Urteil des LG Köln vom 16.01.2008

LG Köln: einstweilige verfügung, juristische person, örtliche zuständigkeit, üble nachrede, adresse, verein, betreiber, verantwortlichkeit, inhaber, versicherung

Landgericht Köln, 28 O 498/07
Datum:
16.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 498/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.09.2007 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
T A T B E S T A N D :
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Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten streiten die
Parteien im Wesentlichen um die Frage der Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten
für die streitgegenständliche Veröffentlichung.
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Die Verfügungsklägerin zu 1), eine einzelkaufmännische Unternehmung der
Verfügungsklägerin zu 4), betreibt unter anderem folgende Internetportale: www.XXX.,
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www.XXX,
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www.XXX,
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www.XXXund
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www.XXX.
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Die Verfügungsklägerin zu 2), deren Geschäftsführerin die Verfügungsklägerin zu 4) ist,
betreibt unter anderem die Internetportale
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www.XXXund
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www.XXX
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Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragte bei dem Amtsgericht Aachen (unter dem Az.:
808 Js 303/07) gegen den Verfügungsbeklagten einen Strafbefehl wegen Beleidigung
und Verleumdung in 8 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen von je 5,00
€. Ihm wurde darin zur Last gelegt, Betreiber der Internetseiten
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www.####1.ru und www.####1.vu
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zu sein und dort sowie auf weiteren Internetseiten u.a. die Verfügungskläger beleidigt
und verleumdet zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 Bezug
genommen.
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Auf den vorgenannten Internetseiten wurde – unter anderem - unter der Rubrik "Liste
aller dubiosen Adressbuch-Firmen" die Verfügungsklägerin zu 2) namentlich unter Nr.
168 erwähnt. Unter der Rubrik "Hauptseite Netzwerke – Firmenhintergründe und
Kommentare" befindet sich unter der Rubrik "3." das "G- Netzwerk International", wo
sich folgende Formulierungen befinden: "A1und ihre Adressengräber" "A1– Der
Zusammenhang zur Tourismusabzocke" "Die Adressengräber von A1". Unter der
Rubrik "A1– Adressengräber für Handwerk und Tourismus" ist ausgeführt "Die Firmen
auf dieser Seite sind Teile eines internationalen Betrüger-Netzwerks"; dort werden die
Verfügungskläger zu 2) und 3) namentlich erwähnt. Weiter gibt es dort eine Rubrik mit
der Überschrift "X– Eine Firmenübersicht", in der es heißt: "X ist Domaininhaber
mehrerer Adressengräber". Unter der Rubrik "V GmbH – V-verlags GmbH" ist formuliert
"C2 ist auch ein Standort von Adressbuchbetrüger X".
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Auf den Antrag vom 17.09.2007 hat die Kammer durch Beschluss vom 18.09.2007 dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten,
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"die Antragsteller und/oder die von den Antragstellern betriebenen Internetseiten
und/oder Domains, insbesondere die Internetportale
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www.XXX.de,
17
www.XXX,
18
www.XXX,
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www.XXX,
20
www.XXX,
21
www.XXX,
22
www.XXX
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auf Internetseiten, insbesondere unter den Internetadressen
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www.####1.ru
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www.####1.vu
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wörtlich oder sinngemäß als "Adressbuchbetrüger", "Teil eines internationalen
Betrüger-Netzwerkes", "Adressengräber" zu bezeichnen und/oder in einer Auflistung
von Firmen oder Personen aufzunehmen, die betrügerisch tätig seien." Hiergegen
richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
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Die Verfügungskläger berufen sich auf Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004, 823
Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB und §§ 1004, 824 BGB sowie
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wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Sie behaupten, der Verfügungsbeklagte sei Betreiber
der Internetseiten www.####1.ru und www.####1.vu, was sich für sie erst durch den
seitens des Amtsgerichts Aachen antragsgemäß gegen den Verfügungsbeklagten
erlassenen Strafbefehl ergeben habe. Für die Verantwortlichkeit des
Verfügungsbeklagten spräche Folgendes: Er sei auch Betreiber der Internet-Seiten
www.####.ru und www.vu. Zwischen den Seiten "####1" und "b#####" bestehe eine
enge inhaltliche und technische Verknüpfung sowie zwischen den "b#####"-Seiten
untereinander durch Links sowie auf die Seiten eines vermeintlichen "C-centrums",
hinter dem sich der Verfügungsbeklagte verberge und dessen Aktivitäten er steuere. Die
"b#####"-Domains seien auf das "C-centrum", also auf die fiktive Adresse des
Verfügungsbeklagten registriert. Es finde sich die identische Kundennummer
"#########" bei dem Internet-Suchmaschinenbetreiber "google" für die Seiten
"####1.ru" und "b#####.info". Der einzig prominente Link auf der Seite www.####1.ru
bestehe zur Domain www.b#####.info. Enge Verbindungen bestünden auch zwischen
den Seiten des "C-centrums" zu den Seiten "B#####". Auch für die Internet-Seiten des
C-centrums sei der Verfügungsbeklagte verantwortlich. So gebe er sich auf den
Briefbögen des C-centrums als dessen "Inhaber" aus. Soweit der Verfügungsbeklagte
geltend mache, seit November 2005 nicht mehr Betreiber des C-centrums zu sein,
sondern auf einen "Verein c-centrum.org." verweise, sei dies unzutreffend, weil es einen
solchen Verein nicht gebe. Eine Hausanschrift dieses Vereins existiere nicht. Inhaber
des dort angegebenen Postfachs in T sei der Verfügungsbeklagte. Die Adresse des C-
centrums entspreche der Adresse des Verfügungsbeklagten. Der Verein "c-centrum.org"
sei in der Schweiz nicht eingetragen. Im übrigen sei der Verfügungsbeklagte selbst nach
wie vor in der Lage, Inhalte der Internet-Seite des C-centrums zu verändern, weil er
weiterhin den administrativen Zugriff auf diese Seiten genieße.
Der Verfügungsbeklagte sei Verantwortlicher der Unterseiten www.c-centrum.de, -.org
und -.vu, was sich durch den Linkverweis von "Forum für den Missbrauch
wirtschaftlicher Macht" auf dessen Internetdomain niehenke.net (Anlage ASt 19) ergebe.
So sei auch "d######" eine Spiegelseite des "C-centrums". Dort habe der
Verfügungsbeklagte im April ####1 selbst erklärt, maßgeblich an der weiteren
Entwicklung des C-centrums beteiligt zu sein (Anlage ASt 21). Er greife auch für seine
eigenen Aktivitäten auf die Adresse des C-centrums zurück (Anlage ASt 22). Die
Domain "c-centrum.vu" sei auf den Verfügungsbeklagten registriert, wobei die übrigen
Seiten des C-centrums mit den Seiten von "c-centrum.vu" übereinstimmten. Die
zunächst auf den Verfügungsbeklagten registrierte Domain "b#####.info" – jetzt auf das
Pseudonym des Verfügungsbeklagten Dr. B angemeldet – sowie "b#####.vu" seien auf
das C-centrum, also den Verfügungsbeklagten registriert. Die in den Whois-Abfragen
angegebenen übrigen Personen seien in T nicht bekannt. Auch werde die Seite
"####1.ru" nicht von Herrn H betrieben; dieser sei lediglich Inhaber der Hosting-Firma,
weshalb er als Holder eingetragen sei.
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Darüber hinaus gebe es weitere Beweise, die die Verantwortlichkeit des
Verfügungsbeklagten für die streitbefangenen Internetseiten belegten. Hierzu berufen
sich die Verfügungskläger auf die Anlagen ASt 30 bis 33 a. So verwiesen z.B. die
Internet-Seiten c-centrum.de, c-centrum.org und c-centrum.vu über einen
herausgehobenen Link auf die verschiedenen Unterseiten, so zum Thema
Internetvictims auf die Seiten adressbuch.info. Zugleich verwiesen die verschiedenen c-
centrum-Seiten im Spendenaufruf auf die Seite d######. Dies alles erfolge über die
Internetanschrift ####1.ru. Für dieses Angebot sei der Verfügungsbeklagte als Admin-C
sowie als Tech-C verantwortlich.
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Weiterhin wenden sich die Verfügungskläger mit den Anlagen ASt 35 und 36 gegen die
Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen C. Die Personen X2 und
Dr. B seien Phantomfiguren, was durch die Anlagen ASt 38 bis 40 belegt werde.
Letzterer sei, obwohl promoviert, nicht über die Deutsche Nationalbibliothek noch
andere Register auffindbar.
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Die Verfügungskläger beantragen,
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die einstweilige Verfügung vom 18.09.2007 zu bestätigen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, Verfügungsbeschluss vom
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18.09.2007, aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen.
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Er behauptet, er betreibe weder die Seite ####1.ru noch ####1.vu. Die erstgenannte
Seite werde von Vladimir V. H betrieben (Bl. 78 d.A.), die weitere Seite von Frau X2 (Bl.
79 d.A.). Mit Frau X2 habe er telefoniert. Der Verfügungsbeklagte habe auch die Inhalte
nicht propagiert und die Inhalte nicht recherchiert. Bei dem Verein C-centrum.org in T,
Schweiz, wirke er mit, allerdings sei er im redaktionellen Umfeld nicht für diesen
Teilbereich zuständig und habe mit der Einstellung in die Internetseiten ####1 nichts zu
tun. Auch habe er keinen Zugriff auf die Internetseiten. Der Strafbefehl des AG Aachen
sei dem Verfügungsbeklagten bisher nicht zugestellt worden; soweit ihm darin zur Last
gelegt werde, er sei Betreiber der Internetseiten, sei dies fehlerhaft. Insgesamt beruft er
sich auf eine eigene sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen G, Cc,
Michael Q und T.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf
die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die einstweilige Verfügung der
Kammer ungeachtet der von dem Verfügungsbeklagten eingereichten eidesstattlichen
Versicherungen, die seine fehlende Passivlegitimation belegen sollen, zu bestätigen.
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Nach den vorliegenden Glaubhaftmachungsmitteln ist davon auszugehen, dass der
Verfügungsbeklagte als Störer im Sinne von §§ 823, 1004 BGB Unterlassung der
streitgegenständlichen Äußerungen schuldet. Die Äußerungen verletzen die
Verfügungskläger in ihren Persönlichkeitsrechten. Nicht nur die Verfügungskläger zu 1),
3 ) und 4) nehmen nämlich am Persönlichkeitsrechtsschutz teil; an dem durch Art. 2 Abs.
1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt auch die juristische Person – hier die
Verfügungsklägerin zu 2) - teil, wenn auch nur in dem beschränkten Umfang, der sich
aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen
Funktionen ergibt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
Rn. 5.125 m.w.N.). Dieser geschützte Bereich ist z.B. betroffen, wenn die juristische
Person und ihre Betriebsangehörigen durch die Verwendung ihrer realen Existenz und
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Tätigkeit zu Objekten der herabwürdigenden Kritik gemacht werden (BGH, NJW
1975,1882 - Oberzell). Es genügt die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs
(BGH, NJW 1986, 2951 - BMW; OLG Köln, NJW 1992, 2641 - Express; AfP 2001, 332,
334 - Wirtschaftsmagazin).
Durch die Bezeichnung als "Adressbuchbetrüger", "Teil eines internationalen Betrüger-
Netzwerkes", "Adressengräber" oder das Aufführen in einer Auflistung von Firmen oder
Personen, die betrügerisch tätig seien sind die Verfügungskläger in ihren Rechten
verletzt. Es handelt sich unstreitig um unwahre Tatsachenbehauptungen, nachdem der
Verfügungsbeklagte dies nicht bestritten hat. Von einer Tatsachenbehauptung ist
auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des
Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 1966, 296 -
Höllenfeuer; NJW 1997,1148 - Stern-TV). Es kommt darauf an, ob der
Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen
dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (BGH NJW 1976,1198 -
Panorama). Hier wird dem unbefangenen Durchschnittsleser hinsichtlich der
Verfügungskläger mitgeteilt, sie handelten im geschäftlichen Verkehr betrügerisch. Ob
diese der Fall ist, ist dem Beweis zugänglich.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äußerungen inhaltlich um
üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB handelt. Der Verfügungsbeklagte stellt
Tatsachenbehauptungen auf, die den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind und die nicht erweislich wahr sind.
Der Verfügungsbeklagte hat den Nachweis der Wahrheit im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht geführt, sich allerdings auch auf den Wahrheitsbeweis gar
nicht berufen. Der Verfügungsbeklagte ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Störer
ist ohne Rücksicht auf Verschulden jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen
Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Notwendig ist eine willentlich und
adäquat kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung. Der
Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Behauptenden gerichtet werden,
sondern grundsätzlich ebenso gegen den Verbreiter, und zwar hier sowohl gegen den
intellektuellen als auch gegen den technischen Verbreiter (Burkhardt in Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.58 ff.).
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Basierend auf diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte
auf Unterlassung haftet. Die Verfügungskläger haben eine Vielzahl von Indizien dafür
vorgebracht, dass der Verfügungsbeklagte – ausgehend vom Bestehen eines ganzen
Geflechts von durch ihn jedenfalls faktisch beherrschten Internetdomains mit
Verbindungen und Links untereinander – letztendlich auch verantwortlich ist für die
Internetdomains "####1.ru" und "####1.vu". In gleicher Weise ist bereits eine
Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten durch die Staatsanwaltschaft Aachen, das
Amtsgericht Aachen und das Landgericht Koblenz bejaht worden. Demgegenüber sind
die von dem Verfügungsbeklagten als verantwortlich bezeichneten Personen, über
deren Identität er außer deren Namen nichts vorgetragen hat, entweder nicht greifbar
oder bei den zuständigen Behörden nicht gemeldet.
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Zwischen den Internetseiten mit den Bezeichnungen "####1", "c-centrum" und "b#####"
bestehen enge Beziehungen, die durch Verlinkungen, identische Inhalte und
gegenseitige Verweise verdeutlicht werden. So wird auf die Seite ####1.ru die Domain
b#####weitergeleitet (Anlage ASt 12). Auch die Startseiten des Beschwedezentrums (c-
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centrum.de) ist verlinkt mit b#####(Anlage ASt 13). Der Verfügungsbeklagte steht hinter
den Domains, was sich aus Folgendem ergibt:
Unstreitig ist er einer der drei Gründer des Vereins c-centrum.org. Dies ergibt sich nicht
nur aus den von der Verfügungskläger-Seite eingereichten Unterlagen, sondern auch
aus der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten sowie aus
weiteren eidesstattlichen Versicherungen, die der Verfügungsbeklagte eingereicht hat
(z.B. G, C). Auf Briefbögen gibt sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber des C-centrums
aus (Anlage ASt 14). Die Domain c-centrum.org ist auf den Verfügungsbeklagten
registriert (Anlage ASt 23). Die Domain c-centrum.de weist einen Linkverweis von
"Forum für den Missbrauch wirtschaftlicher Macht" auf die Internetdomain des
Verfügungsbeklagten niehenke.net auf (Anlage ASt 19). Auf der Seite d###### ist das
C-centrum gespiegelt (Anlage ASt 20); hier war der Verfügungsbeklagte für das C-
centrum tätig (Ast 21). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Q ergibt sich
sogar, dass der Verfügungsbeklagte 2005 erklärt habe, er wolle die Seiten über B#####
nicht weiter im C-centrum veröffentlichen, hier sei eine Frau X3 bereit, den Inhalt unter
####1.vu zu veröffentlichen; diese stünde aus gesundheitlichen Gründen mittlerweile
nicht mehr zur Verfügung (entgegen der eigenen eidesstattlichen Versicherung des
Verfügungsbeklagten, der deren Verantwortlichkeit weiter behauptet). Auf der Seite
####1.ru ist dieselbe Telefax-Kontaktnummer sowie E-Mailadresse wie auf der
Internetseite b#####angegeben (Anlage ASt 30). Die Google-Anzeigenkontonummer
von ####1.ru ist dieselbe wie b#####und des von dem Verfügungsbeklagten
betriebenen Internetangebotes IFDN-Film Freiburg (Anlagen ASt 31, 31 a, 31 b).
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Demgegenüber ergibt sich aber, dass außer dem Verfügungsbeklagten, auf den immer
wieder alles zusammenläuft, objektive Informationen über andere Personen nicht
greifbar sind. So gibt es im Handelsregister des Kantons T keinen Eintrag für einen
Verein c-centrum.org (Anlage ASt 17). Dessen Adresse – wenn sie denn angegeben
wird ist die des Verfügungsbeklagten, der bei dem Zeugen T2 wohnt (Anlagen ASt 15,
22, 23). Der angebliche neue Chefredakteur des C-centrums, ein Dr. B, ist für die
Domain b#####außer über die Anschrift "c/o Verein c-centrum.org" (Ergebnis der
Whois-Abfrage, Ast 26) nicht zu ermitteln (Anlage ASt 27). Dementsprechend hat auch
die Staatsanwaltschaft T die örtliche Zuständigkeit für eigene Ermittlungen im
Zusammenhang mit "####1" abgelehnt, weil X2n offenbar ein Pseudonym des
Verfügungsbeklagten sei. Auch für den Mittäter "Dr. B2 sei lediglich in einer
Internetangabe der Wohnort T angegeben worden, während als Tatort sich mittels einer
Telefonnummer auf das Domizil einer dem Verfügungsbeklagten zuzuordnenden
Adresse einer Domain "Internet-Aa GmbH" ermitteln lasse (Anlage ASt 28). Auch eine
Person namens X2 konnte bereits 2006 nicht ermittelt werden (Anlage ASt 38); die an
sie gerichteten Schreiben kamen mit dem Vermerk "unbekannt" zurück (Anlage Ast 39).
Ein Dr. B, der entsprechend seiner Promotion bei der Deutschen Nationalbibliothek
hätte registriert sein müssen, ist dort nicht aufzufinden. Daher gibt es außer den
Angaben des Verfügungsbeklagten, der aber auch nur mit Frau X2 telefoniert haben
will, keine objektivierbaren Angaben zur Existenz der Personen X2 und Dr. B. Zur
Person Vladimir H gibt es außer dessen Namen ebenfalls keine Informationen.
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Die einzige – nicht behördlich angegebene – postalische Adresse des Vereins c-
centrum.org ist wie dargelegt die des Zeugen T, bei dem auch der Verfügungsbeklagte
nach seinen Angaben untergekommen ist. Ansonsten existiert nur ein nach Angaben
des Verfügungsbeklagten auf den Zeugen T registriertes Postfach.
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Weisen also alle belastbaren Indizien immer wieder – nur – auf die Person des
Verfügungsbeklagten hin, so bestehen zum einen bereits aus diesem Grund Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der von ihm eingereichten eidesstattlichen Versicherungen Dritter.
Andererseits räumen diese auch nicht zuverlässig die Annahme der Störereigenschaft
des Verfügungsbeklagten selbst aus, der nach eigenen Angaben selbst noch für den
Verein c-centrum.org tätig ist. Die Registrierung von Personen mit dem Namen X3 oder
B als Inhaber oder Betreiber der Domains besagt nicht hinreichend, dass nicht dahinter
doch in maßgeblicher Position der Verfügungsbeklagte steht, der als Schlüsselfigur
immer wieder auftaucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die
streitgegenständliche Störung jedenfalls mitverursacht hat. Angesichts der schlüssigen,
gegen ihn sprechenden Indizien vermag die Kammer der eigenen eidesstattlichen
Versicherung des Verfügungsbeklagten nicht zu folgen.
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Wiederholungsgefahr ist indiziert, da der Verfügungsbeklagte diese nicht – etwa durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – ausgeräumt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche
einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung
sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung,
§ 925, Rn. 9).
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Streitwert:
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100.000,00 € (4 x 25.000,00)
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