Urteil des LG Köln vom 08.10.2002

LG Köln: zwangsvollstreckung, auskunft, versicherung, herausgabe, beruf, firma, datum, einziehung

Landgericht Köln, 10 T 80/02
Datum:
08.10.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 80/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 281 M 2445/01
Tenor:
Auf die - sinngemäß eingelegte - sofortige Beschwerde der Gläubigerin
wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Köln -
281 M 2445/01 - vom 19.04.2002 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zu Protokoll zur
Auskunft zu folgenden Fragen aufzufordern:
1. Welche genaue Tätigkeit führen Sie für Ihre Arbeitgeberin aus?
2. Wie viele Stunden arbeiten Sie für Ihre Arbeitgeberin pro Woche?
Der Schuldner hat seine Antworten an Eides statt zu versichern.
Der Gerichtsvollzieher wird weiter angewiesen, beim Schuldner die von
dessen Arbeitgeberin erteilten letzten drei Gehaltsabrechnungen
herauszuholen und der Gläubigerin weiterzugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner
auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer gemäß § 793 ZPO statthaften und auch ansonsten
zulässigen, insbesondere rechtzeitig - sinngemäß - eingelegten sofortigen Beschwerde
dagegen, dass das Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss ihre, der
Gläubigerin, Erinnerung zurückgewiesen hat. Mit dieser Erinnerung hat sich die
Gläubigerin dagegen gewendet, dass der Gerichtsvollzieher es abgelehnt hatte, dem
Schuldner die Auskunft zu den im Tenor dieses Beschlusses genannten Fragen
abzunehmen sowie die dem Schuldner von seiner Arbeitgeberin erteilten letzten drei
Gehaltsabrechnungen herauszuholen.
2
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg.
3
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund des von ihr erwirkten
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln - 281 M 8441/99 -
vom 03.11.1999. Durch diesen Beschluss ist die Gehaltsforderung des Schuldners
gegen seine Arbeitgeberin, die Firma S , in Höhe des pfändbaren Teils des
Einkommens gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Die
weiteren - allgemeinen - Vollstreckungvoraussetzungen sind erfüllt.
4
Gemäß § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Schuldner, wenn er die vom Gläubiger erbetenen,
zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte nicht freiwillig
erteilt, diese Auskünfte dem Gerichtsvollzieher gegenüber zu Protokoll zu erteilen und
seine Angaben an Eides statt zu versichern. Außerdem hat der Schuldner gemäß § 836
Abs. 3 S. 1 ZPO dem Gläubiger die über die gepfändete Forderung vorhandenen
Urkunden herauszugeben, wobei diese Herausgabe gemäß § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO vom
Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden kann. Für all dies bedarf
der Gläubiger keines gesonderten Titels, Grundlage der Zwangsvollstreckung insoweit
ist vielmehr der von ihm erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
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Die Kammer hatte zugrunde zu legen, dass der Schuldner die von der Gläubigerin
verlangten Auskünfte nicht freiwillig zu erteilen bereit ist, und dass er auch nicht bereit
ist, die ihm erteilten Gehaltsabrechnungen freiwillig herauszugeben. Zwar hat die
Gläubigerin den Schuldner vor Einleitung des hiesigen Verfahrens insoweit nicht
ausdrücklich aufgefordert. Der Schuldner ist aber durch das ihm im Verlaufe des
hiesigen Beschwerdeverfahrens gewährte rechtliche Gehör über das Begehren der
Gläubigerin hinreichend informiert worden, und er hat dennoch die von der Gläubigerin
erbetenen Handlungen nicht freiwillig vorgenommen.
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Der Gläubigerin steht für ihr im hiesigen Verfahren verfolgtes Begehren auch ein
Rechtsschutzbedürfnis zur Seite; ihr Verlangen kann demgemäß - entgegen der
Auffassung des Gerichtsvollziehers - nicht als treuwidrig oder gar schikanös bewertet
werden. Denn nach den Gesamtumständen liegt jedenfalls nicht völlig fern, dass im
Verhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Arbeitgeberin ein Teil des Einkommens
des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte. Aus den
vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus der vom Schuldner unter dem 01.10.2000
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass der Schuldner schon seit
längerem für seine Arbeitgeberin durchaus höher qualifizierte Arbeiten - nämlich in
seinem erlernten Beruf als Büroinformationselektroniker - ausübt. Auf diesem
Hintergrund aber erscheint das Einkommen, das er nach seinen Angaben von seiner
Arbeitgeberin bezieht, auf erste Sicht als verhältnismäßig gering. Die von der
Gläubigerin verlangten Auskünfte nebst den sie begleitenden Handlungen erscheinen
als geeignet, die Gläubigerin in die Lage zu versetzen, ihrerseits die Voraussetzungen
des § 850 h ZPO zu überprüfen und ggfls. - je nach Ergebnis dieser Überprüfung - im
Rahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend zu reagieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 500,00 EUR
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