Urteil des LG Köln vom 20.07.2010

LG Köln (anlage, zeuge, kläger, aufklärung, geschäftsführer, höhe, verhältnis zwischen, rückzahlung, auftrag, anleihe)

Landgericht Köln, 3 O 188/09
Datum:
20.07.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 188/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Fa. N Objektentwicklung GmbH & Co
KG Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von
174.290,44
€.
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Die N Objektentwicklung GmbH & Co KG (in der Folge N1), die bereits seit 10 Jahren
Kundin der Beklagten war, erhielt im Herbst 2006 aus einem Immobilienverkauf einen
Geldeingang i.H.v. ca. 800.000,- €. Von dieser Summe sollte ein Teilbetrag i.H.v. ca.
400.000,- € (bzw. 370.000,- €) zur Tilgung eines am 30.10.2008 zurückzuzahlenden
Darlehens der N1 bei der Beklagten verwandt werden. Die N1 hatte diesen Teilbetrag
zunächst auf einem Tagesfestgeldkonto mit festem Zins bei der Beklagten angelegt. Am
02.10.2006 fand ein Präsentationstermin statt, anlässlich dessen ein Mitarbeiter der
Beklagten dem Geschäftsführer der N1 in Gestalt einer vorbereiteten Power-Point-
Präsentation (Anlage K 2) verschiedene Geldanlagen vorstellte, darunter auch die B-
Anleihe mit einer 100 % Kapital- und einer 2 % Zinsgarantie, aber auch die Beteiligung
an einem F, einer Schiffsbeteiligung und O-Institutionell R. Die N1 entschied sich für
eine Beteiligung an der B-Anleihe. Mit email vom 12.10.2006 teilte der Mitarbeiter der
Beklagten, Herr T, der N1 mit, dass die B-Anleihe nicht verfügbar sei. Ebenfalls mit
email vom 12.10.2006 (Anlage K 3) teilte Herr T der N1 mit, er könne ihr nach näherer
Untersuchung des Zertifikatbereichs kein Zertifikat im zweijährigen Bereich anbieten,
das kapitalgarantiert sei, alternativ sei jedoch das C Zertifikat von Z interessant. Weiter
wies Herr T darauf hin, er habe bewusst ein Zertifikat herausgesucht, mit dem die N1
sich einen "sehr hohen Sicherheitspuffer" sichere, "da Sie gleichzeitig mit anderweitigen
kurzfristigen und kapitalgarantierten keine attraktive Rendite erzielen". Der email war
eine pdf-Datei mit einem Produktflyer zum C Zertifikat beigefügt (Anlage K 4). Dieser
lässt sich entnehmen, dass das C Zertifikat und die damit verbundenen laufenden
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Zahlungen und Rückzahlungen an die Entwicklung der Aktienindizes DJ EURO STOXX
50, S & P 500 und Nikkei 225 gekoppelt ist. Soweit keiner der Indizes während
bestimmter Zinszeiträume unter 60 % des Fixingniveaus fällt, erhält der Anleger
Bonuszahlungen von 9% und 4,5 % und eine Rückzahlung i.H.v. 100 % des
Nominalbetrags. Fällt einer der Indizes unter die Barriere von 60 %, entfallen die
Bonuszahlungen und eine Rückzahlung erfolgt nur in Höhe des Endstandes desjenigen
Index, der während der dreijährigen Laufzeit am weitesten unterhalb der Barriere
notierte.
Die N1 erteilte der Beklagten fernmündlich am 26.10.2006 den Auftrag zum Kauf von
3.650 C Zertifikaten zum Stückpreis von 101,- € (Gesamt 368.650,- €, Anlage K 5). Ob
dem Kaufauftrag am 25.10.2006 ein Beratungsgespräch zwischen Herrn N und Herrn T
voranging, ist zwischen den Parteien streitig.
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Im September 2008 fiel der Kurs der C Zertifikate. Der Stückpreis betrug am 01.10.2008
85,- €, im Dezember 50,80 €. Anfang Oktober 2008 kam es zu einem Gespräch
zwischen dem Geschäftsführer der N1 und dem nunmehr für diese zuständigen
Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L. Ob die Beklagte der N1 am 01.10.2008 empfahl, die
Zertifikate wegen drohender weiterer Verluste zu verkaufen, ist zwischen den Parteien
streitig.
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Mit Schreiben vom 07.10.2008 fordert die N1 die Beklagte auf, im Wege des
Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung das angelegte Kapital nebst 2 %
Zinsen an sie zu überweisen (Anlage K 8). Mit Schreiben vom
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02.12.2008 (Anlage K 9) erklärt die Beklagte aufgrund der langjährigen
Geschäftsbeziehung ihre Bereitschaft der N1 entgegenzukommen und einer Regelung
auf Basis einer Verkaufsempfehlung vom 01.10.2008, die der Kläger bestreitet,
zuzustimmen. Mit weiterem Schreiben vom 05.12.2008 unterbreitete die Beklagte der
N1 einen Vergleichsvorschlag, nach dem sie unter Zugrundelegung des
Verkaufspreises für das C Zertifikat am 01.10.2008 an die N1 25.550,- € zahlen sollte
(Anlage K 10).
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Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der N1 und der Beklagten erteilte
die N1 am 10.12.2008 (Anlage K 11, K 12,) der Beklagten den Auftrag, die Zertifikate zu
verkaufen. Am 09.12.2008 wurden die Zertifikate zu einem Stückpreis von 50,80 €
(Anlage K 13,) zum Preis von 185.420,-€ verkauft. Die N1 erhielt aus der Anlage eine
Zinszahlung i.H.v. 32.850,-€.
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Aufgrund Vereinbarung vom 12.02.2009 trat die N1 ihre Ansprüche gegen die Beklagte
an den Kläger ab (Anlage K 1). Mit anwaltlichem Schreiben vom
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05.03.2009 (Anlage K 14) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum
18.03.09 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 183.230,- € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem10.12.2008 auf. Mit Schreiben vom 24.03.09 (Anlage K 15) wies
die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück.
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Der Kläger
hundertprozentigen oder vergleichbaren Kapitalgarantie gewesen. Die Empfehlung der
C Zertifikate mit dem Totalverlustrisiko sei daher fehlerhaft gewesen. Die N1, deren
Geschäftsführer völlig unerfahren in Bezug auf derartige Anlageformen gewesen sei,
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habe die Beschreibung des C Zertifikats in dem Produktflyer zusammen mit der email
der Beklagten vom 12.10.2006 dahin verstehen müssen, dass ein eventueller
Kursverlust von der Z getragen werde und erst bei einer Überschreitung des
Sicherheitspuffers von 40 % ein darüber hinausgehender Kursverlust an die Kunden
weitergegeben würde. Eine Belehrung des Geschäftsführers der N1 über die mit den
Zertifikaten verbundenen Risiken und insbesondere das Verlustrisiko sei vor der
Erteilung des Kaufauftrags sei nicht erfolgt; zudem seien der N1 weitere Unterlagen der
Z, die der Aufklärung der Anleger dienen sollten, vorenthalten worden; die Beklaget
habe die N1 bewusst über das Risiko der Anlage getäuscht. Der N1 sei erst
nachträglich, am 30.10.2006, das als Anlage K 6 zur Akte gereichte Informationsblatt
überreicht worden. Vor diesem Hintergrund sei es der N1 verborgen geblieben, dass es
sich bei dem C Zertifikat um ein sog. Bonus-Zertifikat handele, das keine Kapitalgarantie
beinhalte, sondern sich bei Unterschreiten der sog. Barriere in ein Index-Zertifikat
verwandele und Verluste bis zum Totalverlust ermögliche. Am 25.10.06 habe kein
Beratungsgespräch stattgefunden, Herr T habe sich nur 5 Minuten bei der N1
aufgehalten, um eine Unterschrift einzuholen; die Beratungsdokumentation sei
nachträglich erstellt worden. Erst Anfang Oktober 2008 habe der Geschäftsführer der N1
durch Herrn L erfahren, dass das C Zertifikat nicht mit einer Kapitalgarantie verbunden
sei und bei einem Abrutschen der Kurse auch ein Totalverlust eintreten könne.
Schließlich habe die Beklagte der N1 verschwiegen, dass sie verdeckte
Rückvergütungen aus der Anlage erhalten habe. Dies habe der Geschäftsführer der N1
nachträglich erfahren. Bei der Beklagten habe eine Anweisung an den einzelnen
Berater bestanden, das C Zertifikat bevorzugt zu empfehlen. Schließlich habe der
Mitarbeiter der Beklagten, Herr T, in der email vom 12.10.2006 mit dem Verweis auf den
"sehr hohen Sicherheitspuffer" irreführende Werbemitteilungen über die Anlage unter
Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte
habe mit den Schreiben vom 02. und 05.12.2008 ihre Haftung dem Grunde nach
anerkannt. E behauptet, die N1 hätte bei ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung
über die Risiken der Zertifikate die Anlageentscheidung nicht getroffen.
Der Kläger behauptet der der N1 entstandene Schaden betrage 174.290,44 €. Dieser
berechnet sich seiner Darstellung nach wie folgt:
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Kaufpreis 2006
368.650,00 €
abzgl. Verkaufspreis 2008
./. 1 85.420,00 €
abzgl. übersteigender Zinsbetrag
./. 8.939,56 €
Schaden
1 74.290,44 €
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Zum abzuziehenden Zinsbetrag behauptet der Kläger, die N1 hätte den investierten
Betrag ohne die fehlerhafte Beratung auf dem Tagesfestgeldkonto der Beklagten zu
einem Zinssatz von 3 % angelegt und daraus 23.910,44 € Zinsen erwirtschaftet. Daher
müsse die N1 sich nicht den gesamt aus der Anlage erhaltenen Zins i.H.v. 32.850,-€
anrechnen lassen, sondern nur die Differenz.
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Der Kläger beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 174 290, 44 EUR zuzüglich 5 Prozent
Zinsen über dem Bundesdiskontsatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit
in Höhe von 2714, 03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte
25.10.2006 geführten Beratungsgesprächs habe der Geschäftsführer der N1 ihrem
Mitarbeiter T hinsichtlich der anzulegenden 370.000,- € erklärt, für die Chance auf
höhere Erträge bereit zu sein, auch entsprechende Risiken einzugehen und geäußert,
die Anlagerendite solle über dem Durchschnitt vergleichbarer Kapitalmarktprodukte mit
gleicher Laufzeit liegen. Das C-Zertifikat der Z habe diesem Anlegerprofil entsprochen,
weil es dem Anleger ermögliche, an der Entwicklung der Standardindizes zu
partizipieren, ohne das Kursrisiko der darin repräsentierten Aktien in voller Höhe
mittragen zu müssen. Auf eine möglichst sichere Anlage sei es der N1 hingegen nicht
angekommen, dementsprechend habe Herr N auch nicht vorgegeben, dass ihm - als
Alternative zur B-Anlage -nur Anlagen mit Kapitalgarantie vorgeschlagen werden
sollten. In der email vom 12.10.2006 habe Herr T Herrn N auch unmissverständlich
verdeutlicht, dass das C-Zertifikat nicht mit einer Kapitalgarantie verbunden sei und eine
Investition in Aktienmärkte darstelle. Im übrigen enthalte der am 12.10.2006 ebenfalls
per Email übersandte Produktflyer (Anlage K 4) eine umfassende Aufklärung über die
wirtschaftliche Bedeutung des Zertifikats. Zudem habe Herr T Herrn N in dem zwei
Stunden dauernden Beratungsgespräch am 25.10.2006 eingehend über die
Funktionsweise der Anlage, die fehlende Kapitalgarantie und das Risiko des
Totalverlustes aufgeklärt. Zum Abschluss des Gesprächs habe Herr N auf die
entsprechende Frage von Herrn T erklärt, er halte einen Rückgang der europäischen,
internationalen und japanischen Standardwerte bis zur Fälligkeit des Zertifikats am
06.03.2009 um mehr als 40 % für unwahrscheinlich. Die Beklagte meint, eine
Aufklärung über die mit Finanztermingeschäften verbundene Risiken habe sie nicht
geschuldet, weil die streitgegenständliche Anlage kein Finanztermingeschäft sei und im
übrigen eine entsprechende Aufklärung nur gegenüber Verbrauchern erforderlich sei.
Sie behauptet, sie habe auf Grund der Anlagevermittlung keine Rückvergütung erhalten.
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Schließlich behauptet die Beklagte, der N1 falle ein überwiegendes Mitverschulden an
der Schadensentstehung zur Last. Dazu behauptet sie, am 01.10.2008 habe ihr Leiter
des Bereichs Vermögensmanagement für Firmenkunden, Herr X, der N1 wegen des
befürchteten weiteren Rückgangs der Aktienindizes telefonisch den Verkauf der
Zertifikate empfohlen. Der Kursverlust hätte bei dem zu diesem Zeitpunkt - unstreitigen -
Wert der Zertifikate von 85,- € insgesamt nur 58.400,- € betragen.
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Zudem müsse sich die N1 die aus der Anlage erzielten Vorteile anrechnen lassen.
Insbesondere hätte die N1 bei einer Anlage auf dem Tagesfestgeldkonto in der Zeit vom
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25.10.06 bis 01.07.07 nur Zinsen i.H.v. 2,25 % und in der Zeit vom 02.01.2007 bis
09.12.2008 nur 2,50 % erzielt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, T, X und L gemäß
Beweisbeschluss vom 8.12.2009 (Bl. 246 d. A.) und Ergänzungsbeweisbeschluss vom
28.12.2009 (Bl. 256 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2010 (Bl. 278 ff. d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280,
398 BGB. Zwischen der N1 und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag
zustandegekommen. Ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, stellte dem
Geschäftsführer der N1 mehrere Anlagemöglichkeiten vor und orientierte sich dabei an
der Interessenlage der N1, was sich aus der vorgelegten Powerpoint-Präsentation
ergibt. Die Beklagte trafen daher die Pflichten eines Anlageberaters.
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Diese Pflichten hat die Beklagte jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der die
Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht behauptet, für diese Behauptung
beweisbelastet. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen
Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete
Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw.
aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass
diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; BGH NJW 2006, 1429).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Kläger dafür beweisfällig geblieben, dass
die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat.
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Einer Haftung der Beklagten ergibt sich nicht bereits aus einem von dem Kläger
behaupteten im Vergleichsvorschlag enthaltenen Schuldanerkenntnis. Denn dieser
Vergleichsvorschlag erfolgte durch die Beklagte ausdrücklich ohne Anerkennung der
Schadensersatzansprüche und einer Rechtspflicht. Dem Vergleichsvorschlag kommt
daher weder die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses noch eine Indizwirkung zu.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer von einer anleger- und
anlagegerechten Beratung des Geschäftsführers der N1 durch den Zeugen T aus. Der
Annahme einer anlagegerechten Beratung steht es nicht entgegen, dass die
Anlagesumme zur Rückzahlung eines Darlehens bestimmt sein sollte. Denn die
Angabe, wofür eine Anlagesumme verwendet werden soll, ist nicht gleichzusetzen ist
mit dem Wunsch nach einer 100% sicheren Anlage BGH NJW 1996, 1744, 1745). Dass
die N1 mit der Anlagesumme ein Darlehen zurückzahlen wollte, steht demnach der
Empfehlung einer risikobehafteten Anlage nicht entgegen, wenn die N1 über die
Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und sich in deren Kenntnis für die Anlage
entscheiden hat. Einer besonderen Aufklärung darüber, dass mit dieser Anlage das
erstrebte Ziel vielleicht nicht erreicht werden kann, bedurfte es danach nicht, da die
Beklagte dann davon ausgehen konnte, dass die N1 selbst die richtigen Schlüsse
ziehen würde.
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Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung der N1 über die Risiken der Anlage ist indes
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auszugehen. Dass es sich bei den erworbenen C-Zertifikaten im Gegensatz zu der
zuvor vorgestellten B-Anleihe nicht um ein Produkt mit Kapitalgarantie handelte, war
bereits der E Mail vom 12.10.2006 zu entnehmen. Dort heißt es u.a.: "Im 2-jährigen
Bereich kann ich Ihnen leider kein Zertifikat anbieten, welches kapitalgarantiert ist und
gleichzeitig an denen von Ihnen gewünschten Märkten partizipiert. […] Da sie aus ihrer
Sicht an der B-Anleihe zu wenig an der positiven Aktienmarktentwicklung partizipieren,
gehen Sie grundsätzlich von einem stark steigenden Kursniveau aus. Ich habe Ihnen
bewusst ein Zertifikat herausgesucht, mit der Sie sich einen sehr hohen
Sicherheitspuffer sichern, da sie derzeit leider mit anderweitigen kurzfristigen und
kapitalgarantierten keine attraktive Rendite erzielen." Bereits aus dieser Email geht aus
Sicht eines objektiven Empfängers hervor, dass das von dem Verfasser der Email
ausgewählte Produkt nicht über eine Kapitalgarantie verfügt. Jedenfalls bei Betrachtung
des der Email angehängten Flyers hätte dem Geschäftsführer der N1 klar sein müssen,
dass auch ein Kapitalverlust möglich ist. Dort heißt es unter anderem: "Rückzahlung:
Am Ende der Laufzeit erfolgt die Rückzahlung zu 100% des Nominalbetrages, falls
keiner der Indizes während der Laufzeit seine Barriere unterschritten hat. Sollten
während der Laufzeit einer oder mehrere der Indizes unter der Barriere von 60%
notieren, erfolgt die Rückzahlung in Höhe des Endstandes desjenigen Index, der
während der Laufzeit am weitesten unterhalb der Barriere notiert hat." Daneben findet
sich in dem Flyer ein Szenario 2, in dem ein Index die Barriere unterschreitet und am
Ende der Laufzeit bei 97, 50% des Startniveaus notiert und infolgedessen die
Rückzahlung zu 97, 50% erfolgt. Ein objektiver Empfänger in Gestalt des
Geschäftsführers der N1 hätte anhand dieser Informationen wissen können, dass auch
ein Kapitalverlust bei Unterschreiten der Schwelle von 40% möglich ist. Der Flyer war
keinesfalls so zu verstehen, dass die Z einen Verlust in Höhe von 40% auffangen
würde. Dass der Geschäftsführer der N1 auch nicht von dieser Annahme ausging, folgt
bereits aus seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2010, da er
angab, er habe sich mit dem Flyer, der der Mail anhing, "überhaupt nicht konkret
befasst". Wenn der Zeuge N sich mit dem Flyer nicht befasst hat, konnte er ihn auch
nicht falsch verstehen.
Die Kammer geht außerdem davon aus, dass der Zeuge T dem Zeugen N in einem
längeren Gespräch, das wahrscheinlich am 25.10.2006 stattfand, die Funktionsweise
und die Risiken der C-Zertifikate einschließlich des Risikos eines Totalverlusts erläutert
hat. Der Zeuge T hat nachvollziehbar bekundet, dass er sich zu den Räumlichkeiten der
N1 begeben hat, wobei der Zeuge nicht nur in der Lage war, das Kerngeschehen zu
beschreiben, sondern auch Randdetails wie die Fahrt mit der Straßenbahn und –
insoweit nicht protokolliert – den Fußweg von der Haltestelle bis zu den Räumen der
N1. Weiter gab er an, mit dem Zeugen N in einem großen Raum gesessen zu haben.
Dies wird im Nachhinein bestätigt durch die Angaben des Klägers im nachgelassenen
Schriftsatz vom 12.07.2010, in dem von einem 60 m² großen Raum ohne Trennwände
die Rede ist.
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Weiter hat der Zeuge angegeben, dass neben der streitgegenständlichen Anlage vor
allem die unternehmerische Beteiligung besprochen worden sei und dass auf die
streitgegenständliche Anlage der kleinere Anteil des Gesprächs entfallen sei. Außerdem
gab der Zeuge an, der Zeuge N habe ein überschaubares Risiko gewollt und nicht
spekulieren wollen. Anhand dieser Angaben zeigt sich, dass die Aussage des Zeugen T
keine bestimmte Tendenz aufweist, sondern in neutraler Weise auch für den Kläger
günstige Aspekte enthält.
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Auch die Schilderungen des Zeugen T vom Inhalt des Gesprächs sind glaubhaft.
Danach hat der Zeuge T dem Zeugen N die Funktionsweise des C-Zertifikats anhand
des bereits zuvor per Email übersandten Flyers erklärt. Zu diesen Erläuterungen gehörte
nach den Angaben des Zeugen auch der Hinweis darauf, dass ein voller Kapitalverlust
möglich sei, wenn einer der Indices auf null sinke oder der Emittent insolvent werde. Der
Zeuge wies auch explizit darauf hin, dass die vorgenannten Risiken lediglich als
theoretische Möglichkeit erörtert worden seien, da das Gespräch vor der
Finanzmarktkrise stattgefunden habe. Auch diese Beschreibung erscheint der Kammer
nachvollziehbar und glaubhaft.
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Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T steht auch nicht entgegen, dass der
Zeuge gesagt habe, der Zeuge N habe an jenem Tag die Auftragserfassung für das
Bonuszertifikat und die unternehmerische Beteiligung unterschrieben, obwohl eine
schriftliche Auftragserteilung nicht von der Beklagten vorgelegt wurde. Denn der Zeuge
hat davor und danach angegeben, dass er die Unterschrift nicht für die
streitgegenständliche Anlage, sondern für eine andere Anlage benötigte. Daraus wird
deutlich, dass es sich bei der Angabe, der Zeuge N habe die Auftragserfassung für das
Bonuszertifikat unterschrieben, um einen Versprecher oder einen Wiedergabefehler
gehandelt hat. Auch die klägerseits mit Schriftsatz vom 12.07.2010 erstmalig vorgelegte
Beitrittserklärung für die Schiffsbeteiligung, die das Datum 18.10.2006 trägt, steht den
Angaben des Zeugen T nicht entgegen. Denn es kann durchaus sein, dass das Datum
falsch eingetragen ist oder dass es neben der Beitrittserklärung auch noch andere
Dokumente gab, die der Unterschrift bedurften oder dass der Zeuge T die Unterschrift
nicht für die unternehmerische Beteiligung, sondern für einen anderen Anlageteil,
möglicherweise das O R, benötigte und dies im Nachhinein verwechselt hat, wofür er
die Unterschrift benötigte. Diese Unsicherheiten im Randgeschehen machen die
Aussage des Zeugen aber nicht unglaubhaft.
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Schließlich hat der Zeuge T auch die zeitlichen Abläufe nachvollziehbar dargestellt. Er
hat angegeben, dass zunächst eine Präsentation in den Räumen der Beklagten
stattgefunden habe und er danach dem Zeugen N telefonisch mitgeteilt habe, dass er
die B-Anleihe oder etwas Artverwandtes nicht mehr anbieten könne, woraufhin der
Zeuge N um weitere Informationen gebeten habe. Dies passt zu der Email vom
12.10.2006, in der auf ein am Tag zuvor geführtes Telefonat verwiesen wird und der der
Produktflyer zu der streitgegenständlichen Anlage beigefügt war. Da noch eine
Unterschrift benötigt worden sei, habe der Zeuge T dann einen Termin vereinbart, der
dann am 25.10.2006 stattgefunden habe. Diese Angabe passt zu dem Datum der
Ausführung des Geschäfts durch die Beklagte. Laut der Wertpapierabrechnung (Anlage
K 5) ist der Kauf am 26.10.2006 ausgeführt worden, also am Tag nach dem von dem
Zeugen T geschilderten Gespräch.
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Dieser Würdigung stehen auch nicht die Bekundungen des Zeugen N entgegen. Nach
dessen Angaben hat es zu der streitgegenständlichen Anlage lediglich ein
Telefongespräch vor der Email vom 12.10.2006 gegeben, in der der Auftrag zum Erwerb
der Zertifikate erteilt worden sein soll. Dieser Ablauf erscheint jedoch vor dem Inhalt der
Email vom 12.10.2006 wenig plausibel. Aus deren Inhalt ergibt sich, dass der Zeuge T
das streitgegenständliche Zertifikat herausgesucht hat, nachdem der Zeuge N ihm in
dem zuvor geführten Telefonat verschiedene Märkte genannt haben soll, die er gern
berücksichtigt hätte. Wäre der Auftrag zum Erwerb der C-Zertifikate bereits in jenem
Telefonat erteilt worden und lediglich im Nachhinein um weitere Informationen gebeten
worden, hätte die Email wohl kaum diesen Inhalt gehabt. Dafür, dass der Auftrag nicht
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bereits am 11.10.2006 erteilt wurde, spricht auch, dass der Auftrag erst am 26.10.2006
ausgeführt wurde. Schließlich erscheint der von dem Zeugen N geschilderte zeitliche
Ablauf auch deswegen unwahrscheinlich, weil nicht nachvollziehbar ist, warum jemand,
der bereits einen verbindlichen Auftrag erteilt hat, im Nachhinein weitere Informationen
zu der Kapitalanlage anfordert. Logischer wäre es, sich vor einer verbindlichen
Auftragserteilung über das betreffende Produkt zu informieren.
Auch inhaltlich vermochte der Zeuge N die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass
es ein längeres Beratungsgespräch am 25.10.2006 nicht gegeben habe. Wenn der
Zeuge N seine Anlageentscheidung allein aufgrund eines Telefongesprächs getroffen
hätte, hätte es nahegelegen, dass der Zeuge hierzu detailliertere Angaben machen
kann. Die Angaben des Zeugen beschränkten sich jedoch darauf, dass der Zeuge T ihm
gesagt habe, die B-Anleihe sei nicht zu erwerben und dass das C-Zertifikat 100 %
kapitalgesichert sei, wobei der Zeuge N letzteres auffallend häufig wiederholt hat.
Daneben hat der Zeuge im Wesentlichen Ausführungen dazu gemacht, dass er mit dem
Geld ein Darlehen abbezahlen wollte, wie er die Email vom 12.10.2006 verstanden
haben will und dass er der Beklagten vollkommen vertraut habe, weswegen er sich
auch nicht näher gedanklich mit den verschiedenen Anlagevarianten
auseinandergesetzt habe. Die Aussage des Zeugen N weist auch eine deutliche
Tendenz zugunsten des Klägers auf, indem der Zeuge stetig wiederholt, ihm sei eine
100 % kapitalgesicherte Anlage versprochen worden, er sei geködert worden und habe
sich am Ende gefühlt wie eine "gerupfte Gans".
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Vor diesem Hintergrund geht die Kammer nicht nur davon aus, dass der Kläger
beweisfällig für seine Behauptung geblieben ist, ein Beratungsgespräch habe nicht
stattgefunden, sondern die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es ein solches
Beratungsgespräch gegeben hat. Daher sieht die Kammer auch keine Veranlassung,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die mit Schriftsatz vom 12.07.2010
vorgelegte eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der N1 gibt hierzu ebenfalls
keinen Anlass. Denn es erscheint bereits schwer nachvollziehbar, dass diese
Mitarbeiterin ohne Angabe von Gründen wie etwa Aufzeichnungen in einem Kalender
noch genau wissen will, dass sie gerade am 25.10.2006, also vor über drei Jahren, den
ganzen Tag in den Räumlichkeiten anwesend war. Im Übrigen erscheint es auch
merkwürdig, dass diese eidesstattliche Versicherung erst nach der mündlichen
Verhandlung vorgelegt wird, obwohl es nahegelegen hätte, die Mitarbeiterin als Zeugin
für den Termin am 1.6.2010 zu benennen.
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Da davon auszugehen ist, dass der Zeuge T den Zeugen N über das Risiko eines
möglichen Totalverlustes aufgeklärt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche
Aufklärung zwingend erforderlich war oder ob eine solche Aufklärungspflicht nicht
bestand, weil sich das Risiko eines Totalverlusts nicht realisiert hat und dessen
Verwirklichung auch extrem unwahrscheinlich war (vgl. BGH NJW 2004, 2967, 2968).
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Auch aus der Behauptung des Klägers, die N1 sei nicht über Rückvergütungen bzw.
Provisionen aufgeklärt worden, die die Beklagte erhalten habe, folgen keine
Schadensersatzansprüche des Klägers. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass es
sich bei dem Geschäft bzgl. der streitgegenständlichen C-Zertifikate um ein
Festpreisgeschäft gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus der Wertpapierabrechnung
vom 26.10.2006 (Anlage K 5). Darüber hinaus ist der Kammer aus zahlreichen anderen
Verfahren bekannt, dass Indexzertifikate grundsätzlich mittels Festpreisgeschäft an die
Anleger veräußert werden. Bei einem Festpreisgeschäft vermittelt die Bank aber nicht,
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sondern verkauft Papiere aus ihrem eigenen Bestand oder beschafft sich diese
zunächst für ihren eigenen Bestand. Im Verhältnis zwischen Anleger und Bank liegt ein
Kaufvertrag vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über
Innenprovisionen oder Rückvergütungen ist auf einen solchen Fall nicht übertragbar,
denn diese betrifft die Konstellation von Dreipersonenverhältnissen. In einem
Zweipersonenverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank würde einen Übertragung
dieser Rechtsprechung bedeuten, dass die Bank verpflichtet wäre, über ihre
Gewinnmargen umfassend aufzuklären. Dies wäre einer Bank jedoch aus
Wettbewerbsgründen nicht zumutbar. Im Übrigen muss einem Bankkunden klar sein,
dass eine Bank nicht umsonst tätig wird, so dass er eines besonderen Schutzes durch
eine umfassende Aufklärung nicht bedarf (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010, Az: 13
U 118/09, zitiert nach juris).
Da Ansprüche des Klägers bereits mangels einer bewiesenen Pflichtverletzung nicht
bestehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zeuge X dem Zeugen N am 1.10.2008
gesagt hat, er solle die Zertifikate verkaufen. Diese Frage wäre nur nur für die Höhe
eines bestehenden Schadensersatzanspruchs relevant gewesen. Auf die Vernehmung
der Zeugen X und L ist daher nicht weiter einzugehen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 174.290,44 EUR
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