Urteil des LG Köln vom 02.02.2005

LG Köln: eintritt des versicherungsfalles, wiederherstellung, versicherer, gebäude, umbau, anfang, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, entschädigung, brand

Landgericht Köln, 20 O 298/04
Datum:
02.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 298/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von
120 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht mit der Klage restliche Versicherungsansprüche aus einem
Brandschaden geltend.
2
Die T GmbH schloß mit der Beklagten einen Feuerversicherungsvertrag. Die Klägerin
behauptet, die Rechtsnachfolgerin der GmbH zu sein.
3
Maßgeblich für den Versicherungsvertrag sind die AFB 87. In Ziffer 3.7.11 des Vertrages
ist zu § 11 AFB 87 vereinbart:
4
"
5
1.
6
Weist der Versicherungsnehmer die Unmöglichkeit der fristgemäßen
Wiederherstellung nach, ist eine angemessene Fristenverlängerung zu vereinbaren.
Die Fristen gelten als gewahrt, wenn bindende Wiederherstellungsaufträge erteilt
werden.
7
Abs. 1 gilt sinngemäß auch für § 3 Nr. 3 d AFB 87.
8
2.
9
Die endgültige Wiederherstellung braucht nicht abgewartet zu werden. Die
Entschädigung wird fällig, sobald die Wiederherstellungsaufträge über Beträge lauten,
die aufgrund § 11 AFB 87 zu zahlen sind.
10
3.
11
Der Wiederherstellung ist genügt, wenn gleichartige, demselben Betriebszweck
dienende neue Maschinen, Motoren oder Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen
Reservelager verwendet werden, vorausgesetzt, daß die Neuwertentschädigung zur
Anschaffung von Ersatzteilen für das Reservelager verwandt wird."
12
In Ziffer 3.7.13. des Versicherungsvertrages heißt es:
13
"Der Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht auch dann, wenn die
Wiederherstellung der Gebäude auf anderen Betriebsgrundstücken vorgenommen wird
oder wenn für zerstörte Sachen Gegenstände beschafft werden, die einem
artverwandtem Betriebszweck dienen."
14
Im Nachtrag Nr. 2 zum Versicherungsvertrag ist vereinbart, daß die Beklagte als
Versicherer zu 75 % beteiligt ist.
15
Gemäß Seite 2 des Versicherungsvertrages ist ferner vereinbart, daß von der
Gesamtversicherungssumme die Versicherer als Einzelschuldner den für sie im
Verteilungsplan vermerkten Anteil übernehmen.
16
In Ziffer 1 zu Punkt 3.8.2. der Vertragsbedingungen ist vereinbart:
17
" 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche
nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend
machen."
18
Am 05.10.1999 kam es zu einem Brandschaden am Sitz des Versicherungsnehmers.
Auf dem versicherten Produktionsgelände befand sich unter anderem ein erst kurz zuvor
errichteter Ausstellungs- und Verkaufspavillon, der aufgrund seiner 8-eckigen Form als
Oktagon bezeichnet wurde. Dieses Gebäude wies eine Fläche von 660 qm auf. Bei dem
Brand wurde das Oktagon völlig zerstört. Die Beklagte beauftragte den
Sachverständigen L. Noch vor Eingang des Gutachtens zahlte die Beklagte auf den
Brandschaden 500.000 DM sowie am 20.12.1999 weitere 875.707 DM.
19
Der Sachverständige L kam in seinem Gutachten vom 13.01.2002 auf einen
Neuwertschaden von 1.350.500 DM, einen Zeitwertschaden von 1.228.955 DM sowie
Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 146.752 DM.
20
Nach längerer Suche nach einem geeigneten Gelände zog der Versicherungsnehmer
nach Verhandlungen mit der Stadt Remagen und der Deutschen Bundesbahn in eine
ehemalige Lagerhalle neben dem Bahnhofsgebäude der Stadt Remagen. Die Halle
wies etwa 100 qm weniger Fläche aus als das bei dem Brand zerstörte Oktagon.
21
Am 02.06.2000 erteilte die Baubehörde die Baugenehmigung für die Umbauarbeiten der
Lagerhalle.
22
Mit Schreiben ihres Maklers vom 11.10.2002 forderte die Klägerin von der Beklagten die
Zahlung der Neuwertdifferenz. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 30.10.2002
taugliche Belege an. Die Klägerin legte sodann einen Baubescheid vom 07.10.2003
vor, ohne weitere Unterlagen beizufügen. Mit Schreiben ihres Maklers vom 12.11.2003
reichte die Klägerin einen vom Auftraggeber nicht unterzeichneten Bauwerkvertrag bei
der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 16.12.2003 lehnte die Beklagte die Ansprüche ab.
23
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Neuwertspanne von 121.545 DM,
umgerechnet 62.144,97 €.
24
Die Klägerin behauptet, sie sei die Rechtsnachfolgerin der T GmbH. Sie behauptet
ferner, die Beklagte habe bisher lediglich den Zeitwertschaden gezahlt. Die Klägerin ist
der Ansicht, sie habe die 3-Jahresfrist für den Wiederaufbau als Voraussetzung für die
Neuwertentschädigung eingehalten. Sie behauptet, von Anfang an habe für sie
festgestanden, daß sie neue Ausstellungs- und Verkaufsräume für ihren Werksverkauf
schaffen würde. Um dieselbe Fläche zu erreichen, die sie das zerstörte Oktagon
ausgewiesen habe, sei ein Gesamtkonzept entwickelt worden, das vorgesehen habe,
daß in einem ersten Bauschritt zunächst die vorhandenen Räumlichkeiten der
Lagerhalle umgebaut werden sollten. Sobald diese Baumaßnahme beendet wäre, sollte
in einem zweiten Bauschritt unmittelbar neben dem Bahnhof ein Verkaufsturm errichtet
werden. Die Baugenehmigung vom 02.06.2000 habe den ersten Bauabschnitt betroffen.
Dieser erste Bauabschnitt sei Ende 2001/Anfang 2002 abgeschlossen worden.
Nachdem der erste Bauabschnitt abgeschlossen gewesen sei, hätten die Planungen
und Vorarbeiten für den zweiten Bauabschnitt begonnen. Der von ihrem Architekten
vorgeschlagene dreigeschossige Turm habe insgesamt 690 qm aufgewiesen. Die
Baugenehmigung für diesen Turm sei am 07.10.2003 erteilt worden. Die Arbeiten seien
unmittelbar danach begonnen worden.
25
Die Klägerin ist der Ansicht, da die Beklagte bei der Schadenregulierung einen
Zeitwertabzug von 9 % vorgenommen habe, müsse sie zumindest 9 % der für den ersten
Bauabschnitt gezahlten Beträge, mithin 22.905,98 € an sie erstatten.
26
Auch im übrigen sei die Beklagte zur Zahlung des Neuwertes verpflichtet. Zwar habe sie
erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist mit der Durchführung des 2. Bauabschnitts
begonnen. Gleichwohl sei die Wiederherstellung binnen der 3-Jahres-Frist gesichert
gewesen. Die Beklagte könne den Wiederaufbau nicht in zwei Teilkomplexe zerlegen
und sich hinsichtlich des Turms auf Fristablauf berufen. Bei den Baumaßnahmen
handele es sich um einen einheitlichen Vorgang. Sie hätte den ersten Bauabschnitt
(Umbau der Lagerhalle) nie getätigt, wenn nicht schon zu diesem Zeitpunkt klar
gewesen wäre, daß sie in einem weiteren Schritt einen Anbau vornehmen werde.
Spätestens mit dem ersten Spatenstich in 2000 sei daher mit der
Gesamtwiederherstellung begonnen und damit manifestiert worden, daß sie die
Entschädigung zur Wiederherstellung verwenden werde.
27
Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß der Umbau der Lagerhalle und
die Errichtung des Turms hinsichtlich der Wiederherstellungsfrist getrennt zu messen
seien, wäre die Beklagte zur Zahlung des Neuwertes verpflichtet, weil sie, Klägerin, vor
Ablauf der 3-Jahres-Frist Maßnahmen getroffen habe, aus denen sich ergebe, daß sie
ernsthaft den Wiederaufbauwillen durchsetzen will. Dies werde bereits daran deutlich,
daß im Rahmen der Umbauphase der Halle vorbereitende Maßnahmen zur Errichtung
des Turms getroffen worden seien.
28
Hinzu komme, daß im Herbst 2002, als sich abgezeichnet habe, daß sie die tatsächliche
Errichtung des Turms nicht binnen der 3-Jahresfrist werde einhalten können, sich der
Mitarbeiter ihres Versicherungsmaklers, der Zeuge Q, mit dem Mitarbeiter der Beklagten,
Herrn S, am 27.09.2002 telefonisch in Verbindung gesetzt und vorsorglich um eine
Fristverlängerung gemäß Ziffer 3.7.11 der Versicherungsbedingungen der Beklagten
gebeten habe. In diesem Telefonat sei ihm von Herrn S2 die Zahlung der
Neuwertentschädigung zugesagt worden. Sie solle lediglich die Baugenehmigung und
den Bauauftrag zuschicken.
29
Die Klägerin beantragt,
30
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62.144,97 € nebst 5 Prozentpunkten
31
über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2003 zu zahlen.
32
Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Versicherungsnehmerin sei
die T GmbH.
35
Die Beklagte behauptet, die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil sie, Beklagte,
gemäß dem Versicherungsvertrag als führender Versicherer lediglich zu 75 % hafte.
36
Darüber hinaus habe die Klägerin eine Wiederherstellung in gleicher Art und Weise
innerhalb der 3-Jahresfrist weder schlüssig dargelegt, noch bewiesen, weshalb sie dies
mit Nichtwissen bestreite. Eine Wiederherstellung innerhalb der Frist behaupte die
Klägerin selbst nicht.
37
Es fehle an den kumulativen Voraussetzungen, nämlich innerhalb der 3 -Jahresfrist
bindend und ohne Rücktrittsmöglichkeit abgeschlossene Bauverträge sowie innerhalb
der 3-Jahresfrist die Vorlage kompletter Bauantragsunterlagen. Der vorgelegte
Werklieferungsvertrag erfülle diese Anforderungen nicht. Zudem datiere dieser Vertrag
auf den 16.10.2003 und damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 3-Jahresfrist. Auch
beziehe sich dieser Vertrag lediglich auf einen Bruchteil des gezahlten
Zeitwertschadens. Bis heute habe die Klägerin nicht dargelegt, daß der regulierte
Zeitwertschaden verbaut worden ist.
38
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin, es habe von
Anfang an festgestanden, daß sie wieder aufbaut. Letztlich komme es auf die Absicht
nicht an, sondern auf den Abschluß bindender Bauverträge über die Errichtung des
Geamtgebäudes, und zwar innerhalb der 3-Jahresfrist. Hieran fehle es. Aus den
vorgelegten Unterlagen lasse sich weder die behauptete Wiederherstellung nach Art,
Qualität oder Umfang erkennen. Ebensowenig lasse sich aus den Unterlagen die
Gesamtgröße und der gleichartige Zweck mit der notwendigen Gewißheit entnehmen.
39
Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, daß mit dem ersten Bauabschnitt des
Gesamtobjekts innerhalb der 3-Jahresfrist begonnen wurde. Letztlich entscheidend sei,
ob die bedingungsgemäße Wiederherstellung bezüglich des Gesamtobjekts innerhalb
40
der Frist von drei Jahren sichergestellt war oder nicht. Dies werde von der Klägerin
bezogen auf das Gesamtobjekt selbst nicht behauptet. Aus den vorgelegten Unterlagen
ergebe sich, daß mit der Planung erst im Jahr 2002 begonnen worden sei.
Das von der Klägerin behauptete Telefonat vom 27.09.2002 habe zwar stattgefunden.
Herr S2 habe allerdings lediglich Auskunft über die Vorschrift des § 11 AFB 87
gegeben. Herr S2 habe gar keine anderen Aussagen oder Zusagen machen können,
weil er nicht Sachbearbeiter gewesen und der Schaden ihm nicht bekannt gewesen sei.
41
Schließlich bestreitet die Beklagte die behaupteten Wiederherstellungskosten.
42
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
gesamten übrigen Akteninhalt.
43
Entscheidungsgründe:
44
Die Klage ist unbegründet.
45
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Neuwertes
aufgrund des Versicherungsvertrages i.V.m. §§ 82, 83, 97 VVG i.V.m. § 11 Nr. 5 AFB 87.
46
Die Klägerin ist allerdings aktivlegitimiert. Die Beklagte kann die Aktivlegitimation der
Klägerin nicht bestreiten. Die Beklagte wendet zwar zurecht ein, daß es sich nicht
lediglich um eine Umfirmierung handeln kann, weil die jetzige Klägerin eine GmbH &
Co. KG ist, während die T GmbH lediglich eine GmbH war. Gemäß dem Nachtrag Nr. 2
vom 14.02.2001 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T1, Köln, zugleich für die
außerdem am Vertrag noch beteiligten Versicherer jedoch bestätigt, daß die
Versicherungsnehmerin zukünftig als "T GmbH & Co KG. "firmiert" (vgl. Anlage K1, Bl. 5
AH). Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolge der Klägerin ist daher
unbeachtlich. Die Klägerin hat ihre Rechtsnachfolge zudem durch Vorlage des Auszugs
aus dem Bundesanzeiger vom 12.10.2001 belegt.
47
Die Klage ist jedoch aus anderen Gründen unbegründet. Aus dem Versicherungsvertrag
vom 21.03.1997 in Verbindung mit dem Nachtrag Nr. 2 vom 14.02.2001 ergibt sich, daß
die Beklagte als führender Versicherer lediglich zu 75% beteiligt ist. Die Beklagte hat im
Termin vom 15.09.2004 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verbunden mit dem
Hinweis, daß in dem Fall, daß der Einwand der Beklagten betreffend die 75 %-Haftung
als führender Versicherer sich auf 75 % der Gesamtsumme bezieht, die Beklagte bereits
mehr gezahlt habe, als sie nach dem Versicherungsvertrag hätte zahlen müssen,
klargestellt, daß der Einwand sich darauf beziehe, daß die Beklagte lediglich für 75 %
der Gesamtsumme, d.h. der Neuwertentschädigung hafte. Gemäß Ziffer 3.8.2 des
Versicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer im Streitfall gegen den
führenden Versicherer nur wegen dessen Anteil gerichtlich vorgehen. Laut
Klägervortrag beläuft sich der Neuwertschaden auf 1.350.500 DM und der
Zeitwertschaden auf 1.228.955 DM. 75 % des Neuwertschadens wären 1.012.875 DM.
Da die Beklagte nach Klägervortrag bisher 1.228.955 DM gezahlt hat, hat sie demnach
schon mehr gezahlt als sie nach dem Verhältnis der Versicherer hätte zahlen müssen.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn in der gezahlten Summe auch Abbruch- und
Aufräumkosten enthalten waren, weil die Beklagte auch dann mehr als 75 % des
Gesamtneuwertschadens an die Klägerin geleistet hat.
48
Die Klage ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin die 3-
Jahresfrist gemäß § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht eingehalten hat.
49
Gemäß § 11 Nr. 5 a) AFB 87 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Entgegen der Ansicht
der Beklagten ist nicht erforderlich, daß innerhalb dieser Frist der gesamte
Zeitwertbetrag verbaut worden sein muß. Gemäß Ziffer 3.7.13 des
Versicherungsvertrages besteht der Anspruch auf Neuwertentschädigung auch dann,
wenn die Wiederherstellung der Gebäude auf anderen Betriebsgrundstücken
vorgenommen wird oder wenn für zerstörte Sachen Gegenstände beschafft werden, die
einem artverwandten Betriebszweck dienen.
50
Der Brandschaden ereignete sich am 05.10.1999. Die Frist des § 11 Nr. 5 AFB 87
endete damit grundsätzlich am 05.10.2002. Bei dem Brand zerstört wurde der
Ausstellungs- und Verkaufspavillion der Klägerin. Dieser hatte die Form eines Oktagon
und eine Gesamtfläche von 660 qm. Unschädlich ist gemäß Ziffer 3.7.13 des
Versicherungsvertrages, daß der von der Klägerin behauptete Wiederaufbau auf einem
anderen als dem ursprünglichen Firmengelände vorgenommen worden sein soll.
51
Die Klägerin hat jedoch nach eigenem Vortrag mit dem Bau der neuen
Ausstellungshalle bzw. des Ausstellungsturms erst nach Ablauf der 3-Jahresfrist
begonnen. In der Klageschrift trägt die Klägerin selbst vor und belegt dies durch Vorlage
der Baugenehmigung, daß die Baugenehmigung für den Turm erst am 07.10.2003 erteilt
und mit den ersten Arbeiten unmittelbar danach begonnen worden sein soll. Die
Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb der drei Jahresfrist genügt nicht (Martin
SachversicherungsR 3. Aufl. RIV Rn 34 ff). Demgemäß genügt erst recht nicht die
Erteilung einer Baugenehmigung nach Ablauf der 3-Jahresfrist. Unerheblich ist daher
auch, daß die Klägerin am 29.10.2002 eine Bauvoranfrage gestellt hat und am
09.04.2003 ein Bauvorbescheid für den 3-geschossigen Ausstellungsturm ergangen ist.
Der vorgelegte Bauvertrag ändert an der Beurteilung der Sachlage ebenfalls nichts.
Dieser ist von der Klägerin zum einen nicht unterzeichnet, zum anderen datiert der
Vertrag vom 16.10.2003, also auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 3-Jahresfrist.
52
Die Klägerin hat auch sonst keine Unterlagen oder Belege vorgelegt oder zum Beweis
angeboten, daß die Errichtung des Ausstellungsturms vor Ablauf der 3-Jahresfrist
gesichert war. Unerheblich ist, daß die Klägerin, wie sie behauptet, vor Ablauf der 3-
Jahresfrist mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen hat, wie den Abriß eines
Schuppens sowie einem Durchbruch von der Lagerhalle zu dem beabsichtigten Turm.
53
Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht mehr
entstehen, unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers
(Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 97 Rn 7).
54
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Umbau der alten
Lagerhalle und den Neubau des Ausstellungsturms als ein Gesamtobjekt betrachtet.
Auch in diesem Fall wäre erforderlich, daß die Verwirklichung des Gesamtobjekts
innerhalb der 3-Jahresfrist sichergestellt war. Der Umbau der Lagerhalle ist ein von dem
55
Bau des Ausstellungsturms abgrenzbarer Teil. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag
der Klägerin, die von zwei Bauabschnitten ausgeht.
Gemäß ihrem Vortrag Seite 6 der Klageschrift begannen die Planungen und die
Vorarbeiten für den sogenannten zweiten Bauabschnitt erst nach Abschluß des ersten
Bauabschnitts. Dies war nach der Behauptung der Klägerin aber erst Ende 2001/Anfang
2002. Die Baugenehmigung für den Ausstellungsturm wurde erst am 07.10.2003, also
erst nach Ablauf der 3-Jahresfrist erteilt.
56
Unerheblich ist, ob die Klägerin, wie sie behauptet, von Anfang an beabsichtigte, ein
Ausstellungsgebäude mit einer Ausstellungsfläche von 660 qm zu bauen. Dies genügt
nicht für die Sicherstellung des wiederherzustellenden Gebäudes im Sinne des § 11 Nr.
5 AFB 87.
57
Der Umbau der Lagerhalle diente einem anderen Zweck, nämlich der Herstellung der
Fabrikationsräume. Das dem des abgebrannten Oktagons entsprechenden Zweck
dienende Gebäude sollte dagegen der Ausstellungsturm sein. Die Klägerin kann daher
auch nicht die Neuwertspitze hinsichtlich des 1. Bauabschnitts - Lagerhalle,
Fabrikationsraum - beanspruchen.
58
Von einer Einhaltung der Frist ist auch dann nicht auszugehen, wenn man den Vortrag
der Klägerin zu dem Telefonat vom 27.09.2002 berücksichtigt.
59
Die Klägerin hat den Widerspruch in ihrem Vortrag betreffend das Telefonat vom
27.09.2002 ihres Maklers Q mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S2, zwar plausibel
aufgeklärt. Danach soll der Klägerin, vertreten durch ihren Makler Q, seitens der
Beklagten durch deren Mitarbeiter S2 eine Zahlung des Neuwertschadens zugesagt
worden sein, was die Beklagte bestreitet. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin
unterstellt, hat sie jedoch keinen Anspruch. Nach ihrem Vortrag sollte die Zahlung
erfolgen, sobald sie der Beklagten die Baugenehmigung und den Bauauftrag
eingereicht hat. Die Baugenehmigung für den Turm ist jedoch erst am 07.10.2003 erteilt
worden und ist der Beklagten damit mehr als ein Jahr nach dem Telefonat und fast ein
Jahr nachdem die Beklagte die Zahlung der Neuwertspitze abgelehnt hat, zugegangen.
Zudem hat die Klägerin der Beklagten bis heute nicht einen bindenden Bauauftrag für
den Turm vorgelegt. Auch wenn man daher ihren Vortrag unterstellt, sind demnach die
Voraussetzungen für die Zahlung der Neuwertentschädigung nicht eingetreten
60
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
61
Streitwert: 62.144,97 €
62