Urteil des LG Köln vom 09.06.2004

LG Köln: annahme des antrages, ordentliche kündigung, arbeitsunfähigkeit, versicherungsvertrag, versicherungsbeginn, depression, datum, geschäftsführer, firma, gesundheitszustand

Landgericht Köln, 23 O 319/02
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 319/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig
vollstreckbar.
Der am 24.07.1962 geborene Kläger, der bis zum 10.02.2003 als Geschäftsführer einer
Firma U GmbH & Co. tätig war, beantragte bei der Beklagten am 19.12.2001 den
Abschluß einer Krankentagegeldversicherung mit dem Versicherungsbeginn zum
01.01.2002. Einbezogen wurden die MB/KT 94 der Beklagten. Die Gesundheitsfragen
verneinte der Kläger. In dem Antragsformular befindet sich eine Belehrung über die
Verpflichtung, Veränderungen im Gesundheitszustand bis zur Annahme des Antrages
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Am 10.01.2002 erkrankte der Kläger psychisch und wurde von seinem behandelnden
Arzt ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 22.01.2002 wurde der
Versicherungsvertrag policiert. Als Versicherungsbeginn wurde vereinbarungsgemäß
der 01.01.2002 bestimmt.
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Der Kläger war des weiteren bis zum 10.05.2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im
März 2002 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Krankentagegeldleistungen. Die
Beklagte trat mit Schreiben vom 27.03.2002 (Bl. 11 f. d. A.) von dem
Versicherungsvertrag zurück und erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung zum
31.12.2002.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Krankentagegeld für den Zeitraum vom
10.01.2002 bis zum 10.05.2002.
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Der Kläger behauptet hierzu, in dem vorstehenden Zeitraum bedingungsgemäß
vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten seines
Vorbringen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10.02.2003 (Bl. 73 f. d. A.) Bezug
genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.320,00 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet eine bedingungsgemäße vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
Person des Klägers in dem geltend gemachten Zeitraum. Wegen der weiteren
Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 16.10.2002
(Bl. 22-31 d. A.) Bezug genommen.
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Das Gericht hat in Beschlüssen vom 16.01.2003 (Bl. 67 f. d. A.) und vom 14.03.2003 (Bl.
84 ff. d. A.) Hinweise erteilt. Darüber hinaus hat es gemäß Beweisbeschluß vom
14.03.2003 und Beweisbeschluß vom 29.09.2003 (Bl. 117 d. A.) Beweis erhoben durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger stehen aus dem streitigen Versicherungsfall keinerlei vertragliche
Ansprüche gegen die Beklagte zu.
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Nachdem die Kammer ihren Hinweis aus dem Beschluß vom 16.01.2003 (Bl. 67 f. d. A.)
aufgegeben hatte (vgl. Beschluß vom 14.03.2003 zu I., Bl. 84 d. A.), war über die Frage
Beweis zu erheben, ob der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum
bedingungsgemäß vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Diesen ihm obliegenden
Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht:
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Nach den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 23.03.2003 (Bl. 92 ff. d. A.)
und vom 02.12.2003 (Bl. 122-124 d. A.) bestand jedenfalls keine vollständige und damit
bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit im in Rede stehenden Zeitraum vom 10.01.2002
bis zum 10.05.2002. Es lag "lediglich" eine leichte bis mittelschwere Depression in der
Person des Klägers vor, die es dem Kläger zumindest erlaubt hätte, in Absprache mit
seinem damaligen Geschäftspartner stundenweise zu arbeiten. Die verordneten
Antidepressiva/Psychopharmaka haben nach den Feststellungen des
Sachverständigen nur vorübergehend für wenige Tage zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit geführt.
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Die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X sind überzeugend. Ihnen liegt eine
ausführliche und nachvollziehbare Erhebung der medizinischen Befunde zugrunde. Die
weiteren Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 130-132 d. A.)
stellen sich als bloße Verneinung der Feststellungen des Sachverständigen dar. Sie
sind zudem, auch nach ausdrücklicher Nachfrage durch das Gericht, nicht mehr unter
Beweis gestellt worden.
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Vor diesem Hintergrund mußte der Klage der Erfolg versagt bleiben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 und 108 Abs. 1
Satz 2 ZPO.
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Streitwert: 6.320,00 €.
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