Urteil des LG Köln vom 11.11.2008

LG Köln: mitbewerber, verfügung, unternehmen, behinderung, form, markt, einverständnis, konkurrenz, datenfluss, verbraucher

Landgericht Köln, 33 O 210/07
Datum:
11.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 210/07
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -
ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Internetnutzern
im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die
Nutzung von Breitband-Internetzugängen Dritter, die ebenfalls als
Mitglied in der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu ermöglichen,
soweit Breitband-Internetzugänge betroffen sind, die die Klägerin den
Dritten als ihren Kunden zur Verfügung stellt, insbesondere wenn die
Beklagte von Mitgliedern der Internetgemeinschaft für die Nutzung der
Breitband-Internetzugänge Entgelte erhebt und/oder erhält.
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die
unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat,
insbesondere unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten
Werbeaufwendungen
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I, 1 genannten
Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,--€
vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
1
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Internetserviceprovider.
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Zu den Produkten der Klägerin gehören u.a. Internetzugänge, die sie auch in Form von
sog. DSL-Anschlüssen zur Verfügung stellt. Dabei erhalten die Kunden sog. Flatrates,
bei denen sie einen festen monatlichen Preis zahlen und auf dieser Grundlage rund um
die Uhr surfen können, ohne dass weitere Nutzungsgebühren anfallen.
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Die Klägerin stellt ihren Kunden DSL-Anschlüsse in der Version via WLAN für
kabelloses Surfen zur Verfügung. Dazu erhält ihr Kunde eine WLAN-Basis-Station, über
die zwischen dem Rechner, der zum Internetzugang benutzt wird, und dem Internet eine
Funkverbindung hergestellt wird.
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Den Verträgen der Klägerin liegen u.a. die als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte
gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
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Bei ihren Kapazitätsberechnungen und ihrer Preiskalkulation richtet sich die Klägerin an
dem durchschnittlichen Nutzungsverhalten der in Betracht kommenden Internetnutzer
aus, das dadurch geprägt ist, dass ein Teil der Privatkunden ihren Internetanschluss
regelmäßig allenfalls für einige Stunden am Tag verwenden und nicht alle Abnehmer
ihren Anschluss intensiv für viele Stunden am Tag nutzen. Daraus entsteht eine
Mischkalkulation bezogen auf technische Anforderungen und Preise.
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Die Klägerin muss die Netzanschlüsse, die sie an ihre Kunden weiterverkauft, bei
Vorlieferanten – wie etwa der Deutschen Telekom – einkaufen. Ferner muss sie neben
diesem sog. Einrichtungsentgelt monatliche Kosten für die Anschlüsse an die
Vorlieferanten zahlen. Schließlich wird zwischen der Klägerin und dem Vorlieferanten
das jeweils von den Kunden der Klägerin genutzte Datenvolumen abgerechnet.
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Die Beklagte zu 1) ist ein englisches Unternehmen, das eine sog. Internetcommunity
unter der Bezeichnung "A1" betreibt. Die Beklagte zu 2) übernimmt in diesem Rahmen
die entsprechenden Aufgaben für Deutschland.
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Die A1-Community der Beklagten beruht darauf, dass Inhaber von Internetanschlüssen,
die WLAN-fähig sind, diese anderen Mitgliedern der Community zur Nutzung zur
Verfügung stellen. Zu diesem Zweck vertreiben die Beklagten sog. Router sowie eine
Software, mit deren Hilfe der Nutzer einen von ihm zu bestimmenden Teil der
Bandbreite seines Internetanschlusses anderen Nutzern zur Verfügung stellen kann. Auf
diese Weise wird der Internetzugang eines Internetnutzers praktisch zu einer
Einwahlstation (Hot Spot), die auch Dritten, die zur Community gehören, zur Verfügung
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steht.
Die Beklagten stellen drei verschiedene Nutzungsmodelle zur Verfügung: Der Nutzertyp
"B1" stellt seinen Internetzugang den anderen Mitgliedern der Community unentgeltlich
zur Verfügung, erhält dafür im Gegenzug kostenfreien Zugang zu entsprechenden
Zugangspunkten der anderen A1-Mitglieder.
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Der Nutzertyp "C1" stellt seinen Internetzugang entgeltlich zur Verfügung. Dieses
Entgelt resultiert aus der Nutzung seines Zugangspunktes durch die dritte
Benutzergruppe, "D1" genannt. Die "D1" betreiben selbst keine A1-Zugangspunkte. Sie
müssen für die Nutzung der Internetzugänge der der Community angehörenden
Nutzertypen "B1" oder "C1" Tageskarten à 3, -- € oder 5-Tageskarten à 10,-- € von der
Beklagten erwerben, die wiederum 50 % dieser Einnahmen an die "C1" weiterleitet.
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Interessenten in Bezug auf alle Nutzergruppen müssen sich über die Internetseite der
Beklagten registrieren lassen, können dort einen Benutzernamen eingeben und erhalten
ein Passwort. Mit der Registrierung werden sie Mitglieder der Community und haben die
als Anlage K 5 zur Klageschrift zur Akte gereichten Nutzungsbedingungen zu
akzeptieren. Dabei werden die Interessenten – nach dem streitigen Vortrag der
Beklagten - an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft bei "A1" nur
dann möglich ist, wenn der Kunde zur Mehrfachnutzung seines eigenen
Internetzugangs berechtigt ist. Dies hat der Kunde durch das zweimalige Setzen eines
Häkchens zu bestätigen.
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Die Klägerin meint das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 4 Nr. 10 UWG, da die
Beklagte fremde, von Wettbewerbern geschaffene Einrichtungen nutzten zum Zwecke
der Gewinnung eigener Kunden. So benutzten die Beklagten die Infrastruktur und die
Bandbreite die sie – die Klägerin - geschaffen habe auf ihre – der Klägerin - Kosten und
erziele damit auch Einnahmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird
Bezug genommen auf die Seiten 6 ff. der Klageschrift (Bl. 6 ff. d.A.) sowie ihre
Schriftsätze vom 25.10.2007 (Bl. 141 ff. d.A.) und vom 04.04.2008 (Bl. 234 ff. d.A.).
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Die Klägerin beantragt,
15
-wie erkannt-.
16
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertreten die Auffassung, das von ihnen betriebene Geschäftsmodell sei eine
innovative Entwicklung, die in erster Linie dem Nutzen der Verbraucher diene. Den
Kunden von Internetserviceprovidern werde eine zusätzliche Leistung angeboten, die
die Leistung der Provider ergänze.
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Sie seien nicht Wettbewerber der Klägerin, da ihr Geschäftsmodell gerade die Existenz
von Kunden der Internetserviceprovider voraussetze. "D1" wiederum seien keine
potentiellen Kunden der Klägerin, sofern sie an einem Flatrate-Tarif nicht interessiert
seien. Auch fehle es an einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, da
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ihr Geschäftsmodell nicht darauf gerichtet sei, der Klägerin Kunden abspenstig zu
machen oder potentielle Kunden abzuhalten. Das Modell beruhe auf "Sharing", nicht
Verdrängung. Das Risiko ihrer Mischkalkulation trage die Klägerin ohnehin, da sie
keinen Einfluss auf das Nutzungsverhalten ihrer Kunde habe. Durch die
Mehrfachnutzung eines DSL-Anschlusses werde der Datenfluss nur unwesentlich
erhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird
Bezug genommen auf die Seite 2 ff. der Klageerwiderung (Bl. 68 ff. d.A.) sowie ihre
Schriftsätze vom 23.11.2007 (Bl. 179 ff. d.A.) und vom 04.04.2008 (Bl. 234 ff. d.A.).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
gemäß § 3, 4 Nr. 10, 8 UWG wegen unzulässiger gezielter Behinderung eines
Mitbewerbers.
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Zum Anwendungsbereich dieser Norm hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil
vom 24.08.2007 (Magazindienst 2007, 1217 – Switch & Profit) folgendes ausgeführt:
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Der Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG),
der die sogenannte individuelle Mitbewerberbehinderung umfasst und durch
dessen weite, generalklauselartige Fassung alle Erscheinungsformen des
Behinderungswettbewerbs einbezogen werden sollten (Begründung zum
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 19), setzt im Unterschied zur
allgemeinen Marktbehinderung (Marktstörung) voraus, dass sich das
beanstandete Verhalten innerhalb eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (§ 2
Abs. 1 Nr. 3 UWG) gegen ein oder mehrere bestimmte Unternehmen richtet
(Senat, GRUR-RR 2005, 168 f. – Glow by J. Lo).
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Voraussetzung eines unlauteren Behinderungswettbewerbs ist die
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der
Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss
noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer unzulässigen
individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die
Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie
auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet
auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (BGH,
GRUR 2005, 581 [582] – "The Colour of Elégance"; Senat, Urt. v. 30.03.2007 – 6
U 182/06, BeckRS 2007, 09518; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl.,
§ 4, Rn. 10.6 ff.; Piper / Ohly , UWG, 4. Aufl., § 4, Rn. 10/9 f.; Harte / Henning /
Omsels , UWG, § 4, Rn. 7; Fezer / Götting , UWG, § 4, Rn. 2, 14) – sei es, dass
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern
und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen, sei es, dass der Mitbewerber auf
Grund der Behinderung seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht
mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf
Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen
Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001,
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1061 [1062] – Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] – Vanity-Nummern; GRUR
2004, 877 [879] – Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 –
schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] – Telefonauskunft 11881; Senat,
GRUR-RR 2006, 19 – schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm,
a.a.O.; Piper / Ohly , a.a.O., jeweils m.w.N.).
Danach ist insbesondere das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers
zwar grundsätzlich nicht als unlauter anzusehen; denn der Mitbewerber hat kein
geschütztes Recht auf Erhaltung seiner Kundschaft und das Ausspannen von
Kunden, auch wenn es zielbewußt und systematisch geschieht, liegt im Wesen
des Wettbewerbs (BGH, GRUR 2002, 548 [549] – Mietwagenkostenersatz).
Unzulässig wird ein solches Verhalten allerdings, wenn Kunden in
unangemessener Weise "abgefangen" werden. Dies hat die Rechtsprechung zum
Beispiel beim Verteilen eigener Handzettel unmittelbar vor dem Geschäftslokal
eines Konkurrenten sowie in anderen Fällen angenommen, in denen der
Handelnde sich in der Phase der Vertragsanbahnung gleichsam zwischen den
Mitbewerber und seine potentiellen Kunden schiebt, um diese – etwa durch das
Abfangen und Umleiten fremder Geschäftskorrespondenz oder durch das
Unterschieben eigener Waren – von dem beabsichtigten Geschäftsabschluss
abzuhalten und ihnen eine Änderung ihres Entschlusses aufzudrängen (BGH,
GRUR 1986, 547 [548] – Handzettelwerbung; GRUR 1987, 532 [533] –
Zollabfertigung; BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] – Mitwohnzentrale; OLG
Hamburg, GRUR 2002, 278 [279] – AKUmed). Als unlauterer Kundenfang wird es
auch angesehen, wenn jemand von oder für Mitbewerber geschaffene
Einrichtungen ausnutzt oder mit einer Telefonnummer wirbt, die derjenigen eines
unmittelbaren Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist (LG Leipzig, GRUR-RR
2003, 224 – 0800-Einwahl; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 151 –
Telefonauskunft 11881; weitere Einzelheiten, Fallbeispiele und Nachweise bei
Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.25 ff. [10.27]; Piper / Ohly , a.a.O.,
Rn. 10/45 ff.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Angebot der Beklagten hier als gezielte
Behinderung der zu ihr in einem Mitbewerberverhältnis stehenden Klägerin anzusehen.
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Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr.
3 UWG.
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Ein solches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die
beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (Mitbewerber)
beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus,
dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich
relevanten Markt betätigen, wobei unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das
Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken. Für die –
vorliegend in diesem Zusammenhang allein streitige – Frage nach der sachlichen
Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob sich die von den beteiligten Unternehmen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie der verständige
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Nachfrager als austauschbar ansieht, wobei die Anforderungen an den Grad der
Austauschbarkeit nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rz. 59 u.64).
Eine Austauschbarkeit in diesem Sinne ist zwischen den von den Parteien angebotenen
Dienstleistungen ohne weiteres zu bejahen. Beide Parteien bieten potentiellen
Abnehmern einen WLAN-gestützten Internetzugang an. Aus Sicht des Verkehrs wird die
Austauschbarkeit dieser Leistungen dabei nicht dadurch aufgehoben, dass die
Angebote der Parteien für potentielle Nutzer interessanter sein können je nachdem, ob
sie eine dauerhafte oder eine nur kurzfristige Nutzung wünschen. Gerade aus Sicht
desjenigen, der nur eine kurzfristige Internetnutzung erstrebt und an den sich in Form
der Nutzergruppe der "D1" das Angebot der Beklagten auch richtet, wäre ohne das
Angebot der Beklagten, über Tageskarten Zugang zum Internet zu erhalten, die
Möglichkeit, sich trotz seines geringen Nutzungsbedarfs einen dauerhaften
Internetzugang zuzulegen eine ernsthafte Alternative, z.B. weil ein eigener stationärer
Zugang bei höheren Kosten mehr Verlässlichkeit und Bequemlichkeit bieten könnte.
Insoweit können die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass auch solche
Kunden angesprochen sind, die auf Reisen oder aus sonstigen Gründen nicht in der
Nähe ihres Internetzugangs sind. Denn das Modell der Beklagten ist zum einen nicht
darauf angelegt, nur solche Nutzer anzusprechen und andere Nutzergruppen
auszuschließen. Zum anderen handelt es sich dabei auch nicht um eine in sich
geschlossene Nutzergruppe. Denn vom Angebot der Beklagten ist potentiell jeder
angesprochen, der sich nicht in den Räumlichkeiten befindet, in denen gerade sein
Internetzugang ist oder sein könnte und der eine Internetnutzung nicht zurückstellen
kann oder will, bis er wieder in diese Räumlichkeiten zurückgekehrt ist. Für diese Nutzer
sind die Angebote der Parteien ohne weiteres austauschbar. Dass je nach
Nutzungsverhalten – das im übrigen ja auch individuell schwanken kann – die eine oder
die andere Nutzungsart die wirtschaftlich günstigere zu sein scheint, schließt die
Austauschbarkeit nicht aus.
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Als Mitbewerber der Klägerin können die Beklagten nach dem von ihnen gewählten
Geschäftsmodell aber nur erfolgreich am Markt tätig werden, wenn sie sich zur
Erbringung ihres Angebots der durch die Klägerin und andere Internetserviceprovider
geschaffenen Einrichtungen und auf deren Kosten angebotenen Dienstleistungen
bedienen. So können die Beklagten einem sog. "D1" die von diesem bezahlte
Gegenleistung nur zukommen lassen, indem sie dafür Sorge tragen, dass dieser auf die
von der Klägerin geschaffenen Internetzugänge und unter Ausnutzung der von dieser
vorgehaltenen Datenverbindungen zugreift, wobei dadurch ggf. entstehende
Mehrkosten für einen erhöhten Datenfluss von der Klägerin im Verhältnis zu ihrem
Vorlieferanten abzurechnen wären. Nichts anderes gilt letztlich auch für den Zugriff der
Benutzergruppen "B1" und "C1" soweit diese mit anderen Internetserviceprovidern
Verträge geschlossen haben und nunmehr durch die Beklagten die Möglichkeit
erhalten, ggf. über einen Internetzugang der Klägerin ins Netz zu gehen. Insoweit spielt
es auch keine Rolle, dass diese Nutzergruppen anders als ein "D1" unmittelbar kein
Entgelt an die Beklagten entrichten. Denn zum einen müssen auch sie eine durchaus
geldwerte Gegenleistung in Form der ständigen Bereitstellung ihres eigenen
Internetzugangs für den Zugriff Dritter erbringen. Zum anderen benötigen die Beklagten
diese Benutzergruppen in möglichst großem Umfang, um ihr Angebot weitgehend
flächendeckend und damit insbesondere für die "D1" um so attraktiver zu gestalten.
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Auch unter Abwägung der beteiligten Interessen stellt sich ein solches Verhalten der
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Beklagten als wettbewerbswidrig dar. Denn es handelt sich nicht mehr um die jedem
Wettbewerb grundsätzlich immanente Beeinträchtigung des Mitbewerbers durch
Förderung des eigenen Absatzes. Vielmehr machen die Beklagten der Klägerin auf
deren Kosten, d.h. unter Ausnutzung der von dieser geschaffenen und bezahlten
Infrastruktur und unter Zugriff auf den von dieser bezahlten Datenfluss Konkurrenz. Dies
ist weder eine "idealistisch" motivierte Verhaltensweise noch eine solche, die lediglich
ein zusätzliches Angebot für die Kunden der Klägerin darstellt. Denn insbesondere die
sog. "D1" müssen an die Beklagten für diese Leistung zahlen, was kaum Ausdruck einer
idealistischen Handlungsweise sondern des Gewinnstrebens der Beklagten sein dürfte.
Auch sind diese Nutzer typischerweise nicht Kunden der Klägerin oder anderer
Serviceprovider oder aber haben sich nicht entschlossen, als "B1" oder "C1" der sog.
Community der Beklagten beizutreten. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt
werden, dass die Belastung der Klägerin einerseits und die Anzahl der sog. "C1" und
"D1" und damit ihrer Verdienstmöglichkeiten andererseits so gering seien, dass sie
wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen könnten. Zunächst braucht kein Mitbewerber einen
Wettbewerb zu dulden, der in dem vorbeschriebenen von den Beklagten praktizierten
Sinne allein auf seine Kosten möglich ist, mag die daraus resultierende Belastung noch
so gering sein. Hinzu kommt, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten eine solche
Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen keineswegs immanent ist. Im Gegenteil: Auch
das Geschäftsmodell der Beklagten ist wie jedes Handeln im Wettbewerb eindeutig auf
Gewinnmaximierung angelegt und kann nur dadurch immer besser und damit attraktiver
werden, dass sich in allen Nutzergruppen die Kundenzahl erhöht. Dass ein solches
Wachstum wirtschaftlich nicht zu Lasten von Internetserviceprovider wie der Klägerin
ginge bei gleichzeitiger Gewinnsteigerung auf Seiten der Beklagten ist auch nicht
ansatzweise nachvollziehbar.
Die Beklagten können auch nicht darauf verweisen, dass es Sache der Klägerin sei,
durch die Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftbedingungen oder durch die Wahl
verschlüsselter Funksignale eine Nutzung in der beanstandeten Form zu erschweren
oder auszuschließen. Diese Argumentation stellt die Dinge geradezu auf den Kopf: Im
Ansatzpunkt ist es Sache der Mitbewerber, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihr Angebot
im Rahmen der durch das Wettbewerbsrecht geschaffenen Grenzen hält. Die Einhaltung
dieser Grenzen haben sie und nicht der Konkurrent zu gewährleisten. Insoweit spielt es
auch keine Rolle, wie die von der Klägerin formulierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verstehen sind. Selbst wenn sie danach im Verhältnis zu
ihren Kunden eine Mehrfachnutzung nicht ausgeschlossen hätte, ließe sich daraus
keineswegs schlussfolgern, dass sie damit auch ihr Einverständnis damit erklärt hätte,
dass ein Mitbewerber ihr im oben beschriebenen Sinne unter Ausnutzung ihrer
individualvertraglichen Vereinbarungen Konkurrenz macht.
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Die Beklagten genügen ihrer eigenen Prüfungspflicht auch keineswegs dadurch, dass
sie eine Anmeldung zu ihrer Community nur dann akzeptieren, wenn der Interessent
durch Setzen von Häkchen erklärt hat, zu einer Mehrfachnutzung berechtigt zu sein.
Zunächst ist mangels weiterer Kontrolle einem Missbrauch auf diese Weise Tür und Tor
geöffnet. Auch würde dadurch die Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf die
Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells auf die potentiellen Kunden verlagert. Wie diese in
der Regel rechtsunkundigen Verbraucher in der Lage sein sollen, verlässlich
festzustellen, ob ihnen nicht nur eine Mehrfachnutzung des eigenen Anschlusses
sondern auch und gerade eine Nutzung in der Form, wie sie von den Beklagten
angeboten wird, gestattet ist, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Schon der Streit
der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung der Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen belegt, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer dazu nicht in
der Lage sein dürfte. Schließlich gilt auch hier, dass eine Zustimmung zu einer
Mehrfachnutzung nicht zwingend das Einverständnis beinhaltet, dass ein Mitbewerber
der Klägerin im oben beschriebenen Sinne unter Ausnutzung ihrer
individualvertraglichen Vereinbarungen Konkurrenz machen darf.
Ebenfalls ohne Belang für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind Art,
Inhalt und Umfang der vorprozessual geführten Gespräche der Parteien. Unstreitig ist
keine Zusammenarbeit vereinbart worden. Selbst wenn es dazu nicht gekommen sein
sollte, weil die Klägerin vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftmodells der Beklagten
nicht überzeugt war, kann daraus bei verständiger Würdigung kein wie auch immer
geartetes Einverständnis mit dem Wettbewerbsverhalten der Beklagten gefolgert
werden. Ebensowenig muss sich die Klägerin die – unterstellt – abweichende
Einstellung anderer Internetserviceprovider gegenüber dem Geschäftsmodell der
Beklagten entgegenhalten lassen, wenn sie mit einer Ausnutzung der von ihr
geschaffenen Einrichtungen zum Zwecke des Wettbewerbs durch die Beklagten nicht
einverstanden ist.
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Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin sind aus den §§ 9 Abs.1 UWG, 242
BGB begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch das
beanstandete Geschäftsgebahren der Beklagten ein Schaden entstanden ist oder noch
entstehen wird, den sie indes erst nach Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern
kann. Diesen Schaden hat die Beklagte schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig verursacht.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können und
müssen, dass sie ohne entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin nicht zum Zwecke
des Wettbewerbs sich der von dieser geschaffenen Einrichtungen auf deren Kosten
bedienen durfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 250.000,-- €
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