Urteil des LG Köln vom 09.01.2006

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Landgericht Köln, 24 O 570/03
Datum:
09.01.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 570/03
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen
Betrag von 1.183,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
die Kläger als Gesamtschuldner: 92 %,
die Beklagte: 8 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400 € abwenden, wenn nicht
die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Für
die Beklagte ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.850 € vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Die Kläger hatten ihren Hausrat bei der Beklagten versichert.
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Die Kläger behaupten, am 9.10.2002 sei in das von ihnen bewohnten Haus
eingebrochen worden. Zu dieser Zeit hätten sie ihre Wohnung gerade renoviert und
vorübergehend in dem der Wohnung gegenüberliegenden Haus der Mutter übernachtet.
Diverse Gegenstände seien entwendet worden. Es sei ein Gesamtschaden in Höhe von
14.157,20 € zzgl. eines Betrages für die Erneuerung der Eingangstür in Höhe von
1.183,20 € entstanden.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.340,40 € nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 20.9.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von stimmigen Einbruchspuren. Ihr Regulierer
habe die Wohnungstür in bereits reparierten Zustand vorgefunden. Im Übrigen bestreitet
sie auch das Vorhandensein der angeblich entwendeten Gegenstände sowie den
Schadensumfang. Darüber hinaus sei die Stehlgutliste auch nicht rechtzeitig vorgelegt
und inhaltlich nicht ausreichend detailliert erstellt worden. Sowohl der Polizeibeamte
wie auch ihr Regulierer hätten die Kläger ausdrücklich zur unverzüglichen Einreichung
der Stehlgutliste aufgefordert. Diese Liste sei erst am 4.11.2002 per Fax an die Beklagte
gelangt. Im Übrigen sei die Wohnung nicht mehr der versichert Ort gewesen, da die
Kläger dort nicht mehr gewohnt hätten.
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Die Kammer hat Beweis erhoben auf Beschluß vom 26.1.2004. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das
Sitzungsprotokoll sowie den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der von ihnen behaupteten entwendeten
Gegenstände aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Hausratsversicherungsvertrag.
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Nach den Feststellungen der hinzugezogenen Polizeibeamten geht die Kammer davon
aus, daß in die Wohnung der Kläger eingebrochen worden ist. Auf Seite 2 des
Tatbefundberichts vom 9.10.2002 (Bl. 4 ff. EA) werden die Schäden an der den Tätern
angegangene Tür im Einzelnen beschrieben. Die Schäden sind sehr massiv, daß es
ohne Weiteres plausibel erscheint, daß die Tür nicht mehr reparabel, sondern
auszutauschen war. Zu Recht haben daher die Kläger die Kosten für die Türreparatur in
Höhe von 1.183,20 € angesetzt, die von der Beklagten auch nicht ausreichend
substantiiert bestritten worden sind. Es handelt sich dabei auch immer noch um den
nach dem abgeschlossenen Vertrag versicherten Ort, da – unwidersprochen – die
Kläger nur vorübergehend nicht in ihrer Wohnung nächtigten.
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Der Ersatz der im Übrigen angeblich entwendeten Gegenstände ist jedoch unbegründet,
da die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Vorlegung einer
ausreichend detaillierten Stehlgutliste seitens der Kläger leistungsfrei ist, § 21 Ziff. 1 c
der vereinbarten VHB 92. Sowohl bei der Polizei wie auch bei der Beklagten ist eine
dieser Obliegenheit entsprechende Stehlgutliste nicht rechtzeitig vorgelegt worden.
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Nach Eintritt des Versicherungsfalles muß der Versicherungsnehmer unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle den Schaden anzeigen und über abhanden
gekommene Gegenstände eine Aufstellung einreichen. Diese Stehlgutliste hat den
Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei
entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden
möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, dem Versicherer vor einer
unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der
unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die
Hemmschwelle für Vortäuschungen bei den Versicherungsnehmer heraufgesetzt
werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu
verhindern, daß er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (OLG Köln, 9 U
41/02, Entscheidung v. 21.1.2003). Die Stehlgutliste muß unverzüglich, also ohne
schuldhaftes Zögern vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen,
wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (OLG Köln,
NVersZ, 2001, 29). Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche
Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit (OLG Köln, 9 U 41/02).
Die Kläger haben vorgetragen, daß die Klägerin zu 2) für ca. 14 Tage nach den
Versicherungsfall im Krankenhaus gelegen habe. Aber selbst wenn dem so wäre, so ist
damit noch kein ausreichender Grund gegeben, der die verspätete Übersendung der
Stehlgutliste hätte erklären können. Unbestritten trägt die Beklagte vor, diese Liste erst
am 4.11.2002 erhalten zu haben. Bemerkenswert ist, daß diese Liste ein Erstelldatum
vom 24.10.2002 trägt. Selbst der Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 2) vermag nicht
zu erklären, warum die bereits am 24.10. erstellte Liste nicht unverzüglich durch einen
Dritten oder auch den Kläger zu 1) an die Beklagte und die Polizeidienststelle übersandt
worden ist. Die Übersendung per Telefax am 4.11. ist jedenfalls verspätet. Sie ist auch
damit nicht zu entschuldigen, daß nach der Behauptung der Kläger sowohl der
Polizeibeamte wie auch der Regulierer der Beklagten gesagt haben sollen, die Kläger
können die Stehlgutliste ganz in Ruhe erstellen. Selbst wenn dem so wäre, wovon nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden kann, wäre den Klägern
dann immer noch nicht gestattet gewesen, sich mit der Übersendung der bereits am
24.10.2002 erstellten Liste bis zum Telefax vom 4.11.2002 Zeit zu lassen.
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Es bedarf keines Eingehens darauf, daß die Kläger offenbar ausweislich der
Ermittlungsakte der Polizei gar keine Liste übersandt haben. Die in der Ermittlungsakte
enthaltene Liste ist offenbar eine Ablichtung der der Beklagten übersandten Liste, die
der Regulierer der Beklagten seinerseits an die Polizei weitergeleitet hat. Keines
Eingehens bedarf es auch auf den Gesichtspunkt, ob die hier vorliegende Liste
überhaupt detailliert genug ist, daß sie als Stehlgutliste im Sinne des 21 VGB 92
aufgefaßt werden könnte. Die dort beschriebenen Gegenstände sind jedenfalls in einer
solchen Weise nicht individualisiert, daß eine Identifizierung dieser Gegenstände kaum
möglich erscheint.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 709 ZPO.
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