümerin der
ursprünglich vom Kläger zwangsverwalteten Grundstücke fortgeführt. Die Aufhebung
des Zwangsverwaltungsverfahrens führt nicht zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes.
Ob ein gewillkürter Parteiwechsel zulässig ist (bejahend, aber offen lassend BGHZ 155,
38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420), bedarf keiner Entscheidung. Die Schuldnerin, die
(auch) durch den Beklagten zu 1. gesetzlich vertreten wird, hat sich nicht dazu
entschlossen, in den Rechtsstreit an Stelle des Klägers einzutreten (vgl. BGHZ 155, 38,
45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420).
10
Das Verfahren ist schließlich auch nicht unterbrochen. Keiner der in §§ 239 ff ZPO
geregelten Fälle liegt im Hinblick auf die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens
vor (vgl. BGHZ 155, 38, 45
11
Nachdem seine Prozessführungsbefugnis erst nach Rechtshängigkeit entfallen ist, hätte
der Kläger die ihm auch kostenmäßig ungünstige Entscheidung dadurch verhindern
können und im Ergebnis auch müssen, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärte (vgl. BGHZ 155, 38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). Von dieser ihm
durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgezeigten
Möglichkeit hat er aber wegen seiner auf Rechtsirrtum beruhenden Auffassung
abgesehen, durch den Wegfall seiner Prozessführungsbefugnis sei er an jedweder
Erklärung in dem vorliegenden Rechtsstreit gehindert. Entgegen seiner Ansicht besteht
für die Kammer auf Grund der von ihr erörterten prozessualen Begebenheiten kein
Anlass, die Akte – mit den Worten des Klägers – als "Aktenleiche" fortzuführen.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
13
Streitwert: 68.050,- €
14