Urteil des LG Köln vom 21.04.2004

LG Köln: polizei, festnahme, hotel, pressefreiheit, fernsehsendung, video, verbreitung, flughafen, ausstrahlung, straftat

Landgericht Köln, 28 O 141/04
Datum:
21.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 141/04
Tenor:
Den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) wird es unter Androhung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der
Verfügungsbeklagten zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Video- und/oder Bild-
und/oder Ton-Aufnahmen des Verfügungsklägers die eigenen
Aufnahmen der Verfügungsbeklagten von der Festnahme des
Verfügungsklägers in Amsterdam, beginnend mit seiner Überwältigung
durch die holländische Polizei bis zum Abführen des Verfügungsklägers
aus dem Hotel, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Verfügungsklägers
tragen der Verfügungskläger zu 80 %, die Verfügungsbeklagten zu 2)
und zu 3) jeweils zu 10 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt der
Verfügungskläger zu 100 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt der
Verfügungskläger zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 3) trägt der
Verfügungskläger zu 75 %.
Im übrigen tragen die Verfügungsbeklagten ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung wegen der Kosten des
jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
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Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist redaktionell verantwortlich für die von der
Verfügungsbeklagten zu 2) produzierte und über den Fernsehsender T ausgestrahlte
Fernsehsendung "B" In dieser Fernsehsendung wurde in der Ausgabe vom 9. März
2004 ein Bericht ausgestrahlt, der Gesprächsseqenzen zwischen Reportern der "B"-
Redaktion und (u.a.) dem Verfügungskläger zeigte. Das Treffen war auf eine Anzeige
über den Verkauf einer gehobenen Immobilie zu Stande gekommen. Zu diesbezüglich
vereinbarten Gesprächen waren unter anderem der Verfügungskläger als vermeintlicher
Kaufinteressent und die Reporter als angebliche Verkäufer erschienen. Es sollte dann in
einem Hotel am B1 Flughafen zu einem "Tauschgeschäft" kommen, bei dem der
Verfügungskläger Bargeld in großen Scheinen gegen 20 Prozent weniger Bargeld in
kleinen Scheinen tauschen sollte, die von den "Verkäufern" zu stellen sein sollten. Der
Verfügungskläger hatte zu diesem Zweck einen Aktenkoffer mitgebracht, in dem
falsches Geld enthalten war. Dieses Gespräch wurde mit versteckter Kamera
aufgenommen. Gefilmt wurde ferner der Zugriff der holländischen Polizei bei dem
Treffen in B1 in einem Hotel am Flughafen, bei dem die Geldübergabe stattfinden sollte.
Der Zugriff der Polizei erfolgte derart, dass diese den insoweit ahnungslosen
Verfügungskläger überraschend von hinten ergriffen, auf den Boden warfen, sodass er
mit dem Gesicht nach unten zu liegen kam, ihm anschließend eine Augenbinde vor das
Gesicht banden und ihn dann abführten. In der Fernsehsendung der
Verfügungsbeklagten auf T wurde dies gezeigt. Ferner waren die Berliner
Staatsanwaltschaft und Polizei, die an den Ermittlungen gegen den Antragsteller
beteiligt waren/sind, im Rahmen der Sendung im Studio. Es wurde unter Vorführung der
Filmaufnahmen von dem Verfügungskläger und eines Phantombildes sowie unter
Nennung des vollen Namens des Verfügungsklägers das Publikum aufgerufen, sich im
Falle von Hinweisen oder eigener Schädigung durch den Verfügungskläger bei der
Polizei zu melden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Video-Aufzeichnung der
Sendung vom 9. März 2004 Bezug genommen.
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Eine Reaktion auf die Sendung durch die Zuschauer erfolgte mehrfach, insbesondere
legen die Antragsgegner zwei eidesstattliche Versicherungen vor, in denen die
Erklärenden versichern, dass der Verfügungskläger auf ähnliche Weise mit ihnen
verfahren sei.
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Der Verfügungskläger meint, die Ausstrahlung sei unzulässig, insbesondere sei die
identifizierende Berichterstattung nicht zulässig und auch nicht nötig, um das
Informationsinteresse der Bevölkerung zu decken. Auf einen Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden könnten sich die Verfügungsbeklagten nicht berufen.
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Unter Rücknahme des Antrags gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt der
Verfügungskläger,
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es den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
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250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu
untersagen, Video- und/oder Bild- und/oder Ton-Aufnahmen des
Verfügungsklägers im Zusammenhang mit den eigenen Aufnahmen der
Verfügungsbeklagten zu Gesprächen und der Festnahme in Amsterdam zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagten berufen sich darauf, im Rahmen der Strafermittlungen durch
die Ausstrahlung der Sendung mitgewirkt zu haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den
Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Der Antrag ist nur teilweise begründet.
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Der Verfügungskläger hat einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3)
aus §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung der Verbreitung von Video- und Tonaufnahmen
nur hinsichtlich der Festnahmesequenz in dem Hotel am B1 Flughafen, die mit dem
Zugriff der holländischen Polizei auf den Verfügungskläger beginnt und zeigt, wie er von
den Beamten zu Boden gebracht wird, und mit seiner Abführung endet. Im übrigen ist
die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zulässig.
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Durch den Bericht liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers
vor. Denn die öffentliche identifizierende Berichterstattung über eine (mögliche) Straftat
einer Person macht deren (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt und qualifiziert
damit diese Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ (vgl. BVerfGE
35, 202; BGH NJW 2000, 1036). Vor diesem Hintergrund ist der Presse bei einer die
Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden Berichterstattung über das Vorliegen
des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Die namentliche
Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren setzt voraus, dass auch
unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der
erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität
oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH
aaO.). Wird ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen
geltend gemacht, haben die Zivilgerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung
der einschlägigen privatrechtlichen Normen sowohl der Pressefreiheit als auch dem
Schutz der Intims- und Privatsphäre Rechnung zu tragen. Dazu bedarf es einer
Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im
Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl.
BVerfG NJW 2000, 2189).
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Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen, nämlich
dem aus den Persönlichkeitsrechten des Verfügungsklägers gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG
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folgenden Geheimhaltungsinteresse einerseits und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Pressefreiheit sowie dem öffentlichen Informationsinteresse
andererseits stellt sich die identifizierende Berichterstattung grundsätzlich als zulässig
da, soweit sie nicht die zuvor beschriebene Festnahmesequenz betrifft. Bei dieser
Abwägung ist grundlegend zu berücksichtigen, dass der Stellenwert der Presse- und
Informationsfreiheit ein für die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland
maßgeblicher Stellenwert zukommt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich auch
für Fernsehsendungen weit zu ziehen. Erfasst werden auch die zu ihrer Vorbereitung
dienenden Handlungen, denn die Rundfunkfreiheit reicht von der Verschaffung der
Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Vom Grundrechtsschutz umfasst sind die
Art und Weise der Darstellung im Rundfunk unabhängig davon, ob es sich um ein eher
informatives oder eher unterhaltendes Sendeformat handelt (vgl. jüngst noch einmal
BVerfG NJW 2004, 672). Im vorliegenden Fall steht ausgehend von den
Filmaufnahmen, deren inhaltliches Zutreffen der Verfügungskläger nicht angreift, der
Verdacht jedenfalls des gewerbsmäßigen Betruges im Raum, mithin um einen
besonders schweren Fall im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB. Die Strafandrohung ist im
Mindestmaß auf sechs Monate erhöht und hat in dieser Alternative eine Höchststrafe
von 10 Jahren. Hinzu kommen Ermittlungen wegen Geldfälschung. Für ein strafbares
Verhalten des Verfügungsklägers in diesem Sinne liegen Beweistatsachen in
erheblichem Maße vor, die durch die Filmaufnahmen belegt werden. Es liegt auch ein
besonderes Interesse an der Person des Verfügungsklägers vor. Denn die Art der
Vorgehensweise ist in besonderem Maße mit dem Verfügungskläger persönlich
verknüpft.
Das Informationsinteresse über die strafbaren Handlungen und ihrer Ausführung
erfordert es jedoch unter keinem Gesichtspunkt, den Verfügungskläger dabei zu zeigen,
wie er von der holländischen Polizei festgenommen wird. Zwar mag das Vorgehen der
holländischen Polizei bei der Festnahme aus der Sicht der handelnden Beamten das
Zu-Boden-Bringen und das Überstreifen der Gesichtsmaske aus polizeilichen Gründen
rechtfertigen. Eine erhöhte Information über das strafbare Verhalten des
Verfügungsklägers oder seiner Person folgt aus diesen Aufnahmen jedoch nicht.
Befriedigt werden kann damit allenfalls ein Sensationinteresse der Fernsehzuschauer,
nicht aber ein Informationsinteresse. Das Sensationsinteresse als solches ist jedoch von
der Rundfunk- und Pressefreiheit gerade nicht geschützt (vgl. BGH NJW 2000, 1036 m.
w. N.).
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Eine Rechtfertigung findet die identifizierende Berichterstattung in Bild und Ton durch
die Verfügungsbeklagten ferner darin, dass der Bericht und die Bilder auf Bitten der in
Deutschland gegen den Verfügungskläger ermittelnden Staatsanwaltschaft Berlin
ausgesendet worden sind. Die entsprechende Bitte ergibt sich zwanglos aus dem
Auftreten der Ermittlungsbeamten in der streitgegenständlichen Sendung und den von
ihnen vorgebrachten Aufrufen an die Bevölkerung mit der Bitte um Mithilfe. Das von
Staatsanwalt und Polizei des Landes Berlin die Bitte an die Verfügungsbeklagten
gerichtet worden ist, die Bilder und den Namen des Verfügungsklägers in ihrer Sendung
zu verbreiten, bestreitet letztlich auch der Verfügungskläger nicht. Dabei hat die Kammer
insbesondere die sich für das Strafverfahren aus § 131 b StPO ergebenden Wertungen
berücksichtigt. Denn die Voraussetzungen eines Fahndungsaufrufes in diesem Sinne
sind gegeben. Der Fahndungsaufruf über die Verfügungsbeklagten ist zur Aufklärung
der Straftat geeignet und stellt die beste Möglichkeit dar, an weitere Zeugen und
Geschädigte heranzukommen, um so mögliches strafbares Verhalten möglichst
umfassend klären zu können. Die Eignung dieses Vorgehens belegen schon die von
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den Verfügungsbeklagten genannten weiteren Zeugen/Geschädigten, die sich aufgrund
der Sendung bei der Polizei gemeldet haben. Insoweit ergeben sich nach Auffassung
der Kammer die gleichen Wertungen, die bereits für die Fernsehsendung "Aktenzeichen
XY ungelöst" entwickelt worden sind (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, NJW 1971, 47).
Denn auch in dieser Sendung ist es nicht nur so, dass die jeweils behandelten Fälle, bei
denen die Polizei um Mithilfe der Fernsehzuschauer bittet, durch Schauspieler
nachgestellt werden. Soweit Originalbilder des Täters etwa von Überwachungskameras
vorhanden sind, werden diese ausgestrahlt. Gleichermaßen werden im Anschluss an
nachspielte Geschehnisse etwa vorhandene Phantombilder gezeigt und genaue
Beschreibungen des oder der Täter gegeben mit dem Ziel, eine Identifizierung zu
ermöglichen. Auch insoweit steht der Fahndungsaufruf der Strafverfolgungsorgane im
Vordergrund.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist indes die Darstellung der Festnahme in Bild und
Ton nicht gerechtfertigt. Zwar wird unter Abbildungen im Sinne von § 131 b StPO
grundsätzlich jedes für eine Öffentlichkeitsfahndung zwecks Tataufklärung und
Identitätsverstellung geeignete Bildmaterial des Beschuldigten verstanden, wozu auch
Film- und Videoaufzeichnungen gehören (vgl. Karlsruher Kommentar/Boujong, StPO, §
131 b Rdnr. 3). Eine Eignung der Bilder der Festnahmesequenz zum Zwecke der
Tataufklärung und Identitätsfeststellung ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere
deshalb, da diese Bilder das Gesicht des Verfügungsklägers und seine natürlichen
Bewegungen nur eingeschränkt zeigen und damit gerade nicht oder nur wenig zur
Identifizierbarkeit des Antragstellers taugen.
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Die gleiche Wertung ergibt sich im Rahmen von § 24 Kunsturhebergesetz. Auch danach
dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von Behörden
Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner
Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Grundsätzlich ist daher von § 24 Kunsturhebergesetz nur eine Privilegierung zu
Gunsten der Behörden normiert, nicht aber von Privatpersonen. Dies gilt auch dann,
wenn diese zu Zwecken der Rechtspflege Bildnisse angefertigt haben. Grundsätzlich
gilt danach, dass Bildnisse, die nach § 24 Kunsturhebergesetz zulässigerweise von
Behörden verwendet werden, von den Medien veröffentlicht werden dürfen, sei es unter
dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen oder unmittelbar
abgeleitet aus § 24 Kunsturhebergesetz. Damit scheiden eigene
"Fahndungsmaßnahmen" der Medien aus. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn
die Behörde die Medien ausdrücklich um Fahndungshilfe gebeten hat (vgl.
Wandtke/Bullinger § 24 Kunsturhebergesetz Rdnr. 3). Dies war regelmäßig in den
Fällen der Sendung "B2" der Fall. Auch vorliegend ist dies der Fall, da
Staatsanwaltschaft und Polizei sich in die Sendung der Antragsgegner begeben haben
und sowohl ein Fahndungsaufruf erfolgte als auch sich die entsprechenden Erfolge
eingestellt haben. Nicht erfasst sind jedoch Bilder der Festnahme, die dazu wie
dargelegt nicht tauglich sind.
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Eine andere Wertung ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von §
201 StGB. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten fällt unter § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB,
da die Verfügungsbeklagten (mit-)verantwortlich für die öffentliche Mitteilung der mit
versteckter Kamera aufgenommenen Worte auch des Verfügungsklägers in der
streitgegenständlichen Sendung sind. Bereits aus § 201 Abs. 2 Satz 2 StGB folgt, dass
die Mitteilung nicht rechtswidrig ist, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung
überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Diese Voraussetzungen sieht die
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Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an. Zwar ist grundsätzlich die rechtswidrige
Informationsbeschaffung auch von der Pressefreiheit nicht geschützt. Die
Ausstrahlungen der den Verfügungskläger identifizierenden Bilder und die Nennung
seines Namens ist jedoch gerechtfertigt. Wie dargelegt besteht ein erhebliches Interesse
an der Aufklärung der Straftaten, insbesondere in Anbetracht der Wiederholungsgefahr,
und ist die Ausstrahlung im Fernsehen gut geeignet, die Taten aufzuklären. So wird der
Tathergang den Zuschauern genau vorgeführt. Dadurch können alle Betroffenen sich
ein exaktes Bild von der "Masche" machen, die von dem Verfügungskläger und/oder
dritten Personen angewendet worden ist, und können die Zuschauer auf der Grundlage
dieser Informationen feststellen, ob sie selbst oder nach ihrer Kenntnis andere betroffen
sind. Dies gilt jedoch aus den genannten Gründen nicht für die Festnahmesequenz.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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Bis zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2004: 30.000,00 EUR (3 x 10.000,00 EUR),
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seit der mündlichen Verhandlung am 2. April 2004: 20.000,00 EUR (2 x 10.000,00 EUR)
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