Urteil des LG Köln vom 26.08.2010

LG Köln (kläger, höhe, interesse, klageänderung, verwalter, zpo, zahlung, antrag, geschäftsführer, geschäftsführung)

Landgericht Köln, 29 S 177/09
Datum:
26.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 177/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 150 C 118/08
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Siegburg vom 04.09.2009 – Az.: 150 C 118/08 – wird das Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
G R Ü N D E:
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(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
2
I.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 109 ff d.A.)
wird Bezug genommen.
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Der Kläger war der frühere Verwalter der Beklagten. Er hatte bei der W-Bank e.G. ein
Konto auf seinen Namen eingerichtet, über welches ausschließlich der Zahlungsverkehr
der Beklagten abgewickelt wurde.
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Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Freistellung des Saldos, welches sich zum
Zeitpunkt seiner Beendigung als Verwalter auf dem Konto befand. Zudem verlangte er
die Zahlung einer Sonderumlage sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Das AG Siegburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In seinen
Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass dem Kläger ein Anspruch
auf Freistellung gem. § 670 BGB zustehe, da er im Auftrag der Beklagten tätig geworden
sei. Auch die Sonderumlage sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien
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substantiiert vorgetragen worden und von der Gegenseite nicht bestritten worden.
Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 07.09.2009 zugestellt wurde, wendet
sie sich mit Ihrer Berufung, welche am 07.10.2009 bei Gericht eingegangen ist und mit
Schriftsatz vom 04.11.2009, bei Gericht am 05.11.2009 eingegangen, begründet wurde.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass das AG Siegburg seine Entscheidung auf einen
unzureichenden Sachvortrag gestützt habe, da es den Vortrag aus dem Verfahren 103 C
165/08 nicht berücksichtigt habe. Diesem Rechtsstreit sei der Kläger als
Streitverkündeter beigetreten, sodass insbesondere von einer Verwertung des Vortrags
ausgegangen werden durfte. Zudem sei die Beiziehung der Akten mehrfach beantragt
worden. Insoweit behauptet sie, dass in dem Verfahren 103 C 165/08 darauf
hingewiesen worden sei, dass der Beauftragung des Architekten L durch den Kläger
kein Beschluss zugrunde gelegen habe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass der
Beschluss TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 10.10.2007 nichtig sei, da er zu
unbestimmt sei. Sie behauptet schließlich, dass die durchgeführten Maßnahmen
unwirtschaftlich gewesen seien, da sie zu teuer gewesen seien.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 04.09.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Siegburg,
Az.: 150 C 118/08, wird die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung wird zurückgewiesen und der Klageantrag zu 1) wie folgt
umgestellt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt,
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a. den Kläger gegenüber der W-Bank e.G., F-Platz 10-12, ####1 T betreffend das
Konto mit der Nummer ## Bankleitzahl ### in Höhe eines Betrages von 5.730,22 €
zzgl. nach dem 05.01.2010 angefallener Sollzinsen und Banggebühren aus
Anlass des Sollsaldos von 5.730,22 € freizustellen,
b. an den Käger 1.800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz aus 400 € seit dem 22.06.2008, aus weiteren 200 € seit dem
5.8.2008, aus weiteren 300 € seit dem 16.1.2009, aus weiteren 300 € seit dem
22.5.2009, aus weiteren 100 € seit dem 17.7.2009, aus weiteren 200 € seit dem
16.11.2009, aus weiteren 300 € seit dem 5.1.2010 zu zahlen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund des Beschlusses TOP 6 in der
Eigentümerversammlung vom 10.10.2006 zur Beauftragung der Baumaßnahmen
berechtigt gewesen sei. Ein Kostenrahmen in Höhe von 4.000 € sei nicht beschlossen
worden. Auf die Frage, ob es sich um eine Eilmaßnahme handele, komme es daher
nicht mehr an. Die Beklagte hätte keine Vergleichsangebote gewünscht, dies sei
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aufgrund von mangelnder Zeit auch nicht möglich gewesen. Zudem seien die Arbeiten
der Fa. O erforderlich gewesen und die in Rechnung gestellten Kosten üblich und
angemessen. Auf Mängel -welche von ihm bestritten werden- könne sich die Beklagte
ihm gegenüber nicht berufen. Vielmehr müsse sie sich diesbezüglich an die
Handwerker und den Architekten wenden. Schließlich seien ihm auch keine Mängel
angezeigt worden.
Hinsichtlich der Klageänderung trägt der Kläger vor, dass die Bank eine Erhöhung der
Kreditlinie nicht zugelassen und verlangt habe, dass er mit seinem Saldo immer unter
6.000 € bleibe. Mittlerweile habe sie von ihm insgesamt 1.800 € an Zahlung verlangt,
welche sich wie folgt zusammen setze:
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400 € am 22.06.2008
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200 € am 05.08.2008
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300 € am 16.01.2009
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300 € am 22.05.2009
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100 € am 17.07.2009
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200 € am 16.11.2009
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300 € am 05.01.2010
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Die Beklagte rügt die Klageänderung als unzulässig und stimmt ihr nicht zu.
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II.
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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist hingegen
unzulässig.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für seine Klageänderung und –
erweiterung einer Anschlussberufung gem. § 524 ZPO, da er mit seiner Klageänderung
ein "Mehr" zu der erstinstanzlichen Entscheidung verfolgt hat. Es ist dem Kläger
zuzustimmen, dass es keiner Anschlussberufung bedarf, wenn der Berufungsbeklagte
lediglich eine Abänderung erreichen will, die kein Mehr darstellt (Thomas/Putzo –
Reichold, 29. Auflage 2008, § 524 ZPO, Rn. 2). Der vom Kläger gestellte Antrag enthält
jedoch nicht nur eine Änderung derart, dass er statt einer Freistellung nunmehr Zahlung
verlangt. Vielmehr verlangt er im Wege seiner Klageänderung ein "Mehr", da der von
ihm gestellte Antrag summenmäßig den erstinstanzlich gestellten Antrag übersteigt.
Erstinstanzlich hat der Kläger einen Freistellungsantrag in Höhe von 6.130,71 €
beantragt. Im Rahmen der Berufung begehrt der Kläger hingegen Freistellung in Höhe
von 5.730,22 € sowie Zahlung in Höhe von 1800,00 €. Mithin begehrt er ein "Mehr" in
Höhe von 1399,51 €.
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Die Berufung ist auch begründet.
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Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg ist materiell fehlerhaft. Allerdings sind
Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
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Das Urteil leidet nicht an einem Verfahrensfehler.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Gericht keinen Verfahrensfehler begangen,
indem es ihren Sachvortrag aus dem Verfahren 103 C 165/08 nicht zur Grundlage
dieses Verfahrens gemacht hat. Zum Einen hat das Gericht die vorgenannte Akte dem
hiesigen Prozess beigezogen (Bl. 50 d.A.). Zum anderen ersetzt eine pauschale
Bezugnahme auf eine andere Prozessakte nicht den Sachvortrag in dem
streitgegenständlichen Prozess.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Siegburg steht dem Kläger gegen die
Beklagte jedoch kein Freistellungsanspruch in Höhe von 6.130,71 € nebst nach dem
26.02.2008 angefallener Sollzinsen und Bankgebühren aus Anlass des Sollsaldos von
6.130,71 € zu.
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Der Kläger war zu der Kreditaufnahme nicht berechtigt.
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Zu einer Kreditaufnahme, auch in Form der Inanspruchnahme einer Kreditlinie, ist der
Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet. Der ohne Beschluss aufgenommene Kredit
ist schwebend unwirksam, kann aber nach § 177 BGB genehmigt werden. Wird der
Vertrag – wie vorliegend - nicht genehmigt, so haftet der Verwalter der Kreditgeberin als
vollmachtloser Vertreter nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179
BGB. Von den Wohnungseigentümern kann der Verwalter Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen, wenn die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, §§ 675,
670 BGB. Ansonsten kann er nur unter den Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB
Regress nehmen. Überziehungszinsen kann er nicht verlangen (Jennißen –
Heinemann, 2. Aufl. 2010, § 27 Rn. 52, m.w.N.).
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Unabhängig davon, dass im Rahmen des Aufwendungsersatzes im Falle der
Kreditaufnahme, die der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach, die
Wohnungseigentümer als solche und nicht - wie hier verklagt - die
Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, liegen diese Voraussetzung vorliegend nicht
vor. Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht eine Kreditaufnahme nur dann, wenn der
Kreditbetrag die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei
Monate nicht übersteigt und der Kredit der Überbrückung eines kurzfristigen
Liquiditätsengpasses dient (Bärmann – Merle, 10. Aufl. 2008, § 27 WEG, Rn. 205).
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Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kreditbetrag die Summe der Hausgeldzahlungen
aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht übersteigt. Jedenfalls diente der Kredit
nicht der Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses. Es war bei der
Kreditaufnahme nicht sicher, dass dieser innerhalb kurzer Zeit wieder ausgeglichen
wird.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Freistellung gem. §§ 670,
677, 683 BGB zu.
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Gem. § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse
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und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht.
Die Beklagte hat einen wirklichen Willen nicht geäußert, so dass es auf deren
mutmaßlichen Willen ankommt. Der mutmaßliche Wille ist dabei nicht derjenige, den der
Geschäftsführer subjektiv, sei es auch schuldlos irrtümlich annimmt, sondern derjenige,
den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der
Übernahme geäußert haben würde. Liegen weitere Anhaltspunkte nicht vor, ist als
mutmaßlicher der dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechende Wille anzunehmen
(Palandt – Sprau, 69. Aufl. 2010, § 683 BGB, Rn. 5, m.w.N.). Das Interesse fehlt in der
Regel, wenn die mit der Maßnahme verbundenen Kosten nicht mehr im Verhältnis zum
erstrebten Erfolg stehen.
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Vorliegend ist die erfolgte Geschäftsführung nicht von dem mutmaßlichen Willen der
Beklagten gedeckt gewesen, da die Kosten der Maßnahme erheblich über ihren
Vorstellungen lagen. Ursprünglich wurde bei Beschlussfassung der
Sanierungsmaßnahmen von 4.000 € ausgegangen. Später teilte der Kläger der
Beklagten mit, dass die Kosten sich auf 8.000 – 10.000 € belaufen würden. Tatsächlich
sind jedoch Kosten in Höhe von über 18.000 € angefallen. Dies entspricht einer
weiteren Steigerung von mindestens 80 %.
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Auch ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung
vorlagen, so dass es auf den Willen und das Interesse der Beklagten nicht ankäme. Im
Rahmen der Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3
WEG ist entscheidend, ob die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet wäre,
wenn nicht umgehend gehandelt würde (Bärmann – Merle, 10. Aufl. 2008, § 27 WEG,
Rn. 60). Der Vortrag des Klägers, wonach bei einem Nichthandeln möglicherweise die
Wohnung der Eigentümer Rempel unter Wasser gestanden hätte, betrifft hingegen einen
Schaden von Sondereigentum.
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Auch liegen die Voraussetzungen der §§ 670, 684, 812 ff. BGB nicht vor.
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Gem. § 684 BGB ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er
durch die Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, wenn die Voraussetzungen des
§ 683 BGB nicht vorliegen.
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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es durch die Baumaßnahmen für die Beklagte zu
einer aufgedrängten Bereicherung gekommen ist, da sie an den Maßnahmen zu einem
Preis von ca. 18.000 € kein Interesse hatte. Insoweit ist im Rahmen des
Bereicherungsanspruchs zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch
entsprechend § 818 Abs. 2 BGB nach dem Interesse zu bemessen ist, den der Zuwachs
für den Erwerbenden hat (Palandt – Bassenge, a.a.O., § 951 BGB, Rn. 21). Insoweit
fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Auch kann das Gericht das Interesse nicht schätzen.
Es ist zu berücksichtigen, dass von der Beklagten für die Maßnahmen bereits 14.802,75
€ gezahlt wurden.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgericht Siegburg stehen dem Kläger auch die von ihm
geltend gemachten 342,42 € für die Bauaufsicht nicht zu.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar grundsätzlich aus § 6 d) des
Verwaltungsvertrages (Anlage K 8, Bl. 33 f.). Im vorliegenden Fall steht einem solchen
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Anspruch jedoch § 242 BGB entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits
Herr L im Oktober 2007 als Architekt und Bauleiter beauftragt wurde. Mithin bedurft es
keiner weitergehenden Bauberatung oder Bauleitung durch den Kläger. Darüber hinaus
trägt der Kläger selber vor, dass er die erforderlichen Sach- und Fachkenntnisse, welche
zur Überprüfung notwendig seien, nicht besitze.
Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch
hinsichtlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286
Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zusteht.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
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Streitwert:
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