Urteil des LG Köln vom 13.12.2004

LG Köln: fahrzeug, wirtschaftliches interesse, gutgläubiger erwerb, eigentümer, besitzdienerschaft, herausgabe, nummer, hotel, kaufpreis, kennzeichen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 20 O 290/04
13.12.2004
Landgericht Köln
20. Zivilkammer
Urteil
20 O 290/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D :
Der Kläger fand bei seiner Suche nach einem neuen PKW für den Privatgebrauch auf den
Seiten des Internetanbieters "mobile.de" ein Verkaufsangebot für einen PKW VW T4
Multivan zu einem Kaufpreis von 23.500,00 €. Unter der Rubrik "Anbieter" erschienen
lediglich eine Kölner Postleitzahl und eine Mobiltelefonnummer. Unter dieser Nummer
meldete sich eine Person, die sich als Roland E. bezeichnete. Mit dieser Person einigte
sich der Kläger nach mehreren Telefonaten über den Kauf des Fahrzeugs zu einem Preis
von 23.000,00 €. Die Übergabe des Fahrzeugs sollte am 14. November 2003 in einem
Hotel in L stattfinden. Zum vereinbarten Zeitpunkt traf sich der Kläger mit dem Verkäufer,
der sich als Roland E. vorstellte, in dem verabredeten Hotel. Der Verkäufer legte dem
Kläger ein teilweise bereits ausgefülltes Vertragsformular von "mobile.de" vor, welches er
unterschrieb, nachdem er sich den Fahrzeugbrief angesehen hatte. Der Name des
Eigentümers im Fahrzeugbrief lautete Roland E.. Der Kläger erhielt von dem Verkäufer
einen Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugbrief. Der 2. Schlüssel sollte nach Angaben
des Verkäufers beim Umzug verlorengegangen sein. Es wurde vereinbart, daß der 2.
Schlüssel dem Kläger übersandt würde, sobald dieser wieder aufgefunden worden sei. Bis
dahin sollte der Kläger 100,00 € des Kaufpreises einbehalten. Daraufhin übergab der
Kläger dem Verkäufer als Kaufpreis 22.900,00 €.
Am Montag, dem 17. November 2003 wurde das Fahrzeug unter Vorlage der dem Kläger
übergebenen Papiere von der zuständigen amtlichen Zulassungsstelle in H auf den Kläger
zugelassen. Am 10. Dezember 2003 wurde das Fahrzeug von der Polizei bei dem Kläger
beschlagnahmt. Es stellte sich heraus, daß es sich bei dem Fahrzeug um das am 5.
November 2003 bei dem Autohaus Y für eine Probefahrt mit rotem Kennzeichen
abgegebene Fahrzeug handelte. Ein Herr D hatte es unter Vorlage eines gefälschten
vorläufigen Personalausweises von dem dortigen Verkäufer Q zu einer Probefahrt erhalten
und nicht zurückgebracht. Die Beschlagnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs
wurde von der Polizei am 13. Januar 2004 aufgehoben. Es wurde dann an das Autohaus Y
zurückgegeben. Dieses hatte zwischenzeitlich von der Beklagten aufgrund einer Handel-
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und Handwerksversicherung den ihm vermeintlich entstandenen Schaden vertragsgemäß
ersetzt bekommen, weshalb das Autohaus das Fahrzeug an die Beklagte übergab.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 forderte der Kläger das Autohaus Y vergeblich auf, das
Fahrzeug herauszugeben, welches den Kläger wegen etwaiger Rechte und Pflichten an
die Beklagte verwies. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22.
Januar 2004 und 11. Februar 2004 erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.
Der Kläger behauptet, er habe sich vor Abschluß des Kaufvertrages und Übernahme des
Fahrzeugs den vorläufigen Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen und über
dessen Namen im Kaufvertrag die Nummer des Ausweises geschrieben. Desweiteren sei
der Verkäufer in Begleitung einer Frau gewesen, die sich als Ehefrau und mit Namen
Renate E. vorgestellt habe. Deren Ausweis habe er sich ebenfalls zeigen lassen, da der
Ausweis ihres Ehemannes nur ein vorläufiger gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, er
habe das Fahrzeug jedenfalls gutgläubig erworben.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Fahrzeug des Herstellers
Volkswagen T4 Multivan mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX herauszugeben.
2.
der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils
zu setzen, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.
3.
die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 22.900,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein gutgläubiger Erwerb des Klägers scheide aus, weil das
Fahrzeug dem Autohaus Y abhanden gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten
übrigen Akteninhalt.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des
im Klageantrag näher bezeichneten Fahrzeugs.
Der Kläger ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden, weil er das Fahrzeug von einem
Nichtberechtigten erworben hat. Der Kläger konnte das Fahrzeug auch nicht gutgläubig
erwerben. Einem solchen Erwerb steht § 935 Abs. 1 BGB entgegen, da das Fahrzeug dem
ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen war.
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Ursprünglicher Eigentümer des Fahrzeugs war der Inhaber des Autohauses Y. Der dort
angestellte Verkäufer Q, der lediglich Besitzdiener seines Arbeitgebers gemäß § 855 BGB
war, hat dem vermeintlichen Kaufinteressenten D das Fahrzeug im Rahmen seiner
Befugnisse gemäß § 56 HGB lediglich zu einer Probefahrt überlassen. Durch die
Überlassung des Fahrzeugs an die Person, die sich als Herr D ausgab, wurde kein
Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet. Ein solches setzt einen
Besitzmittlungswillen des Besitzmittlers voraus, für einen anderen zu besitzen. Die als
Orhan D auftretende Person hatte jedoch von vornherein nicht den Willen, das Fahrzeug
zurückzubringen, wie der gefälschte Personalausweis belegt. Es fehlt zudem an einem
Rechtsverhältnis zwischen Herrn D und dem Autohaus, aufgrund dessen Herr D ein Recht
zum Besitz erlangt hat. Als solches kommt auch nicht ein Leiheverhältnis in Betracht. Die
Probefahrt eines Kraftfahrzeuges ist nicht Leihe, sondern gehört nach herrschender
Meinung zur Vertragsanbahnung des Kaufvertrages (Palandt, § 598 BGB, Rdnr. 5). Es
handelt sich bei der Probefahrt vielmehr um Besitzdienerschaft im Sinne des § 855 BGB.
Der Probefahrer ist im Verhältnis zum Eigentümer des Autohauses als dem unmittelbaren
Besitzer weisungsabhängig hinsichtlich Umfang und Dauer der Probefahrt. Auch
vorliegend war mit Herrn D lediglich eine Probefahrt von 1 Stunde vereinbart. Daß dem
Probefahrer nicht die volle Sachherrschaft über das Fahrzeug übertragen werden sollte,
ergibt sich darüber hinaus daraus, daß ihm, wie bei Probefahrten üblich, nicht der
Originalfahrzeugschein, sondern lediglich eine Ablichtung überlassen wurde. Schließlich
war an dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen der Probefahrt auch lediglich ein
rotes Kennzeichen angebracht, was ebenfalls die Besitzdienerschaft belegt. Unterschlägt
der Besitzdiener eine Sache, bedeutet dies für den Eigentümer ein Abhandenkommen im
Sinne des § 935 BGB, weil die Besitzdienerschaft ohne den Willen des Besitzherrn endet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: